Die Anerkennung einer ausländischen (hier: ukrainischen) Adoptionsentscheidung scheidet aus, wenn das Gericht einen Auslandsbezug überhaupt nicht in Erwägung gezogen und sich folglich nicht mit der Frage befasst hat, wie sich ein Verlassen des bisherigen Lebensmittelpunkts zugunsten eines Aufenthalts bei Annehmenden in Deutschland auf das Kindeswohl auswirkt. [LS der Redaktion]
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