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Verfahrensgang

LG Düsseldorf, Beschl. vom 14.08.2018 – 3 O 378/16
LG Düsseldorf, Beschl. vom 27.06.2019 – 3 O 378/16
LG Düsseldorf, Beschl. vom 28.11.2019 – 3 O 378/16
LG Düsseldorf, Verfügung vom 04.02.2020 – 3 O 378/16
LG Düsseldorf, Urt. vom 07.12.2020 – 3 O 378/16, IPRspr 2020-212
OLG Düsseldorf, Urt. vom 16.02.2022 – 18 U 4/21, IPRspr 2022-201

Rechtsgebiete

Insolvenz- und Anfechtungsrecht
Allgemeine Lehren → Ordre public

Leitsatz

Die Formulierung des Art. 16 I EulnsVO ("durch ein nach Art. 3 zuständiges Gericht") ist nicht dahingehend zu verstehen, dass im Anerkennungsstaat zu prüfen ist, ob das Gericht für die Verfahrenseröffnung zuständig war. Dies verbietet der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens.

Die Wirkung einer im Ausland erteilten Restschuldbefreiung bestimmt sich nach dem Recht des Staats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (hier: England). Allein die Ausnutzung der Vorteile, die das ausländische (hier: englische) Insolvenzrecht dem Beklagten bietet, insbesondere die Möglichkeit, schneller als in Deutschland eine Restschuldbefreiung zu erlangen, stellen keinen Verstoß gegen den ordre public dar.

Der Einwand, dass ein Insolvenzschuldner die Erlangung einer Eröffnungsentscheidung in Folge einer Täuschung des englischen Gerichts erlangt hat, kann lediglich durch Einlegung eines Rechtsbehelfs im Eröffnungsstaat geltend machen. Allein der Umstand, dass der Gläubiger keine verfahrensrechtliche Möglichkeit hatte, sich in dem ausländischen (hier: englischen) Verfahren Gehör zu verschaffen, reicht nicht aus, um der ausländischen Entscheidung wegen Verstoßes gegen den ordre public nach Art. 26 EuInsVO die Anerkennung zu versagen. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

AEUV Art. 288
BrexitAbk Art. 2; BrexitAbk Art. 67; BrexitAbk Art. 126
EuInsVO 1346/2000 Art. 2; EuInsVO 1346/2000 Art. 3; EuInsVO 1346/2000 Art. 16; EuInsVO 1346/2000 Art. 25; EuInsVO 1346/2000 Art. 26
InsO § 335; InsO § 343
InsolvA 1986 (UK) s. 281; InsolvA 1986 (UK) s. 282

Sachverhalt

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus zahnärztlicher Behandlung auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin wirft dem Beklagten im Zusammenhang mit einer Zahnbehandlung verschiedene Behandlungsfehler vor. Nachdem in dem Verfahren 3 O 142/12 durch rechtskräftiges Versäumnisurteil des Landgericht Düsseldorf vom 19.03.2013 festgestellt wurde, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen, welche dieser aus der fehlerhaften Behandlung in der Zeit vom Februar 2004 bis Dezember 2005 in seiner Zahnarztpraxis in D. entstanden sind und zukünftig noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, macht die Klägerin ihre Ansprüche im hiesigen Betragsverfahren beziffert geltend.

Die Klägerin ist der Auffassung, die vom Beklagten erhobene Einrede der Restschuldbefreiung greife nicht durch. Weder würde die Forderung der Klägerin von der Restschuldbefreiung erfasst, noch seien sie überhaupt Gegenstand des Insolvenzverfahrens geworden. Der Beklagte habe sich arglistig einer früheren Prozessführung entzogen und habe bei Einleitung des behaupteten Insolvenzverfahrens das englische Gericht getäuscht. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]Die zulässige Klage ist unbegründet.

[2]I.

[3]Die zulässige Leistungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Aufgrund der dem Beklagten durch Beschluss des Medway County Court vom 24.03.2012 erteilten Restschuldbefreiung (discharge) kann die Klägerin Ansprüche gegen den Beklagten nicht mehr geltend machen. Die streitgegenständlichen Forderungen sind im Rahmen des in England vom Beklagten durch Antrag vom 24.03.2011 betriebenen Insolvenzverfahrens erloschen.

[4]Der Vortrag der Klägerin ist nicht geeignet, die Wirksamkeit der dem Beklagten am 24.03.2012 vom Medway County Court in Großbritannien erteilten Restschuldbefreiung in der Bundesrepublik Deutschland in Zweifel zu ziehen. Deren Wirksamkeit in Deutschland beurteilt sich allein nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EulnsVO), die in der Europäischen Union allgemeine Geltung hat, in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt (vgl. Art. 288 Abs. 2 AEUV), mithin auch in der Bundesrepublik Deutschland und insbesondere auch in Großbritannien (vgl. den 32. Erwägungsgrund zur EulnsVO). In ihrem Anwendungsbereich, in den gemäß Art. 2 Buchst. a EulnsVO auch das im Anhang A zur EulnsVO aufgeführte britische Bankruptcy-Verfahren fällt, in dem die Restschuldbefreiung hier ausweislich der vorgelegten Bescheinigung des High Medway County Court erteilt wurde, verdrängt sie deshalb das deutsche internationale Insolvenzrecht. Eines Rückgriffs auf die §§ 335, 343 InsO bedarf es insoweit nicht (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. Mai 2014 - 5 A 754/11 (IPRspr 2014-282)). Nach Art. 16 I EulnsVO wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein nach Art. 3 EulnsVO zuständiges Gericht eines Mitgliedstaats in allen übrigen Mitgliedstaaten anerkannt, sobald die Entscheidung im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam ist. Ohne weitere Förmlichkeiten werden die zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen ebenfalls anerkannt, wenn diese von einem Gericht getroffen worden sind, dessen Eröffnungsentscheidung nach Art. 16 EulnsVO anerkannt wird (Art. 25 I EulnsVO). Die Formulierung des Art. 16 I EulnsVO ("durch ein nach Art. 3 zuständiges Gericht") ist nicht dahingehend zu verstehen, dass im Anerkennungsstaat zu prüfen ist, ob das Gericht für die Verfahrenseröffnung zuständig war. Dies verbietet der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens. Dieser verlangt, dass die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten die Entscheidung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens anerkennen, ohne die vom ersten Gericht hinsichtlich seiner Zuständigkeit angestellte Beurteilung überprüfen zu können (EuGH, NZI 2006, 360 Rn. 38 - Eurofood IFSC Ltdff [C-341/04]; NZI 2010, 156 Rn. 29 - MG Probud Gdynia sp. z o. o. [C-444/07]). Dies gilt auch für die Anerkennung der zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen iSd Art. 25 I EulnsVO (vgl. BGH, Urteil vom 10.9.2015 - IX ZR 304/13 (IPRspr 2015-292)).

[5]Der Beschluss des Medway County Court vom 24.03.2011 über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (0120 of 2011 Medway County Court Bankruptcy Order) ist daher in Deutschland gemäß Art. 16 Abs. 1 Unterabs. 1 EulnsVO anzuerkennen. Die dem Beklagten vom Medway County Court ausgestellte Bescheinigung vom 24.03.2012 über die Restschuldbefreiung (Certifikate of Discharge) ist danach ebenfalls anzuerkennen. Nachdem das englische Gericht durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Restschuldbefreiung des Beklagten seine Zuständigkeit angenommen und der Beklagte dies mit den vorgelegten Bescheinigung des Medway County Court (vgl. Anl. B 8 Bl. 135 GA) nachgewiesen hatte, war es der Kammer grundsätzlich verwehrt durch Beiziehung oder Anforderung der englischen Insolvenzakten die zu prüfen, ob das Medway County Court seine Zuständigkeit zutreffend angenommen hat und der Beklagte den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EulnsVO tatsächlich in Großbritannien hatte. Dass das englische Insolvenzverfahren tatsächlich durchgeführt wurde, ergibt sich aus den vom Beklagten bereits mit der Klageerwiderung vorgelegten Bescheinigungen und wird von den klägerseits eingeholten und vorgelegten Auskünften ebenfalls bestätigt.

[6]Die dem Beklagten in England erteilte Restschuldbefreiung hat gegenüber der Klägerin schuldbefreiende Wirkung. Die Wirkung einer im Ausland erteilten Restschuldbefreiung bestimmt sich nach dem Recht des Staats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Nach dem englischen Recht wird der Schuldner durch die Restschuldbefreiung grundsätzlich von allen Forderungen befreit, denen er zum Zeitpunkt des Erlasses des Insolvenzeröffnungsbeschlusses (bankruptcy order) ausgesetzt war (vgl. Sektion 281 Abs. 1, Sektion 282 Abs. 1 Insolvency Act 1986). Dies gilt für alle Schulden, die bis zu diesem Zeitpunkt rechtlich entstanden sind, unabhängig von ihrer Fälligkeit und unabhängig davon, ob die Forderungen angemeldet worden sind. Nach englischem Insolvenzrecht gehen die Verbindlichkeiten dabei endgültig unter (vgl. Sektion 281 Abs. 1, Sektion 282 Abs. 1 Insolvency Act 1986). Unabhängig davon, ob die Klägerin ihre Forderungen im englischen Insolvenzverfahren angemeldet hat, waren sie zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 22.03.2011 bereits entstanden. Hiervon geht die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen selbst aus. Sie sind daher jedenfalls infolge der Entschuldungswirkung der Restschuldbefreiung nicht mehr gerichtlich durchsetzbar (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Zwischenurteil vom 25. Mai 2011 - 13 U 100/07 (IPRspr 2011-321)). Insoweit bedarf es auch nicht der beantragten Einholung eines (rechtsvergleichenden) Sachverständigengutachtens. Nach Section 281 Abs. 3 des englischen Insolvency Act sind von der Restschuldbefreiung Forderungen wegen betrügerischen Verhaltens des Schuldners ausgenommen. Auf ein betrügerisches Verhalten stützt die Klägerin ihre geltend gemachten Ansprüche indes nicht. Soweit darüber hinaus das englische Insolvenzgericht gemäß Section 281 Abs. 5 Insolvency Act nach Ermessen Schadensersatzansprüche wegen Personenschäden von der Restschuldbefreiung ausnehmen kann, wird dieser Umstand von der Klägerin weder behauptet noch ist ersichtlich, dass das Medway County Court die Aufrechterhaltung derartiger Forderungen angeordnet hätte. Eine derartige Einschränkung ergibt sich auch gerade nicht aus der beklagtenseits zur Akte gereichten Bescheinigung vom 24.03.2012.

[7]Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung gem. Art. 26 EulnsVO kann nicht angenommen werden.

[8]Nach Art. 26 EulnsVO kann sich jeder Mitgliedstaat allerdings weigern, ein in einem anderen Mitgliedstaat eröffnetes Insolvenzverfahren anzuerkennen oder eine in einem solchen Verfahren ergangene Entscheidung zu vollstrecken, soweit diese Anerkennung oder diese Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das offensichtlich mit seiner öffentlichen Ordnung, insbesondere mit den Grundprinzipien oder den verfassungsmäßig garantierten Rechten und Freiheiten des Einzelnen, unvereinbar ist (vgl. EuGH, Urteil vom 21. 1. 2010 - C-444/07 MG Probud Gdynia sp. z o.o). Eine Anwendung des Ordre public-Vorbehalts gem. Artikel 26 EulnsVO kommt in Betracht, wenn das Ergebnis der Anerkennung oder Vollstreckung der in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Entscheidung gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz verstieße und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Rechtsordnung des Anerkennungs- oder Vollstreckungsmitgliedstaats stünde. Es muss sich bei diesem Verstoß um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Anerkennungs- oder Vollstreckungsmitgliedstaats als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln (vgl. EuGH, Urteil vom 28. 3. 2000 - Rs. C-7/98). Der Ordre public-Vorbehalt des [...] Artikel 26 EulnsVO kann demnach nur in Ausnahmefällen einschlägig sein (vgl. EuGH, Urteil vom 2. 5. 2006 - C-341/04 Eurofood IFSC Ltd).

[9]Dafür lässt sich dem Vorbringen der Klägerin nichts entnehmen. Ihr Vorbringen beschränkt sich im Wesentlichen darauf, zu behaupten, der Beklagte habe Insolvenztourismus betrieben und seinen Wohnsitz nicht oder jedenfalls rechtsmissbräuchlich nach Großbritannien verlegt. Dafür gibt es aber keine Anhaltspunkte. Allein die Vorteile, die das englische Insolvenzrecht dem Beklagten bietet, insbesondere die Möglichkeit, schneller als in Deutschland eine Restschuldbefreiung zu erlangen, genügen für eine solche Annahme nicht. Der Vortrag der Beklagten, bereits 2010 arbeitsbedingt nach England gegangen zu seien, nachdem sein Versuch sich eine berufliche Existenz in Österreich aufzubauen gescheitert war, und dorthin bis Anfang 2015 seinen Wohnsitz verlegt zu haben, ist schlüssig. Das Vorbringen der Beklagten wird von der Klägerin auch nicht ernsthaft in Zweifel gezogen, vielmehr hat diese im Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf 3 O 142/12 (IPRspr 2013-248) selbst eine zustellungsfähige Adresse des Beklagten in England benannt. Letztlich vermochte die Klägerin keine konkreten Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beklagten darzulegen, weswegen die Kammer auch nicht von sich aus weiter nachforschen musste, ob der Entscheidung des Medway County Court ausnahmsweise die Anerkennung zu versagen ist. Letztlich kann die Kammer nicht feststellen, dass der Beklagte sich rechtsmissbräuchlich die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts im Vereinigten Königreich erschlichen hat, indem er die Verlegung des Mittelpunktes seiner hauptsächlichen Interessen vorgetäuscht hat. Dies geht zu Lasten der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin.

[10]Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass der Beklagte die Erlangung einer Eröffnungsentscheidung in Folge einer Täuschung des englischen Gerichts erlangt hat, kann sie diesen Einwand lediglich durch Einlegung eines Rechtsbehelfs im Eröffnungsstaat geltend machen (vgl. BGH, Urteil vom 10.9.2015 - IX ZR 304/13 (IPRspr 2015-292)). Artikel 26 EulnsVO ist vorliegend auch nicht mit Blick auf den Einwand der Klägerin anwendbar, sie habe von der Eröffnung, der Durchführung und dem Abschluss des englischen Insolvenzverfahrens keine Kenntnis gehabt, weil der Beklagte sie gegenüber dem Medway County Court nicht als Gläubigerin benannt habe. Allein der Umstand, dass der Gläubiger keine verfahrensrechtliche Möglichkeit hatte, sich in dem ausländischen Verfahren Gehör zu verschaffen, reicht allerdings nicht aus, um der ausländischen Entscheidung die Anerkennung zu versagen (vgl. BGH, Urteil vom 10.9.2015 - IX ZR 304/13 (IPRspr 2015-292)). Zudem kann gemäß Insolvency Act 1986, Section 282 Abs. 1 (a) der Eröffnungsbeschluss annulliert werden, wenn dieser aus Gründen, die bei dessen Erlass schon vorlagen, nicht hätte ergehen dürfen. Dieser Antrag kann nach 282 Abs. 3 Insolvency Act. 1986 auch noch nach Eintritt der Restschuldbefreiung gestellt werden und mit der dann erfolgenden Annullierung entfällt die bereits eingetretene Durchsetzungssperre (vgl. Goslar, NZI 2012). Von dieser Möglichkeit sich rechtliches Gehör zu verschaffen und die Entscheidung des englischen Insolvenzgerichts anzufechten hat die Klägerin bereits im Mai 2019 Kenntnis erlangt, nachdem ihr Prozessbevollmächtigter Kontakt zu einer Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in England aufgenommen hat (vgl. Bl. 335 GA). Weitere Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die ordre-public-Klausel wurden weder vorgetragen noch sind diese ersichtlich. Letztlich ist damit neben der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch die automatic discharge, also die Restschuldbefreiung, die ohne eigene Befreiungsentscheidung kraft Zeitablauf der Eröffnungsentscheidung nachfolgt, in Deutschland und damit von der Kammer anzuerkennen. Soweit die Klägerin auf das rechtskräftige Feststellungsurteil der Kammer vom 19.03.2013 abstellt, ist festzuhalten, dass das englische Insolvenzverfahren mit nachfolgender Restschuldbefreiung bereits abgeschlossen war, als die Klage (3 O 142/12 (IPRspr 2013-248)) am 04.06.2012 anhängig wurde.

[11]Nach Art. 67 Abs. 3 Buchst. c iVm Art. 2 Buchst. e und Art. 126 des Austrittsabkommens findet die EulnsVO auch in Fällen mit Bezug zum Vereinigten Königreich weiterhin Anwendung, sofern das Hauptinsolvenzverfahren vor dem 01.01.2021 eingeleitet wurde. Hiervon ist vorliegend auszugehen, da das Insolvenzverfahren bereits im Jahr 2011 eröffnet und ein Jahr später beendet wurde.

[12]...

Fundstellen

LS und Gründe

NZI, 2021, 654
ZInsO, 2022, 159

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