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Verfahrensgang

LG Düsseldorf, Urt. vom 19.03.2013 – 3 O 142/12, IPRspr 2013-248

Rechtsgebiete

Zuständigkeit → Durchführung des Verfahrens (bis 2019)

Leitsatz

Die Übersetzung einer Klageschrift in die Amtssprache des Aufenthaltslandes eines Beklagten ist nach Art. 8 EuZVO nicht erforderlich, wenn dieser der deutschen Sprache mächtig ist; zur Verweigerung der Zustellung ist der Beklagte unter diesen Voraussetzungen nicht berechtigt. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

EuZVO 1393/2007 Art. 8

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2013-248

Lizenz

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