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Verfahrensgang

OVG Sachsen, Beschl. vom 16.05.2014 – 5 A 754/11, IPRspr 2014-282

Rechtsgebiete

Insolvenz- und Anfechtungsrecht

Leitsatz

Die Wirksamkeit einer vom High Court of Justice in Großbritannien erteilten Restschuldbefreiung in der Bundesrepublik Deutschland beurteilt sich allein nach der EuInsVO.

Es begründet für sich betrachtet keinen Verstoß gegen den ordre public, wenn ein ausländisches (hier: englisches) Insolvenzverfahren einem EU-Bürger möglicherweise eine bessere, insbesondere schnellere Möglichkeit als in Deutschland bietet, eine Restschuldbefreiung zu erlangen.

Soweit eine im Ausland (hier: Großbritannien) erteilte Restschuldbefreiung in der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen ist, richtet sich die Wirkung der Restschuldbefreiung in Deutschland gemäß Art. 4 f. EuInsVO grundsätzlich nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

AEUV Art. 288
EuInsVO 1346/2000 Art. 2; EuInsVO 1346/2000 Art. 3; EuInsVO 1346/2000 Art. 4; EuInsVO 1346/2000 Art. 4 f.; EuInsVO 1346/2000 Art. 4 ff.; EuInsVO 1346/2000 Art. 15; EuInsVO 1346/2000 Art. 16; EuInsVO 1346/2000 Art. 25; EuInsVO 1346/2000 Art. 26; EuInsVO 1346/2000 Art. 39 ff.
InsO § 335; InsO § 343
InsolvA 1986 (UK) s. 375
VwGO § 124; VwGO § 124a; VwGO § 173
ZPO § 240

Sachverhalt

[Das vorinstanzliche Urteil des VG Leipzig wurde bereits im Band  IPRspr. 2011 unter der Nr. 327 abgedruckt.]


Die Kl. begehrt von dem Bekl. als Erschließungsträger die Zahlung von 46 230 € sowie Auskunft über die Schlussrechnungen der erschließenden Gewerke. 2000 schlossen die Beteiligten einen Vertrag über die Erschließung eines Wohngebiets. Nach Eigentumserwerb der vertragsgegenständlichen Flurstücke erfolgte die Erschließung durch den Bekl. 2006 forderte die Kl. den Bekl. auf, einige Nachbesserungen vorzunehmen. Die Ausführung der geforderten Arbeiten lehnte der Bekl. ab. Für den Bau des Gehwegs und das Anlegen der straßenbegleitenden Grünfläche benannte der Bekl. auf Nachfrage der Kl. unverbindliche Fertigstellungstermine (Frühjahr/Sommer 2006). 2007 forderte die Kl. den Bekl. mehrfach vergeblich auf, die Arbeiten auszuführen.

Am 18.1.2008 erhob die Kl. Klage. Unterdessen eröffnete der High Court of Justice auf Antrag des Bekl. als Insolvenzschuldner ein Insolvenzverfahren (bankruptcy order on a debtor`s petition). Mit Beschluss des High Court of Justice vom 27.2.2009 wurde das Insolvenzverfahren beendet und dem Bekl. eine Restschuldbefreiung erteilt (certificate of discharge). Das VG hat die Leistungsklage aufgrund dieser – anzuerkennenden – Restschuldbefreiung abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Kl. mit ihrer Berufung.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]1. ... c) ... aa) Der Vortrag der Kl. ist nicht geeignet, die Wirksamkeit der dem Bekl. am 27.2.2009 vom High Court of Justice in Großbritannien erteilten Restschuldbefreiung in der Bundesrepublik Deutschland in Zweifel zu ziehen. Deren Wirksamkeit in Deutschland beurteilt sich allein nach der EuInsVO, die in der EU allgemeine Geltung hat, in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt (vgl. Art. 288 II AEUV), mithin auch in der Bundesrepublik Deutschland und insbesondere auch in Großbritannien (vgl. den 32. Erwgr. zur EuInsVO). In ihrem Anwendungsbereich, in den gemäß Art. 2 lit. a EuInsVO auch das im Anhang A zur EuInsVO aufgeführte britische Bankruptcy-Verfahren fällt, in dem die Restschuldbefreiung hier ausweislich der vorgelegten Bescheinigung des High Court of Justice vom 27.2.2009 erteilt wurde, verdrängt sie deshalb das deutsche Internationale Insolvenzrecht (vgl. den 23. Erwgr. zur EuInsVO). Eines Rückgriffs auf die §§ 335, 343 InsO, auf die das VG abgestellt hat, bedarf es deshalb vorliegend nicht.

[2]Der Beschluss des High Court of Justice vom 20.5.2008 über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (bankruptcy order) ist in Deutschland vielmehr gemäß Art. 16 I 1 EuInsVO anzuerkennen. Danach wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein nach Art. 3 EuInsVO zuständiges Gericht eines Mitgliedstaats in allen übrigen Mitgliedstaaten anerkannt, sobald die Entscheidung im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam ist. Die dem Bekl. vom High Court of Justice ausgestellte Bescheinigung vom 27.2.2009 über die Restschuldbefreiung (certificate of discharge) ist danach ebenfalls anzuerkennen. Denn gemäß Art. 25 I 1 EuInsVO werden die zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen eines Gerichts, dessen Eröffnungsentscheidung nach Art. 16 EuInsVO anerkannt wird, ebenfalls ohne weitere Förmlichkeiten anerkannt.In der Rspr. des EuGH ist zudem geklärt, dass Art. 16 I 1 EuInsVO dahin auszulegen ist, dass das von einem Gericht eines Mitgliedstaats eröffnete Insolvenzverfahren von den Gerichten der übrigen Mitgliedstaaten anzuerkennen ist, ohne dass diese die Zuständigkeit des Gerichts des Eröffnungsstaats überprüfen können (EuGH, Urt. vom 2.5.2006 – Eurofood IFSC Ltd., Rs C-341/04, Rz. 38–44, Tenor Nr. 2). Nachdem der High Court of Justice durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Restschuldbefreiung des Bekl. seine Zuständigkeit angenommen und der Bekl. dies mit der vorgelegten Bescheinigung des High Court of Justice vom 27.2.2009 nachgewiesen hatte, war es dem VG deshalb grundsätzlich verwehrt, durch entspr. Beweiserhebungen, insbes. durch Beiziehung der englischen Insolvenzakten, zu prüfen, ob der Bekl. gemäß Art. 3 I 1 EuInsVO in Großbritannien den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hatte. Das VG musste die vom High Court of Justice für sich gemäß Art. 3 EuInsVO angenommene Zuständigkeit für das Insolvenzverfahren vielmehr anerkennen.

[3]bb) Nach dem Zulassungsvorbringen der Kl. ist auch nicht ernstlich zweifelhaft, dass der ordre public gemäß Art. 26 EuInsVO der Pflicht des VG, die Entscheidung des High Court of Justice über die Restschuldbefreiung in Deutschland anzuerkennen, nicht entgegensteht.

[4]Gemäß Art. 26 EuInsVO kann sich jeder Mitgliedstaat weigern, ein in einem anderen Mitgliedstaat eröffnetes Insolvenzverfahren anzuerkennen, soweit diese Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das offensichtlich mit seiner öffentlichen Ordnung, insbes. mit den Grundprinzipien oder den verfassungsmäßig garantierten Rechten und Freiheiten des Einzelnen, unvereinbar ist. Diese Vorschrift kommt jedoch nach der Rspr. des EuGH nur in Ausnahmefällen zur Anwendung, wenn die Anerkennung der in einem Mitgliedstaat erlassenen Entscheidung gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz verstößt und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Rechtsordnung des zur Anerkennung verpflichteten Mitgliedstaats steht. Bei dem Verstoß muss es sich um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des zur Anerkennung verpflichteten Mitgliedstaats als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln (EuGH, Eurofood aaO Rz. 62–64; EuGH, Urt. vom 21.1.2010 – MG Probud Gdynia sp. z.o.o., Rs C-444/07, Rz. 34).

[5]Dafür lässt sich dem Zulassungsvorbringen der Kl. nichts entnehmen. Ihr Vorbringen beschränkt sich im Wesentlichen darauf, zu behaupten, der Bekl. habe Insolvenztourismus betrieben und seinen Wohnsitz nicht oder jedenfalls rechtsmissbräuchlich nach Großbritannien verlegt. Dafür gibt es aber keine Anhaltspunkte. Allein die Vorteile, die das englische Insolvenzrecht dem Bekl. möglicherweise bietet, insbes. die Möglichkeit, schneller als in Deutschland eine Restschuldbefreiung zu erlangen, genügen für eine solche Annahme nicht. Der Vortrag des Bekl., bereits 2006 arbeitsbedingt nach England gegangen und 2007 dorthin seinen Wohnsitz verlegt zu haben, ist zumindest schlüssig. Er wird dadurch gestützt, dass sich der Bekl. am 30.8.2007 nachweislich in Deutschland, wenn auch nach ‚unbekannt’, abgemeldet hat und seitdem offensichtlich in England wohnt, da ihn die Post unter den dort angegebenen Anschriften jeweils erreicht hat. Dass der Bekl. seine Anschrift in England gewechselt hat, stellt seinen Vortrag nicht in Frage, ebenso wenig der Umstand, dass der Rückschein des internationalen Einschreibens, mit dem ihm das verwaltungsgerichtliche Urteil übersandt wurde, nicht zurückgekommen ist. Denn das Urteil ist ihm, wie er mitgeteilt hat, tatsächlich unter seiner Anschrift in England zugegangen. Auf diesem Wege konnte ihm auch die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem VG nachweislich übermittelt werden.

[6]Fehlt es danach an konkreten Anhaltspunkten für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Bekl., musste das VG nicht von sich aus weiter nachforschen, ob die Voraussetzungen gemäß Art. 26 EuInsVO vorliegen, um der Entscheidung des High Court of Justice ausnahmsweise die Anerkennung versagen zu können. Denn die Pflicht zur Anerkennung der vom Gericht des Eröffnungsstaats für sich in Anspruch genommenen Zuständigkeit gemäß Art. 3 EuInsVO stützt sich auf den im 22. Erwgr. zur EuInsVO niedergelegten Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten, deren Gerichte deshalb grundsätzlich auch darauf vertrauen können, dass das Gericht des Eröffnungsstaats vor Annahme seiner Zuständigkeit die Voraussetzungen des Art. 3 EuInsVO ordnungsgemäß geprüft hat (EuGH, Eurofood aaO Rz. 39–41). Erst Recht kann deshalb ohne gegenteilige Anhaltspunkte das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 26 EuInsVO angesichts des Ausnahmecharakters der Norm nicht bis zum Beweis des Gegenteils unterstellt werden, wie die Kl. meint. Ob bei Anhaltspunkten für einen Rechtsmissbrauch anderes gilt, insbesondere ob dann die vom Gericht des Eröffnungsstaats für sich gemäß Art. 3 EuInsVO in Anspruch genommene Zuständigkeit überhaupt aufgrund von Art. 26 EuInsVO überprüft werden könnte (verneinend: OLG Nürnberg, Beschl. vom 15.12.2011 – 1 U 2/11 (IPRspr 2011-332), juris Rz. 11; bejahend: OLG Düsseldorf, Urt. vom 23. 8.2013 – I-22 U 37/13, 22 U 37/13 (IPRspr 2013-298), juris Rz. 53 ff.), kann mangels solcher Anhaltspunkte hier dahinstehen.

[7]Soweit das OLG Brandenburg in seinem Zwischenurteil vom 25.5.2011 die Zuständigkeit des Gerichts des Eröffnungsstaats gemäß Art. 3 I EuInsVO überprüft und insoweit bei der Bestimmung des Mittelpunkts des hauptsächlichen Interesses des Schuldners zwischen Unternehmen und Privatpersonen differenziert hat (13 U 100/07 (IPRspr 2011-321), juris Rz. 10/11) widerspricht eine solche Prüfung – jedenfalls wenn, wie hier, konkrete Anhaltspunkte für einen Fall des Art. 26 EuInsVO fehlen – der zitierten Rspr. des EuGH und hat daher zu unterbleiben. Inwiefern es in diesem Zusammenhang allerdings darauf ankommen soll, dass der Bekl. in seinem Schriftverkehr als Berater (consultant) firmiert, wie die Kl. ausführt, erschließt sich nicht. Die Restschuldbefreiung wurde dem Bekl. vom High Court of Justice als natürliche Person erteilt, und als solche wird er vorliegend von der Kl. auch in Anspruch genommen.

[8]Darauf, ob das verwaltungsgerichtliche Verfahren während des englischen Insolvenzverfahrens gemäß Art. 15 EuInsVO i.V.m. §§ 173 VwGO, 240 ZPO unterbrochen war, kommt es nicht an. Eine solche Unterbrechung wäre mit der Restschuldbefreiung vom 27.2.2009 noch vor der Entscheidung des VG beendet gewesen. Dies gilt unabhängig davon, dass eine Restschuldbefreiung nach englischem Recht in bestimmten Fällen noch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens geändert oder widerrufen werden kann (vgl. BFH, Beschl. vom 10.5.2013 – IX B 145/12 (IPRspr 2013-292), juris Rz. 2 und 10, mit Verweis auf die auch vom VG zitierte Regelung in s. 375 (1) Insolvency Act 1986).

[9]Sofern die Kl. mit ihrem Vortrag, der Bekl. habe ihre Forderung in Höhe von 20 230 € bereits anerkannt und beim englischen Insolvenzgericht angegeben, bestreite ihre Forderung aber im Übrigen, geltend machen will, der Bekl. habe beim englischen Gericht unvollständige Angaben gemacht, ist dies hier ohne Belang. Das VG weist zutreffend darauf hin, dass darüber das zuständige englische Insolvenzgericht entscheiden müsse, sofern derartige Einwände gegen die Restschuldbefreiung vor oder nach ihrer Erteilung erhoben werden. Dabei gilt auch für die Anmeldung, Prüfung und Feststellung der Forderungen der Gläubiger das englische Recht (Art. 4 II lit. h EuInsVO). Zur vollständigen Anmeldung ihrer Forderung im englischen Insolvenzverfahren sowie zur Erhebung nötiger Einwände und Rechtsbehelfe hatte die Kl. zudem schon vor Erteilung der Restschuldbefreiung Gelegenheit (vgl. auch Art. 39 ff. EuInsVO), da der dortige Insolvenzverwalter noch während des englischen Insolvenzverfahrens mit ihr Kontakt aufgenommen hatte, wie dessen vom Bekl. im Zulassungsverfahren vorgelegtes Schreiben an die Kl. vom 8.10.2008 zeigt.

[10]Unterliegt die Entscheidung des VG, dass die dem Bekl. in Großbritannien erteilte Restschuldbefreiung in der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen ist, somit keinen ernstlichen Zweifeln, richten sich deren Wirkungen in Deutschland grundsätzlich nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung, hier mithin nach englischem Recht (vgl. Art. 4 ff. EuInsVO). Das Recht des Staats der Verfahrenseröffnung, das englische Recht, regelt danach insbesondere die Wirkungen der Beendigung des Insolvenzverfahrens und die Rechte der Gläubiger nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens (Art. 4 II 2 litt. j und k EuInsVO). Die dazu, allerdings auf Grundlage von § 335 InsO, getroffene Feststellung des VG, dass das insofern maßgebliche englische Recht den Schuldner mit der Restschuldbefreiung von allen im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bestehenden Forderungen befreie, den Bekl. mithin auch von den hier streitigen Forderungen, greift die Kl. mit ihrer Zulassungsbegründung nicht an. Diese Feststellung ist daher vorliegend nicht zu überprüfen (§ 124a IV 4 und V 2 VwGO).

[11]2. Vor diesem Hintergrund ist die Berufung auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 II Nr. 2 VwGO) oder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 II Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

[12]Denn die Kl. macht insofern lediglich geltend, die Rechtssache sei tatsächlich und rechtlich besonders schwierig, weil es um die Anerkennung eines englischen Insolvenzverfahrens in Deutschland gehe, sowie grundsätzlich bedeutsam, weil es diesbezüglich noch keine höchstrichterliche Entscheidung gebe. Dass englische Insolvenzverfahren in Deutschland anerkannt werden müssen und deren Anerkennung nur ausnahmsweise gemäß Art. 26 EuInsVO verweigert werden darf, ergibt sich jedoch unmittelbar aus der EuInsVO. Die Rechtssache ist somit nicht schon allein deshalb tatsächlich oder rechtlich besonders schwierig, weil es um die Anerkennung eines englischen Insolvenzverfahrens in Deutschland geht. Zudem ist – wie dargelegt – durch den EuGH geklärt, dass die Anerkennungspflicht auch die vom Gericht des Eröffnungsstaats für sich angenommene Zuständigkeit umfasst, sowie unter welchen Voraussetzungen der statuierten Anerkennungspflicht ausnahmsweise der ordre public gemäß Art. 26 EuInsVO entgegenstehen kann. Diese Fragen sind somit nicht mehr grundsätzlich bedeutsam, weil eine Vorabentscheidung des EuGH dazu nicht mehr notwendig ist (vgl. zur grunds. Bedeutung von Fragen des Unionsrechts: BVerfG, Beschl. vom 24.10.2011 – 2 BvR 1969/09, juris Rz. 25; BVerwG, Beschl. vom 30.1.1996 – 3 NB 2.94, juris Rz. 31). Weiteren grundsätzlichen Klärungsbedarf oder darüber hinaus gehende Gründe für besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der vorliegenden Rechtssache zeigt die Kl. nicht auf.

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