§ 249 ZPO gilt für alle Fälle der Verfahrensunterbrechung und Verfahrensaussetzung, ohne dass insoweit Besonderheiten einer im Ausland stattfindenden Insolvenz von Bedeutung wären.
Der Kl. und Beschwf. erhob Klage wegen Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung hat das FG im April 2012 mit Beschluss über die Kosten des Verfahrens entschieden. Zuvor ist im März 2011 über das Vermögen des Kl. in Großbritannien das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Ausweislich eines britischen Registerauszugs (Report for Bankruptcy Case) wurde dieses am 2.3.2012 mit einer Restschuldbefreiung des Kl. beendet. Nachdem dieser in Unkenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangen war, hat das FG den urspr. Beschluss durch weiteren Beschluss aufgehoben. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Kl.
[1]II. Die Beschwerde ist begründet.
[2]1. Eine übereinstimmende Erledigungserklärung beendet die Rechtshängigkeit konstitutiv; es ist nur noch durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden. Die Erledigungserklärung ist eine Prozesshandlung. Gemäß § 155 FGO i.V.m. § 249 II ZPO sind die während der Unterbrechung des Verfahrens von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.
[3]a) Gemäß § 240 ZPO wird im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Nach § 352 InsO gilt dasselbe für die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens, dessen Eröffnung gemäß § 343 InsO anerkannt wird. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Gerichte des Staats der Verfahrenseröffnung nach deutschem Recht nicht zuständig sind oder soweit die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere, soweit sie mit den Grundrechten unvereinbar ist. Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen.
[4]b) Gründe dafür, weshalb § 249 ZPO für inländische Verfahren im Fall einer Auslandsinsolvenz nicht anwendbar sein sollte, sind nicht ersichtlich (vgl. auch MünchKommInsO-Reinhart, 2. Aufl., § 352 Rz 10). Vielmehr regeln §§ 343 ff. InsO lediglich Besonderheiten der Auslandsinsolvenz. § 249 ZPO gilt demgegenüber für alle Fälle der Verfahrensunterbrechung und -aussetzung (Zöller-Greger, ZPO, 29. Aufl., § 249 Rz 1), ohne dass insoweit Besonderheiten einer im Ausland stattfindenden Insolvenz von Bedeutung wären.
[5]2. Nach diesen Grundsätzen hat das FG den Beschluss vom 4.4.2012 zu Unrecht aufgehoben. Denn Insolvenzverfahren und Verfahrensunterbrechung waren beendet, als die übereinstimmende Erledigungserklärung und der Beschluss des FG vom 4.4.2012 erfolgten. Dem steht nicht entgegen, dass eine Restschuldbefreiung nach englischem Recht in bestimmten Fällen – etwa aufgrund eines Rechtsmittels des Gläubigers – nach Beendigung des Insolvenzverfahrens widerrufen werden kann (vgl. s. 375 (1) Insolvency Act 1986).