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Verfahrensgang

OLG Nürnberg, Beschl. vom 15.12.2011 – 1 U 2/11, IPRspr 2011-332

Rechtsgebiete

Insolvenz- und Anfechtungsrecht

Leitsatz

Im Rahmen von Art. 16 EuInsVO findet keine Überprüfung statt, ob das ausländische Gericht seine Zuständigkeit zu Recht angenommen hat. Das gilt auch, wenn geltend gemacht wird, der ausländische Wohnsitz des Schuldners sei ein Scheinwohnsitz, um ein Insolvenzverfahren im Ausland durchführen zu können.

Der Einwand, das ausländische Gericht habe seine Zuständigkeit fehlerhaft bejaht oder der Schuldner habe dessen Zuständigkeit erschlichen, kann auch grundsätzlich nicht über Art. 26 EuInsVO (Verstoß gegen den ordre public) geltend gemacht werden.

Rechtsnormen

EuInsVO 1346/2000 Art. 2a; EuInsVO 1346/2000 Art. 3; EuInsVO 1346/2000 Art. 15; EuInsVO 1346/2000 Art. 16; EuInsVO 1346/2000 Art. 26
InsO §§ 3 f.; InsO § 352
ZPO § 240; ZPO § 252; ZPO § 261; ZPO § 265; ZPO § 281; ZPO § 569

Sachverhalt

Der Senat hatte mit Beschluss die Unterbrechung des Verfahrens gegen die Bekl. festgestellt, weil über das Vermögen der Bekl. ein Insolvenzverfahren in Großbritannien eröffnet worden war.

Die Klägerseite beantragt, das Verfahren wieder aufzunehmen. Bei den anhängigen Insolvenzverfahren handle es sich um Scheinverfahren. Die Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren in Großbritannien lägen nicht vor, weil die Bekl. ihren Wohnsitz in C. und damit im Inland hätten. Die in Großbritannien benannten Adressen seien bloße „Briefkastenadressen“.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II. Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für eine Aufnahme des Verfahrens nach §§ 240 Satz 1 ZPO, 352 I 1 InsO nicht vorliegen. Eine vorherige Anhörung der Bekl. kann unterbleiben, weil sie durch die Ablehnung der Aufnahme nicht in ihren Rechten beeinträchtigt werden.

[2]1. Es kann dahinstehen, ob der Antrag nicht deshalb unzulässig ist, weil mit ihm der Sache nach geltend gemacht wird, die Voraussetzungen einer Unterbrechung, nämlich ein anzuerkennendes ausländisches Insolvenzverfahren, hätten nicht vorgelegen. Dieser Einwand hätte mit der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss, in dem die Unterbrechung des Verfahrens festgestellt wurde, geltend gemacht werden müssen (§ 252 ZPO); die Frist dafür (§ 569 ZPO) war aber bei Eingang des Antrags vom 31.10.2011 bereits abgelaufen.

[3]2. Jedenfalls ist der Antrag nicht begründet.

[4]a) Die Voraussetzungen für eine Aufnahme des Verfahrens sind nicht gegeben. Weder hat der Insolvenzverwalter das Verfahren aufgenommen, noch legt die Klägerseite dar, dass nach den für das englische Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften eine Fortführung des Verfahrens gegen den Insolvenzverwalter zulässig wäre oder das Insolvenzverfahren beendet ist.

[5]b) Eine Fortführung des Verfahrens kann auch nicht darauf gestützt werden, dass die Insolvenzeröffnung durch das britische Gericht nicht anzuerkennen sei.

[6]aa) Der Senat hatte im Zusammenhang mit der Aussetzung des Verfahrens ausgeführt, dass die Eröffnung des englischen Bankruptcy-Verfahrens über das Vermögen der Bekl. zu 2) und 3) zur Unterbrechung des vorliegenden Rechtsstreits geführt hat, weil er die Insolvenzmasse betrifft (Art. 15, 2a EuInsVO i.V.m. Anh. I A der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 210/2010 des Rates zur Änderung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren und Verwaltern in den Anhängen A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren und zur Kodifizierung der Anhänge A, B und C der genannten Verordnung vom 25.2.2010, § 352 I 1 InsO) und die dortige Eröffnungsentscheidung wirksam war.

[7]bb) Es kann dahinstehen, ob der Vortrag der Klägerseite ausreicht, um ein ‚Erschleichen’ der insolvenzgerichtlichen Zuständigkeit in Großbritannien zu begründen. Auch nach deutschem Verfahrensrecht bleibt die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts bestehen, wenn der Schuldner nach Verfahrenseröffnung seinen Wohnsitz verlegt (§§ 3, 4 InsO, 261 III Nr. 2 ZPO). Jedenfalls ist eine Überprüfung der Zuständigkeit des ausländischen Insolvenzgerichts im vorliegenden Verfahren aus Rechtsgründen nicht möglich.

[8]Bei Art. 16 EuInsVO ist die Entscheidungszuständigkeit des eröffnenden Gerichts nicht zu überprüfen, wenn es eine Zuständigkeit aufgrund der EuInsVO angenommen hat; das ergibt sich unmittelbar aus Erwgr. Nr. 22 der EuInsVO (EuGH, Urt. vom 2.5.2006 – Eurofood IFSC Ltd., Rs C-341/04, Slg. 2006 I-03813, EuZW 2006, 337/338). Entscheidend ist nicht, ob nach Auffassung des Gerichts des Zweitstaats das Eröffnungsgericht tatsächlich international zuständig war, sondern ausschließlich, ob dieses die Zuständigkeit nach Art. 3 EuInsVO in Anspruch genommen hat (MünchKommInsO-Reinhart, 2. Aufl., Art. 16 EuInsVO Rz. 12, 13 m.w.N.; OLG Wien, NZI 2005, 56); das ist im Beschluss vom 16.9.2010 der Fall (and the court being satisfied that the EC Regulation does apply).

[9]Auch die Verweigerung der Anerkennung wegen Verstoßes gegen den ordre public (Art. 26 EuInsVO) kommt bei Verstößen gegen die Zuständigkeitsregelung nicht in Betracht. Art. 26 EuInsVO verlangt, dass die Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das offensichtlich mit der inländischen öffentlichen Ordnung, insbes. mit den Grundprinzipien oder den verfassungsmäßig garantierten Rechten und Freiheiten des Einzelnen, unvereinbar ist. Die Anerkennung einer Entscheidung nach Art. 26 kann folglich nicht alleine deshalb verweigert werden, weil diese inhaltlich unrichtig oder im Rahmen der Entscheidung das anzuwendende Recht falsch angewandt worden ist (AG Köln, NZI 2004, 151 (IPRspr 2004-234); OLG Wien aaO; MünchKommInsO-Reinhart aaO Art. 26 Rz. 7; Haß-Huber-Gruber-Heiderhoff, EuInsVO, 1. Aufl., Art. 16 Rz. 9, Art. 26 Rz. 5). Grundsätzlich ist in solchen Fällen davon auszugehen, dass das in jedem Mitgliedstaat eingerichtete Rechtsbehelfsystem, ergänzt durch das Vorabentscheidungsverfahren, eine ausreichende Garantie bietet; die fehlende internationale Zuständigkeit kann deshalb nur im Entscheidungsstaat selbst im Wege eines Rechtsmittels geltend gemacht werden (EuGH aaO 339; OLG Wien aaO; Haß-Huber-Gruber-Heiderhoff aaO). Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung ersichtlich. Es ist in erster Linie Sache des englischen Gerichts, auf Vorbringen von Gläubigern zu überprüfen, ob seine Eröffnungsentscheidung zu Unrecht ergangen und zu korrigieren ist. Selbst wenn das englische Gericht die Voraussetzungen seiner Zuständigkeit nur unzureichend geprüft haben sollte, hat dies nicht zur Folge, dass die Anerkennung der Insolvenzeröffnung mit Grundprinzipien der deutschen Rechtsordnung offensichtlich unvereinbar wäre. Die Regelungen der EuInsVO gehen davon aus, dass die Eröffnung der von ihr erfassten Gesamtverfahren in den Mitgliedstaaten grunds. gleichwertig ist. Es liegt dann nicht anders, als wenn ein anderes inländisches Gericht seine Zuständigkeit zu Unrecht bejaht oder verneint hätte; fehlerhafte Verweisungsentscheidungen nach § 281 ZPO sind aber bis zur Grenze der Willkür hinzunehmen (Thomas-Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 281 Rz. 12 m.w.N.). Nach deutschem Verfahrensrecht führen im Übrigen auch der Wechsel des Wohnorts nach Rechtshängigkeit eines Rechtsstreits oder die Abtretung des streitgegenständlichen Anspruchs nicht zu einem Wegfall der einmal begründeten Zuständigkeit (§§ 261 III Nr. 2, 265 II 1 ZPO). Darüber hinausgehende Anhaltspunkte für Verstöße gegen den ordre public trägt die Klägerseite weder vor noch sind sie sonst ersichtlich.

Fundstellen

LS und Gründe

DZWIR, 2012, 264
NJW, 2012, 862
Rpfleger, 2012, 326
ZInsO, 2012, 658
ZIP, 2012, 241

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2011-332

Lizenz

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