Ob ein vor einem deutschen Gericht anhängiger Rechtsstreit nach § 240 ZPO zu unterbrechen ist, weil der Rechtsstreit über einen Insolvenzgegenstand oder ein Recht der Insolvenzmasse geführt wird, richtet sich nach der lex fori concursus.
Der für die internationale Zuständigkeit bei Insolvenzverfahrenseröffnung nach Art. 3 I EuInsVO maßgebliche Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners ist bei Privatpersonen mit dem Lebensmittelpunkt gleichzusetzen. Das frühere Wohnverhalten des Schuldners ist für die Frage seines Lebensmittelpunkts unbeachtlich; es ist nicht einmal als Indiz dafür geeignet, dass es sich bei dem gegenwärtigen Aufenthalt um eine Maßnahme des „Insolvenztourismus“ zur Begründung der internationalen Zuständigkeit der Gerichte eines bestimmten Staats handelt.
Ein schwerwiegender, dem deutschen verfahrensrechtlichen ordre public zuwider laufender Verfahrensverstoß bei der Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens liegt nur bei förmlichen Verfahrensfehlern vor, nicht hingegen bei inhaltlichen Fehlern des Insolvenzantragstellers im Zusammenhang mit der Einleitung und dem Betreiben des Verfahrens. [LS der Redaktion]
Die Parteien, geschiedene Eheleute, streiten um die Herausgabe von Vermögen, das der Bekl. im Verlauf der Ehe aus Geschäften über Eigentum der Kl. und aus der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften unter Beteiligung der Kl. vereinnahmt und verwaltet hat. Das LG hat den Bekl. durch Teil- und Teilanerkenntnisurteil vom 6.7.2007 u.a. zur Zahlung verurteilt. Dagegen richtet sich die Berufung des Bekl., mit der er Klageabweisung erreichen will. Am 26.7.2010 hat der Bekl. beim Londoner High Court of Justice einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt. Seinem Antrag hat das Gericht mit Datum von demselben Tag entsprochen und durch Order No. 5171/2010 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschlossen.
[1]II. 1. Nachdem zwischen den Parteien im Verlauf des Berufungsverfahrens Streit darüber entstanden ist, ob das Verfahren aufgrund des durch Beschluss des High Court of Justice eröffneten Insolvenzverfahrens gemäß Art. 15 EuInsVO, § 240 ZPO kraft Gesetzes unterbrochen oder fortzusetzen ist, ist darüber durch Zwischenurteil zu entscheiden, § 303 ZPO. Entscheidungen im Zusammenhang mit insolvenzbedingter Verfahrensunterbrechung ergehen, gleichgültig ob die Zulässigkeit der Verfahrensfortsetzung bejaht oder verneint wird, als Zwischenurteil (BGH, MDR 2006, 1007; NJW 2004, 2983; NJW-RR 2006, 288 (IPRspr 2005-234)), welches hins. der Rechtsmittel wie ein Endurteil anzusehen ist. Mit Zustimmung der Parteien, wie geschehen, kann das Zwischenurteil im schriftlichen Verfahren erlassen werden (BGH, Urteil vom 13.10.2009 – X ZR 159/05, BeckRS 2009, 29126).
[2]2. Das anhängige Berufungsverfahren ist mit Wirksamwerden des Beschlusses des High Court of Justice – Bankruptcy Court am 26.7.2010 unterbrochen, § 240 ZPO.
[3]a. Maßgeblich für die Wirkungen des durch Beschluss des engl. Gerichts eröffneten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bekl. auf das anhängige Berufungsverfahren ist gemäß Art. 15 EuInsVO, die gemäß Art. 249 II 2 EG unmittelbar im Inland gilt (vgl. dazu MünchKommInsO-Reinhart, 2. Aufl., Vor Art. 1 EuInsVO Rz. 32), das deutsche Recht, konkret § 240 ZPO. Nach Art. 15 EuInsVO gilt für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über einen Gegenstand oder ein Recht der Masse ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Rechtsstreit anhängig ist. Im Anwendungsbereich der EuInsVO gehen deren Regelungen denen des autonomen Rechts, hier der §§ 352, 343 InsO, vor (MünchKommInsO-Reinhart aaO Vor §§ 335 ff. Rz. 84; Graf-Schlicker/Kebekus/Sabel/Schlegel, InsO, 2. Aufl., Vor §§ 335 ff. Rz. 2; HmbKommInsO-Schmid-Undritz, 3. Aufl., Vorb. zu §§ 335 ff. Rz. 15).
[4]Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich der EuInsVO ist eröffnet; insbes. zählt das Bankruptcy-Verfahren nach Part. IX ss. 264 ff. Insolvency Act 1986 UK (im Folgenden IA) zu den Insolvenzverfahren im Sinne der VO. Welches Verfahren Insolvenzverfahren im Sinne der VO ist, ergibt sich aus der Legaldefinition gemäß Art. 2 lit. a EuInsVO i.V.m. Anh A zur VO, für Nichtmitgliedstaaten aus einem Rückschluss aus den Kriterien des Art. 1 I EuInsVO. Bankruptcy nach Part. IX IA ist ausdrücklich in Anh A als von der VO erfasstes Insolvenzverfahren genannt.
[5]Gegenstand des Berufungsrechtsstreits ist das zur Masse gehörige Vermögen des Bekl. Ob der Rechtsstreit über einen Gegenstand oder ein Recht der Masse geführt wird, richtet sich nach der lex fori concursus (MünchKommInsO-Reinhart aaO Art. 15 EuInsVO Rz. 8), hier nach dem englischen Recht. Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits ist eine Forderung der Kl., die der Bekl. ggf. aus seinem Vermögen zu erfüllen hätte. Da er ausweislich seiner Angaben im Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine selbständige unternehmerische Tätigkeit ausübt, sein Vermögen mithin nicht nach Privat- und Unternehmensvermögen getrennt ist und er auch die aus Geschäften über das Vermögen der Kl. vereinnahmten Gelder nicht getrennt verwaltet hat, betrifft die gegen ihn gerichtete und ggf. aus seinem Vermögen zu erfüllende Forderung der Kl. zwangsläufig die Masse.
[6]b. Die automatische Unterbrechenswirkung gemäß § 240 ZPO wäre nur dann nicht eingetreten, wenn die Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens im Inland ausnahmsweise gemäß Art. 16 EuInsVO wegen fehlender Zuständigkeit der Gerichte des Staats der Verfahrenseröffnung oder Verstoßes gegen den ordre public nicht anerkennungsfähig ist. Gründe, die der Anerkennung der am 26.7.2010 erlassenen Bankruptcy Order gemäß Art. 16 EuInsVO und damit einer Unterbrechung des bei dem erkennenden Gericht anhängigen Berufungsverfahrens nach § 240 ZPO entgegenstehen würden, sind indessen weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
[7]Die internationale Zuständigkeit der engl. Gerichte folgt aus Art. 3 EuInsVO i.V.m. Part. IX Chapter I s. 265 II IA. Nach Art. 3 I EuInsVO sind für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seines hauptsächlichen Interesses hat. Der Anknüpfungspunkt der hauptsächlichen Interessen ist für Unternehmen und Privatpersonen unterschiedlich zu bestimmen. Für Privatpersonen wie den Bekl. ist er mit dem Lebensmittelpunkt gleichzusetzen. Das ist dort, wo der Schuldner seinen auf Dauer angelegten Aufenthalt hat, seinen Arbeitsort wie auch seine persönlichen und familiären Kontakte (MünchKommInsO-Reinhart aaO Art. 3 Rz. 43). Nach seinem nicht substanziiert bestrittenen Vorbringen hat der Bekl. im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Juli 2010 seinen Wohnsitz in London gehabt und hat ihn noch immer dort. Der Bekl. hat eine Kopie eines sein Beschäftigungsverhältnis betreffendes Formular eingereicht, ausweislich dessen er seit 1.10.2009 bei der A. Ltd. beschäftigt ist, darüber hinaus einen Mietvertrag über eine Wohnung in London, Mietbeginn 1.3.2010, für die Dauer von mind. einem Jahr zu den Akten gereicht. Dieser lässt jedenfalls darauf schließen, dass der Aufenthalt des Bekl. dort nicht nur für einen vorübergehenden Zeitraum angelegt ist. Soweit die Kl. einwendet, der Bekl. habe in der Vergangenheit ständig seine Wohnsitze gewechselt, steht das der Annahme der internationalen Zuständigkeit englischer Gerichte nicht entgegen. Das Wohn- und Umzugsverhalten des Bekl. in den vergangenen Jahren ist für die Frage seines Lebensmittelpunkts in dem hier maßgeblichen Zeitraum unbeachtlich. Für die internationale Zuständigkeit des engl. Insolvenzgerichts reicht es aus, dass der Bekl. im Zeitpunkt der Antragstellung dort seinen Lebensmittelpunkt gehabt hat. Davon ist angesichts der o.g. Umstände auszugehen. Sein früheres Wohnverhalten ist nicht einmal als Indiz dafür geeignet, dass es sich bei dem gegenwärtigen Aufenthalt in London um eine von der Kl. als Insolvenztourismus bezeichnete Maßnahme zur Begründung der internationalen Zuständigkeit englischer Gerichte handelt. Gerade wenn der Bekl. in den vergangenen Jahren verschiedentlich seinen Aufenthalt gewechselt hat, und zwar jeweils im europäischen Ausland, ist jedenfalls Deutschland nicht mehr als sein Lebensmittelpunkt anzusehen, sondern jeweils der Ort im europäischen Ausland, in welchem er einen Wohnsitz begründet. Das ist für den hier maßgeblichen Zeitraum London.
[8]c. Die Wirksamkeit des Beschlusses vom 26.7.2010 begegnet keinen Bedenken. Wirksamkeit im Sinne von Art. 16 EuInsVO ist nicht gleichbedeutend mit formeller bzw. materieller Rechtskraft, sondern bezeichnet den Zeitpunkt, in dem die ausländische Entscheidung Wirkungen entfaltet (MünchKommInsO-Reinhart aaO Art. 16 Rz. 9). Das ist mit dem Moment des Erlasses des Eröffnungsbeschlusses und dem damit verbundenen Verlust der Verfügungsbefugnis des Schuldners der Fall.
[9]d. Schließlich begründen die von der Kl. gerügten Verfahrensmängel keinen Verstoß gegen den deutschen ordre public mit der Folge fehlender Anerkennungsfähigkeit des vorliegenden Beschlusses des engl. Gerichts. Etwaige Ordre-public-Verstöße durch die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens sind auf zwei Ebenen zu prüfen (BGH, Urt. vom 13.10.2009 aaO). Schon die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens selbst kann aufgrund verfahrensrechtlicher Mängel gegen den deutschen ordre public verstoßen. Entsprechende Mängel des vom Bekl. nach Part. IX s. 272 IA eingeleiteten Verfahrens sind indessen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
[10]Die Verfahrensfehlerhaftigkeit des Eröffnungsbeschlusses lässt sich insbes. nicht darauf stützen, dass der Bekl. seinen Antrag mit fehlerhaften oder unvollständigen Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen begründet haben soll. Nach st., auch im Rahmen des EuGVÜ bestätigten Rspr. des BGH ist ein Versagungsgrund aufgrund des verfahrensrechtlichen ordre public nur dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweicht, dass das Verfahren nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann. Nur dies, nicht die Frage, ob bei gleicher Verfahrensweise der deutsche Richter gegen tragende Grundsätze des deutschen Verfahrensrechts verstoßen hätte, gibt den Maßstab dafür vor, ob die Entscheidung des ausländischen Gerichts gegen den deutschen verfahrensrechtlichen ordre public verstößt (MünchKommInsO-Reinhart aaO Art. 26 Rz. 8). Einen schwerwiegenden, dem deutschen verfahrensrechtlichen ordre public zuwider laufenden Verfahrensverstoß hat die Kl. weder dargelegt, noch ist er ansonsten ersichtlich. Mit ihrem Hinweis auf fehlerhafte und unvollständige Angaben des Bekl. macht sie schon keinen Verfahrensmangel geltend. Nach deutschem Recht erfasst der Begriff des Verfahrensmangels nur Verstöße gegen das vorgeschriebene Verfahren, d.h. förmliche, nicht hingegen inhaltliche Fehler des Antragstellers im Zusammenhang mit der Einleitung und dem Betreiben des Verfahrens. Diese Unterscheidung zwischen förmlichen, das Verfahren betreffende, und inhaltlichen Mängeln spiegelt sich in §§ 579, 580 ZPO zur Wiederaufnahme eines Verfahrens wider. Während § 579 ZPO bei der Verletzung wichtiger Prozessnormen einschlägig ist, richtet sich die Restitutionsklage nach § 580 ZPO gegen eine – nicht auf einem Verfahrensfehler beruhende – unrichtige oder unvollständige Urteilsgrundlage. Zum anderen ist der nach englischem Recht für die weitere Abwicklung des Verfahrens zuständige receiver (Insolvenzverwalter) den Einwänden der Kl. nachgegangen und hat die Angaben des Bekl. in seinem Antragsformular auf ihre Vollständigkeit und ihren Wahrheitsgehalt hin überprüft. Da die weitere Durchführung des Verfahrens im Einzelnen nicht dem Gericht, sondern dem receiver obliegt und dieser die ihm zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt, sind Verfahrensfehler nicht ersichtlich.
[11]Im Übrigen enthalten die maßgeblichen Vorschriften zur Bankruptcy im IA keine besonderen Verfahrensregeln, deren Verletzung einen Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public begründen könnte. Der Bekl. hat den nach Part. IX Chapter I s. 272 IA vorgesehenen Antrag als Schuldner gestellt; das Gericht hat auf der Grundlage der für die Beantragung einer Privatinsolvenz (bankruptcy) enthaltenen Angaben in dem dafür vorgesehenen Antragsformular den Eröffnungsbeschluss erlassen. Diese Vorgehensweise entspricht dem vorgesehenen Verfahren nach Part. IX Chapter I ss. 264 ff. IA. Die Vorschriften sehen in Part. IX Chapter I s. 271 IA lediglich für einen von einem Gläubiger, nicht hingegen für den vom Schuldner selbst gestellten Eröffnungsantrag – von den in Part. IX Chapter I s. 265 IA genannten Zuständigkeiten abgesehen – keine besonderen Verfahrensregeln vor. Zwar steht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Ermessen des Gerichts (Part. IX Chapter I s. 274 II IA). Dass das Insolvenzgericht dieses sein Ermessen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bekl. verkannt oder fehlerhaft angewendet hätte, ist jedoch weder dargelegt noch sonst ersichtlich, ebenso wenig wie eine Entscheidung ohne die in Part. IX Chapter I s. 273 IA vorgesehene Anhörung des Beklagten als Schuldner.
[12]Ebenso wenig kommt es für die Wirkung gemäß Art. 15 EuInsVO i.V.m. § 240 ZPO darauf an, ob die Regelungen des IA eine entsprechende automatische Unterbrechung anhängiger gerichtlicher Verfahren vorsehen. Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des Art. 15 EuInsVO soll die Unterbrechungswirkung eines im Inland anhängigen Verfahrens gerade unabhängig von dem Recht des ausländischen Staats eintreten, in dem das Insolvenzverfahren durchgeführt wird (so für § 352 InsO OLG München, Urt. vom 22.12.2010 – 20 U 3526/10, BeckRS 2010, 31119 (IPRspr 2010-355)). Abgesehen davon, dass nach Part. IX Chapter II s. 285 IA auch nach englischem Recht eine Unterbrechung eines anhängigen Rechtsstreits angeordnet werden kann, müssen die für Auslandsinsolvenzen außerhalb des Anwendungsbereichs der EuInsVO angestellten Erwägungen der geordneten Abwicklung auch und erst recht im Anwendungsbereich der EuInsVO gelten.
[13]Schließlich ist es rechtlich unbeachtlich, dass es sich bei den im Antrag des Bekl. aufgeführten Verbindlichkeiten um solche gegenüber der Kl. und gegenüber seinem Rechtsanwalt handelt. Allenfalls dann, wenn der Bekl. lediglich – der Sache nach – streitige Forderungen gegen die Kl. als Grund für seine Zahlungsunfähigkeit angegeben hätte, könnten Bedenken gegen die Anerkennungsfähigkeit des engl. Insolvenzeröffnungsbeschlusses unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen den ordre public bestehen. Für einen auf einen Antrag eines Gläubigers gestützten Insolvenzantrag, der eine streitige Forderung zum Gegenstand hat, wird nach höchstrichterlicher Rspr. gefordert, dass diese voll bewiesen ist. Da das Insolvenzverfahren kein Erkenntnisverfahren ist, sondern ein eilbedürftiges Vollstreckungsverfahren, ist er auf den Prozessrechtsweg zu verweisen (BGH, ZInsO 2006, 145, 146). Entsprechendes muss zum Schutz des Gläubigers auch umgekehrt für einen auf eine einzelne streitige Forderung gestützten Insolvenzantrag gelten. So liegt der Fall hier indessen nicht. Im Antrag des Bekl. sind neben der streitigen Forderung der Kl. weitere Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern aufgeführt.
[14]Andere Gesichtspunkte, die einen Verstoß gegen den ordre public begründen würden, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Insbesondere entfaltet die Unterbrechung des anhängigen Berufungsverfahrens keine die Rechtsposition der Kl. schwerwiegend beeinträchtigenden nachteiligen Folgewirkungen. Selbst bei Fortsetzung des Berufungsverfahrens und vollständigem Unterliegen des Bekl. wäre ein dann ggf. rechtskräftiges Urteil gegen den Bekl. nicht durchsetzbar. Die Chancen zur Realisierung ihrer erstinstanzlich zuerkannten Forderung verschlechtern sich durch die Unterbrechung des Berufungsverfahrens nicht.
[15]Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür gemäß § 543 II ZPO vorgesehenen Voraussetzungen nicht vorliegen.