Ein Zwischenurteil, das gemäß § 240 ZPO die Unterbrechung des Rechtsstreits durch Auslandskonkurs (hier: einer Schweizer GmbH) feststellt, jedoch gleichzeitig zum Ausdruck bringt, dass die Partei, die den Prozess aufnehmen will, daran mangels einer entsprechenden Regelung in dem für das Konkursverfahren berufenen Recht (hier: Schweizer Recht) endgültig gehindert ist, kann wie ein Endurteil angefochten werden.
Die Kl. begehrt von der Bekl., einer in der Schweiz niedergelassenen GmbH, die Herausgabe von Kabelführungsanlagen. Die Klage ist der Bekl. am 2.10.2002 zugestellt worden.
Bereits am 26.2.2002 hatte das Bezirksgericht Zürich hinsichtlich des Vermögens der Bekl. die provisorische Nachlassstundung und am 18.4.2002 die definitive Nachlassstundung für eine Dauer von sechs Monaten ausgesprochen; sie wurde später bis zum 18.1.2003 verlängert. Mit Verfügung vom 27.1.2003 hat das Bezirksgericht Zürich den vorgeschlagenen Nachlassvertrag bestätigt und als für alle Gläubiger verbindlich erklärt.
Die Kl. hat die Aufnahme des Rechtsstreits erklärt. Die Bekl. hält die Klage für unzulässig und beruft sich hilfsweise darauf, dass die Unterbrechung des Verfahrens fortdauere.
Das LG hat im Wege einer als Zwischenurteil bezeichneten Entscheidung festgestellt, dass der Rechtsstreit unterbrochen sei. Die Berufung der Kl. ist als unzulässig verworfen worden. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt sie die Aufhebung dieser Entscheidungen.
[1]Das gemäß §§ 522 I 4, 574 I Nr. 1 und II Nr. 2 ZPO statthafte und zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
[2]1. a) Das LG hat die Auffassung vertreten, der Rechtsstreit sei durch den Auslandskonkurs der Bekl. unterbrochen und von der Kl. nicht wirksam wiederaufgenommen worden; denn die Aufnahme richte sich nach dem Recht des Staats der Insolvenzeröffnung. Nach Art. 242 I des Schweizer Bundesgesetzes betreffend Schuldbetreibung und Konkurs vom 11.4.1889 (BS 3,3) treffe die Konkursverwaltung eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden. Halte die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setze sie ihm eine Frist von 20 Tagen, innerhalb derer er bei dem Gericht des Konkursorts Klage einreichen könne. Halte er die Frist nicht ein, so sei der Anspruch verwirkt. Der anhängige Rechtsstreit sei danach nicht wiederaufnehmbar, weil das schweizerische Recht eine solche Aufnahme nicht vorsehe.
[3]b) Das OLG hält die Berufung der Kl. für unstatthaft, weil ein Zwischenurteil grundsätzlich nicht anfechtbar sei und ein nur die Zulässigkeit der Klage betreffendes Zwischenurteil nach § 280 II ZPO nicht vorliege.
[4]2. Der angefochtene Beschluss hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
[5]a) Wie der Senat entschieden hat (Beschl. vom 8.6.2004 – IX ZR 281/03, WM 2004, 1656), ist ein Urteil, durch das einer Partei in einem zunächst nach § 240 ZPO unterbrochenen Verfahren endgültig untersagt wird, als Kläger aufzutreten, wie ein Endurteil anfechtbar. Diese Wirkung hat die vom LG ausgesprochene Entscheidung, obwohl sie sich dem Wortlaut nach auf die Feststellung beschränkt, dass der Rechtsstreit gemäß § 240 ZPO unterbrochen sei. Der unter Einbeziehung der Entscheidungsgründe zu bestimmende Inhalt des Zwischenurteils besagt, dass diese Wirkung endgültig und abschließend eingetreten sei, und macht es damit der Kl. unmöglich, den Prozess jemals fortzuführen. Folglich entspricht es in seiner Wirkung für die Kl. einer Entscheidung, durch die eine Partei endgültig aus dem Prozess verwiesen wird (vgl. Senatsbeschl. vom 8.6.2004 aaO).
[6]b) Ob die von der Kl. mit der Berufung angefochtene Entscheidung ihrer Natur nach ein Zwischenurteil darstellt, welches jedoch in Betreff der Rechtsmittel wie ein Endurteil anzusehen, also analog § 280 II ZPO zu behandeln ist, oder der Sache nach ein echtes Endurteil darstellt, kann dahingestellt bleiben. Nimmt man Letzteres an, ist die Kl. nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz berechtigt, gegen das verfahrensrechtlich unzulässige Zwischenurteil mit dem Rechtsmittel vorzugehen, welches ihr zustände, wenn die Entscheidung als Endurteil ergangen wäre (vgl. BGH, Urt. vom 8.2.1994 – KZR 2/93, WM 1994, 1035, 1036; Beschl. vom 8.6.2004 aaO).
[7]3. Da der angefochtene Beschluss keine Feststellungen zum schweizerischen Recht enthält, ist die Sache zur erneuten Entscheidung über die Berufung zurückzuverweisen (§ 577 IV 1 ZPO).