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Verfahrensgang

LG Düsseldorf, Beschl. vom 14.08.2018 – 3 O 378/16
LG Düsseldorf, Beschl. vom 27.06.2019 – 3 O 378/16
LG Düsseldorf, Beschl. vom 28.11.2019 – 3 O 378/16
LG Düsseldorf, Verfügung vom 04.02.2020 – 3 O 378/16
LG Düsseldorf, Urt. vom 07.12.2020 – 3 O 378/16, IPRspr 2020-212
OLG Düsseldorf, Urt. vom 16.02.2022 – 18 U 4/21, IPRspr 2022-201

Rechtsgebiete

Insolvenz- und Anfechtungsrecht
Anerkennung und Vollstreckung → Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Verfahren → Zustellung

Leitsatz

Durchläuft ein deutscher Zahnarzt an seinem Wohnsitz in England ein Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung nach englischem Recht, ist beides gem. Art. 16 Abs. 1 Unter 1 EuInsVO a.F. im Inland anzuerkennen.

Eine in England erteilte Restschuldbefreiung entfaltet in Deutschland jedoch dann keine Wirkung, wenn nach Erteilung der ausländischen Restschuldbefreiung im Inland ein Versäumnisurteil gegen den Zahnarzt ergeht, worin festgestellt wird, dass dieser für alle Schäden aus fehlerhafter Behandlung aufzukommen hat, die sich vor der Insolvenzantragstellung ereignet haben, und der Zahnarzt das ihm unter seiner englischen Adresse zugestellte Versäumnisurteil rechtskräftig werden lässt.

Die Rechtskraft eines positiven Feststellungsurteils bedeutet, dass das im Urteil bezeichnete Recht oder Rechtsverhältnis besteht, weswegen der Zahnarzt mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, einschließlich der ihm erteilten ausländischen Restschuldbefreiung, die er bis zur letzten Tatsachenverhandlung im Feststellungsverfahren hätte geltend machen können. [LS von der Redaktion neu gefasst]

Rechtsnormen

BGB §§ 249 ff.; BGB § 253; BGB § 280; BGB § 288; BGB § 823
EuInsVO 1346/2000 Art. 4; EuInsVO 1346/2000 Art. 15; EuInsVO 1346/2000 Art. 16; EuInsVO 1346/2000 Art. 26
EuZVO 1393/2007 Art. 8
InsO §§ 286 ff.; InsO § 302
InsolvA 1986 (UK) s. 281
ZPO § 140; ZPO § 293; ZPO § 767

Sachverhalt

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus zahnärztlicher Behandlung auf materiellen Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Der Beklagte behandelte die Klägerin von Februar 2004 bis Dezember 2005 im Unterkiefer. Er extrahierte Zähne, setzte Implantate ein und fertigte Brücken mit Überkronungen an. Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, vor dem Einbringen der Implantate den Kieferknochen nicht ordnungsgemäß aufgebaut und die inserierten Kronen fehlerhaft konstruiert zu haben. Auf ihre am 04.06.2012 bei Gericht eingegangene Klage erließ das Landgericht Düsseldorf im Verfahren 3 O 142/12 antragsgemäß am 19.03.2013 ein als "Urteil" bezeichnetes Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren, mit dem festgestellt wurde, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen, welche dieser aus der fehlerhaften Behandlung in der Zeit vom Februar 2004 bis Dezember 2005 in seiner Zahnarztpraxis in Düsseldorf entstanden sind und zukünftig noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Mit der vorliegenden Klage beziffert die Klägerin die von ihr selbst getragenen Nachbehandlungskosten infolge fehlerhafter zahnärztlicher Behandlung durch den Beklagten und verlangt weiter Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Der Beklagte macht geltend, er habe im Vereinigten Königreich in 2011/12 erfolgreich ein Insolvenzverfahren nach englischem Recht durchlaufen und Restschuldbefreiung erlangt. Er hat hierzu eine "Bankruptcy Order on Debtor’s Petition" des Medway County Court/Vereinigtes Königreich, England vom 24.3.2011 und ein "Certificate of Discharge" dieses englischen Gerichts nebst deutscher Übersetzung ("Erledigungsbescheinigung") vom 26.03.2012 vorgelegt. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 7.12.2020 in Verbindung mit dem Beschluss vom 4.2.2021 abgewiesen. Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]B.

[2]Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg. Ihre Klage ist in vollem Umfang begründet ...

[3]I.

[4]Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von materiellen Schadenersatz in Höhe von ... EUR und eines Schmerzensgeldes von ... EUR aus §§ 280 Abs. 1, 249 ff., 253 Abs. 2 BGB und aus §§ 823 Abs. 1, 249 ff., 253 Abs. 2 BGB.

[5]1.

[6]Dem steht die Restschuldbefreiung des Beklagten schon deswegen nicht entgegen, weil der Anspruch der Klägerin dem Grunde nach durch Urteil rechtskräftig festgestellt ist.

[7]a)

[8]Dem Landgericht ist zwar darin beizupflichten, dass die dem Beklagten in England erteilte Restschuldbefreiung in der Bundesrepublik Deutschland wirksam ist. Der Beschluss des Medway County Court vom 24.03.2011 über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist gemäß Art. 16 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 (nachfolgend EulnsVO a. F.) im Inland anzuerkennen. Insbesondere liegt aus den Gründen des angefochtenen Urteils, auf die insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, kein Verstoß gegen den ordre public nach Art. 26 EulnsVO  a. F. vor. Nach dem gemäß Art. 4 Abs. 2 k) EulnsVO  a. F. maßgeblichen englischen Recht für die Rechte der Gläubiger nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens hat die ausweislich der Bescheinigung vom 26.03.2012 erteilte Restschuldbefreiung ferner grundsätzlich gemäß Section 281 Abs. 1 Insolvency Act 1986 schuldbefreiende Wirkung, wobei die Forderungen allerdings nicht erlöschen, sondern lediglich nicht mehr durchsetzbar sind (vgl. Ahrens in: Gottwald/Haas, Insolvenzrechts-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 78 Rn. 11 m. w. N.). Allerdings ist es in Anbetracht des Wortlauts von Section 281 Abs. 5 Insolvency Act 1986 sehr zweifelhaft, ob – wie das Landgericht angenommen hat – die geltend gemachten Forderungen auf Schadenersatz und Schmerzensgeld aus zahnärztlicher Behandlung überhaupt von der Restschuldbefreiung erfasst werden, zumal die vorgelegte Bescheinigung eine entsprechende Anordnung nicht enthält. Jedenfalls wäre entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil zu dieser Frage bei Entscheidungserheblichkeit gemäß § 293 ZPO ein Rechtsgutachten zum englischen Insolvenzrecht einzuholen gewesen.

[9]b)

[10]Auf die Reichweite der dem Beklagten erteilten Restschuldbefreiung kommt es jedoch im Ergebnis nicht an, weil mit dem Versäumnisurteil vom 19.03.2013 rechtskräftig und mit bindender Wirkung für den vorliegenden Rechtsstreit festgestellt ist, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen, welche dieser aus der fehlerhaften Behandlung in der Zeit vom Februar 2004 bis Dezember 2005 in seiner Zahnarztpraxis in Düsseldorf entstanden sind und zukünftig noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Dieses Urteil ist auch unter Berücksichtigung der erteilten Restschuldbefreiung nicht etwa nichtig, sondern allenfalls fehlerhaft und damit gleichwohl wirksam; der Beklagte hätte es, um seine Wirkungen zu beseitigen, daher – mittels Einspruch – anfechten müssen. Da es stattdessen rechtskräftig geworden ist, kann er sich nicht mehr mit Erfolg auf die Restschuldbefreiung berufen.

[11]Die Rechtskraft eines positiven Feststellungsurteils bedeutet, dass das im Urteil bezeichnete Recht oder Rechtsverhältnis besteht (Gruber in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 42. Ed. § 322 Rn. 51). Das Bestehen dieses Rechts wird auch festgestellt, wenn das Gericht nicht alle dafür maßgebende Gesichtspunkte berücksichtigt hat (BGH, Urteil vom 15. Juni 1982 – VI ZR 179/80; Musielak/Voit, Kommentar zur ZPO, 18. Aufl., § 322 Rn. 57), Infolgedessen ist der Beklagte auf Grund der rechtskräftigen Feststellung mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die er bis zur letzten Tatsachenverhandlung gegen das festgestellte Recht hätte geltend machen können. Wird eine Schadenersatzpflicht dem Grunde nach festgestellt, so schließt die Rechtskraft dieses Urteils daher solche Einwendungen gegen den Anspruch aus, die sich auf Tatsachen stützen, die bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eingetreten sind (Musielak/Voit, aaO, § 322 Rn. 58). Um eine solche Einwendung, die im Rechtsstreit geltend zu machen ist, handelt es sich auch bei der Restschuldbefreiung, zumal die von ihr betroffenen Forderungen nicht erlöschen (siehe oben) und insbesondere weiterhin erfüllbar sind. Daher ist eine Restschuldbefreiung nicht zu berücksichtigen, wenn die Einwendung – aus welchen Gründen auch immer – unterbleibt, und eine daraufhin ergehende rechtskräftige Verurteilung des Schuldners ist wirksam und durchsetzbar.

[12]Diese Bewertung wird bestätigt durch einen Vergleich mit der Rechtslage bei einem Leistungsurteil: Die Restschuldbefreiung begründet eine materiell-rechtliche Einwendung, die mit der Vollstreckungsgegenklage verfolgt werden kann (BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - IX ZB 205/06 (IPRspr 2008-230), WM 2008, 2219 Rn. 11; BGH, Urteil vom 22. März 2018 – IX ZR 163/17, juris Rn. 19). Dementsprechend muss sich der Schuldner gegen die Vollstreckung einer von der ausländischen Restschuldbefreiung erfassten Forderung durch einen Gläubiger mit einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO wehren und dabei die Erteilung einer ausländischen Restschuldbefreiung als Einwendung geltend machen (vgl. Stephan in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Aufl., § 301 InsO Rn. 40). Die Begründetheit einer solchen Vollstreckungsabwehrklage setzt dabei voraus, dass die Gründe, auf denen die Einwendungen beruhen, nach dem Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung entstanden sind, § 767 Abs. 2 ZPO. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so kann weiterhin aus dem Titel vollstreckt werden. War einem Beklagten somit bereits vor Anhängigkeit einer Leistungsklage gegen ihn bezüglich der streitgegenständlichen Forderung Restschuldbefreiung erteilt worden, hat er sich im Rechtsstreit hierauf jedoch nicht berufen und ist er zur Leistung verurteilt worden, kann er der Vollstreckung aus diesem Urteil den Einwand der Restschuldbefreiung nicht mehr entgegenhalten.

[13]Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten auf materiellen Schadenersatz und Schmerzensgeld für zahnärztliche Behandlungsfehler im Zeitraum von Februar 2004 bis Dezember 2005 sind ungeachtet der erteilten Restschuldbefreiung und deren Reichweite mit dem Versäumnisurteil vom 19.03.2013 rechtskräftig festgestellt. Da die Restschuldbefreiung bereits am 26.03.2012 und damit sogar vor Anhängigkeit der Feststellungsklage bescheinigt wurde, hätte der Beklagte diese Einwendung bereits im Vorprozess geltend machen können und müssen. Er hat dies – was ihm freistand – aber nicht getan. Dies hat zur Folge, dass diese Feststellung im Höheprozess bindend und der Beklagte hier mit dem Einwand der Restschuldbefreiung ausgeschlossen ist.

[14]Dieses Ergebnis widerspricht nicht der grundsätzlichen Anerkennung der nach englischem Recht erteilten Restschuldbefreiung im Inland. Ungeachtet dieser Anerkennung ist ein nach Abschluss des ausländischen (hier: englischen) Insolvenzverfahrens ergangener inländischer Titel wirksam und – wenn er auf Leistung gerichtet ist – auch vollstreckbar. Dies ist bei einem inländischen Insolvenzverfahren nicht anders. Wird einem Schuldner Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff. InsO erteilt und erwirkt ein Gläubiger danach ein rechtskräftiges Urteil gegen diesen, weil er sich nicht auf die Restschuldbefreiung berufen hat, so ist dieses Urteil ebenfalls wirksam und kann im Falle eines Leistungsausspruchs vollstreckt werden; insbesondere ist dem Schuldner in dieser Konstellation der Einwand der Restschuldbefreiung wegen § 767 Abs. 2 ZPO verwehrt. Die Wirkungen einer nach ausländischem Recht erteilten Restschuldbefreiung bleiben demnach nicht hinter § 302 InsO zurück, sondern finden in beiden Fällen ihre Grenze in der Rechtskraft eines zeitlich nachfolgenden Urteils gegen den Schuldner, selbst wenn dieses Urteil Forderungen betrifft, die von der Restschuldbefreiung umfasst sind. Abgesehen davon besteht hier zwischen dem Feststellungsurteil und der Restschuldbefreiung auch deswegen kein genereller Widerspruch, weil es – wie im deutschen Recht nach § 302 InsO – auch nach dem maßgeblichen englischen Recht Forderungen gibt, die von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden (vgl. Section 281 Abs. 2 ff. Insolvency Act 1986). Das Feststellungsurteil kann daher solche Forderungen betreffen (siehe näher unten 2.); Feststellungstitel und Restschuldbefreiung können mithin widerspruchsfrei nebeneinander existieren.

[15]Das Zwischenurteil des OLG Brandenburg vom 25. Mai 2011 (Az. 13 U 100/07 (IPRspr 2011-321)) führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Die dortige Formulierung, ein ggfs. rechtskräftiges Urteil gegen den Beklagten wäre nicht durchsetzbar, wird nicht näher erläutert. Die dort zugrunde liegende Konstellation unterscheidet sich jedoch grundlegend vom vorliegenden Fall. Dort lag ein Beschluss des englischen Gerichts über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Beklagten vor und das Zwischenurteil des OLG Brandenburg befasste sich nur mit der Frage, ob dadurch der Zivilrechtsstreit gemäß Art. 15 EulnsVO, § 140 ZPO unterbrochen oder fortzusetzen ist. Restschuldbefreiung war dem Beklagten im Zeitpunkt des Zwischenurteils hingegen noch nicht erteilt worden (vgl. hierzu OLG Brandenburg, Urteil vom 5. August 2020 – 4 U 100/19). Die Ausführungen im Zwischenurteil, das die Unterbrechung feststellte, sind daher so zu verstehen, dass ein Endurteil gegen den Beklagten, das ergangen wäre, wenn man den Rechtsstreit stattdessen fortgeführt hätte, deswegen nicht durchsetzbar gewesen wäre, weil er sich bei einer nach einem solchen Urteil (aus damaliger Sicht hypothetisch zukünftig) erteilten Restschuldbefreiung gegen eine Zwangsvollstreckung erfolgreich mittels Vollstreckungsabwehrklage hätte wehren können. Dies steht mit der Rechtsauffassung des Senats im Einklang und entspricht den vorstehenden Ausführungen.

[16]c)

[17]Angesichts der Rechtskraft des Feststellungsurteils unbeachtlich für die rechtliche Bewertung im vorliegenden Fall sind ferner die Einwendungen des Beklagten, die Feststellungsklage sei unzulässig gewesen und das Versäumnisurteil hätte mangels ordnungsgemäßer Zustellung gar nicht ergehen dürfen. Dies hätte der Beklagte mittels Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 19.03.2013 geltend machen können und müssen. Stattdessen hat er es trotz ordnungsgemäßer Zustellung (vgl. Bl. 131 ff. BA) rechtskräftig werden lassen; infolge der Rechtskraft ist ihm nunmehr eine Berufung auf diese Einwendungen verwehrt.

[18]2. ... 3. ... 4. ... III.

[19]Der Klägerin steht gegen den Beklagten ferner ein Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2013 aus § 288 Abs. 1 BGB zu.

[20]Verzug ist am 04.03.2013 eingetreten, als der damals im Vereinigten Königreich wohnhafte Beklagte im Rahmen des Vorprozesses vor dem Landgericht Düsseldorf, Az. 3 O 142/12 (IPRspr 2013-248), die Entgegennahme der Klageschrift zu Unrecht verweigerte und dies somit eine wirksame Zustellung nicht hinderte. Wie das Landgericht bereits im Vorprozess zutreffend ausgeführt hat, war eine Übersetzung der Klageschrift in die Amtssprache seines Aufenthaltslandes gemäß Art. 8 EuZustVO nicht erforderlich, weil der Beklagte der deutschen Sprache mächtig war. Auf die Sprachkenntnisse eines in England beauftragten Prozessbevollmächtigten kommt es entgegen der Ansicht des Beklagten nicht an. Gerade wegen des von ihm angeführten Anwaltszwanges musste er einen im Inland zugelassenen Rechtsanwalt beauftragen, was indes Kenntnisse des Prozessbevollmächtigten von der deutschen Sprache zwingend voraussetzt.

[21]IV. ...

Fundstellen

Bericht

Bork, EWiR, 2022, 246
Dahl/Taras, NJW-Spezial, 2022, 374
Dahl, VIA, 2022, 60, mit Anm.

LS und Gründe

NZI, 2022, 448
ZInsO, 2022, 1008
ZIP, 2022, 813
ZVI, 2022, 176
IPRax, 2023, 188

Aufsatz

Brinkmann, IPRax, 2023, 169

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