Der Einwand des Schuldners, aus einem gegen ihn ergangenen Urteil dürfe wegen Erteilung einer ausländischen (hier: englischen) Restschuldbefreiung nicht mehr vollstreckt werden, kann nur im Weg der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO verfolgt werden.
Unzulässig ist eine Geltendmachung der Restschuldbefreiung im Wege der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO. Es handelt sich nicht um eine Einwendung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung.