Zur Wahrung des in Art. 23 I 3 lit. a LugÜ II geregelten Schriftform-Erfordernisses bedarf es nicht notwendig einer Unterschrift aller Vertragsschließenden. Es genügt eine Niederlegung der Gerichtsstandsabrede in Textform, wenn sich aus den Gesamtumständen (Unterschrift nur des Käufers unter dem bereits ausgehandelten und anschließend beiderseits zeitnah vollzogenen Vertrag) sicher ergibt, dass es sich bei den zu dieser Einigung abgegebenen Willenserklärungen um einen von den Vertragsschließenden autorisierten Text handelt.
Die Bekl. betreibt in der Schweiz u.a. einen (Im-/Export)Handel mit Pferden. Auf ihrer in das Internet eingestellten Homepage (.ch) sind als Kontakt lediglich ihre schweiz. Adresse und Telefonnummer ohne Auslandskennung oder -vorwahl angegeben. Die in Deutschland ansässige Kl. wurde auf die Bekl. über deren Internetseite aufmerksam und bahnte den Kontakt mit dieser durch E-Mail an. Im April 2011 reiste sie zur Bekl. in die Schweiz, wo sie ein Pferd erwarb. Der Verkaufsvertrag vom Mai 2011 sah u.a. als Gerichtsstand den Wohnsitz des Verkäufers vor. Beide Vertragsausfertigungen enthalten nur die Unterschrift der Kl. Nachdem die Bekl. das Pferd im Juni 2011 vereinbarungsgemäß zur Kl. nach Deutschland geliefert hatte, begehrte diese im August 2011 Nacherfüllung und trat anschließend vom Kaufvertrag zurück.
Die u.a. auf Rückzahlung des Kaufpreises vor dem LG Darmstadt erhobene Klage ist in beiden Tatsacheninstanzen auf entspr. Rüge der Bekl. wegen einer mangelnden internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte als unzulässig abgewiesen worden.
[6] Die Revision hat keinen Erfolg ...
[14] II. ... [15] Eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bestimmt sich für die im Dezember 2012 anhängig gewordene Klage aufgrund von Art. 63 I, 64 II lit. a des seit dem 1.1.2011 zwischen der Schweiz und der EU in Kraft stehenden (revidierten) LugÜ II nach den in diesem Übereinkommen getroffenen Regelungen. Danach wären deutsche Gerichte zwar an sich unter dem Gesichtspunkt des Erfüllungsorts (Art. 5 I litt. a, b Spiegelstrich 1 LugÜ II) zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen. Das Berufungsgericht ist jedoch rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Zuständigkeit durch eine nach Maßgabe von Art. 23 I LugÜ II wirksam vereinbarte Zuständigkeit schweiz. Gerichte, welche nach dessen Satz 2 im Zweifel eine ausschließliche ist, verdrängt wird, ohne dass dem ein gemäß Art. 17, 23 V LugÜ II seinerseits wiederum vorrangiger deutscher Verbrauchergerichtsstand im Sinne von Art. 15 I lit. c, 16 I LugÜ II entgegensteht.
[16] 1. Art. 23 I 3 lit. a LugÜ II bestimmt, dass eine nach dieser Vorschrift zuständigkeitsbegründende Gerichtsstandsvereinbarung schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung geschlossen sein muss. Diese Anforderungen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler als gegeben angesehen und die im schriftlichen Kaufvertrag der Parteien vom 1.5.2011 getroffene, auf den schweizerischen (Wohn-)Sitz der Bekl. lautende Gerichtsstandsvereinbarung trotz der unterbliebenen Vertragsunterzeichnung durch die Bekl. für wirksam erachtet.
[17] a) Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung allerdings geltend, dass die Frage nach dem Erfordernis einer beiderseitigen Unterschrift im Streitfall schon deshalb nicht entscheidungserheblich sei, weil die Kaufvertragsurkunde nach den getroffenen Feststellungen ... jedenfalls die in Art. 23 I 3 lit. a LugÜ II alternativ zugelassene ‚halbe Schriftlichkeit’ (mündliche Gerichtsstandsvereinbarung mit schriftlicher Bestätigung) wahre. Das trifft nicht den Kern.
[18] Die in dieser Alternative geregelte Bestätigungsform setzt nämlich voraus, dass die Bestätigung lediglich einen ihr zeitlich vorausgegangenen mündlichen Vertragsschluss der Parteien mit einer Einigung gerade auch über den Gerichtsstand dokumentiert (EuGH, Urt. vom 19.6.1984 – Partenreederei ms. Tilly Russ u. Ernest Russ ./. N.V. Haven- & Vervoerbedrijf Nova u. N.V. Goeminne Hout, Rs C-71/83, RIW 1984, 909 Rz. 19; Senatsurteil vom 9.3.1994 – VIII ZR 185/92 (IPRspr. 1994 Nr. 137), NJW 1994, 2699 unter I. 2. [2] b; Staudinger-Hausmann, BGB, Neub. 2016, EGBGB/IPR Art. 11–29 Rom-I-VO Rz. 355 m.w.N.). Ein solcher Ablauf, der durch eine der mündlichen Einigung zeitlich nachfolgende schriftliche Bestätigung durch eine der Vertragsparteien gekennzeichnet ist, wird jedoch von den Feststellungen, auf die sich die Revisionserwiderung bezieht, nicht getragen. Danach haben die Parteien vielmehr die erzielte Einigung im Anschluss an das zuvor erzielte positive Ergebnis einer Ankaufsuntersuchung gemeinsam schriftlich fixiert, wobei lediglich die Kl. die darüber erstellten und auf eine Unterschrift beider Parteien angelegten Vertragsausfertigungen unterzeichnet hat.
[19] b) Die Frage, ob die von Art. 23 I 3 lit. a LugÜ II bzw. Art. 25 I 3 lit. a EuGVO geforderte Schriftlichkeit der Gerichtsstandsvereinbarung nur durch die Unterschriftsform gewahrt werden kann oder ob auch eine sicher durch einen dahin gehenden Parteiwillen getragene Textform genügt, ist nicht unumstritten.
[20] (1) Das deutschsprachige Schrifttum steht dem Erfordernis einer Unterschriftsform mehrheitlich ablehnend gegenüber und versteht das losgelöst von nationalen Vorstellungen autonom zu interpretierende Schriftformerfordernis allein im Sinne einer textlichen Niederlegung der Vereinbarung, wobei das Vorhandensein einer Unterschrift oder einer Paraphe lediglich als ein besonderer Beleg für die Authentizität der Erklärung angesehen wird (z.B. Staudinger-Hausmann aaO Rz. 348; Reithmann-Martiny-Hausmann, Int. Vertragsrecht, 8. Aufl., Rz. 8.60; Rauscher-Mankowski, EuZPR/EuIPR, 4. Aufl., Art. 25 Brüssel-Ia-VO Rz. 88 ff.; Schlosser-Hess, EU-Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Art. 25 EuGVVO Rz. 19; Zöller-Geimer, ZPO, 31. Aufl., Art. 25 EuGVVO Rz. 13; Tiefenthaler/Czernich in Czernich-Kodek-Mayr, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht, 4. Aufl., Art. 25 Rz. 63 m.w.N. zu in gleiche Richtung argumentierendem schweiz. Schrifttum). Andere Stimmen sehen dagegen bei einem schriftlichen Abschluss die beiderseitige Unterschrift als zur Erfüllung des Schriftformerfordernisses nach Art. 25 I 3 lit. a EuGVO konstitutiv an, soweit nicht bei besonderen Übermittlungsformen (z.B. Telegramm, Telex, Telefax oder Teletext) eine Unterschriftsleistung ausscheidet (MünchKommZPO-Gottwald, 4. Aufl., Art. 23 EuGVVO Rz. 32; Musielak-Voit-Stadler, ZPO, 13. Aufl., Art. 25 EuGVVO n.F. Rz. 9; HK-ZPO-Dörner, 7. Aufl., Art. 25 EuGVVO Rz. 24, 26).
[21] (2) In der Spruchpraxis der deutschen Oberlandesgerichte wird überwiegend die Auffassung vertreten, schriftlich im Sinne der genannten Bestimmungen bedeute, dass jeweils eine von beiden Parteien handschriftlich unterzeichnete Willenserklärung vorliegen müsse, wobei lediglich dahinstehen könne, ob sich die Erklärungen in einer einheitlichen Vertragsurkunde befänden oder sich auf zwei getrennte Schriftstücke verteilten (OLG Hamburg, OLGR 1997, 97 f. (IPRspr. 1996 Nr. 145); OLG Karlsruhe, NJOZ 2009, 2282, 2284 (IPRspr 2009-169); OLG Köln, IHR 2013, 155, 156 (IPRspr 2011-215)). Dagegen ist das OLG Koblenz (NJW-RR 2010, 1004) (IPRspr 2010-190) – wie im Streitfall das Berufungsgericht – der Ansicht, dass zur Wahrung der erforderlichen Schriftform ein Schriftwechsel oder die Übermittlung von Kopien der Schriftstücke ausreiche. Eine Unterschrift sei dabei nicht erforderlich, vielmehr genüge es, dass die Identität der hinter den Erklärungen stehenden Personen feststehe.
[22] Der BGH hat zu Art. 17 I 2 lit. a Alt. 1 EuGVÜ/LugÜ a.F. ausgesprochen, dass eine schriftliche Vereinbarung im Sinne dieser Bestimmungen nur dann vorliegt, wenn jede Partei ihre Willenserklärung schriftlich abgegeben hat, was abweichend von § 126 II BGB auch in getrennten Schriftstücken geschehen kann, sofern aus ihnen die inhaltliche Übereinstimmung beider Erklärungen hinreichend deutlich hervorgeht. Zugleich hat er aber darauf hingewiesen, dass nach ganz überwiegender Auffassung die Übermittlung durch moderne Kommunikationsmittel, welche keine handschriftlichen Unterzeichnungen ermöglichen, genügt. Die Frage, inwieweit die Unterschrift auch darüber hinaus verzichtbar ist, hat er als im dortigen Streitfall nicht entscheidungserheblich offengelassen, allerdings bemerkt, dass jedenfalls nur dann von einer schriftlichen Willenserklärung die Rede sein kann, wenn sie in einem sichtbaren Text verkörpert ist, der den Urheber erkennen lässt (BGH, Urt. vom 22.2.2001 – IX ZR 19/00 (IPRspr. 2001 Nr. 133), NJW 2001, 1731 unter II. 2).
[23] Hieran anknüpfend hat der BGH in weiteren Entscheidungen zu Art. 17 I 2 lit. a LugÜ a.F. bzw. Art. 23 I 3 lit. a LugÜ II ausgeführt, dass das Schriftformerfordernis nicht schon dann erfüllt ist, wenn die Partei, zu deren Lasten die vorgesehene Gerichtsstandsvereinbarung geht, eine von der anderen Partei einseitig vorformulierte Erklärung unterschrieben zurücksendet, nachdem sie vom Inhalt der darin u.a. enthaltenen Klausel Kenntnis erlangt hat. Denn eine solche Betrachtungsweise wäre mit dem Sinn und Zweck des Schriftformerfordernisses nicht zu vereinbaren, weil dies zur Folge hätte, dass eine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung in der Regel schon dann zu bejahen wäre, wenn ein entsprechender Textentwurf dem anderen Teil ohne eigene Unterschrift übersandt und von jenem unterzeichnet zurückgegeben worden ist (BGH, Urt. vom 6.7.2004 – X ZR 171/02 (IPRspr 2004-117), WM 2005, 1049 unter II. 2. b; Beschl. vom 16.1.2014 – IX ZR 194/13, WM 2014, 534 Rz. 9 (IPRspr 2014-168)) ...
[25] (4) Der EuGH hat sich zwar zu den Anforderungen, die an das genannte Schriftformerfordernis im Einzelnen zu stellen sind, noch nicht geäußert. Er hat jedoch in st. Rspr. hervorgehoben, dass die in Art. 23 I LugÜ II/Art. 25 I EuGVO aufgestellten Voraussetzungen für das wirksame Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung zum Ziel haben, das tatsächliche Vorliegen einer Willenseinigung zwischen den Parteien über die Begründung der Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts für auftauchende Streitigkeiten dahin sicherzustellen, dass diese Willenseinigung klar und deutlich zum Ausdruck gekommen sein muss (EuGH, Urteile vom 21.5.2015 – Jaouad El Majdoub ./. CarsOnTheWeb.Deutschland GmbH, Rs C-322/14, RIW 2015, 432 Rz. 29 f.; vom 20.4.2016 – Profit Investment SIM S.p.A. ./. Stefano Ossi u.a., Rs C-366/13, RIW 2016, 357 Rz. 27 jew. m.w.N.). Die dazu aufgestellten Formerfordernisse sollen deshalb gewährleisten, dass die Einigung zwischen den Vertragsparteien und deren Umfang tatsächlich feststehen (EuGH, Urt. vom 21.5.2015 aaO Rz. 29 m.w.N.), so dass die Vertragsparteien durch die textliche Fixierung der Einigung nicht zuletzt auch davor geschützt werden, dass unbemerkt Gerichtsstandsklauseln in den Vertrag einfließen (EuGH, Urteile vom 9.12.2003 – Erich Gasser GmbH ./. MISAT S.r.l., Rs C-116/02, RIW 2004, 289 Rz. 50; vom 20.4.2016 aaO Rz. 39).
[26] Diese Zielsetzungen haben in vergleichbarer Weise sowohl das BGer (IHR 2014, 254, 256; Urt. vom 31.7.2013 – 4A_149/2013, unalex CH-520 S. 4) als auch der OGH (Beschlüsse vom 28.4.2000 – 1 Ob 358/99z, RS0111715; vom 7.2.2007 – 2 Ob 280/05y, RS0109865; jew. m.w.N.) sowie in ähnlichem Zusammenhang auch der Senat (vgl. Senatsurteil vom 25.3.2015 – VIII ZR 125/14 (IPRspr 2015-198), WM 2015, 1580 Rz. 31) in den Vordergrund ihrer Überlegungen zur Beurteilung der Anforderungen an das Einigungs- und/oder Schriftformerfordernis gestellt.
[27] c) Der Senat sieht nach den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen zur Auslegung des in Art. 23 I LugÜ II/Art. 25 I EuGVO geregelten Schriftformerfordernisses, wie sie in Rspr. des EuGH sowie des österr. OGH und des schweiz. BGer entwickelt worden sind (vgl. Art. 1 I des Protokolls Nr. 2 über die einheitliche Auslegung des LugÜ II und den ständigen Ausschuss, ABl. EU 2009 Nr. L 147/29), das in Art. 23 I 3 lit. a LugÜ II geregelte Schriftformerfordernis im Streitfall ungeachtet der unterbliebenen Unterschrift der Bekl. unter den gemeinsam ausgehandelten Kaufvertrag vom 1.5.2011 der Parteien als gewahrt an ...
[29] (2) Bei dem autonom aus dem hier anwendbaren LugÜ II in größtmöglicher Konkordanz mit den in Art. 64 I LugÜ II genannten Rechtsakten (vgl. Art. 1 I des Protokolls) zu bestimmenden Anforderungen an das im Streit stehende Schriftformerfordernis kann einerseits – das zeigt auch ein Blick auf die in Art. 23 II LugÜ II aufgestellten Erfordernisse einer textlichen Aufzeichenbarkeit der dort geregelten Vereinbarungen – für die von Art. 23 I 3 lit. a LugÜ II geforderte Schriftlichkeit aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nicht auf eine textliche Fixierung der Gerichtsstandsvereinbarung verzichtet werden. Andererseits werden aber die mit dem Schriftformerfordernis erstrebten Zwecke, nämlich den Umfang der Willenseinigung klarzustellen und durch deren textliche Fixierung die Vertragsparteien davor zu schützen, dass unbemerkt Gerichtsstandsklauseln in den Vertrag einfließen, mit denen sie nicht ohne weiteres rechnen müssen (vgl. EuGH, Urt. vom 9.12.2003 aaO; BGer, Urt. vom 31.7.2013 aaO; OGH, Beschlüsse vom 28.4.2000 aaO; vom 7.2.2007 aaO jew. m.w.N.), schon dann erreicht, wenn die Identität der am Vertrag Beteiligten sowie die Authentizität und Echtheit ihrer in der Vertragsurkunde fixierten Erklärungen feststehen (OGH, Beschl. vom 28.4.2000 aaO; Rauscher-Mankowski aaO Rz. 88; Reithmann-Martiny-Hausmann aaO).
[30] Diesem Verständnis folgt im Übrigen unübersehbar auch die über die Fassung des Art. 17 EuGVÜ hinausgehende Erweiterung des nachfolgenden Art. 23 EuGVO a.F. um die in dessen Abs. 2 aufgenommene Bestimmung, wonach elektronische Mitteilungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, der Schriftform gleichgestellt worden sind (vgl. dazu die Begr., KOM[99] 348 endg., BR-Drucks. 534/99 S. 19). Spätestens diese Gleichstellung belegt die Maßgeblichkeit der Textform, sofern die Vertragsparteien deren Inhalt hinreichend autorisiert haben. Ohnehin ging auch zuvor schon das Verständnis zum Schriftformerfordernis nach Art. 17 I 2 lit. a EuGVÜ/LugÜ a.F. dahin, dass diesem sogar bei einer Übermittlung der Vertragserklärungen durch moderne Kommunikationsmittel, welche keine handschriftlichen Unterzeichnungen ermöglichen, genügt war (vgl. BGH, Urt. vom 22.2.2001 aaO).
[31] (3) Bei diesem am Zweck der schriftlichen Fixierung einer Gerichtsstandsvereinbarung orientierten und nicht über Gebühr verselbständigten Schriftlichkeitsverständnis stellt sich das Vorhandensein eigenhändiger Unterschriften der Parteien unter eine solche Vereinbarung deshalb zwar als praktisch unwiderlegbares Indiz für das Vorhandensein und den Umfang der jedenfalls zum Zeitpunkt der Fixierung erzielten Willenseinigung und damit das wirksame Zustandekommen dieser Abrede dar (Rauscher-Mankowski aaO Rz. 89; ähnlich Tiefenthaler/Czernich aaO; jew. m.w.N.), ohne dass es noch zusätzlich darauf ankommt, ob die Parteien das so Fixierte auch tatsächlich (in vollem Umfang) gelesen und damit zur Kenntnis genommen haben (BGer, BGE 139 III 345, 349 m.w.N.).
[32] Jedoch erfordert die genannte Zweckrichtung bei einer wie im Streitfall schriftlich fixierten Vertragsurkunde nicht zwingend die Unterschrift beider Parteien. [...] Insofern ist die beschriebene wechselseitige Vertragsdurchführung jedenfalls geeignet, gerade auch seitens der Bekl. die erzielte Willensübereinstimmung hinsichtlich der sie begünstigenden Gerichtsstandsklausel in einer Weise zu belegen, die dem Zweck des Schriftformerfordernisses und dem damit einhergehenden Bedürfnis nach Rechtsklarheit und Rechtssicherheit gerecht wird (vgl. OGH, Beschlüsse vom 28.4.2000 aaO; vom 23.1.2013 aaO).
[33] 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision weiter dagegen, dass das Berufungsgericht das Bestehen eines vorrangigen deutschen Verbrauchergerichtsstands im Sinne von Art. 15 I lit. c, 16 I LugÜ II verneint hat.
[34] a) Die zu diesem Zweck zu beantwortende Frage, ob die Bekl. ihren Pferdehandel in der von Art. 15 I lit. c LugÜ II geforderten Weise auf irgendeinem Wege auf Deutschland oder auf mehrere Staaten einschließlich Deutschlands ausgerichtet hat, setzt nach der Rspr. des EuGH voraus, dass der Gewerbetreibende seinen Willen zum Ausdruck gebracht haben muss, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzstaats des Verbrauchers, herzustellen. Das erfordert wiederum die Feststellung, ob vor dem möglichen Vertragsschluss mit dem betreffenden Verbraucher Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Gewerbetreibende Geschäfte mit Verbrauchern tätigen wollte, die in anderen Mitgliedstaaten, darunter dem des betreffenden Verbrauchers, wohnhaft sind, und zwar in dem Sinne, dass er zu einem Vertragsschluss mit diesen Verbrauchern bereit war (EuGH, Urt. vom 7.12.2010 – Peter Pammer ./. Reederei Karl Schlüter GmbH & Co. KG, Rs C-585/08 und C-144/09, NJW 2011, 505 Rz. 75 f.).
[35] Insofern hat der EuGH allerdings klargestellt, dass zu derartigen Anhaltspunkten weder die bloße Angabe der elektronischen oder geographischen Adresse des Gewerbetreibenden auf einer Webseite noch die Angabe seiner Telefonnummer ohne internationale Vorwahl gehören. Denn solche Angaben sind auch erforderlich, um einem inländischen Verbraucher die Kontaktaufnahme mit dem Gewerbetreibenden zu ermöglichen, und deshalb in dem zu prüfenden rechtlichen Rahmen indifferent (EuGH, Urt. vom 7.12.2010 aaO Rz. 77). Zu dem von Art. 15 I lit. c LugÜ II geforderten Ausrichten hat der EuGH vielmehr einen offenkundigen Ausdruck des Willens gefordert, Verbraucher in einem bestimmten anderen Staat als Kunden zu gewinnen, und zu diesen offenkundigen, vom Berufungsgericht im Einzelnen abgehandelten Ausdrucksformen die Angabe des Gewerbetreibenden gerechnet, seine Produkte in bestimmten namentlich genannten anderen (Mitglied-)Staaten anzubieten. Dem hat der EuGH die Tätigung von Ausgaben für einen Internetreferenzierungsdienst des Betreibers einer Suchmaschine gleichgestellt, um in verschiedenen anderen (Mitglied-)Staaten Verbrauchern den Zugang zur Webseite des Gewerbetreibenden zu erleichtern (EuGH, Urt. vom 7.12.2010 aaO Rz. 80 f.).
[36] b) Das Vorliegen derartiger, vom EuGH für aussagekräftig erachteter Anhaltspunkte hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint. Die dagegen erhobenen Rügen der Revision greifen nicht durch ...
[38] Damit ist sie für die Feststellung einer zuständigkeitsbegründenden Relevanz des von ihr vorgetragenen Umstands beweisfällig geblieben. Denn die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des als Ausnahmetatbestand eng auszulegenden Art. 15 I lit. c LugÜ II liegt – wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat – grundsätzlich bei dem Verbraucher. Daher geht es auch zu dessen Lasten, wenn sich – wie hier – die Voraussetzungen des erforderlichen Ausrichtens nicht oder nicht hinreichend feststellen lassen (vgl. BGH, Urt. vom 15.1.2015 – I ZR 88/14 (IPRspr 2015-192), WM 2016, 1840 Rz. 26 m.w.N.).