Verklagt der Kläger einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Beklagten, genügt es für die internationale Zuständigkeit inländischer Gerichte nach der Lehre von den doppelrelevanten Tatsachen, wenn der Kläger schlüssig behauptet, die ansonsten formgemäße Gerichtsstandsvereibarung sei mit ihm und nicht mit seinem ausländischen Tochterunternehmen geschlossen worden. [LS der Redaktion]
[Die Berufung wurde unterdessen zurückgenommen.]
Die Kl. fordert von der Bekl. die restliche Bezahlung einer dieser aufgrund eines Vertrags vom Januar 2006 gelieferten Asphaltmischanlage, entspr. 30% des vereinbarten Kaufpreises. Dazu macht sie im Wesentlichen geltend, sie – und nicht etwa ihr fanzös. Tochterunternehmen B ... France S.A.R.L. – sei die Vertragspartnerin der Bekl. und ihre die Zuständigkeit des LG Trier regelnden AGB seien Vertragsbestandteil geworden.
Das LG hat über die Zulässigkeit der Klage vorab entschieden und die Klage für zulässig erachtet. Hiergegen wendet sich die Bekl. mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
[1]II. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg ...
[2]Das LG hat zu Recht durch Zwischenurteil die Klage als zulässig erklärt (§§ 280, 303 ZPO). Das LG Trier – Kammer für Handelssachen – ist zur Entscheidung des Rechtsstreits international, örtlich, sachlich und funktionell zuständig. Vertragspartnerin der Bekl. ist die Kl. geworden. Die internationale und örtliche Zuständigkeit des LG Trier ergibt sich aus der Klausel des Gerichtsstands und Erfüllungsorts in Nr. ... der AGB, die Bestandteil des Vertrags sind.
[3]Die zwischen den Parteien zustande gekommene Gerichtsstandsvereinbarung genügt den formellen und materiellen Anforderungen der Art. 5, 23 EuGVO. Ob die Kl. oder die B ... France S.A.R.L Vertragspartner ist, ist eine sog. doppelrelevante Tatsache, die sowohl für die Zuständigkeit von Bedeutung ist als auch für die Begründetheit. Insoweit ist für die örtliche Zuständigkeit anerkannt, dass nur eine begrenzte Schlüssigkeitsprüfung dahin zu erfolgen hat, ob – das Vorbringen des Klägers unterstellt – der Rechtsweg zulässig ist (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 12 Rz. 14). Dies gilt auch für die internationale Zuständigkeit (vgl. Schlosser, EU-Prozessrecht, 3. Aufl., Art. 26 EuGVVO Rz. 1). Die Gerichtstandsvereinbarung ist auch wirksam zustande gekommen. Art. 23 EuGVO verankert den Grundsatz der Prorogationsfreiheit. Die erforderliche Schriftform ist gewahrt. Hierfür reicht ein Schriftwechsel oder die Übermittlung von Kopien der Schriftstücke, z.B. per Fax, aus. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich. Es genügt, dass die Identität der erklärenden Personen feststeht (BGH, NJW 2001, 1731 (IPRspr. 2001 Nr. 133); Zöller-Geimer aaO Art. 23 EuGVVO Rz. 13). Diese Formerfordernisse sind mit der Überreichung der in dem Angebot der Kl. vom 7.1.2006 enthaltenen Klausel Nr. ... der AGB gewahrt.