Zur Frage der Anwendung deutschen Erbrechts bei gesetzlicher Erbfolge nach einem im ehemaligen Jugoslawien geborenen Erblasser, der zum Todeszeitpunkt die kroatische und auch die deutsche Staatsbürgerschaft hatte, sowie zur Anwendbarkeit der §§ 1932 III, 1371 I BGB und einer (nicht erfolgten) „Angleichung“ oder „Anpassung“ aus Billigkeitsgründen.
Bei der Beteiligten zu 1) handelt es sich um die zweite und letzte Ehefrau des Erblassers. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind dessen Söhne aus erster Ehe. Streitig zwischen den Beteiligten ist die gesetzliche Erbfolge nach dem Erblasser. Der Erblasser und die Beteiligte zu 1) haben die Ehe 1960 in Kroatien als beiderseits jugoslawische Staatsangehörige geschlossen. Nachdem sie seit 1963 in Slowenien gelebt haben, sind sie 1965/1966 nach Deutschland gekommen, haben seither dort gelebt und 2007 jeweils die deutsche Staatsbürgerschaft erworben. Die zwischenzeitlich bestehenden slowenischen Staatsbürgerschaften der Eheleute sind unstreitig durch Entlassungen aus diesen mit Beschlüssen aus Januar 2007 entfallen. Mittlerweile ist unstreitig, dass die Eheleute auch kroatische Staatsangehörige sind bzw. waren.
Im Februar 2012 hat die Beteiligte zu 1) einen Erbschein für Grundbuchberichtigungszwecke aufgrund gesetzlicher Erbfolge beantragt, der sie als alleinige Erbin des Erblassers ausweisen soll. Mit Beschluss vom 21.2.2012 hat die Rechtspflegerin des NachlG den Erbschein antragsgemäß erteilt. Die Beteiligten zu 2) und 3) beantragten im Dezember 2013 die Einziehung des erteilten Erbscheins sowie die Neuerteilung eines Erbscheins, mit dem Inhalt, dass der Erblasser von der Beteiligten zu 1) zu 2/8 sowie den Beteiligten zu 2) und 3) zu je 3/8 beerbt worden ist. Mit Beschluss vom 19.3.2014 hat die Rechtspflegerin des NachlG den Erbschein aus Februar 2012 eingezogen. Im April 2014 haben die Beteiligten zu 2) und 3) um Neuerteilung des Erbscheins gemäß Antrag vom 20.12.2013 gebeten. Die Beteiligte zu 1) hat demgegenüber daran festgehalten, dass der Erbschein dahingehend zu erteilen sei, dass die Beteiligte zu 1) zu 1/2 und die Beteiligten zu 2) und 3) Erben zu jeweils 1/4 seien.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 16.2.2015 hat ein Richter am AG die aufgrund der Anträge der Beteiligten zu 2) und 3) vom 20.12.2013 und 10.11.2014 zur Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 1) Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 18.3.2015 hat der Richter am AG der Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen und die Übersendung der Akte an das OLG Frankfurt a.M. verfügt.
[1]II. Die Beschwerde ist gemäß § 58 I FamFG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
[2]Zutreffend hat das NachlG seine örtliche und internationale Zuständigkeit zur Entscheidung über die Erbscheinsanträge der Beteiligten zu 2) und 3) angenommen (§§ 105, 343 FamFG a.F.). Dem hat auch keiner der Beteiligten widersprochen.
[3]Zu Recht hat das NachlG die aufgrund der Anträge der Beteiligten zu 2) und 3) für die Erteilung des Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet ...
[4]Mangels abweichender staatsvertraglicher Regelungen mit Kroatien unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen vorliegend Art. 25 I EGBGB a.F. und somit dem Recht des Staats, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte (Erbstatut). Zwar war der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes deutscher und kroatischer Staatsbürger. Letzteres hat auch die Beteiligte zu 1) mittlerweile anerkannt. [...] Dass es sich bei dem maßgeblichen Recht im Sinne von Art. 25 I EGBGB a.F. um das deutsche Recht handelt, ergibt sich somit aus Art. 5 I EGBGB. Zum einen geht danach im Fall von Mehrstaatlern die Rechtsstellung als deutscher Staatsbürger vor, mit der Folge der Geltung deutschen Erbrechts (Art. 5 I 2 EGBGB; vgl. u.a. OLG Zweibrücken, Beschl. vom 9.12.2015 – 3 W 115/15 (IPRspr 2015-84), zit. n. juris; Palandt-Thorn, 74. Aufl. [2015], (IPR) EGBGB 25 Rz. 1 und EGBGB 5 Rz. 1,3 sowie 75. Aufl. [2016], EGBGB 5, Rz. 1, 3; Erman-Hohloch, BGB, 14. Aufl. [2014], Art. 5 EGBGB Rz. 6, zit. n. juris). Zum anderen ist aber auch nichts dafür ersichtlich, dass jedenfalls für den Erblasser, der seit 1965/1966 in Deutschland lebte und auch die deutsche Staatsbürgerschaft angenommen hatte, aufgrund seines hiesigen gewöhnlichen Aufenthalts und dem Verlauf seines Lebens nicht sogar die engste Verbindung mit Deutschland bestand (Art. 5 I 1 EGBGB; vgl. u.a. Staudinger-Dörner, BGB, 2007, Art. 25 EGBGB Rz. 468, 469; BeckOK-BGB-Lorenz [Stand: 1.8.2015] Art. 5 EGBGB Rz. 8; MünchKomm-v. Hein, 6. Aufl. [2015], Art. 5 EGBGB Rz. 63, 84 ff., zit. n. beck-online).
[5]Das NachlG ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Erblasser aufgrund (deutscher) gesetzlicher Erbfolge von der Beteiligten zu 1) zu 1/4 und den Beteiligten zu 2) und 3) zu jeweils 3/8 beerbt worden ist ...
[6]Der genannte gesetzliche Erbteil der Beteiligten zu 1) erhöht sich nicht gemäß den §§ 1931 III, 1371 I BGB pauschal um ein weiteres Viertel.
[7]Dies würde voraussetzen, dass es sich bei den genannten Bestimmungen um solche des hier anwendbaren deutschen Erbstatuts nach Art. 25 I EGBGB a.F. handeln würde. Nach der Rspr. des BGH (Beschl. vom 13.5.2015 – IV ZB 30/14 (IPRspr 2015-140), zit. n. juris), der sich der erkennende Senat bereits angeschlossen hat (Beschl. vom 23.8.2016 – 20 W 264/15 (IPRspr 2016-198), n.v.), ist § 1371 I BGB im Sinne der Art. 15, 25 EGBGB jedoch rein güterrechtlich zu qualifizieren.
[8]Damit ist für die Frage der Anwendbarkeit der (dt.) Regelungen der §§ 1931 III, 1371 I BGB das Güterrechtsstatut der Art. 15, 14 EGBGB einschlägig. Erst wenn sich danach vorliegend auch das Güterrechtstatut nach deutschem Recht richtet, würden die dann unmittelbar anzuwendenden §§ 1931 II, 1371 I BGB zu einer Erhöhung des gesetzlichen Erbteils der Beteiligten zu 1) um 1/4 führen.
[9]Insoweit sind sich die Beteiligten mittlerweile einig, dass die Auffassung des NachlG zutrifft, wonach sich die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe des Erblassers und der Beteiligten zu 1) jedoch nicht nach deutschem, sondern nach kroatischem Recht richten ...
[10]Erblasser und Beteiligte zu 1) waren im Zeitpunkt der Eheschließung unstreitig Angehörige der mittlerweile in mehrere Teilrechtsordnungen zerfallenen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawiens. Dabei kannte die SFRJ zweierlei Staatsangehörigkeiten: Die Staatsangehörigkeit der SFRJ sowie die Staatsangehörigkeit einer Teilrepublik. Jeder Staatsangehörige einer Teilrepublik war auch Staatsangehöriger der SFRJ (vgl. Firsching, Das neue jugoslawische IPR-Gesetz: IPRax 1983, 1 ff., 2 N. 14a m.w.N.).
[11]Die Frage, auf welche der nach dem Zerfall der SFRJ entstandenen Nachfolgerechtsordnungen verwiesen wird, wird allgemein unter Anwendung von Art. 4 III EGBGB beantwortet.
[12]Teilweise wird dabei auf Art. 4 III 1 EGBGB abgestellt, wonach dann, wenn auf das Recht eines Staats mit mehreren Teilrechtsordnungen verwiesen wird, ohne die maßgebende zu bezeichnen, das Recht dieses Staats bestimmt, welche Teilrechtsordnung anzuwenden ist (vgl. OLG Frankfurt, Urt. vom 25.2.2000 – 5 UF 11/99 (IPRspr. 2000 Nr. 52), zit. n. juris; OLG Düsseldorf, Urt. vom 20.12.1994 – 1 UF 46/94, zit. n. juris; wohl auch OLG Nürnberg, Beschl. vom 3.3.2011 – 9 UF 1390/10 (IPRspr 2011-78), zit. n. juris). Unter Heranziehung des insoweit für die SFRJ maßgeblichen Gesetzes betreffend die Entscheidungen über Gesetzes- und Zuständigkeitskollisionen in Status-, Familien- und Erbbeziehungen vom 27.2.1979 war im Falle der Verweisung wegen Rechten und Verbindlichkeiten eines Staatsangehörigen der SFRJ das Recht der (Teil-) Republik anwendbar, auf deren Territorium der Wohnsitz bestand, und bei Fehlen eines Wohnsitzes das Recht der (Teil-)Republik, deren Staatsangehöriger er war (vgl. OLG Frankfurt aaO; OLG Düsseldorf aaO). Nach der Eheschließung in Kroatien sind die Eheleute nach unwidersprochenem Vortrag der Beteiligten zu 1) erst 1963 nach Slowenien übergesiedelt, so dass schon kein Zweifel an einem Wohnsitz in Kroatien zum Zeitpunkt der Eheschließung besteht; jedenfalls aber muss im Hinblick auf die vorgelegten kroatischen Staatsangehörigkeitsbescheinigungen von einer entsprechenden damaligen innerstaatlichen kroatischen Staatsangehörigkeit von Erblasser und Beteiligter zu 1) ausgegangen werden.
[13]Nach a.A. wird dabei auf Art. 4 III 2 EGBGB abgestellt, weil gegen die Anwendung des gesamtstaatlichen interlokalen Privatrechts spreche, dass es sich nach dem Zerfall der SFRJ um ‚totes Recht’ handele, das keine Anwendung mehr beanspruchen könne. Es sei demnach auf die Rechtsordnung des Nachfolgestaats abzustellen, mit dem der Sachverhalt am engsten verbunden ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. vom 9.2.2015 – 17 WF 172/14 (IPRspr 2015-80), m.w.N., zit. n. juris; auch Palandt-Thorn aaO EGBGB 15 Rz. 3). Auch insoweit ist im Hinblick auf die beiderseitigen kroatischen Staatsbürgerschaften von Erblasser und Beteiligter zu 1), die auf dem Gebiet der heutigen Republik Kroatien geboren worden sind, und deren Hochzeit in Kroatien mit entspr. dortigen – auch von der Beteiligten zu 1) schon in ihrem Erbscheinantrag vom 8.2.2012 bestätigten – damaligen Wohnsitz von der Anwendung kroatischen Güterrechts auszugehen. Deren nur kurzzeitiger gemeinsamer Wohnsitz in Slowenien vor ihrer Übersiedlung nach Deutschland im Jahr 1965/1966 ist demgegenüber nicht maßgeblich, zumal die zwischenzeitlich ebenfalls bestehenden slowenischen Staatsbürgerschaften ausweislich der vorgelegten Kopien der Staatsangehörigkeitsentlassungsbeschlüsse beendet worden sind.
[14]Bei der somit vorliegenden Verweisung nach Art. 220 III 1 Nr. 1 Satz 2, 15 I, 14 I Nr. 1 EGBGB – hier in das kroatische Recht – handelt es sich nach allg. Auffassung um eine Gesamtverweisung unter Einschluss des fremden Kollisionsrechts mit der Folge, dass auch das dortige Bestehen einer Rück- oder Weiterverweisung zu beachten ist (Art. 4 I 1 EGBGB; vgl. u.a. OLG München, Beschl. vom 3.2.2011 – 31 Wx 242/10 (IPRspr 2011-76), zit. n. juris; OLG Düsseldorf, Beschl. vom 1.3.2011 – 25 Wx 8/11 (IPRspr 2011-77), m.w.N., zit. n. juris).
[15]Allerdings ist es fraglich, auf welchen Zeitpunkt im Hinblick auf das ggf. eine derartige Rückverweisung enthaltende ausländische IPR abzustellen ist.
[16]Insoweit wird mittlerweile überwiegend vertreten, dass es jedenfalls für die Anwendung des von der Verweisung erfassten ausländischen IPR des fremden Rechts nicht auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Eheschließung ankomme, sondern auf diejenige zum Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen sei, wobei sich im Fall einer Rechtsänderung die konkret anzuwendende Norm aus den intertemporalen Regeln des fremden Rechts ergeben soll (vgl. u.a. OLG Hamm, Beschl. vom 8.10.2009 – 15 Wx 292/08 (IPRspr 2009-63), m.w.N., zit. n. juris; OLG München, Beschl. vom 3.2.2011 aaO; OLG Düsseldorf, Beschl. vom 1.3.2011 aaO m.w.N.; Palandt-Thorn aaO m.w.N.; a.A. wohl OLG Nürnberg, Beschl. vom 3.3.2011 aaO ...
[17]Stellt man mit der überwiegenden Auffassung also auch vorliegend auf den Zeitpunkt des Erbfalls ab, dann könnte hier das am 1.1.1983 in der SFRJ in Kraft getretene IPR-Gesetz grundsätzlich anwendbar sein. Dieses IPR-Gesetz wurde in Kroatien mangels Erlasses eines eigenen Gesetzes zum IPR grundsätzlich weiterhin für anwendbar erklärt (vgl. StAZ 1992, 283; vgl. allg. auch u.a. OLG Nürnberg aaO; Staudinger-Hausmann aaO Anh. zu Art. 4 EGBGB Rz. 391 m.w.N.; Staudinger-Dörner aaO Rz. 436; Gutachten DNotI Nr. 98865 vom 15.5.2010, www.dnoti.de). Nach dessen Art. 36 ist bzgl. der Ehewirkungen für die persönlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen das Recht des Staats maßgebend, dessen Staatsangehörigkeit die Ehegatten besitzen. Hieraus wird – worauf auch die Beteiligte zu 1) zunächst noch hingewiesen hat – eine Wandelbarkeit des Güterrechtsstatuts der Ehegatten gefolgert, aus der sich eine beachtliche Rückverweisung ergeben könne (vgl. u.a. die Nachweise bei OLG Nürnberg aaO). Allein darauf kann es vorliegend – was wohl auch das OLG Nürnberg (aaO) letztlich nicht berücksichtigt hat – jedoch nicht ankommen. Eine gewandelte Staatsangehörigkeit im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht vor. Der Erblasser und die Beteiligte zu 1) haben nämlich trotz Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft ihre kroatische und damit auch jugoslawische Staatsbürgerschaft nie verloren. Daher ist Art. 11 I des übernommenen IPR-Gesetzes zu beachten. Danach gilt in Übertragung für das kroatische IPR, dass eine Person, die neben der Staatsangehörigkeit Kroatiens auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Staats besitzt, für die Anwendung dieses Gesetzes nur die Staatsangehörigkeit Kroatiens besitzt. Somit wären auch bei Anwendung des IPR-Gesetzes die Ehewirkungen gemäß Art. 36 dieses Gesetzes vorliegend allein nach kroatischem Recht zu beurteilen; eine Rückverweisung in das deutsche Recht würde danach nicht stattfinden.
[18]Allerdings ist es fraglich, ob das IPR-Gesetz, das eine erstmalige Kodifizierung eines jugoslawischen IPR war, auf den vorliegenden Sachverhalt überhaupt Anwendung finden kann, soweit mit seiner Übernahme durch das kroatische Parlament auch dessen Art. 107 übernommen werden sollte. Danach finden die Bestimmungen des IPR-Gesetzes keine Anwendung auf ‚Beziehungen, die vor ihrem Inkrafttreten entstanden sind’ ...
[19]Selbst dann, wenn man – mit der jedenfalls erstinstanzlich von der Beteiligten zu 1) vertretenen Auffassung – von der ersten der beiden Auslegungen ausgeht, kann der Senat jedoch weder eine ausdrückliche noch eine versteckte Rückverweisung auf das deutsche Güterrecht durch das kroatische Recht bzw. – folgt man dem OLG Nürnberg (aaO) – auch nicht durch das möglicherweise anwendbare frühere Recht der SRFJ erkennen.
[20]Von Letzterem geht selbst die Beteiligte zu 1) aus, die erstinstanzlich gerade dargelegt hat, dass das IPR-Gesetz keine Neuausrichtung der bis dahin geltenden ungeschriebenen Regeln enthalten habe.
[21]In diesem Sinne ist auch die Kommentierung von Gamillscheg (in Staudinger aaO 10./11. Aufl. [1973], Vor Art 13 EGBGB Rz. 152 ff., 156) zu verstehen. Danach war, wenn auch ohne ausdrückliche gesetzliche Verankerung, auch bereits für das jugoslawische Recht bei dem Zusammentreffen von inländischer und ausländischer Staatsangehörigkeit nur die inländische, also die jugoslawische, zu berücksichtigen.
[22]Hiervon ist offensichtlich auch das LG Wuppertal ausgegangen (Beschl. vom 2.9.1987 – 8 T 20/87, IPRspr. 1987 Nr. 54). Für eine 1965 in Jugoslawien geschlossene Ehe zweier damals noch jugoslawischer Staatsangehöriger, die dann 1979 die deutsche Staatsbürgerschaft erlangten, kam es zwar nicht zu einer Anwendung des IPR-Gesetzes, aber doch zu einer Anwendung jugoslawischen Güterrechts, was voraussetzt, dass es ebenfalls eine Rückverweisung – oder Weiterverweisung im jugoslawischen Recht vor Erlass des IPR-Gesetzes – ausgeschlossen hat.
[23]Insoweit gibt es auch keinen Anhalt dafür, dass das kroatische Parlament mit der Übernahme des IPR-Gesetzes erklären wollte, dass für ‚Beziehungen’ vor Erlass des IPR-Gesetzes oder jedenfalls Übernahme dieses IPR-Gesetzes die bis dahin bestehende (ungeschriebene) Rechtslage nicht mehr hätte gelten sollen, mit der Folge, dass die hier vorliegende Sachverhaltskonstellation völlig ungeregelt geblieben wäre.
[24]Letztlich gibt es auch keinen Anhalt dafür, dass der Erblasser und die Beteiligte zu 1) eine formgerechte Rechtswahl bzgl. des Güterrechts nach Art. 15 II EGBGB getroffen haben.
[25]Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1) ist vorliegend auch keine sonstige ‚Angleichung’ oder ‚Anpassung’ ihrer Erbquote erforderlich.
[26]Soweit sich die Beteiligte zu 1) insoweit auf den Beschluss des 21. ZS des OLG Frankfurt a.M. vom 30.7.2014 (21 W 47/14 (IPRspr 2014-134), zit. n. juris) beruft, verkennt sie, dass dort gerade nicht deutsches Erbrecht und ausländisches Güterrecht zur Anwendung kam, sondern es um den umgekehrten Fall ging ...
[27]Um eine derartige Frage geht es vorliegend aber gerade nicht.
[28]Davon abgesehen, erhält der überlebende Ehegatte auch nach dem kroatischen Recht keine ehegüterrechtliche Erhöhung seines gesetzlichen Erbteils wie im deutschen Recht, weder nach dem Erbgesetz von 1955 (vgl. insoweit noch Ferid-Firsching-Dörner-Hausmann, Int. Erbrecht, Kroatien [Erg.-Lfg. XLVIII], Rz. 2, 20) noch nach dem für den Zeitpunkt des vorliegenden Erbfalls maßgeblichen neuen Gesetz über das Erben vom 3.4.2003 (Nar. nov. Nr. 48/03 u. Nr. 163/03), das seit dem 3.10.2003 anzuwenden ist (vgl. Pintaric, Reform des kroatischen Erbrechts: ZEV 2003, 498 f., 499). Im Hinblick auf diese unveränderte Rechtslage kommt es nicht darauf an, ob der Güterstand als solcher, d.h. die materiell-rechtlichen Vorschriften, nicht vom Prinzip einer Unwandelbarkeit erfasst wird und trotz einer grundsätzlichen Anknüpfung an den Zeitpunkt der Eheschließung auf kollisionsrechtlicher Ebene gerade keine Versteinerung des (materiellen) Güterstands eintreten soll (vgl. u.a. Ludwig in Herberger-Martinek-Rüßmann-Weth, jurisPK-BGB [Stand: 1.10.2014], Art. 15 Rz. 93 m.w.N.; auch OLG München, Beschl. vom 15.3.2013 – 34 Wx 91/13 (IPRspr 2013-82)). Dies gilt auch für die Frage, ob insoweit die Überleitungsvorschriften und intertemporalen Bestimmungen des betreffenden Rechts regeln sollen, ob die Änderung auch für Ehen gilt, die vor Inkrafttreten eines neuen Güterrechts geschlossen wurden (Ludwig aaO m.w.N. zur Rspr.; davon ausgehend bereits Senat, Beschl. vom 18.8.1993 – 20 W 264/93 (IPRspr. 1993 Nr. 61), Rpfleger 1994, 17). Selbst wenn man die Auffassung vertreten würde, ein erbrechtlicher Zugewinnausgleich könnte jedenfalls dann stattfinden, wenn ihn das ausländische Güterstatut vorsieht und insofern das ausländische Güterstatut an die Stelle der Verweisung in § 1931 III BGB auf § 1371 BGB treten könne (vgl. dazu MünchKomm-Siehr aaO Art. 15 EGBGB Rz. 106), sind diese Voraussetzungen vorliegend also gerade nicht gegeben.
[29]Es ist aber auch sonst nicht erkennbar, dass das vorliegende Ergebnis der kumulativen Anwendung deutschen Erbrechts und kroatischen Güterrechts hier einer Korrektur im Wege der Anpassung wegen eines korrekturbedürftigen Wertungswiderspruchs bedarf (so im Ergebnis bereits Senat, Beschl. vom 23.8.2016 aaO, zu dt. Erbrecht/tschech. Güterrecht). Eine derartige Anpassung ist in der Rspr. bislang – soweit ersichtlich – lediglich in dem hier nicht vorliegenden Fall der kumulativen Anwendung ausländischen Erbrechts und deutschen Güterrechts geprüft worden, wenn also wenigstens dem Grunde nach deutsches Güterrecht einschlägig war (vgl. u.a. OLG Frankfurt a.M., Beschl. vom 30.7.2014 aaO; OLG Schleswig, Beschl. vom 19.8.2013 – 3 Wx 60/13 (IPRspr 2013-84); OLG München, Beschl. vom 16.4.2012 – 31 Wx 45/12 (IPRspr 2012-150); jeweils zit. n. juris) ...
[30]Einen derartigen Fall eines zu korrigierenden unbilligen Ergebnisses kann der Senat vorliegend nicht erkennen ...
[31]Die Beteiligte zu 1) wird also durch die kumulative Anwendung deutschen Erbrechts und kroatischen Güterrechts gegenüber einer jeweiligen alleinigen Anwendung deutschen oder kroatischen Rechts nicht ersichtlich schlechtergestellt, so dass entgegen ihrer Ansicht eine Erhöhung ihrer nach deutschem Erbrecht gebildeten Erbquote von 1/4 aus Gerechtigkeitsgründen nicht erforderlich ist. Auch für eine Herabsetzung ihrer Erbquote – auf die sich auch keiner der Beteiligten beruft – ist kein Raum.
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