Das Alleineigentum von Ehegatten, die dem italienischen Güterrecht unterliegen und im Inland vor dem 15.1.1978 Grundvermögen erworben haben, wurde nicht mit rückwirkender Kraft gesetzlich in den Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft übergeleitet.
Die im Juli 2012 verstorbene Rentnerin Maria L. war ohne Ehevertrag nach italienischem Güterrecht verheiratet. Ihr und ihrem Ehemann war im Jahr 1973 ein Grundstück jeweils zu hälftigem Miteigentum übertragen worden. Frau L. ist als Miteigentümerin im Grundbuch eingetragen. Vorbehaltlich einer Genehmigung errichtete der Beteiligte, im eigenen und im Namen von Frau L. handelnd, im Huni 2012 eine notarielle Urkunde, in der ihm diese den hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück überließ. Kurz bevor sie starb, genehmigte Frau L. mittels beglaubigter Unterschrift die Überlassung und bestätigte zugleich die Vollmacht, wobei sie auch das In-Sich-Geschäft des Beteiligten ausdrücklich genehmigte. Mit Beschluss hat das AG -- GBA -- den Antrag auf Eigentumsumschreibung zurückgewiesen, weil Frau L. aufgrund des italienischen Eherechts nicht allein über ihren Anteil am Grundstück verfügen könne. Dagegen richtet sich die Beschwerde, der das GBA nicht abgeholfen hat.
[1]II. Die nach § 11 I RPflG i.V.m. § 71 I GBO statthafte Beschwerde ist zulässig erhoben (§ 73 GBO, § 10 II 1 FamFG). Sie hat insoweit Erfolg, als das GBA die Zurückweisung nicht darauf stützen kann, dass Frau L. nach dem italienischen Ehegüterrecht nicht über ihren Anteil am Grundstück habe verfügen können.
[2]1. ... 2. Das Legalitätsprinzip steht einer Eintragung nicht entgegen, da von der Auflassungsbefugnis der Veräußerin auszugehen ist und sich aus den dem Senat bekannten Tatsachen auch keine ernsthaften Zweifel an ihrer Geschäftsfähigkeit ergeben.
[3]a) Zutreffend geht das GBA zunächst von der Geltung des italienischen Güterrechts für die im Grundbuch eingetragene Frau L. aus. Aus dem Überlassungsvertrag von 1973 folgt, dass die dort erwerbenden Ehegatten jeweils die italienische Staatsangehörigkeit besaßen. Zudem ist in dem Vertrag angegeben, dass die Ehegatten in keinerlei Gütergemeinschaft lebten. Weil bis zu einer Reform des Familienrechts in Italien, d.h. bis zum 20.9.1975, der gesetzliche Güterstand die Gütertrennung war, lässt der Vertrag den Schluss zu, dass für die Ehegatten das italienische gesetzliche Ehegüterrecht galt.
[4](1) Die sich aus diesem Güterrecht ergebenden Beschränkungen sind vom GBA grundsätzlich zu beachten. Nach Art. 15 I i.V.m. Art. 14 I Nr. 1 und Art. 220 III Nr. 1 EGBGB ist das italienische Güterrecht auch für die deutschen Gerichte maßgeblich.
[5]Zutreffend geht das GBA weiter davon aus, dass der Güterstand nach italienischem Recht nunmehr die Errungenschaftsgemeinschaft als spezielle Form der Gütergemeinschaft ist, auch wenn im Überlassungsvertrag aus dem Jahr 1973 angegeben ist, dass (damals) eine Gütergemeinschaft nicht bestand. Der Güterstand wurde in Italien ab 15.1.1978 in das Güterrecht der Errungenschaftsgemeinschaft überführt (Bergmann-Ferid-Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: Feb. 2011], Italien S. 36). Nach Art. 177 ital. Cc bilden Güter, die während der Ehe gemeinsam erworben wurden, Gesamtgut.
[6](2) Das Miteigentum am Grundstück hat Maria L. jedoch mit Eintragung im Jahr 1974 (§ 873 BGB) und damit vor der Reform des italienischen Güterrechts erworben. In Art. 228 ital. Cc ist die Überleitung nicht mit rückwirkender Kraft vorgesehen (s.a. OLG Frankfurt, Rpfleger 1994, 17 (IPRspr. 1993 Nr. 61); Grunsky, Italienisches Familienrecht, 2. Aufl., 49). Eine Überleitung fand danach nur hinsichtlich jener Werte statt, die nach dem Überleitungszeitpunkt erworben wurden. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Ehegatten eine anderslautende Vereinbarung für die vor dem 15.1.1978 erworbenen Gegenstände getroffen hätten. Davon ist jedoch nichts bekannt.
[7](3) Für das fragliche Grundstück bleibt es somit dabei, dass der erworbene Miteigentumsanteil Frau L. allein zustand und sie über diesen daher nach italienischem Güterrecht auch allein verfügen konnte.
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