Der güterrechtliche Ausgleich zwischen Ehegatten, die bei Eheschließung die jugoslawische Staatsangehörigkeit besaßen und mit dem Zerfall des jugoslawischen Staats Staatsangehörigkeiten unterschiedlicher Nachfolgestaaten erworben haben, richtet sich nach der Teilrechtsordnung, mit der die Beteiligten bei der Eheschließung am engsten verbunden waren. Das interlokale Privatrecht des früheren jugoslawischen Gesamtstaats ist für die Bestimmung des anwendbaren Rechts nicht heranzuziehen.
Stellt das Internationale Privatrecht des maßgeblichen Nachfolgestaats für die Bestimmung des anwendbaren Rechts mangels gemeinsamer Staatsangehörigkeit auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten ab und befand sich dieser bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung in Deutschland, so ist die Rückverweisung auf das deutsche Sachrecht zu beachten.
Die ASt. verfolgt einen Anspruch auf Zugewinnausgleich und weitere Ausgleichsansprüche gegen den AGg. Die Beteiligten haben 1982 in dem Generalkonsulat der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien in Stuttgart die Ehe geschlossen. Bei Eheschließung besaßen beide Ehegatten die jugoslawische Staatsangehörigkeit. Nach Auflösung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien erhielten die ASt. die bosnische Staatsangehörigkeit und der AGg. die Staatsangehörigkeiten von Serbien und Montenegro. Beide Ehegatten erwarben später die deutsche Staatsangehörigkeit. Während die ASt. daneben ihre bisherige Staatsangehörigkeit beibehielt, wurde der in Belgrad geborene AGg. mit den gemeinsamen Kindern 2004 aus den Staatsangehörigkeiten von Serbien und Montenegro entlassen. Der Scheidungsantrag der ASt. wurde dem AGg. zugestellt. Die Ehe der Beteiligten wurde 2010 rechtskräftig geschieden. Die ASt. hat während der Ehe keinen Zugewinn erzielt. Der AGg. besaß bei Zustellung des Scheidungsantrags zwei Lebensversicherungen Über seinen Arbeitgeber, die Firma A GmbH, verfügte der AGg. daneben über vier weitere Lebensversicherungen (Nr. [3], Nr. [4], Nr. [5], Nr. [6]) mit unbekannten Rückkaufswerten.
[1]II. ... 1. ... a) Der Zugewinnausgleichsanspruch der ASt. beurteilt sich nach deutschem materiellen Recht.
[2]aa) Nach Art. 220 III 1 Nr. 1 Satz 2, 15 I, 14 I Nr. 1 EGBGB unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe in erster Linie dem Recht des Staats, dem die Ehegatten bei Eheschließung angehörten. Das Güterrechtsstatut ist unwandelbar (Palandt-Thorn, BGB, 74. Aufl. 2015, Art. 15 EGBGB Rz. 3).
[3]Bei Eheschließung am ...1982 verfügten beide Ehegatten über die jugoslawische Staatsangehörigkeit, weshalb das Recht des jugoslawischen Staats anzuwenden wäre. Nachdem dieser nachträglich in mehrere Teilrechtsordnungen zerfallen ist, stellt sich die Frage, welche der Nachfolgerechtsordnungen Jugoslawiens maßgeblich ist. Diese Frage ist in analoger Anwendung von Art. 4 III 2 EGBGB zu beantworten (Grosserichter/Bauer, RabelsZ 2001, 201, 214; Palandt-Thorn aaO Art. 4 EGBGB Rz. 12 a.E.; im Ergebnis, nach Prüfung des gesamtstaatlichen interlokalen Privatrechts, ebenso OLG Düsseldorf, Urt. vom 20.12.1994 – 1 UF 76/94 (IPRspr. 1994 Nr. 75), FamRZ 1995, 1203; anders OLG Frankfurt, Urt. vom 25.2.2000 – 5 UF 11/99 (IPRspr. 2000 Nr. 52), IPRax 2001, 140, das bei Eheschließung in Kroatien auf der Grundlage des interlokalen Privatrechts zur Anwendung kroatischen Rechts gelangt). Gegen die Anwendung des gesamtstaatlichen interlokalen Privatrechts spricht, dass es sich nach dem Zerfall des jugoslawischen Staates um ‚totes Recht’ handelt, das keine Anwendung mehr beanspruchen kann (Grosserichter/Bauer aaO 214, 217). Maßgeblich ist demnach, mit der Rechtsordnung welcher der Nachfolgestaaten der Sachverhalt am engsten verbunden ist.
[4]Während die ASt. nach dem Zerfall Jugoslawiens nach ihren Angaben die bosnische Staatsangehörigkeit erhalten hat, besaß der AGg. ausweislich der als Anlage K1 vorgelegten Urkunde vom ... 2004 über die Entlassung aus seinen bisherigen Staatsangehörigkeiten diejenigen von Serbien und Montenegro. Eine gemeinsame Staatsangehörigkeit der Beteiligten eines der Nachfolgestaaten Jugoslawiens lag daher nicht vor. Nachdem keine sonstigen Umstände bekannt sind, spricht für die engste Verbindung der Ehegatten mit Serbien und Montenegro, dass die gemeinsamen Kinder ... ebenfalls die serbische und die montenegrinische Staatsangehörigkeit besaßen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass Serbien und Montenegro mittlerweile ebenfalls selbstständige Staaten sind. Der Umstand, dass der AGg. in Belgrad geboren ist und seine Eltern nach Erreichen des Rentenalters im Jahre 1996 nach Serbien zurückgekehrt sind, spricht wegen Fehlens anderweitiger Anhaltspunkte für die engste Verbindung mit Serbien.
[5]bb) Aufgrund einer Rückverweisung des serbischen IPR kommt im Ergebnis deutsches Sachrecht zur Anwendung (vgl. Art. 4 I EGBGB). Eine Rückverweisung ist auch bei einer Anknüpfung nach Art. 4 III 2 EGBGB nicht ausgeschlossen (Palandt-Thorn aaO Rz. 13; eine Rückverweisung wird nicht geprüft von OLG Düsseldorf aaO).
[6]Das serbische Gesetz über die Regelung der Kollision von Gesetzen mit den Vorschriften anderer Staaten in bestimmten Verhältnissen vom 15.7.1982 (SL SFRJ Nr. 43/1982, Nr. 72/1982, Nr. 46/1996 vom 4.10.1996, Pos. 566; nachfolgend: sIPRG) bestimmt in Art. 36 I für die persönlichen Beziehungen und die gesetzlichen Vermögensbeziehungen der Ehegatten in erster Linie die Maßgeblichkeit des Rechts des Staats, dessen Staatsangehörige sie sind. Das Kollisionsrecht ist so anzuwenden, wie es heute in dem maßgeblichen Nachfolgestaat angewendet würde (Grosserichter/Bauer aaO 220). Aus der Perspektive des serbischen Kollisionsrechts verfügten die ASt. über die bosnische und der AGg. über die serbische und montenegrinische Staatsangehörigkeit. In Ermangelung einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit wäre auf das nach Art. 36 II sIPRG in zweiter Linie zur Anwendung berufene Recht des gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten abzustellen. Dies führt zur Anwendbarkeit deutschen Rechts, da die Ehegatten bei Eheschließung bereits ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten (vgl. Grosserichter/Bauer aaO 206).
Dieses Werk steht unter der Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.