Bei der Eintragung der inländischen Zweigniederlassung einer englischen Limited muss ihr Gegenstand so bestimmt angegeben werden, dass der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit für die betreffenden Wirtschaftskreise hinreichend erkennbar wird.
Der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen (im Folgenden: Notar) meldete beim AG elektronisch in öffentlich beglaubigter Form die Zweigniederlassung und ihre Eintragung zum Handelsregister an. Nach einer Zwischenverfügung des AG, in dem es u.a. beanstandete, dass der Unternehmensgegenstand hinsichtlich der Zweigniederlassung zu konkretisieren sei, meldete der Notar insoweit ergänzend zur Eintragung an, dass Geschäftsgegenstand der Zweigniederlassung sei: a) der Handel mit Fahrzeugteilen aller Art; b) die Abwicklung von Geschäften als allgemeines kommerzielles Unternehmen, insbesondere aber zu den unter a) genannten Zwecken; c) die Abwicklung anderer Geschäftstätigkeiten oder Handlungen, die von den Geschäftsführern und/oder der Gesellschafterversammlung als für die Gesellschaft vorteilhaft erachtet werden und jedwede andere Maßnahmen, die direkt oder indirekt der Realisierung der Ziele und dem Vorteil der Gesellschaft dienen, insbesondere durch die unter a) beschriebenen Tätigkeiten.
Das AG hat durch Beschluss die Anmeldungen zurückgewiesen. Hiergegen hat der Notar für die Betroffene Beschwerde eingelegt. Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Das LG hat die Beschwerde durch Beschluss zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die weitere Beschwerde der Betroffenen. In der beigefügten Anmeldung heißt es nunmehr, Geschäftsgegenstand der Zweigniederlassung der Gesellschaft sei der Handel mit Fahrzeugteilen aller Art. Im Übrigen werde auf die bisherigen Anmeldungen Bezug genommen. Das AG hat die geänderte Anmeldung ebenfalls zurückgewiesen, weil es nach dem Beschluss des LG Kiel keine wirksamen vorausgegangenen Anmeldungen mehr gebe, auf die Bezug genommen werden könne.
[1]Die nach §§ 27, 29 FGG; 24 I 2 BNotO zulässige weitere Beschwerde ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 27 FGG; 546 ZPO).
[2]Das AG hat mit Recht die Anmeldungen vom 13. und 17.10.2007 mit der Begründung zurückgewiesen, die Tätigkeit der Zweigniederlassung der Betroffenen sei nicht hinreichend konkret bezeichnet. Nach § 13e II 3 HGB, der für die Eintragung der Zweigniederlassung einer englischen Limited einschlägig ist, hat die Anmeldung u.a. den ‚Gegenstand der Zweigniederlassung’ zu enthalten. Dies deckt sich mit Art. 2 I lit. b der dieser Vorschrift zugrunde liegenden Elften Richtlinie des Rates 89/666 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen, vom 21.12.1989 (ABl. Nr. L 395/36), wonach die ‚Tätigkeit der Zweigniederlassung’ offengelegt werden muss. In der Rechtsprechung besteht inzwischen Einigkeit, dass sich diese Regelungen nicht auf das Unternehmen, sondern allein auf die inländische Zweigniederlassung beziehen und sich das Recht der Zweigniederlassung und deren Eintragung in das Handelsregister ausschließlich nach deutschem Recht beurteilen (vgl. § 13d III HGB), das für die Bezeichnung des Geschäftsgegenstands eine ausreichende Konkretisierung und Individualisierung fordert (vgl. §§ 3 I Nr. 2 GmbHG, 23 III Nr. 2 AktG; OLG Hamm, NZG 2005, 930 (IPRspr 2005-218); OLG Jena, DNotZ 2006, 153 (IPRspr 2005-222); OLG Frankfurt, NZG 2006, 516 (IPRspr 2005-226); OLG Düsseldorf, NZG 2006, 317 (IPRspr 2006-249); OLG Celle, GmbHR 2007, 203 (IPRspr 2006-257); Wachter, GmbHR 2005, 99, 101; 2007, 205). Danach muss der Gegenstand so bestimmt angegeben werden, dass der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit für die betreffenden Wirtschaftskreise hinreichend erkennbar wird (OLG Frankfurt aaO; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 23 Rz. 24 m.w.N.). Diesen Anforderungen werden die Angaben zum Geschäftsgegenstand der Zweigniederlassung in den vorgenannten Anmeldungen nicht entfernt gerecht. Das gilt zunächst ohne weiteres für die Anmeldung vom 13.7.2007. Es gilt aber auch für die Angaben unter b) und c) der ergänzenden Anmeldung vom 17.10.2007. Sie ermöglichen weiterhin der Zweigniederlassung, ‚jedwede’ beliebige Geschäftstätigkeit auszuüben. Eine Begrenzung des Gegenstands wird entgegen der Auffassung der Betroffenen auch nicht durch das nunmehr jeweils eingefügte ‚insbesondere zu den unter a) beschriebenen Zwecken bzw. Tätigkeiten’ erreicht, denn der dort erwähnte ‚Handel mit Fahrzeugteilen aller Art’ erlangt dadurch nur den Charakter der Beispielhaftigkeit und schließt nach wie vor alle sonstigen denkbaren Tätigkeiten nicht aus.
[3]Dem AG und dem LG sind auch keine Verfahrensfehler unterlaufen. Beide Gerichte waren entgegen der Auffassung des Notars nicht gehalten, der Betroffenen einen weiteren Hinweis zu erteilen oder eine weitere Zwischenverfügung zu erlassen. Der Notar hatte in seiner weiteren ergänzenden Anmeldung und in seiner Beschwerdeschrift vom 1.11.2007 eindeutig zum Ausdruck gebracht, die bisherigen Bezeichnungen trotz der überzeugenden Belehrung in der Verfügung des AG vom 10.10.2007 für ausreichend zu halten und zur Klärung der Frage den Instanzenzug beschreiten zu wollen. Demnach haben mit Recht das AG der Beschwerde nicht abgeholfen und das LG über die Beschwerde nach der zur Zeit der Hinausgabe seines Beschlusses am 23.11.2007 bestehenden Sachlage entschieden (vgl. zum Existentwerden gerichtlicher Entscheidungen und zur zeitlichen Begrenzung des Beschwerdevorbringens: Keidel-Kuntze-Schmidt, FGG, 15. Aufl., § 16 Rz. 6; Keidel-Kuntze-Sternal aaO § 23 Rz. 18). Die weitere ergänzende Anmeldung vom 5.12.2007 hat auf das vorliegende Verfahren keinen Einfluss. Das erstinstanzliche Gericht darf nur seine eigenen Verfügungen, nicht Entscheidungen des Beschwerdegerichts ändern, das Beschwerdegericht nicht die von ihm selbst erlassenen Entscheidungen. Für das Rechtsbeschwerdegericht sind neues Vorbringen und neue Anträge grundsätzlich unbeachtlich (Keidel-Kuntze-Schmidt aaO § 18 Rz. 7 und 8; Keidel/Kunze/Meyer-Holz aaO § 27 Rz. 45). Zu Unrecht beruft sich der Notar in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Senats vom 11.4.2007 – 2 W 58/07 (DNotZ 2007, 957 und Weiler 888). In jenem Fall hatte der Notar als Verfahrensbevollmächtigter – anders als hier – sowohl während des ersten als auch des zweiten Rechtszugs Einsicht gezeigt und noch ‚nachgebessert’, sodass noch vor Erlass der Entscheidung des LG die Voraussetzungen der Eintragung gegeben waren. Obwohl dies nicht zum vorliegenden Verfahrensgegenstand gehört, erlaubt sich der Senat, darauf hinzuweisen, dass die Auffassung des AG in seinem Beschluss vom 10.12.2007 zur ergänzenden Anmeldung vom 5.12.2007 zutreffen dürfte. Es wird voraussichtlich eine neue vollständige Anmeldung erfolgen müssen, da die in Bezug genommenen Anmeldungen durch ihre rechtskräftige Zurückweisung ‚erledigt’ sind.