Bei der Eintragung der Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft (hier: einer Private Limited Company) kann nicht die Bestätigung des Gründungsbeschlusses der Zweigniederlassung durch den Secretary der Gesellschaft verlangt werden, da das insoweit nach der Zweigniederlassungsrichtlinie (Elfte Richtlinie des Rates 89/666 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen vom 21.12.1989 [ABl. Nr. L 395/36]) anwendbare deutsche Recht auf den Errichtungsakt eine solche Pflicht nicht kennt.
Die Frage, wie konkret der Unternehmensgegenstand sein muss, richtet sich gemäß Zweigniederlassungsrichtlinie ebenfalls nach deutschem Recht. Die Angabe, die Zweigniederlassung beschäftige sich mit der Betreuung und Verwaltung von Wohn- und Eigentumsanlagen, der Modernisierung und Renovierung als Generalunternehmen sowie entsprechenden Dienstleistungen im handwerklichen und nichthandwerklichen Bereich, genügt den Anforderungen des deutschen Rechts an den Unternehmensgegenstand.
Die Eintragung der Befreiung vom Verbot des § 181 BGB ist bei einer englischen Gesellschaft grundsätzlich nicht möglich.
Die ASt. wurde am 4.11.2004 als Private Limited Company by Shares mit Sitz in B. gegründet. Sie ist im Handelsregister für England und Wales eingetragen. Eingetragener Geschäftsführer der Gesellschaft ist Herr S. Die Bestimmungen zur Gesellschaftsgründung (memorandum of association) sehen in Nr. 3 als hauptsächlichen Geschäftsgegenstand vor:
Die Vornahme und Ausübung aller gewerblichen Geschäfte und Tätigkeiten sowie aller damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für eine allgemeine kaufmännische Handelsgesellschaft und/oder sonstige Gesellschaft üblich und erforderlich sind.
Der Geschäftsführer der ASt. hat mit notariell beglaubigter Erklärung vom 25.11.2004 die Errichtung einer Zweigniederlassung der Gesellschaft in W./Deutschland zur Eintragung im Handelregister angemeldet, als Tätigkeit der Zweigniederlassung den oben genannten Geschäftsgegenstand der ASt. angegeben und sich selbst als Vertreter der Niederlassung angemeldet. Ferner hat er die Eintragung der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB beantragt. Der Anmeldung beigefügt sind Urkunden über die Gründung und Registrierung der ASt. in englischer Sprache und deutscher Übersetzung und ein allein vom Geschäftsführer und alleinigen Gesellschafter der ASt. unterzeichneter Gesellschafterbeschluss vom 5.11.2004 über die Errichtung der Zweigniederlassung in W.
Das Registergericht hat gegen die beantragte Eintragung Bedenken erhoben. Hierzu hat der Geschäftsführer der ASt. ergänzt, dass sich die Zweigniederlassung mit der Betreuung und Verwaltung von Wohn- und Eigentumsanlagen, der Modernisierung und Renovierung als Generalunternehmen sowie entsprechenden Dienstleistungen im handwerklichen und nichthandwerklichen Bereich beschäftige.
Das Registergericht hat weiterhin eine Eintragung abgelehnt. Die ASt. hat Beschwerde eingelegt, der das AG nicht abgeholfen und die das LG zurückgewiesen hat. Hiergegen wendet sich die ASt. mit der weiteren Beschwerde.
[1]II. Die gemäß §§ 20, 27, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde ist begründet. Die Entscheidung des LG beruht auf einer Rechtsverletzung (§§ 27 FGG, 546 ZPO).
[2]1. Das LG hat zu Recht in der Zwischenverfügung des AG vom 1.2.2005 eine anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 19 FGG gesehen. Gegen die Beanstandung einer Anmeldung zum Handelsregister durch eine Zwischenverfügung des Registergerichts ist nach h.M. die Beschwerde zugelassen (vgl. BayObLGZ 1970, 133, 134 f.; OLG Thüringen, Beschl. vom 9.9.2005 – 6 W 302/05, NJ 2006, 180 (IPRspr 2005-222); Keidel-Kuntze-Kahl, FGG, 15. Aufl., § 19 Rz. 16). Hier wäre es reine Förmelei, die ASt. darauf zu verweisen, zunächst einen inhaltlich regelmäßig mit der Zwischenverfügung identischen Beschluss des AG über die Ablehnung der Eintragung abzuwarten.
[3]2. Die weitere Beschwerde ist sachlich gerechtfertigt.
[4]a) Das LG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Nicht zu beanstanden sei das Verlangen des AG, dass der Beschluss der Gesellschaft über die Gründung der Zweigniederlassung vom 5.11.2004 der Beglaubigung durch den Sekretär [Secretary] der Gesellschaft bedürfe, weil anderenfalls der Nachweis der ordentlichen Beschlussfassung nicht geführt sei.
[5]Auch soweit sich die Beschwerde gegen die Bedenken des AG gegen die Eintragung des angemeldeten Tätigkeitsbereich der Zweigniederlassung richte, sei das Rechtsmittel schon deshalb nicht erfolgreich, weil aus den dargelegten Gründen nicht festgestellt werden könne, dass die Zweigniederlassung gemäß Gründungsbeschluss wirksam gegründet ist. Ansonsten gelte insoweit, dass bei einer inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung u.a. der Unternehmensgegenstand der Zweigniederlassung, d.h. der Schwerpunkt ihrer Geschäftstätigkeit, anzumelden sei. Bei der Eintragung erforderlich sei die wörtliche Wiedergabe der maßgeblichen Satzungsbestimmungen, nicht eine abgekürzte sinngemäße oder gar eine Teilwiedergabe. Danach sei der Geschäftszweck wie in dem Gründungsbeschluss der Zweigniederlassung einzutragen. Das Registergericht der Zweigniederlassung sei nicht befugt, eine andere Bezeichnung des Unternehmenszwecks zu verlangen. Die §§ 13d, 13e und 13g HGB regelten die registerrechtliche Behandlung von inländischen Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften mit beschränkter Haftung abschließend. Dieses Ergebnis entspreche der Niederlassungsfreiheit aus Art. 43, 48 EG und dem Grundsatz, dass Gesellschaften, die nach den Vorschriften eines Mitgliedstaats der EU errichtet wurden, anzuerkennen seien.
[6]Wegen des mangelnden Nachweises der Gründung der Zweigniederlassung sei die Beschwerde auch insoweit zurückzuweisen, als sie sich gegen die Eintragung einer Einzelvertretungsbefugnis des ständigen Vertreters der Niederlassung, des Geschäftsführers der ASt., richte. Hier gelte im Übrigen, dass bei der Anmeldung der inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen GmbH die Personen zu benennen seien, die befugt seien, als ständige Vertreter für den Betrieb der Zweigniederlassung die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten (§ 13e II 4 Nr. 3 HGB). Die Vertretungsbefugnis (Umfang der Vertretungsmacht, Allein- oder Gesamtvertretung) sei ebenfalls in der Anmeldung zu bezeichnen (§ 13e II 4 Nr. 3 HGB). Diese sei dem Gründungsbeschluss vom 5.11.2004 zu entnehmen. Danach übernehme der Geschäftsführer der ASt. die ständige Vertretung der Zweigniederlassung und sei berechtigt, die Zweigniederlassung uneingeschränkt in allen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Bedenken gegen eine solche Eintragung ergäben sich nicht mehr aus dem weiteren Inhalt des Gründungsbeschlusses, wonach der Geschäftsführer auch – soweit nach deutschem Recht zulässig – von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sei. Denn auf die Verfügung des AG vom 3.12.2004 habe die ASt. durch Schreiben vom 20.1.2005 mitgeteilt, dass diese Befreiung nicht mehr zur Eintragung angemeldet werde. Bleibe die Gesellschaft dabei, wäre also nicht zu entscheiden, ob die Befreiung nach § 181 BGB einzutragen sei.
[7]b) Das hält der dem Senat obliegenden rechtlichen Prüfung nicht stand, soweit es darum geht, dass die Bestätigung des Gründungsbeschlusses durch den Sekretär [Secretary] der Gesellschaft verlangt wird und die ursprünglich angemeldete Tätigkeit der Zweigniederlassung eingetragen werden soll. Die ergänzenden Ausführungen des LG sind hingegen im Wesentlichen zutreffend. Im Einzelnen gilt Folgendes:
[8]aa) Die Eintragung einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland hängt nicht davon ab, dass der Beschluss zur Gründung der Zweigniederlassung durch den Sekretär [Secretary] der Gesellschaft bestätigt wird. Bei der Anmeldung der Zweigniederlassung einer englischen Kapitalgesellschaft zum Handelsregister ist die Vorlage eines Gesellschafterbeschlusses zur Gründung der Zweigniederlassung nach der Zweigniederlassungsrichtlinie und den §§ 13d, 13e, 13g HGB nicht erforderlich. Nach Art. 2 II lit. b der Elften Richtlinie 89/666/EWG über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsform errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen vom 21.12.1989 (ABl. Nr. L 395/36), kann der Mitgliedstaat der Zweigniederlassung vorschreiben, dass der Errichtungsakt offenzulegen ist.
[9]Das für die Zweigniederlassung der ASt. maßgebende deutsche Recht enthält jedoch keine solche Vorschrift. Damit kann auch nicht die Bestätigung eines solchen Beschlusses durch den Secretary der Gesellschaft verlangt werden.
[10]bb) Der Tätigkeitsbereich der Zweigniederlassung ist im Gegensatz zur Auffassung der Kammer nicht so einzutragen, wie ursprünglich angemeldet, sondern so wie im Schreiben der ASt. vom 24.12.2004 begehrt. Allein die dort enthaltene konkreteTätigkeitsbezeichnung genügt den Anforderungen des Art. 2 I lit. b Zweigniederlassungsrichtlinie und dem insoweit maßgeblichen deutschen Recht (§§ 13d III, 13e II 3 HGB). Denn für die Beurteilung der Zulässigkeit des Gegenstands einer inländischen Zweigniederlassung gilt deutsches Recht, § 13d III HGB. Der im deutschen Handelsregister einzutragende Gegenstand der Zweigniederlassung muss daher hinreichend konkretisiert und individualisiert sein. Diese Auslegung widerspricht auch nicht den Vorgaben der Zweigniederlassungsrichtlinie. Der dort in Art. 2 I lit. b verwandte Begriff ‚Tätigkeit’ der Zweigniederlassung deutet darauf hin, dass damit die tatsächlichen unternehmerischen Aktivitäten am Ort der Zweigniederlassung gemeint sind. Die bloß abstrakte Angabe des Unternehmensgegenstands genügt daher nicht (Wachter, Anm. zu OLG Hamm in GmbHR 2005, 1131, 1132 (IPRspr 2005-218)). Dem entspricht allein die von der ASt. nachgereichte Tätigkeitsbeschreibung, wonach sich die Zweigniederlassung mit der Betreuung und Verwaltung von Wohn- und Eigentumsanlagen, der Modernisierung und Renovierung als Generalunternehmen sowie entsprechenden Dienstleistungen im handwerklichen und nichthandwerklichen Bereich beschäftigt.
[11]Eine Befugnis des Registergerichts zu überprüfen, ob diese Geschäftstätigkeit der Zweigniederlassung von dem Unternehmensgegenstand der ausländischen Kapitalgesellschaft gedeckt ist, besteht nicht, denn für eine solche Überprüfung fehlt die Rechtsgrundlage (vgl. OLG Hamm GmbHR 2005, 1130 (IPRspr 2005-218); OLG Thüringen aaO). Es besteht auch kein Anlass, den sehr weit gefassten Unternehmensgegenstand der ASt. gemäß dem memorandum of association einzutragen.
[12]cc) Hinsichtlich der zur Eintragung angemeldeten Vertretungsbefugnis des Alleingeschäftsführers der ASt. für die Zweigniederlassung (§ 13e II Nr. 3 HGB) bestehen keine Bedenken. Hierbei geht der Senat mit dem LG davon aus, dass die Eintragung der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB nicht mehr begehrt wird. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Eintragung der Befreiung von § 181 BGB bei der Zweigniederlassung einer englischen Kapitalgesellschaft grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. OLG München, NZG 2005, 850 (IPRspr 2005-221)).
[13]3. Die Entscheidungen der Vorinstanzen können daher mit den angegebenen Begründungen keinen Bestand haben. Zur Prüfung der Frage, ob die Anmeldung im Übrigen den Anforderungen nach §§ 13d, 13e, 13g HGB entspricht, ist die Sache deshalb an das AG zurückzuverweisen. Das Registergericht hat unter Beachtung der dargelegten Rechtsauffassung des Senats über die Anmeldung zu entscheiden.