Bei der Eintragung der Zweigniederlassung einer ausländischen (hier: englischen) Gesellschaft ist der Gegenstand der inländischen Zweigniederlassung und nicht der Gegenstand des Unternehmens der ausländischen Hauptniederlassung in das Handelsregister einzutragen.
Die ASt., eine in Großbritannien registrierte Private Limited Company by Shares, meldete durch ihre Geschäftsführer durch notariell beglaubigte Urkunde vom 19.8.2004 die Errichtung einer Zweigniederlassung zur Eintragung in das Handelsregister an. In der Anmeldung wurde angegeben, die Zweigniederlassung beschäftige sich mit Unternehmensberatungsdienstleistungen und könne alle damit zusammenhängenden Geschäfte tätigen und sich an anderen Unternehmen des gleichen oder ähnlichen Geschäftszweigs in jeder geeigneten Form beteiligen oder solche Unternehmen erwerben.
Das AG beanstandete in einer Zwischenverfügung den angegebenen Gegenstand der Zweigniederlassung und lehnte den Eintragungsantrag mit Beschluss vom 27.9.2004 ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das LG mit Beschluss vom 24.5.2005 zurück. Die hiergegen gerichtete weitere Beschwerde der ASt. führt in der Sache insoweit zum Erfolg, als die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und das Verfahren zur Prüfung und Entscheidung an das Registergericht zurückzuverweisen ist.
[1]Die Anmeldung und Eintragung einer englischen Private Limited Company bestimmt sich nach §§ 13d, 13e und 13g HGB. Die Eintragung hat in Abteilung B des deutschen Handelsregisters zu erfolgen, da dort gemäß § 3 der Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (Handelsregisterverordnung – HRV) vom 12.8.1937 neben Kapitalgesellschaften deutschen Rechts und deren Zweigniederlassungen auch die Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger einzutragen sind, wenn diese ihrer Rechtsform nach dem nach deutschem Recht in der Abteilung B einzutragenden Rechtsträgern vergleichbar sind (§ 40 Nr. 2 i.V.m. § 43 Nr. 2 HRV, § 13d HGB). Von einer derartigen Vergleichbarkeit der britischen Private Limited Company by Shares mit der GmbH deutschen Rechts ist insbesondere unter Berücksichtigung der Elften Richtlinie des Rates über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen, vom 21.12.1989 (89/666; ABl. Nr. 395/36 – Zweigniederlassungsrichtlinie) und der Zwölften Richtlinie des Rates auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter vom 21.12.1989 (89/667EWG; ABl. Nr. L 395/40 – Einpersonen-Gesellschaft-Richtlinie; geänd. durch Beschl. vom 1.1.1995; ABl. Nr. L 1/144), welche eine Auflistung der der GmbH vergleichbaren ausländischen Gesellschaftsformen enthält, auszugehen (vgl. KG, FGPrax 2004, 45 (IPRspr. 2003 Nr. 215); OLG Celle, GmbHR 2005, 1303 (IPRspr 2005-215); Wächter, ZNotP 2005, 122/123; Klose-Mokroß, 2005, 971, 972).
[2]Im vorliegenden Falle hat das LG zunächst die angemeldete Firma der Gesellschaft beanstandet, da es deren Kennzeichenwirkung in Frage stellt. Die diesbezüglichen Bedenken des LG erachtet der Senat als rechtlich nicht begründet. Dabei kann dahinstehen, ob sich die Zulässigkeit der Firma der inländischen Zweigniederlassung einer englischen Private Limited Company nach deutschem oder britischem Recht beurteilt (vgl. zum Streitstand: Wächter aaO 137 und Klose-Mokroß aaO 973 jeweils m.w.N.). Denn die hier angemeldete Firma erweist sich nicht nur nach dem insoweit sehr liberalen britischen Recht (vgl. hierzu Triebel-Hogdson-Kellenter-Müller, Englisches Handels- und Wirtschaftsrecht, 2. Aufl., § 3 Rz. 607 ff. und Güthoff, Gesellschaftsrecht in Großbritannien, 3. Aufl., 51), sondern auch nach deutschem Firmenrecht als zulässig. Nach dem seit der Neufassung durch das Gesetz zur Neuregelung des Kaufmanns- und Firmenrechts und zur Änderung anderer handels- und gesellschaftsrechtlicher Vorschriften (Handelsrechtsreformgesetz – HRefG) vom 22.6.1998 (BGBl. l 1474) nunmehr einheitlich für alle Einzelkaufleute und sämtliche Handelsgesellschaften geltenden § 18 I HGB muss die Firma nur noch zur Kennzeichnung des Kaufmanns bzw. der Gesellschaft geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen; daneben hält § 18 II HGB in eingeschränktem Umfang an dem bereits früher geltenden Grundsatz des Irreführungsverbots fest (vgl. Senatsbeschl. vom 10.1.2005, Rpfleger 2005, 366). Im vorliegenden Fall wird dem allgemein gehaltenen Firmenbestandteil ‚consulting’ der bei isolierter Betrachtung als unzulässige bloße Gattungs- oder Branchenbezeichnung anzusehen wäre, die beschreibende Phantasiebezeichnung ‚perspectives’ vorangestellt. Durch diesen individualisierenden Zusatz erhält die Firma genügend Unterscheidungskraft und ist zur Kennzeichnung der Gesellschaft geeignet. Auch gegen den Zusatz ‚Germany’ bestehen im Hinblick auf den statuarischen Sitz der Gesellschaft im Ausland, jedoch die im Inland beabsichtigte Tätigkeit, unter Berücksichtigung der allgemeinen Liberalisierung des Firmenrechts in Bezug auf geographische Zusätze keine durchgreifenden Bedenken. Mithin ist die angemeldete Firma zulässig.
[3]Entgegen der Auffassung des LG ist auch der Gegenstand der Zweigniederlassung mit ‚Unternehmensberatungsdienstleistungen’ rechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings enthält das mit den Eintragungsunterlagen vorgelegte ‚Memorandum of Association’, welches der Satzung einer deutschen Gesellschaft vergleichbar ist, den für eine Private Limited Company by Shares nach britischem Recht zulässigen ganz allgemein gehaltenen Unternehmensgegenstand (‚catch-all-clause’), der in Ausprägung der ‚ultra-vires-doctrine’ außerordentlich umfangreich alle für die Gesellschaft möglichen Tätigkeiten auflistet (vgl. hierzu im Einzelnen Triebel-Hogdson-Kellenter-Müller aaO Rz. 618; Güthoff aaO 26, 50; Wächter aaO 136 und Klose-Mokroß aaO 974;). Bei der Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft besteht Unsicherheit, ob in das Handelsregister der Gegenstand der Zweigniederlassung oder der Gegenstand des Unternehmens einzutragen und bekannt zu machen ist (vgl. LG Bielefeld, GmbHR 2005, 98 = Rpfleger 2004, 708 (IPRspr 2004-228); Ebenroth-Boujong-Joost-Pentz, HGB, § 13e Rz. 71; Balser-Bockelmann-Piorreck, Die GmbH, 13. Aufl., Rz. 300d, 303; Wächter GmbHR 2005, 99; Keidel-Krafka-Willer, Registerrecht, 6. Aufl., Rz. 336, 337; Klose-Mokroß aaO 974). Für die Handelsregisteranmeldung verlangt § 13e II 3 HGB ausdrücklich die Angabe des Gegenstands der Zweigniederlassung. Demgegenüber verweist § 13g III HGB für die Eintragung der Zweigniederlassung auf § 10 I GmbHG, welcher die Eintragung des Gegenstands des Unternehmens in das Handelsregister vorsieht. Allerdings geht der Senat davon aus, dass die diesbezüglichen Vorschriften europarechtskonform dahingehend ausgelegt werden müssen, dass der Gegenstand der Zweigniederlassung in das Handelsregister einzutragen ist, da Art. 2 I lit. b der Zweigniederlassungsrichtlinie lediglich die Offenlegung der Tätigkeit der Zweigniederlassung verlangt. Der EuGH hat in seiner Entscheidung in der Rechtssache Inspire Art Ltd. vom 30.9.2003 (NJW 2003, 3331) entschieden, dass die Verpflichtungen zur Offenlegung bestimmter Umstände in der Zweigniederlassungsrichtlinie abschließend geregelt und die Mitgliedstaaten deshalb nicht berechtigt sind, für Zweigniederlassungen aus Gesellschaften anderer EU-Staaten darüber hinausgehende Publizitätspflichten vorzusehen. Eine Eintragung des in aller Regel sehr umfangreichen Gegenstands des Unternehmens der Private Limited Company würde darüber hinaus auch den Zweck des deutschen Handelsregisters, Aussagen gerade über die Verhältnisse der Zweigniederlassung zu treffen (vgl. BGH, BB 1988, 1065), widersprechen und die Übersichtlichkeit und den Informationsgehalt des Registers erheblich beeinträchtigen. Aus diesen Gründen geht der Senat davon aus, dass entsprechend der Anmeldeverpflichtung des § 13e II 3 HGB in das Handelsregister nicht der umfangreiche Gegenstand der ausländischen Gesellschaft, sondern nur der Gegenstand der inländischen Zweigniederlassung einzutragen und anzumelden ist. Dies steht auch im Einklang mit dem in § 13d III HGB niedergelegten Grundsatz, dass die deutsche Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft registerrechtlich grundsätzlich wie eine Hauptniederlassung zu behandeln ist (vgl. Rowedder-Schmidt-Leithoff, GmbHG, 4. Aufl., § 12 Rz. 327; Klose-Mokroß aaO 974).
[4]Der für die Zweigniederlassung angemeldete Gegenstand Unternehmensberatungsdienstleistungen ist auch bei Zugrundelegung der Maßstäbe des deutschen Rechts inhaltlich hinreichend bestimmt und nicht unzulässig. Nach § 3 I Nr. 2 GmbHG i.V.m. § 13d III HGB ist der Gegenstand des Unternehmens so bestimmt anzugeben, dass der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit für die beteiligten Wirtschaftskreise hinreichend erkennbar wird (vgl. BGH, WM 1981, 163; Balser-Bokelmann-Piorreck aaO Rz. 43).
[5]Das Tätigkeitsfeld der Unternehmensberatung ist ein im deutschen Rechtskreis etablierter Begriff, der inhaltlich hinreichend bestimmt ist. Er hat dem Wortsinn nach Beratungstätigkeiten für Unternehmen zum Gegenstand, die sich sowohl auf betriebswirtschaftliche als auch auf andere Aufgabenfelder beziehen können. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen kann der ASt. aufgrund der Angabe in der Anmeldung, dass sich die Zweigniederlassung mit Unternehmensberatungsdienstleistungen beschäftigt, nicht unterstellt werden, dass diese über den erlaubten Umfang des § 4 Nr. 5 StBerG und Art 5 RBerG hinaus unzulässige Steuer- oder Rechtsberatung, die nach deutschem Recht bestimmten Berufsgruppen vorbehalten ist, betreiben will. In der Rechtsprechung ist anerkannt (vgl. BGH, NJW 1981, 980; siehe dazu auch Anm. K. Schmidt, DB 1981, 981), dass es sich bei der Unternehmensberatung um eine eigenständige und von der Steuer- sowie der Rechtsberatung unterscheidbare gewerbliche Tätigkeit handelt. Der interessierten Öffentlichkeit, an welche sich das Leistungsangebot richtet, ist wohl auch hinlänglich bekannt, dass es sich bei der Berufsbezeichnung ‚Unternehmensberater’ im Unterschied zu Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern oder Rechtsanwälten nicht um eine Tätigkeit handelt, die nur von besonders beruflich qualifizierten und durch eine besondere Zulassung geschützten Personen ausgeübt werden darf. Zwar gibt es zwischen der Tätigkeit der Unternehmensberater einerseits sowie der Steuer- und Rechtsberatung andererseits gewisse inhaltliche Überschneidungen. Durch die vorgenannten Verbotsnormen ist jedoch klargestellt, dass die eigentliche Steuer- und Rechtsberatung in Deutschland nur den hierfür zugelassenen Berufsgruppen vorbehalten ist. Wird hiergegen verstoßen, so können gerichtliche Unterlassungsansprüche geltend gemacht oder [kann] repressiv durch die zuständigen Behörden eingeschritten werden. Hieraus lässt sich jedoch nicht präventiv unter dem Gesichtspunkt der handelsregisterlichen Prüfung des Gegenstands des Unternehmens eine Verpflichtung zu einer näheren und umfänglichen Beschreibung der angestrebten Tätigkeit über deren stichwortartige Bezeichnung hinaus ableiten oder eine gesetzwidrige Ausdehnung der Tätigkeit auf unzulässige Bereiche der Steuer- oder Rechtsberatung von vorneherein unterstellen. Damit ist der angegebene Gegenstand der Zweigniederlassung nicht geeignet, die Ablehnung der Eintragung der Zweigniederlassung im Handelsregister zu rechtfertigen.