Die Eintragung einer globalen Befreiung vom Verbot der Selbstkontrahierung im Sinne des § 181 BGB ist bei der deutschen Handelsregisteranmeldung der inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft (hier: einer englischen Private Limited Company) unzulässig, wenn das Gesellschaftsstatut eine vergleichbare Regelung nicht kennt. Im englischen Recht gilt die sog. „no conflict rule“, nach der sich der „director“ in keine Position begeben darf, in der seine Pflichten gegenüber der Gesellschaft mit seinem persönlichen Interesse kollidieren könnten. Solche Rechtsgeschäfte bedürfen in jedem Fall der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Diese Gesetzesregelung lässt sich mit einer generellen Befreiung nicht vereinbaren.
Die Gesellschaft hat die Errichtung einer Zweigniederlassung zum Handelsregister angemeldet. Die abstrakte Vertretungsberechtigung der Gesellschaft sollte den Voraussetzungen des englischen Gesellschaftsrechts folgen. Die Gesellschaft sollte durch eine Geschäftsführerin (Managing Director) vertreten werden, wobei die Geschäftsführung berechtigt sein sollte, die Gesellschaft für die Tätigkeit der Zweigniederlassung sowie die Zweigniederlassung gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten und insoweit als Vertreterin der Niederlassung zu fungieren. Des Weiteren war in der Anmeldung hinsichtlich der Geschäftsführerin angegeben: „Sie ist einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.“ Das AG hat die Eintragung der Einzelvertretungsbefugnis und die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB abgelehnt, da es an einer entsprechenden Regelung der abstrakten Vertretungsbefugnis in der Satzung der englischen Hauptniederlassung fehle. Die gegen die Ablehnung der Eintragung gerichtete Beschwerde hat das LG zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde der Gesellschaft blieb ohne Erfolg.
[1]Zu Recht hat das AG die von der ASt. beantragte Eintragung der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB abgelehnt. Zwar ist im Rahmen der Anmeldung auch die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer der ausländischen Gesellschaft anzugeben (vgl. § 13g II 2 HGB i.V.m. § 8 IV GmbHG). § 181 BGB – und demzufolge eine auf diese Vorschrift bezogene Regelung, insbesondere eine Befreiung von den Beschränkungen – ist aber auf die Geschäftsführer der ASt. nicht anzuwenden. Regelungsgegenstand ist nämlich die organschaftliche Vertretungsmacht der Geschäftsführer. Im Gegensatz zur Auffassung der ASt. richtet sich diese allerdings nach dem Gesellschaftsstatut (vgl. Palandt-Heldrich, BGB, Art. 32 EGBGB Rz. 2; vgl. auch Wachter, GmbHR 2005, 170 l. Sp.). § 181 BGB kann also den Umfang der Vertretungsmacht der Geschäftsführer der ASt. nicht regeln, so dass das Organ der englischen Gesellschaft von diesen Beschränkungen auch nicht befreit werden kann (Wachter, GmbHR 2005, 170 r. Sp.).
[2]Die Eintragung der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB könnte demnach allenfalls insofern erwogen werden, als das englische Gesellschaftsrecht vergleichbare Einschränkungen der Vertretungskompetenz enthielte und eine dem deutschen Recht entsprechende Befreiung vorläge. Dies ist aber nicht zu erkennen: Für die Kompetenzen des Geschäftsführers (‚director’) im englischen Recht gilt die sog. ‚no conflict rule’, nach der sich der ‚director’ in keine Position begeben darf, in der seine Pflichten gegenüber der Gesellschaft mit seinem persönlichen Interesse kollidieren könnten (Schall, EWiR 2004, 1226). Solche Geschäfte bedürften also der Zustimmung bzw. Genehmigung der Gesellschafterversammlung, sofern diese die Geschäfte nicht selbst abschließt (Schall aaO). Nichts anderes ergibt sich daraus, dass – wie die ASt. mit der weiteren Beschwerde geltend gemacht hat – diese Regelung, da dispositiv, durch s. 85 der Standardsatzung in Table A zum Companies Act 1985 abbedungen worden ist. Zwar mag sich dies den eingereichten Unterlagen entnehmen lassen. Indes verbleibt es dabei, dass die Vertretungsmacht des ‚director’ nicht uneingeschränkt ist, sondern es bei der Notwendigkeit einer ‚disclosure procedure’ verbleibt (Schall aaO; Wachter, GmbHR 2005, 171). Unabhängig von der Frage, ob danach weiterhin wenigstens eine Zustimmung der übrigen Direktoren der Gesellschaft – anstelle der eigentlich zuständigen Gesellschafterversammlung – erforderlich ist, ist also ein besonderes Informationsverfahren einzuhalten, das in s. 85 Table A fixiert ist, nachdem nämlich den übrigen Direktoren die Art und der Umfang jeder wesentlichen Beteiligung offengelegt werden muss. Im Übrigen bedürfen unabhängig davon bestimmte Rechtsgeschäfte in jedem Fall der Zustimmung der Gesellschafterversammlung (Wachter aaO 171 r. Sp.), was sich ebenfalls mit einer globalen Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB nicht vereinbaren lässt, so dass im Ergebnis jedenfalls eine Vergleichbarkeit der Regelungen ausscheidet, die es rechtfertigen könnte, die von der ASt. beantragte Eintragung ‚von den Beschränkungen des § 181 BGB’ vorzunehmen.