Die Anmeldung der inländischen Zweigniederlassung einer in einem EU-Mitgliedstaat (hier: England) ansässigen Gesellschaft hat nach § 13e II 3 HGB den Gegenstand der Zweigniederlassung zu enthalten; soweit der Unternehmensgegenstand im Inland einer Genehmigung bedarf, ist diese ferner nach § 13 II 2 HGB nachzuweisen.
Findet sich der angemeldete Geschäftsgegenstand der Zweigniederlassung nicht ausdrücklich in der Satzung der Hauptniederlassung (hier: dem „Memorandum of Association“ einer Private Limited Company) wieder, ist eine Zurechnung der Zweigniederlassung nicht gegeben. Dies gilt auch, soweit es nach dem ausländischen (hier: englischen) Gesellschaftsstatut üblich ist, neben die ausführliche Beschreibung des Gesellschaftsgegenstands generalklauselartige Wendungen zu der Art der betriebenen Geschäfte zu setzen.
Die Beteiligten zu 1) und 2) haben mit notarieller Urkunde die Eintragung einer Zweigniederlassung einer Firma mit Sitz in England beantragt. Der Gegenstand des Unternehmens, der am 4.11.2003 in Form einer Private Limited Company gegründeten privaten Kapitalgesellschaft, deren Geschäftsführer die Beteiligten zu 1) und 2) sind, ist in einem umfangreichen „Memorandum of Association“ niedergelegt. In der Anmeldung vom 11.12.2003 ist zum Gegenstand der Zweigniederlassung angegeben, der Unternehmensgegenstand sei derselbe wie der der Gesellschaft. Zusammenfassend werde der Gegenstand der Zweigniederlassung als „Erbringung von Dienstleistungen jeder Art“ bezeichnet. Diese Angabe konkretisierten die Beteiligten zu 1) und 2) sodann auf die „Erbringung von Dienstleistungen in Form von Konfektionierung unterschiedlicher Waren, ihre Verpackung und/oder Einschweißung sowie ihre Lagerhaltung“.
Das AG Gütersloh hat die Anmeldung mangels Identität der Unternehmensgegenstände mit Beschluss vom 25.3.2004 zurückgewiesen. Mit ihrer Beschwerde vom 20.4.2004 weisen die Beteiligten zu 1) und 2) darauf hin, dass es nach englischem Gesellschaftsrecht üblich sei, den Gesellschaftsgegenstand ausführlich zu beschreiben. Der Geschäftsgegenstand der deutschen Zweigniederlassung müsse nicht in jenem der Hauptniederlassung wieder zu finden sein. Er dürfe ihm nur nicht widersprechen. Die Beschwerde blieb ohne Erfolg.
[1]Die gemäß § 19 FGG statthafte Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
[2]Zutreffend im Hinblick auf die Centros-Entscheidung des EuGH vom 9.3.1999, NJW 1999, 2077 f. ist allerdings, dass eine nach englischem Recht rechtmäßig errichtete Gesellschaft nach Art. 52 i.V.m. Art. 58 EGV (Art. 43, 48 EG) im Rahmen der Niederlassungsfreiheit das Recht hat, eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat zu eröffnen. Dass die Gesellschaft im ersten Mitgliedstaat nur errichtet wurde, um sich in dem zweiten Mitgliedstaat niederzulassen, ist dabei ohne Bedeutung. Die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig errichtete Gesellschaft hat daher das Recht, ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Zweigniederlassung auszuüben.
[3]Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob der angemeldete Geschäftsgegenstand nach dem Recht des betroffenen Mitgliedstaats genehmigungsbedürftig ist und ob der angemeldete beschränkte Geschäftsgegenstand die an das Vorliegen einer Zweigniederlassung zu stellenden Anforderungen erfüllt.
[4]Gemäß § 13e II 3 HGB hat die Anmeldung auch den Gegenstand der Zweigniederlassung zu enthalten. Ferner ist nach § 13 II 2 HGB die staatliche Genehmigung nachzuweisen, wenn der Gegenstand des Unternehmens oder die Zulassung zum Gewerbebetrieb im Inland der staatlichen Genehmigung bedarf. Insoweit haben die Beteiligten zu 1) und 2) auf die Zwischenverfügung des Registergerichts vom 6.1.2004 den Unternehmensgegenstand der Zweigniederlassung in notariell beglaubigter Form auf die nicht genehmigungsbedürftige Erbringung von Dienstleistungen in Form von Konfektionierung unterschiedlicher Waren, ihre Verpackung und/oder Einschweißung sowie ihre Lagerhaltung konkretisiert und beschränkt.
[5]Der nunmehr beschränkte Geschäftsgegenstand der Zweigniederlassung steht jedoch, wie das Registergericht zutreffend ausgeführt hat, der Annahme einer Zweigniederlassung der am 4.11.2003 in Großbritannien gegründeten Firma entgegen. Zwar ist nicht erforderlich, dass der angegebene Geschäftsgegenstand der Zweigniederlassung mit dem der Hauptniederlassung identisch sein muss, vgl. OLG Thüringen, OLGR 1999, 283 f. Nach einhelliger Ansicht muss der Geschäftsgegenstand der Zweigniederlassung jedoch sachlich die gleichen, nicht notwendig alle gleichartigen, Geschäfte wie die Hauptniederlassung erledigen. Die eigenen Geschäfte des mit einer gewissen Selbständigkeit am Rechtsverkehr teilnehmenden Betriebs der Zweigniederlassung müssen im Rahmen des Unternehmens der Gesellschaft liegen, vgl. Scholz, GmbH-Gesetz, 7. Aufl., § 12 Rz. 10.
[6]Eine Zurechnung der Zweigniederlassung zur Hauptniederlassung einer Firma ist daher nicht gegeben, wenn der Gegenstand der Zweigniederlassung sich nicht in dem Geschäftsgegenstand der Hauptniederlassung wieder findet. Vorliegend ist der mit Anmeldung vom 21.1.2004 beschränkte Unternehmensgegenstand der Zweigniederlassung in der umfangreichen Beschreibung des Unternehmensgegenstands der in Großbritannien gegründeten Firma nicht enthalten. Insoweit kann, wie das Registergericht zutreffend ausgeführt hat, auch nicht auf die Angaben zu A. und B. des ‚Memorandums’ ... abgestellt werden. Die Umschreibungen des Geschäftszwecks: ‚A. Die Abwicklung von Geschäften als allgemeine Handelsgesellschaft’ und ‚B. Die Abwicklung jeglicher Geschäfte oder Handel, die nach bestem Wissen und Gewissen und Ermessen der Geschäftsführung durch die Ausführung für die Gesellschaft vorteilhaft sein können’ enthalten lediglich allgemeine Beschreibungen, die als Bestimmung des Unternehmensgegenstands nicht ausreichend sind.
[7]Demgemäß war die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.