Äußerungsrechtliche Unterlassungsansprüche sind von dem – unionsautonom und weit auszulegenden – Begriff der „Zivilsache“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EuGVVO umfasst; mit Geltendmachung eines solchen äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruchs übt ein Staat [hier: Königsreich Marokko] keine Befugnisse aus, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln abweichen.
Hat die Beklagte ihren satzungsmäßigen Sitz in Deutschland und damit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, ist der räumlich-persönliche Anwendungsbereich der EuGVVO auch dann eröffnet, wenn der Kläger [hier: Königsreich Marokko] nicht zu den Mitgliedstaaten gehört.
Die Vorschrift des § 3 Digitale-Dienste-Gesetzes vom 06.05.2024 (BGBl. 2024 I 149; DDG) enthält wie die Vorgängerregelung in § 3 TMG a.F. keine kollisionsrechtliche Spezialnorm, sondern ein das allgemeine Kollisionsrecht unberührt lassendes, sachrechtliches Beschränkungsverbot.
Der Anwendungsbereich der Rom II-VO ist eröffnet, wenn das außervertragliche Schuldverhältnis gemäß Art. 1 Abs. 1 Rom II-VO eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweist und nur einer der Staaten Mitglied der Europäischen Union ist, da die Regelung gemäß Art. 3 Rom II-VO universell anwendbar ist (loi uniforme).
Für die Annahme einer konkludenten Rechtswahl nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a Rom II-VO genügt es, dass sich beide Parteien während des Rechtsstreits ausschließlich auf Regelungen einer bestimmten Rechtsordnung für die Beurteilung ihres Rechtsverhältnisses berufen bzw. ausschließlich auf der Grundlage eines bestimmten Sachrechts vorgetragen haben. [LS der Redaktion]
Der Kläger ist das Königreich Marokko. Er nimmt die Beklagte als Verlegerin der Tageszeitung „Süddeutsche Zeitung“ und Betreiberin des entsprechenden Online-Nachrichtenportals auf Unterlassung von Verdachtsäußerungen in Anspruch.
Die Beklagte veröffentlichte mehrere Beiträge, die sich mit der Überwachungssoftware „Pegasus“ und der mit ihrer Hilfe erfolgten Überwachung hochrangiger Politiker, Rechtsanwälte und Journalisten befasst. Am 18. Juli 2021 publizierte sie zwei Artikel mit den Überschriften „Cyberangriff auf die Demokratie – Autoritäre Staaten spähen mit der Software Pegasus weltweit Journalisten, Menschenrechtler und Oppositionelle aus“ und „Mal Freund, mal Feind – Wer nahm die Telefonnummer des französischen Präsidenten Macron ins Visier? Womöglich will Marokko ganz genau wissen, wie ernst es der Verbündete mit seiner Verbundenheit meint“. Es folgten weitere Beiträge, die mit den Worten „Spähangriff auf Staatsspitzen – Mehrere Geheimdienste nutzten offenbar die Spionage-Technik Pegasus, um Staats- und Regierungschefs auszuforschen – darunter Frankreichs Emmanuel Macron, Pakistans Imran Khan sowie den früheren belgischen Premier Charles Michel“ (20. Juli 2021), „Amateurhaftigkeit auf der höchsten staatlichen Ebene – Auch Frankreichs Opposition ist von den Ausspähversuchen betroffen. Und greift nun Präsident Macron an“ (21. Juli 2021) und „Pegasus – Es geht um Spionage und Überwachung, aber James Bond hat nichts damit zu tun: Diese Woche hat die Welt ein Skandal erschüttert, der mehr nach Agentenfilm als nach Realität klingt“ (23. Juli 2021) überschrieben sind. Der Kläger wird in den Beiträgen jeweils als einer der Staaten genannt, der im Verdacht stehe, politisch relevante Personen mit Hilfe der Überwachungssoftware ausgespäht zu haben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.
B.
[6] Die Revision des Klägers ist unbegründet.
I.
[7] Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (Senatsurteil vom 14. Januar 2020 -
[8] Das Begehren des Klägers fällt in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung. Die den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden äußerungsrechtlichen Unterlassungsansprüche werden von dem - unionsautonom und weit auszulegenden - Begriff der "Zivilsache" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EuGVVO umfasst; mit der Erhebung der Klage übt der Kläger keine Befugnisse aus, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln abweichen (vgl. EuGH, Urteile vom 16. Juli 2020 - C-73/19, IPRax 2021, 465 Rn. 33 ff. - Movic; vom 22. Dezember 2022 - C-98/22, IPRax 2023, 547 Rn. 21 ff. - Eurelec Trading).
[9] Auch der räumlich-persönliche Anwendungsbereich ist eröffnet. Die Beklagte hat ihren satzungsmäßigen Sitz in Deutschland und damit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (Art. 4 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1 EuGVVO). Dass der Kläger nicht zu den Mitgliedstaaten gehört, ändert hieran nichts (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2013 -
II.
[10] Das Berufungsgericht hat Unterlassungsansprüche des Klägers wegen der streitgegenständlichen Veröffentlichungen zu Recht verneint.
[11] 1. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nach deutschem Recht zu beurteilen sind.
[12] a) Dieses Ergebnis folgt allerdings nicht bereits aus dem in § 3 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) geregelten Herkunftslandprinzip. Ebenso wie die Vorgängerregelung in § 3 TMG a.F., die von § 3 DDG unter redaktionellen Anpassungen weitergeführt wird (vgl. BT-Drucks. 20/10031, S. 68), enthält diese Bestimmung keine kollisionsrechtliche Spezialnorm, sondern ein das allgemeine Kollisionsrecht unberührt lassendes, sachrechtliches Beschränkungsverbot (vgl. HK-DDG/Gerdemann, 2025, § 3 Rn. 4; zu § 3 TMG a.F. Senatsurteile vom 8. Mai 2012 -
[13] b) Es kann offenbleiben, ob sich das im Streitfall zur Anwendung berufene Recht aus der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (ABl. L 199 vom 31. Juli 2007, S. 40; im Folgenden: Rom II-Verordnung) oder aus Art. 40 ff. EGBGB ergibt. Denn beide Regelungswerke führen zur Maßgeblichkeit deutschen Rechts.
[14] aa) Der Anwendungsbereich der Rom II-Verordnung ist nach deren Art. 1 Abs. 1 Satz 1 grundsätzlich eröffnet. Insbesondere weisen die vom Kläger gegen die in Deutschland ansässige Beklagte geltend gemachten äußerungsrechtlichen Unterlassungsansprüche eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten auf. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nicht zu den Mitgliedstaaten gehört. Wie den Bestimmungen in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 und Art. 3 Rom II-Verordnung zu entnehmen ist, ist die Verordnung als loi uniforme ausgestaltet; sie gilt unter anderem auch dann, wenn der Sachverhalt Bezüge nur zu einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat aufweist (vgl. Senatsurteil vom 9. August 2022 -
[15] Vom Anwendungsbereich der Rom II-Verordnung wären die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche allerdings ausgenommen, wenn außervertragliche Schuldverhältnisse aus der Verletzung der Persönlichkeitsrechte im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. g Rom II-Verordnung auch die Beeinträchtigung des Ansehens einer juristischen Person, als welche der Kläger als ausländischer Staat einzuordnen ist, umfassten (so bspw. Oster, Kommunikationsdeliktsrecht, 2019, S. 410 f.; Bizer, Persönlichkeitsrechtsverletzung in sozialen Medien, 2022, S. 128 ff.; BeckOGK/Fornasier [Stand: 1. Oktober 2025], Art. 40 EGBGB Rn. 16-16.1; einschränkend Dutta, IPrax 2014, 33, 37; a.A. Habbe/Wimalasena, BB 2015, 520, 522; Magnus, RabelsZ 84 [2020], 1, 9 ff.). In diesem Fall würde sich das maßgebliche Kollisionsrecht aus Art. 40 ff. EGBGB ergeben.
[16] bb) Wie weit die Ausnahme des Art. 1 Abs. 2 Buchst. g Rom II-Verordnung reicht, bedarf indes keiner Entscheidung. Denn die Parteien haben jedenfalls konkludent eine Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts getroffen, die sowohl den Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a, Satz 2 Rom II-Verordnung als auch denen des Art. 42 Satz 1 EGBGB genügt.
[17] (1) Gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a Rom II-Verordnung können die Parteien durch eine Vereinbarung nach Eintritt des schadensbegründenden Ereignisses das Recht wählen, dem das außervertragliche Schuldverhältnis unterliegen soll. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Rom II-Verordnung muss die Rechtswahl ausdrücklich erfolgen oder sich - nach der deutschen und englischen Fassung "mit hinreichender Sicherheit" bzw. "with reasonable certainty", nach der französischen, spanischen und italienischen Fassung dagegen eindeutig ("de façon certaine", "de manera inequívoca", "in modo non equivoco") - aus den Umständen des Falles ergeben. Damit ist die Vorschrift jedenfalls in der deutschen und englischen Sprachfassung weiter gefasst als die vergleichbare Regelung in Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (ABl. L 177 vom 4. Juli 2008, S. 6; Rom I-Verordnung), welche eine "eindeutige" Erkennbarkeit ("clearly demonstrated", "de façon certaine") der Rechtswahl fordert. Ob im Hinblick auf die unterschiedlichen Sprachfassungen und wegen des in Erwägungsgrund 7 der Rom II-Verordnung geforderten Gleichlaufs zwischen den beiden Verordnungen die strengeren Vorgaben der Rom I-Verordnung maßgeblich sind (vgl. von Hein in Calliess/Renner, Rome Regulations, 3. Aufl., Art. 14 Rom II-VO Rn. 24; NK-BGB/Gebauer, 4. Aufl., Art. 14 Rom II-VO Rn. 20), kann allerdings offenbleiben. Denn auch für die Annahme einer konkludenten Rechtswahl nach Art. 3 Abs. 1 Rom I-Verordnung genügt es, dass sich beide Parteien während des Rechtsstreits ausschließlich auf Regelungen einer bestimmten Rechtsordnung für die Beurteilung ihres Rechtsverhältnisses berufen bzw. ausschließlich auf der Grundlage eines bestimmten Sachrechts vorgetragen haben (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2022 -
[18] (2) Auch nach Art. 42 EGBGB kann die übereinstimmende Berufung der Parteien auf eine bestimmte Rechtsordnung als konkludente Rechtswahl gewertet werden (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 31. Mai 2011 -
[19] (3) Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend von einer konkludenten Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts auszugehen. Der Kläger hat seine Ansprüche ausschließlich auf deutsches Sachrecht gestützt. Er hat geltend gemacht, dass es sich bei den von ihm beanstandeten Äußerungen um unwahre Tatsachenbehauptungen handle, die ihn in schwerwiegender Weise in der öffentlichen Meinung herabwürdigten und ihn deshalb in seinen Rechten aus § 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 185, 186 StGB verletzten. Er sei beleidigungsfähig, was sich sowohl aus dem in BGHSt 6, 186 abgedruckten Urteil des Bundesgerichtshofs als auch unmittelbar aus § 194 Abs. 3 Satz 2 StGB ergebe. Die beanstandeten Äußerungen seien auch nicht als Verdachtsberichterstattung gemäß § 193 StGB gerechtfertigt. Über diese Fragen haben die Parteien sodann in allen Instanzen gestritten, wobei sie ihren Ausführungen übereinstimmend deutsches Sachrecht zugrunde gelegt haben.
[20] 2. Dem Kläger steht kein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog iVm § 823 Abs. 1 BGB zu.
[21] a) … [22] b) Der geltend gemachte Anspruch kann auch nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB iVm dem völkerrechtlichen Grundsatz der Staatenehre bzw. Staatenwürde abgeleitet werden. Das Ansehen eines Staates ist auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der völkerrechtsfreundlichen Auslegung und des Rechtsanwendungsbefehls, den Art. 25 Satz 1 GG in Bezug auf allgemeine Regeln des Völkerrechts erteilt hat, nicht als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zu qualifizieren. Zwar verpflichtet der Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit die gesamte öffentliche Gewalt dazu, einem Auseinanderfallen von völkerrechtlicher und innerstaatlicher Rechtslage entgegenzuwirken (BVerfGE 141, 1 Rn. 65). Art. 25 GG verschafft den allgemeinen Regeln des Völkerrechts unmittelbar Geltung in der Bundesrepublik mit Vorrang vor den (einfachen) Gesetzen; als Bestandteil des objektiven, im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts sind diese Regeln auch von den deutschen Gerichten zu beachten und nach Maßgabe ihres Regelungsgehalts anzuwenden (vgl. BVerfGE 18, 441, 448, juris Rn. 27; 27, 253, 274 juris Rn. 61; 41, 126, 160, juris Rn. 103; 46, 342, 363 und 403 f. (IPRspr. 1977 Nr. 117), juris Rn. 52 und 139; 141, 1 Rn. 37).
[23] Entgegen der Auffassung der Revision ist aber keine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG feststellbar, nach der ein Staat gegenüber Privatpersonen eines anderen Staates berechtigt wäre, die Unterlassung einer ansehensbeeinträchtigenden Äußerung zu verlangen, oder nach der die Staaten verpflichtet wären, zum Schutz der Reputation anderer Staaten umfassend - mithin auch außerhalb des hier nicht betroffenen Bereichs des Diplomaten- und Konsularrechts - auf die ihrer Hoheitsgewalt unterliegenden Privatpersonen einzuwirken.
[24] aa) Zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG gehören … die aus den nationalen Rechtsordnungen tradierten allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze (vgl. Art. 38 Abs. 1 Buchst. b und c IGH-Statut; BVerfGE 118, 124, 134 f., juris Rn. 30 f.; 141, 1 Rn. 42; BVerfG, NJW 2025, 3560 Rn. 118, 138; jeweils mwN). Ob ... es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz handelt, ergibt sich aus dem Völkerrecht selbst, welches die Kriterien für die Völkerrechtsquellen vorgibt. An die Feststellung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts sind wegen der darin zum Ausdruck kommenden grundsätzlichen Verpflichtung aller Staaten hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, NJW 2025, 3560 Rn. 138 mwN).
[25] … [26] Die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Völkerrechts sind im Wege der Rechtsvergleichung in einer Gesamtschau der großen Rechtsordnungen zu entwickelnde Prinzipien, die sich von ihrem Inhalt her auf die Rechtsbeziehungen in der Völkergemeinschaft und auf das Recht internationaler Organisationen übertragen lassen (BGH, Urteil vom 24. Februar 2015 -
[27] bb) Nach diesen Grundsätzen ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine allgemeine Regel des Völkerrechts, die einen Staat gegenüber Privatpersonen eines anderen Staates unmittelbar berechtigte, die Unterlassung einer ansehensbeeinträchtigenden Äußerung zu verlangen, oder eine allgemeine Regel des Völkerrechts, die sich zwar nur an die Staaten wendet, diese jedoch - auch außerhalb des hier nicht betroffenen Bereichs des Diplomaten- und Konsularrechts - verpflichtete, zum Schutz des Ansehens anderer Staaten vor ansehensbeeinträchtigenden Äußerungen auf die ihrer Hoheitsgewalt unterliegenden Privatpersonen einzuwirken, nicht feststellbar. Es fehlt insoweit an einer von einer entsprechenden Rechtsüberzeugung getragenen Staatenpraxis und an entsprechenden rechtsordnungsübergreifenden Grundprinzipien.
[28] (1) Der Praxis internationaler Gerichtshöfe sind keine Anhaltspunkte für die Existenz einer völkerrechtlichen Regel mit dem oben dargestellten Inhalt zu entnehmen. …
[29] (2) … [31] (3) … [34] (4) Ebenfalls weder dargetan noch sonst ersichtlich sind Entscheidungen nationaler Gerichte, die eine entsprechende Staatenpraxis belegen würden.
[35] (a) Dies gilt zum einen für deutsche Gerichte. Lediglich das Kammergericht hat die Anspruchsberechtigung eines ausländischen Staates im Beschluss vom 4. September 1998 (AfP 1999, 361) ohne nähere Auseinandersetzung mit der zugrunde liegenden Problematik für nicht ausgeschlossen gehalten und die Klage aus anderen Gründen abgewiesen. Im Übrigen sind keine Entscheidungen ersichtlich, in denen ein von einer ansehensbeeinträchtigenden Äußerung betroffener Staat als berechtigt angesehen worden ist, zum Schutz seiner Staatenehre eine Privatperson auf Unterlassung dieser Äußerungen in Anspruch zu nehmen.
[36] (aa) Die Revision kann ihre abweichende Auffassung auch nicht auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 1981 (BVerwGE 64, 55 - Spruchbänder vor chilenischer Botschaft) stützen. Aussagen zu einer individualverpflichtenden Wirkung des völkerrechtlich geschützten Grundsatzes der Staatenehre sind dieser Entscheidung ebenso wenig zu entnehmen wie Aussagen zu etwaigen Schutzpflichten des Staates, die über den dort betroffenen Bereich des Schutzes diplomatischer Vertreter hinausgehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die "durch § 103 StGB [a.F.] mittels des Ehrenschutzes seiner amtlichen Repräsentanten geschützte Würde des fremden Staates" als polizeiliches Schutzgut im Sinne von § 15 Abs. 2 VersG iVm § 32 PolG angesehen (BVerwGE 64, 55, 61, juris Rn. 44) und die "Unverletzlichkeit der Würde anderer Staaten" als "notwendige unverzichtbare institutionelle Mindestvoraussetzung für das friedliche Zusammenleben der Staaten" bezeichnet (BVerwGE 64, 55, 64, juris Rn. 52; kritisch demgegenüber Kreß/Raube in MüKoStGB, 5. Aufl., § 104 Rn. 16). Wie sich insbesondere aus dem zweiten Leitsatz und den Erwägungen in Rn. 42 (juris) der Entscheidung ergibt, beziehen sich diese Ausführungen aber nur auf die Konstellation des Schutzes ausländischer Repräsentanten und Diplomaten im Empfangsstaat (vgl. Art. 29 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961, BGBl. II 1964 S. 957 - WÜD; so auch Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, Straftaten gegen ausländische Staaten [§§ 102-104 StGB] im Lichte des völkerrechtlichen Prinzips der "Staatenehre", 2016, WD 2 - 3000 - 085/16, S. 9). Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 15 Abs. 2 iVm Abs. 1 VersG darin gesehen, dass das Zeigen der Spruchbänder mit der Aufschrift "Mörderbande" vor der chilenischen Botschaft den objektiven Tatbestand des § 103 Abs. 1 StGB a.F. erfüllt habe (Rn. 41), bei dem es sich um "die konkrete innerstaatliche Ausprägung der schon kraft ungeschriebenen Völkerrechts geltenden Grundsätze der Unverletzlichkeit der Staatsoberhäupter, Regierungsmitglieder und Diplomaten anderer Staaten" handele (BVerwGE 64, 55, 59 f., Leitsatz 2 und juris Rn. 42).
[37] In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht offengelassen, ob die einschlägigen völkerrechtlichen Regelungen - Art. 22 WÜD (Unverletzlichkeit der Diplomatischen Vertretungen) bzw. Art. 29 WÜD (Unverletzlichkeit der Diplomaten) - "Pflichten oder jedenfalls Grenzen der Freiheit von Privatpersonen statuieren" (BVerwGE 64, 55, 59, juris Rn. 41).
[38] (bb) Auch der - ein versammlungsrechtliches Verbot, Bilder an die Fassade der Botschaft der Russischen Föderation in Berlin zu projizieren, betreffenden - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Februar 2024 (BVerfG, NJW 2024, 1028) sind keine Aussagen zu über den Bereich des Diplomatenrechts hinausgehenden staatlichen Schutzpflichten im Zusammenhang mit Äußerungen Privater zu entnehmen. Auch diese Entscheidung betrifft die Konstellation des Schutzes diplomatischer Missionen im Empfangsstaat (Art. 22 WÜD), in concreto den Schutz vor einer in das Eigentumsrecht nach § 903 BGB eingreifenden Inanspruchnahme der Fassade des Botschaftsgebäudes, durch den dieses für eine Meinungsäußerung Dritter instrumentalisiert werden sollte (BVerfG, NJW 2024, 1028 Rn. 10). Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang vielmehr klargestellt, dass sich aus Art. 22 Abs. 2 WÜD keine Pflicht des Empfangsstaates ergibt, die Mission des Entsendestaates vor der Wahrnehmbarkeit von Kritik und entsprechenden Meinungsäußerungen zu schützen (BVerfG, NJW 2024, 1028 Rn. 10).
[39] (b) Nicht ersichtlich sind ferner Entscheidungen ausländischer Gerichte, die Anhaltspunkte für eine entsprechende Staatenpraxis böten.
[40] (aa) Die insoweit im klägerseits vorgelegten Rechtsgutachten zitierten Entscheidungen des US Supreme Court (Schooner Exchange v. McFaddon,
[41] (bb) Diese im Common Law verankerte Rechtstradition spiegelt sich auch im Recht des Vereinigten Königreichs wider. So schließen das englische und das schottische Recht staatliche Körperschaften grundsätzlich vom Zugang zu Verleumdungsklagen gegen Privatpersonen aus (Derbyshire Principle im Anschluss an die Entscheidung des United Kingdom House of Lords, Derbyshire County Council v. Times Newspapers Ltd [1993] Appeal Cases 534; vgl. auch EGMR, Urteil vom 15. Februar 2005, Beschwerde-Nr. 68416/01, Steel und Morris gegen das Vereinigte Königreich, § 40; das dort beschriebene Common Law Prinzip hat auch in [s.] 2 Abs. 1 des Defamation and Malicious Publication [Scotland] Act 2021 seinen Niederschlag gefunden, vgl. Reid, Edinburgh Law Review, Vol. 28 Nr. 1, S. 42-60, zitiert nach der open access-Version S. 5 unten, S. 10). Das Derbyshire Principle wurde mit Ausnahme Malaysias in weiteren Common Law Staaten übernommen (vgl. Kutner, 54 Common Law World Rev. [2025], S. 125 ff.).
[42] Anhaltspunkte dafür, dass zwar nicht der eigene Staat und inländische Behörden, wohl aber ausländische Staaten Verleumdungsklagen erheben könnten, sind nicht ersichtlich. In Bezug auf den Schutz ausländischer Staatsoberhäupter führte der britische Lord Justice Lawrence Collins in einer Entscheidung betreffend den Sultan von Brunei aus, ein Staat sei zweifellos verpflichtet, Schritte zu unternehmen, um physische Angriffe auf ein fremdes Staatsoberhaupt im Inland zu verhindern. Doch abgesehen von physischen Angriffen oder Übergriffen handele es sich, sofern es überhaupt eine einheitliche Praxis gebe - was zweifelhaft sei -, lediglich um Höflichkeit oder Freundlichkeit (Entscheidung vom 20. Juli 2007, Mariam Aziz v. Aziz and others [2007] EWCA Civ 712, [2007] All ER [D] 168 [Jul] Court of Appeal). Damit stellt Lord Justice Collins selbst für den - hier nicht betroffenen - Bereich des Ehrenschutzes der Staatsoberhäupter eines Staates nicht nur das Vorliegen einer entsprechenden Staatenpraxis in Frage, sondern nimmt selbst für den Fall, dass eine entsprechende Staatenpraxis bestehen sollte, an, dass diese nicht von der notwendigen Rechtsüberzeugung, "im Rahmen des völkerrechtlich Gebotenen und Erlaubten oder Notwendigen zu handeln" (siehe oben 2.b.aa), getragen wird.
[43] (cc) Darüber hinaus zeigt der Blick auf vergleichbare Klagen des Klägers in Frankreich, dass auch dort Unterlassungsansprüche eines ausländischen Staates wegen etwaiger ehrverletzender Äußerungen Privater verneint werden. So hat jüngst die französische Cour de Cassation ihre Auffassung bekräftigt, nach der ein ausländischer Staat eine Privatperson nicht wegen Verleumdung in Anspruch nehmen kann (vgl. insbesondere die Urteile der Cour de Cassation vom 10. September 2024, Nr. 23-83.136, Rn. 12; vom 10. Mai 2019 [Plenarentscheidung], Nr. 18-82.737; jeweils abrufbar unter https://www.legifrance.gouv.fr; Verly, Légipresse 2024, S. 125 unter Nr. 4). Handelte es sich indes, wie die Revision geltend macht, um einen völkerrechtlich gebotenen Anspruch, wäre zu erwarten gewesen, dass sich auch die Cour de Cassation hiermit auseinandergesetzt hätte.
[44] (5) Eine von einer entsprechenden Rechtsauffassung getragene Staatenpraxis kann entgegen der Ansicht der Revision auch nicht aus den Erwägungsgründen zur Richtlinie (EU) 2024/1069 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren ("strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung", ABl. L 2024/1069 vom 16. April 2024; nachfolgend Anti-SLAPP-Richtlinie) hergeleitet werden. Zwar werden nach deren Erwägungsgrund 15 SLAPP-Klagen üblicherweise von einflussreichen Einrichtungen angestrengt, zum Beispiel von Einzelpersonen, Lobbygruppen, Unternehmen, Politikern und staatlichen Organen, um die öffentliche Debatte zum Erliegen zu bringen. Die Erwähnung von möglichen Klagen auch "staatlicher Organe" besagt indes nichts über eine in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbreitete Rechtsauffassung, wonach Staaten berechtigt wären, zum Schutz ihrer Reputation der Hoheitsgewalt anderer Staaten unterliegende Privatpersonen auf Unterlassung ansehensbeeinträchtigender Äußerungen in Anspruch zu nehmen.
[45] In Bezug auf strafrechtliche Sanktionen wegen Ehrverletzung eines ausländischen Staates wird das Fehlen einer Staatenpraxis zudem durch die Ergebnisse der im Jahr 2017 durchgeführten rechtsvergleichenden Studie des Beauftragten für die Freiheit der Medien der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) belegt (Griffen, Defamation and Insult Laws in the OSCE Region: A Comparative Study, 2017, abrufbar unter https://www.osce.org/files/f/documents/b/8/303181.pdf). Hiernach ist es lediglich in sieben von 56 OSZE-Staaten verboten, ausländische Staaten zu beleidigen bzw. zu verleumden ("prohibit to insult foreign states" bzw. "criminal defamation of foreign states", vgl. Griffen aaO S. 25). Selbst in den Staaten, die entsprechende Verbote vorsehen, deuten die verfügbaren Statistiken darauf hin, dass die Anwendung dieser Strafnormen selten ist (Griffen aaO S. 26).
[46] (6) …
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