Art. 7 Nr. 2 EuGVO setzt nach seinem Wortlaut nicht voraus, dass der Schaden gegenwärtig vorliegt. Daher fällt eine Klage, mit der verhindert werden soll, dass sich ein als rechtswidrig angesehenes Verhalten wiederholt, unter diese Bestimmung.
Art. 7 Nr. 2 EuGVO ist dahingehend auszulegen, dass eine juristische Person, deren Persönlichkeitsrechte durch eine Veröffentlichung über sie im Internet verletzt worden sein sollen, Klage auf Richtigstellung der Angaben und auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens bei den Gerichten des Mitgliedstaats erheben kann, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet. Dies gilt auch für Unterlassungsklagen. [LS der Redaktion]
Die Klägerin nimmt wegen einer Bewertungsdarstellung auf einem Internetportal dessen Betreiber auf Unterlassung, Feststellung und Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte, eine Gesellschaft mit Sitz in Irland, betreibt im Internet unter www. ... .de ein Bewertungsportal. Darin können angemeldete Nutzer Unternehmen in Beiträgen durch die Vergabe von einem bis zu fünf Sternen und einen Text bewerten. Das Internetportal zeigt alle Nutzerbeiträge an und stuft sie entweder als "empfohlen" oder als "(momentan) nicht empfohlen" ein. Diese Einstufung erfolgt ohne manuelle Kontrolle durch eine Software automatisiert und tagesaktuell. Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, betreibt ein Fitness-Studio in Ebersberg. Zu diesem Fitness-Studio zeigte das Bewertungsportal am 10.2.2014 aufgrund eines empfohlenen Beitrags drei Sterne und 24 ältere Beiträge mit überwiegend positiven Bewertungen als momentan nicht empfohlen an.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, im Gebiet der Bundesrepublik auf der Internetseite www. ... .de für das Fitness-Studio eine Gesamtbewertung oder eine Gesamtzahl der Bewertungen auszuweisen, in die Beiträge (Bewertungen), die von Nutzern der vorgenannten Internetseite abgegeben worden waren und welche die Beklagte als "momentan nicht empfohlen" wertet, nicht einbezogen werden, wie geschehen am 10.2.2014. Außerdem hat das OLG die Verpflichtung der Beklagten zu bestehendem und zukünftigem Schadensersatz festgestellt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.
A.
[7] Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die deutschen Gerichte international zuständig, da es sich nach dem Klagevorbringen um ein schädigendes Ereignis im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO handle. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche seien gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nach deutschem Recht zu beurteilen. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Unterlassung der Gesamtbewertung zu, welche sie in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletze und einen rechtswidrigen Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstelle. Die Beklagte hafte gemäß § 7 Abs. 1 TMG als unmittelbare Störerin. Die Gesamtbewertung stelle ein Werturteil der Beklagten über die Qualität des Fitness-Studios der Klägerin dar. Der maßgebliche Leser verstehe die plakativ am Anfang der Seite ausgewiesene Gesamtbewertung zunächst dahin, dass es sich dabei um das Ergebnis einer Auswertung aller für das Fitness-Studio abgegebenen Bewertungen handle. Das Schutzinteresse der Klägerin überwiege, da die Gesamtbewertung auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage beruhe. Eine ausreichende Informationsgrundlage setze angesichts der subjektiv geprägten Bewertungen Dritter einen möglichst vollständigen Überblick über alle abgegebenen Bewertungen voraus. Die von der Beklagten mit Hilfe ihrer Empfehlungssoftware ausgewiesene Gesamtbewertung stehe zum Wesen eines Bewertungsportals im Widerspruch. Einen nachvollziehbaren Grund, das klägerische Studio schlechter zu bewerten, als es dem rechnerischen Durchschnitt der abgegebenen Bewertungen entspreche, habe die Beklagte nicht dargelegt. Gegenüber dem nach deutschem Recht bestehenden Unterlassungsanspruch könne sich die Beklagte nicht auf ihre Privilegierung nach § 3 Abs. 2 TMG berufen, da die Gesamtbewertung auch nach irischem Recht zu untersagen wäre.
B.
[8] Die Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
[9] I. Die deutschen Gerichte sind international zuständig.
[10] 1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (vgl. Senat, Urteil vom 24. Juli 2018
[11] 2. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass sich die Zuständigkeit für die Klage, die sich gegen die in Irland ansässige Beklagte richtet, aus Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. Nr. L 351 S. 1, ber. 2016 Nr. L 264 S. 43; zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndVO [EU] 2015/281 vom 26. November 2014, ABl. 2015 Nr. L 54 S. 1 - EuGVVO) ergibt.
[12] a) Nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Diese Bestimmung ist autonom auszulegen (vgl. EuGH, Urteile vom 17. Oktober 2017
[13] Die Wendung "unerlaubte Handlung oder … Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung" bezieht sich auf jede Klage, mit der eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werden soll und die nicht an einen "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne von Art. 7 Nr. 1 EuGVVO anknüpft (vgl. EuGH, Urteil vom 21. April 2016
[14] Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ("Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht") ist dahingehend auszulegen, dass eine juristische Person, deren Persönlichkeitsrechte durch eine Veröffentlichung über sie im Internet verletzt worden sein sollen, Klage auf Richtigstellung der Angaben und auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens bei den Gerichten des Mitgliedstaats erheben kann, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2017
[15] b) Danach sind die deutschen Gerichte für den Unterlassungs-, Feststellungs- und Zahlungsantrag der Klage zuständig. Der Mittelpunkt der Interessen der Klägerin befindet sich in Deutschland, da diese dort ihr Fitness-Studio betreibt.
[16] II. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu.
[17] 1. Dies ist nach deutschem Recht zu beurteilen.
[18] a) Die richtige Anwendung des deutschen Internationalen Privatrechts ist in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (vgl. Senat, Urteile vom 24. Juli 2018
[19] b) Es kann offenbleiben, ob sich die Anwendbarkeit deutschen Rechts aus Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB oder aus Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (ABl. Nr. L 199 S. 40, ber. 2012 Nr. L 310 S. 52 - Rom II-Verordnung) ergibt. Alle in Betracht kommenden Kollisionsnormen führen zu diesem Ergebnis.
[20] aa) Die Rom II-Verordnung kommt nach deren Art. 1 Abs. 1 Satz 1 grundsätzlich zur Anwendung, da die Beklagte ihren Sitz in Irland hat und die Sache deshalb eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweist.
[21] bb) Vom Anwendungsbereich der Rom II-Verordnung wären die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche ausgenommen, wenn außervertragliche Schuldverhältnisse aus der Verletzung der Persönlichkeitsrechte im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. g Rom II-Verordnung auch die Beeinträchtigung des Ansehens juristischer Personen umfassten (vgl. dazu Oster, Kommunikationsdeliktsrecht (2019), S. 410 f.; Fornasier, in BeckOGK [1.3.2018], Art. 40 EGBGB Rn. 15 f.; Habbe/Wimalasena, BB 2015, 520, 522; Dutta, IPrax 2014, 33, 37). Dann folgte die Anwendbarkeit deutschen Rechts aus Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB.
[22] (1) Der Persönlichkeitsschutz und die sich daraus herleitenden Ansprüche unterfallen Art. 40 EGBGB (vgl. Senat, Urteile vom 24. Juli 2018
[23] (2) Der nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB maßgebliche Erfolgsort liegt in Deutschland. Hier ist der soziale Geltungsanspruch der Klägerin, die ihren Sitz in Deutschland hat und dort ein Fitness-Studio betreibt, betroffen und hier kollidiert ihr Interesse an der Unterlassung der ihr Ansehen berührenden Anzeige des Bewertungsdurchschnitts mit dem Interesse der Beklagten an der Gestaltung ihres Internetauftritts sowie an der Ausübung ihres Geschäftsmodells (vgl. dazu Senat, Urteile vom 24. Juli 2018
[24] cc) Falls die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nicht gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. g Rom II-Verordnung von deren Anwendungsbereich ausgenommen sein sollten, wäre nach Art. 4 Abs. 1 Rom II-Verordnung deutsches Recht als das am Erfolgsort geltende Recht anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2015
[25] dd) Die genannten Vorschriften werden nicht durch § 3 Abs. 2 Satz 1 TMG verdrängt, da diese Bestimmung keine Kollisionsnorm, sondern ein sachrechtliches Beschränkungsverbot enthält (vgl. Senat, Urteile vom 24. Juli 2018
[26] 2. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche ergeben sich nicht aus § 824 Abs. 1 BGB (i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog), da die Beklagte durch die Bewertungsdarstellung am 10. Februar 2014 nicht der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptete oder verbreitete.
[27] a) ... [33] 3. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Bewertungsdarstellung der Beklagten das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt und rechtswidrig in ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingreift (§ 823 Abs. 1 BGB), trifft nicht zu.
[34] a) ...
Dieses Werk steht unter der Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.