Die deutschen Gerichte sind für Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen international zuständig, wenn ein über die bloße Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Inhalte hinausgehender Inlandsbezug vorliegt. Dies ist der Fall, wenn sich ein in Deutschland wohnender Kläger gegen einen Ergebnislink wendet, der von dem länderspezifischen Internetauftritt www.google.de in deutscher Sprache aufgeführt wird und zu einem in deutscher Sprache abgefassten Bericht führt, der sich zur beruflichen Tätigkeit des Klägers in Deutschland verhält.
Für den Persönlichkeitsschutz einschließlich sich daraus herleitender Unterlassungsansprüche liegt der nach Art. 40 I 2 EGBGB maßgebliche Erfolgsort in Deutschland, wenn der Kläger in Deutschland wohnt und beruflich tätig ist und mithin sein sozialer Geltungsanspruch in Deutschland betroffen ist. [LS der Redaktion]
Der Kl. verlangt von der beklagten Gesellschaft mit Sitz in den USA, es als Betreiberin der Internetsuchmaschine Google zu unterlassen, bei Eingabe seines Nachnamens in der Ergebnisliste einen bestimmten Link anzuzeigen, hilfsweise, den Ergebnislink unter weiteren Voraussetzungen zu entfernen und/oder zu sperren. Der seit 2007 als RA tätige Kl. vertrat im Jahr 2008 Herrn A. B. gegen die B.-Gesellschaft Frankfurt/M. mbH vor dem LG Düsseldorf in einem Verfahren, über das die B.-Gesellschaft im Internet einen (ersten) Bericht veröffentlichte.
Das LG Düsseldorf untersagte auf Antrag des Kl. u.a. der B.-Gesellschaft, über den ASt. näher bezeichnete Äußerungen zu behaupten, zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen und/oder behaupten zu lassen, verbreiten zu lassen und/oder veröffentlichen zu lassen (Beschl. vom 21.7.2009). Am 24.7.2009 veröffentlichte die B.-Gesellschaft im Internet einen weiteren Bericht über das Verfahren und die mündliche Verhandlung. Daraufhin untersagte das LG Düsseldorf der B.-Gesellschaft diese Äußerungen erneut (Beschl. vom 21.8.2009). Am 14.9.2009 wurde auf der Internetseite www.[...].co.uk/sites/14_09_09.htm eines Internet-Blogs ein Beitrag veröffentlicht, der bis auf die durch den Beschluss des LG Düsseldorf vom 21.8.2009 untersagten Äußerungen dem am 24.7.2009 veröffentlichten Bericht entspricht. Mit einem an die Google Germany GmbH gerichteten Schreiben verlangte der Kl., diese solle den unter dem Link öffentlich zugänglich gemachten Beitrag aus dem Suchergebnis bei Eingabe u.a. seines Namens entfernen. Der Link war noch bis September 2016 abrufbar.
Das LG hat die Bekl. zur Unterlassung verurteilt. In zweiter Instanz hat der Kl. beantragt, die Berufung der Bekl. zurückzuweisen, und dieser hilfsweise aufzugeben, den o.g. Link zu entfernen und/oder zu sperren. Das OLG hat auf die Berufung des Kl. das Urteil des LG abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom OLG zugelassenen Revision verfolgt der Kl. seine Anträge weiter mit der Maßgabe, dass er seinen Hilfsantrag für erledigt erklärt und ihn hilfsweise für den Fall, dass kein erledigendes Ereignis eingetreten ist, aufrechterhält.
B. [18] Die Revision ist unbegründet.
I. [19] Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass für die Klage, die sich gegen die in den USA ansässige Bekl. richtet, die deutschen Gerichte international zuständig sind.
[20] 1. Auch in der Revisionsinstanz ist die internationale Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen (Senat, Urteile vom 27.2.2018 – VI ZR 489/16 (IPRspr 2018-274), juris Rz. 15; vom 2.3.2010 – VI ZR 23/09 (IPRspr 2010-213), BGHZ 184, 313 Rz. 9 ff.; BGH, Urt. vom 28.11.2002 – III ZR 102/02 (IPRspr. 2002 Nr. 157), BGHZ 153, 82, 84 ff.). Wenn die internationale Zuständigkeit – wie im Streitfall – nicht durch vorrangige Bestimmungen in internationalen Vereinbarungen oder im Unionsrecht geregelt wird, ist auf die Regeln der örtlichen Zuständigkeit nach §§ 12 ff. ZPO zurückzugreifen, da eine hiernach gegebene örtliche Zuständigkeit die internationale regelmäßig indiziert (Senat, Urt. vom 27.2.2018 aaO m.w.N.; BGH, Urt. vom 18.1.2011 – X ZR 71/10 (IPRspr. 2011 Nr. 182), BGHZ 188, 85 Rz. 13). Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Zur Begründung der Zuständigkeit genügt es, wenn der Kläger schlüssig Tatsachen behauptet, aus denen sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergibt. Begehungsort der deliktischen Handlung ist dabei sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo entweder die Verletzungshandlung begangen wurde oder wo in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde. Erfasst werden neben Ansprüchen auf Schadensersatz auch Unterlassungsansprüche (Senat, Urt. vom 27.2.2018 aaO Rz. 16 m.w.N.).
[21] Die deutschen Gerichte sind [für die] Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen international zuständig, wenn ein über die bloße Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Inhalte hinausgehender Inlandsbezug vorliegt. Entscheidend ist, ob die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen – Interesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts einerseits, Interesse der Bekl.agten an der Gestaltung ihres Internetauftritts und an einer Berichterstattung andererseits – nach den Umständen des konkreten Falls, insbes. aufgrund des Inhalts der beanstandeten Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt, als es aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre, und die vom Kläger behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung (auch) im Inland eintreten würde (Senat, Urteile vom 27.2.2018 aaO Rz. 17; vom 14.5.2013 – VI ZR 269/12 (IPRspr. 2013 Nr. 223), BGHZ 197, 213 Rz. 7; vom 2.3.2010 aaO Rz. 16 ff.).
[22] 2. Der danach erforderliche Inlandsbezug liegt vor. Mit seiner Klage wendet sich der in Deutschland wohnende Kl. gegen einen Ergebnislink, der von dem länderspezifischen Internetauftritt www.google.de in deutscher Sprache aufgeführt wird und zu einem in deutscher Sprache abgefassten Bericht führt, der sich zur beruflichen Tätigkeit des Kl. in Deutschland verhält (vgl. Senat, Urteile vom 27.2.2018 aaO Rz. 19; vom 2.3.2010 aaO Rz. 21).
II. [23] Das Berufungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass der vom Kl. geltend gemachte Anspruch nach deutschem Recht zu beurteilen ist.
[24] 1. Die richtige Anwendung des deutschen IPR ist in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (Senat, Urteile vom 27.2.2018 aaO juris Rz. 20; vom 25.10.2011 – VI ZR 93/10 (IPRspr. 2011 Nr. 34), BGHZ 191, 219 Rz. 13; vom 15.7.2008 – VI ZR 105/07 (IPRspr 2008-44), BGHZ 177, 237 Rz. 8 m.w.N.; BGH, Urt. vom 2.10.1997 – I ZR 88/95 (IPRspr. 1997 Nr. 125), BGHZ 136, 380, 386).
[25] 2. Die Rom-II-VO ist nicht anwendbar, da gemäß Art. 1 II lit. g dieser Verordnung außervertragliche Schuldverhältnisse aus der Verletzung der Persönlichkeitsrechte vom Anwendungsbereich der VO ausgenommen sind (Senat, Urt. vom 27.2.2018 aaO juris Rz. 21).
[26] 3. Die Anwendbarkeit deutschen Rechts folgt aus Art. 40 I 2 EGBGB.
[27] a) Art. 40 EGBGB unterfällt auch der Persönlichkeitsschutz einschl. sich daraus herleitender Unterlassungsansprüche (Senat, 27.2.2018 aaO juris Rz. 22; vom 25.10.2011 aaO Rz. 15). Die Vorschrift wird nicht durch § 3 II TMG verdrängt, da diese Bestimmung keine Kollisionsnorm enthält (Senat, 27.2.2018 aaO juris Rz. 23; vom 8.5.2012 – VI ZR 217/08 (IPRspr 2012-230), NJW 2012, 2197 Rz. 23 ff.).
[28] b) Der nach Art. 40 I 2 EGBGB maßgebliche Erfolgsort liegt in Deutschland. Hier ist der soziale Geltungsanspruch des Kl., der in Deutschland wohnt und beruflich tätig ist, betroffen, und hier kollidiert das Interesse des Kl. an der Unterlassung der sein Persönlichkeitsrecht berührenden Anzeige des Suchergebnisses mit dem Interesse der Bekl. an der Gestaltung ihres Internetauftritts sowie an der Ausübung ihres Geschäftsmodells (vgl. dazu Senat, Urteile vom 27.2.2018 aaO juris Rz. 24; vom 14.5.2013 aaO Rz. 10; vom 8.5.2012 aaO Rz. 31; vom 25.10.2011 aaO Rz. 16; vom 2.3.2010 aaO Rz. 23).