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Verfahrensgang

BGH, Urt. vom 29.01.2013 – KZR 8/10, IPRspr 2013-224

Rechtsgebiete

Zuständigkeit → Sonstige besondere Gerichtsstände
Immaterialgüterrecht und Unlauterer Wettbewerb (bis 2019)

Leitsatz

Eine negative Feststellungsklage, die auf die Feststellung gerichtet ist, dass keine Haftung aus einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, besteht, fällt unter Art. 5 Nr. 3 EuGVO.

Unter den Begriff der unerlaubten Handlung im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVO fallen auch Kartelldelikte. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

EUGVVO 44/2001 Art. 2; EUGVVO 44/2001 Art. 5; EUGVVO 44/2001 Art. 60
EuGVÜ Art. 5
Rom II-VO 864/2007 Art. 6

Sachverhalt

[Die EuGH-Vorlage des BGH vom 1.2.2011 – KZR 8/10 – wurde bereits im Band IPRspr. 2011 unter der Nr. 225 abgedruckt.]


Die in der Schweiz ansässige Kl. zu 1) befasst sich mit der Entwicklung, Herstellung und dem Verkauf beschichteter Papierwaren und Folien. Die Kl. zu 2), die ihren Geschäftssitz ebenfalls in der Schweiz hat und zur Unternehmensgruppe der Kl. zu 1) gehört, ist Inhaberin von Patenten, die bestimmte Formulare sowie das Trägermaterial für diese Kartenformulare unter Schutz stellen. Die in Italien ansässige Bekl. entwickelt, produziert und vertreibt Laminate und veredelte Folien verschiedener Art. Im Jahr 2007 beanstandete die Bekl. das Vertriebsverhalten der Kl. zu 1) und deren Weigerung, Patentlizenzen zu erteilen, als kartellrechtswidrig. Daraufhin erhoben die Kl. diesbezüglich eine negative Feststellungsklage, mit der sie geltend machen, dass ein entspr. vorwerfbares Verhalten nicht vorliegt und etwaige Ansprüche der Bekl. nicht bestehen. Nach Erhebung der negativen Feststellungsklage haben die Bekl. und die R. AG, eine in der Schweiz ansässige Tochtergesellschaft, über die die Bekl. ihre Produkte in Deutschland vertreibt, vor dem Tribunale di Milano eine auf die Zahlung von Schadensersatz gerichtete Leistungsklage eingereicht, mit der sie ein kartellrechtswidriges Verhalten der Kl. geltend machten. Über die Leistungsklage ist noch nicht entschieden.

Das LG hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wenden sich die Kl. mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Das Revisionsgericht hat in dieser Sache den EuGH angerufen.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

[2]1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bestimmt sich vorliegend nach der EuGVO, weil die Bekl. ihren Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat der EU hat (Art. 2 I, 60 I EuGVO). Dass die Kl. nicht in einem Mitgliedstaat, sondern in der Schweiz ansässig sind, ändert hieran nichts (EuGH, Urt. vom 1.3.2005 – Andrew Owusu ./. N.B. Jackson, Inhaber der Firma ‚Villa Holidays Bal-Inn Villas’ u.a., Rs C-281/02, Slg. 2005, I-01383 = RIW 2005, 292 Rz. 23 ff.; Urt. vom 13.7.2000 – Group Josi Reinsurance Company S.A. ./. Universal General Insurance Company (UGIC), Rs C-412/98, Slg. 2000, I-05925 = NJW 2000, 3121 Rz. 33 ff.).

[3]Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem mit der negativen Feststellungsklage verbundenen Tausch der Parteirollen. Wer im Sinne von Art. 2 EuGVO Beklagter ist, richtet sich nicht nach der materiellen Schuldnerposition, sondern nach der formalen Parteistellung (zu Art. 2 des insoweit inhaltsgleichen EuGVÜ: BGH, Urt. vom 11.12.1996 – VIII ZR 154/95 (IPRspr. 1996 Nr. 171), BGHZ 134, 201, 205 m.w.N.; Rauscher-Mankowski, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 2 Brüssel-I-VO Rz. 6; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Art. 2 EuGVO Rz. 1).

[4]2. Gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVO kann eine Person, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vor dem Gericht desjenigen Orts verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Nach der Rspr. des EuGH ist der Begriff der unerlaubten Handlung autonom auszulegen. In diesem Gerichtsstand sind alle Klagen zulässig, mit denen eine Schadenshaftung geltend gemacht wird, die nicht an einen Vertrag im Sinne des Art. 5 Nr. 1 EuGVO anknüpft (vgl. zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ: EuGH, Urt. vom 1.10.2002 – Verein für Konsumenteninformation ./. Karl Heinz Henkel, Rs C-167/00, Slg. 2002 I-08111, NJW 2002, 3617 Rz. 35 f. m.w.N.). Der Begriff des Vertrags wiederum bezieht sich auf freiwillig gegenüber einer anderen Person eingegangene Verpflichtungen (EuGH, Urt. vom 20.1.2005 – Petra Engler ./. Janus Versand GmbH, Rs C-27/02, Slg. 2005, I-00499 = NJW 2005, 811 Rz. 50 f. m.w.N.). Unter den Begriff der unerlaubten Handlung fallen somit auch Kartelldelikte (Immenga-Mestmäcker-Rehbinder, GWB, 4. Aufl., § 130 Rz. 340; Staudinger-Fezer/Koos, BGB, Int. Wirtschaftsrecht / IPR des KartellR [2010] Rz. 374; Kropholler aaO Art. 5 EuGVO Rz. 74). Erfasst werden neben Ansprüchen auf Geldersatz auch Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche (EuGH, C-167/00 aaO Rz. 44 ff.; BGH, Urt. vom 13.10.2004 – I ZR 163/02 (IPRspr 2004-126), NJW 2005, 1435; Urt. vom 24.10.2005 – II ZR 329/03 (IPRspr 2005-123), NJW 2006, 689; Urt. vom 8.5.2012 – VI ZR 217/08 (IPRspr 2012-230), NJW 2012, 2197 Rz. 13; MünchKommZPO-Gottwald, 3. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rz. 56; Rauscher-Leible aaO Art. 5 Brüssel-I-VO Rz. 80; Kropholler aaO).

[5]3. Wie der EuGH auf den Vorlagebeschluss des Senats hin entschieden hat, fällt unter Art. 5 Nr. 3 EuGVO auch eine Klage mit dem Antrag festzustellen, dass keine Haftung aus einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, besteht. Danach hat das Berufungsgericht seine internationale Zuständigkeit zu Unrecht verneint.

[6]a) Auch bei der negativen Feststellungsklage wird der Streitgegenstand durch die Anträge der klagenden Partei und den zur Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt festgelegt. Diese bestimmen das Rechtsverhältnis, dessen Nichtbestehen Gegenstand der gerichtlichen Feststellung sein soll. Dagegen ist der Umfang der vorgerichtlichen Berühmung des Beklagten lediglich für die Frage von Bedeutung, ob das erforderliche Feststellungsinteresse vorliegt (BGH, Urt. vom 16.9.2008 – VI ZR 244/07, NJW 2009, 751 = GRUR 2009, 83 Rz. 12 ff.). Maßgeblich ist mithin, wo das schädigende Ereignis, dessen Beurteilung die klagende Partei erstrebt, eingetreten ist oder einzutreten droht. Der Begriff ‚Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist’ in Art. 5 Nr. 3 EuGVO erfasst nach der Rspr. des EuGH sowohl den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist (Erfolgsort), als auch den Ort des ursächlichen Geschehens (Handlungsort; st. Rspr.; vgl. nur EuGH, Urt. vom 25.10.2011 – eDate Advertising GmbH ./. X u. Oliver Martines u. Robert Martinez ./. MGN Ltd., Rs C-509/09 u.a., Slg. 2011 I-10269, WRP 2011, 1571 Rz. 41 m.w.N.).

[7]b) Im Streitfall liegt der Erfolgsort des streitgegenständlichen Verhaltens (auch) in Deutschland. Die Klage ist mit den Anträgen zu 1 und 2 darauf gerichtet festzustellen, dass der Bekl. gegen die Kl. zu 1) weder Unterlassungsansprüche noch Schadensersatz- oder Beseitigungsansprüche wegen bestimmter, näher beschriebener Verkaufspraktiken der Kl. zu 1) zustehen. Zur Begründung dieses Begehrens haben die Kl. vorgetragen, dass die Bekl. diese Praktiken als kartellrechtswidrig beanstandet hat. Da die Parteien auch in Deutschland im Wettbewerb stünden und v.a. der deutsche Vertrieb betroffen sein könne, strebe sie eine Klärung durch die deutsche Gerichtsbarkeit an. Der Antrag zu 3 ist auf die Feststellung gerichtet, dass die Kl. zu 2) nicht verpflichtet ist, der Bekl. eine Lizenz an bestimmten Patenten einzuräumen. Hierzu haben die Kl. ausgeführt, die Voraussetzungen für einen solchen, aus dem Kartellrecht abgeleiteten Anspruch gegen die Kl. zu 2) lägen nicht vor.

[8]Die von den Kl. gestellten Anträge beziehen sich demnach jedenfalls auch auf den deutschen Markt. Damit liegt der Erfolgsort des Verhaltens der Kl., dessen rechtliche Beurteilung den Gegenstand der Klage bildet, auch in Deutschland, weil die Parteien nach dem insoweit maßgeblichen Vorbringen der Kl. auf dem deutschen Markt im Wettbewerb stehen und sich etwaige – von ihnen in Abrede gestellte – wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen der Kl. unmittelbar auf dem deutschen Markt auswirken. Dies gilt sowohl für das von der Kl. zu 1) praktizierte Rabattsystem als auch für die Weigerung der konzernangehörigen Kl. zu 2), der Bekl. eine Lizenz an den im Antrag in Bezug genommenen Patenten einzuräumen. Nach dem insbesondere bei Kartelldelikten – im Gleichklang mit der Kollisionsregelung in Art. 6 III lit. a Rom-II-VO – für die Bestimmung des Erfolgsorts maßgeblichen Auswirkungsprinzip (vgl. BGH, Urt. vom 23.10.1979 – KZR 21/78 (IPRspr. 1979 Nr. 170), NJW 1980, 1224, 1225; Immenga-Mestmäcker-Rehbinder aaO Rz. 334; Staudinger-Fezer/Koos aaO Rz. 369 ff.; OLG Hamburg, GRUR-RR 2008, 31 (IPRspr 2007-137)) begründet dies einen Erfolgsort in Deutschland. Der Vortrag der Bekl., tatsächlich stünden die Parteien auf dem deutschen Markt nicht im Wettbewerb, ist für die Frage der internationalen Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 EuGVO nicht maßgeblich ...

[9]III. Für das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen:

[10]Den in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen lässt sich nicht mit der erforderlichen Klarheit entnehmen, ob damit das Nichtbestehen von Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Lizenzerteilung nur für Deutschland oder auch für andere europäischen Staaten – und ggf. welche – geltend gemacht werden soll. Den Kl. wird – auch im Hinblick auf die erforderliche Bestimmtheit der Anträge – Gelegenheit zu geben sein, dies klarzustellen.

[11]Sollte sich ergeben, dass die negative Feststellungsklage sich auch auf andere Staaten als die Bundesrepublik Deutschland beziehen soll, wird das Berufungsgericht die Reichweite seiner Kognitionsbefugnis zu prüfen haben (vgl. dazu Rauscher-Leible aaO Rz. 92; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rz. 20; Piper-Ohly-Sosnitza, UWG, 5. Aufl., Einl. B Rz. 8a; Harte-Henning-Glöckner, UWG, 2. Aufl., Einl. Rz. D 25; Kropholler aaO Rz. 85; Mankowski, RIW 2008, 177, 191 m.w.N. auch zur Gegenauffassung).

Fundstellen

LS und Gründe

WuW/E, DE-R 3830
GRUR-RR, 2013, 228

nur Leitsatz

GRURPrax, 2013, 194, mit Anm. Elzer

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2013-224

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