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Verfahrensgang

VG Berlin, Urt. vom 11.10.2023 – VG 28 K 82/22
OVG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 29.08.2024 – 6 B 1/24, IPRspr 2024-206

Rechtsgebiete

Ehe und andere familienrechtliche Lebens- und Risikogemeinschaften → Eingehung, Wirksamkeit
Rechtsgeschäft und Verjährung → Form

Leitsatz

Hält sich ein Verlobter zum Zeitpunkt der Durchführung der Videokonferenz zur Eheschließung körperlich in Deutschland auf und sitzt er dort vor dem PC oder dem Mobiltelefon, so liegt der Ort der Eheschließung (zumindest auch) im Inland.

Die nach Art. 13 Abs. 4 S. 1 EGBGB für Inlandseheschließungen maßgebliche Form des § 1311 S. 1 BGB ist nicht erfüllt und die Ehe aus Sicht der deutschen Rechtsordnung als formunwirksam anzusehen.

Die Konstellation einer sogenannten Handschuhehe liegt im Fall einer Online-​Trauung nicht vor. [LS von der Redaktion neu gefasst]

Rechtsnormen

BGB § 1310; BGB § 1311
EGBGB Art. 11; EGBGB Art. 13
EMRK Art. 8
GG Art. 6
VwGO § 102a; VwGO § 113

Sachverhalt

Die Klägerin gibt an, am ...1995 geboren und afghanische Staatsangehörige zu sein. Sie hält sich nach eigenen Angaben in Mazar-​e Sharif auf, nachdem sie zwischenzeitlich im Iran gelebt habe. Sie begehrt die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug zu dem am 29. September 1986 geborenen Zeugen U.... Dieser lebt seit 21 Jahren in Deutschland, ist seit 2015 deutscher Staatsangehöriger und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in M.... Am 2. September 2017 wurde er durch das Amtsgericht M... geschieden. Er hat drei Kinder, die bei ihrer Mutter leben.

Am 28. November 2021 stellte die Klägerin einen Visumsantrag bei der Botschaft der Beklagten in Teheran. Die Botschaft der Beklagten in Teheran lehnte den Visumsantrag mit Bescheid ab. Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Klägerin im Wesentlichen beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Botschaft der Beklagten in Teheran zu verpflichten, der Klägerin ein Visum zum Ehegattennachzug zum Kläger (d.h. dem Zeugen U...) zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11. Oktober 2023 der Klage der Klägerin stattgegeben und die des Klägers abgewiesen. Mit Beschluss vom 9. Februar 2024 – OVG 6 N 88/23 – hat der Senat auf den Antrag der Beklagten die Berufung wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassen. Im Berufungsverfahren beantragt die Beklagte und Berufungsklägerin, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin teilweise abzuändern und auch die Klage der Klägerin abzuweisen.

 

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage der Klägerin zu Unrecht stattgegeben. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 24. März 2022 ist rechtmäßig und verletzt daher die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

[2]1. ... a) ... b) Die Wirksamkeit der Eheschließung richtet sich nach deutschem Recht, da sie zumindest auch im Inland geschlossen wurde. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es handele sich um eine als wirksam anzuerkennende Auslandsehe, ist unzutreffend.

[3]Nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB ist ein Rechtsgeschäft formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder des Rechts des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen wird. Gemäß Art. 11 Abs. 2 EGBGB ist ein Vertrag, der zwischen Personen geschlossen wird, die sich in verschiedenen Staaten befinden, formgültig, wenn er die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder des Rechts eines dieser Staaten erfüllt. Absatz 2 gilt bei der Beurteilung der Wirksamkeit einer Eheschließung allerdings nicht uneingeschränkt. Insoweit unterscheidet das deutsche Kollisionsrecht danach, ob der Ort der Eheschließung (auch) in Deutschland liegt. Nach Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB kann eine Ehe im Inland nur in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen werden. Mit der vorgeschriebenen Form i.S.v. Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB wird in erster Linie auf § 1310 Abs. 1 Satz 1 BGB verwiesen, wonach eine Eheschließung im Inland nur unter Mitwirkung eines Standesbeamten erfolgen kann. Hält sich ein Verlobter bei Herstellung des Ehekonsenses in Deutschland auf, befindet sich der Ort der Eheschließung zumindest auch im Inland und liegt somit eine Inlandseheschließung i.S.v. Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB vor. Die formlos geschlossene Konsensehe verstößt dann gegen das Mitwirkungserfordernis des Standesbeamten nach § 1310 Abs. 1 Satz 1 BGB; eine aus Deutschland heraus geschlossene Konsensehe ist daher formunwirksam. In derartigen Fällen verdrängt die einseitige Kollisionsnorm des Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB als Spezialregelung das allgemeine Formstatut des Art. 11 EGBGB, und zwar nicht nur die Anknüpfung des Art. 11 Abs. 1 EGBGB, sondern auch die für Distanzverträge geltende Anknüpfung des Art. 11 Abs. 2 EGBGB (OLG Köln, Beschluss vom 8. März 2022 – I-​26 Wx 3/22 (IPRspr 2022-38) u.a. – juris Os. 2 und Rn. 9 ff.; Wall, Wirksamkeit von Online-​Eheschließungen in den USA aus Sicht des deutschen IPR – ein Beitrag zum Ort der Eheschließung i.S.v. Art. 13 Abs. 4, Art. 11 Abs. 1 EGBGB, in: StAZ Nr. 2/2022, 33-​40, 36 m.w.N.).

[4]Bei Eheschließungserklärungen per Videokonferenz kommt es darauf an, wo sich der die Erklärung abgebende Verlobte aufhält. Hält er sich in Deutschland auf, so liegt der Ort der Eheschließung (zumindest auch) im Inland. Denn es handelt sich dabei um eine in Deutschland abgegebene Erklärung, die lediglich zeitgleich per Bild und Ton in einen anderen Staat übertragen wird. Das beabsichtigte Rechtsgeschäft „Eheschließung“ ist damit (auch) im Bundesgebiet vorgenommen und aus diesem Grund hinsichtlich seiner Wirksamkeit an den hiesigen Vorschriften zu messen. Die nach Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB für Inlandseheschließungen maßgebliche Form des § 1311 Satz 1 BGB, der die physische Präsenz der Eheschließenden vor dem Standesbeamten verlangt, ist nicht erfüllt und die Ehe aus Sicht der deutschen Rechtsordnung als formunwirksam anzusehen (VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Februar 2022 – 7 L 122/22 (IPRspr 2022-142) – juris Rn. 29; OLG Köln, Beschluss vom 8. März 2022 – I-​26 Wx 3/22 (IPRspr 2022-38) u.a. – juris Os. 2 und Rn. 9 ff.; VG Berlin, Urteil vom 1. Juni 2022 – 38 K 480/21 V (IPRspr 2022-160) – juris Rn. 28; VGH München, Beschluss vom 20. Juni 2022 – 10 CS 22.716 (IPRspr 2022-149) – juris Rn. 8; VG Karlsruhe, Beschluss vom 28. September 2023 – 1 K 3074/23 (IPRspr 2023-250) – juris Rn. 10; Wall, a.a.O., 38).

[5]Der Zeuge U... hat in den mündlichen Verhandlungen sowohl der ersten als auch der zweiten Instanz jeweils angegeben, er sei per Videotelefonie von Deutschland aus zu der Zeremonie in Afghanistan zugeschaltet gewesen. Er hat damit seine Willenserklärung in Deutschland abgegeben. Demnach handelt es sich bei der Eheschließung mit der Klägerin um eine aus Sicht der deutschen Rechtsordnung im Inland formunwirksam geschlossene Ehe.

[6]c) Nicht zu folgen ist daher der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach ein Verlobter, der von Deutschland aus per Videokonferenz das Jawort gebe, damit mündlich eine am Amtssitz eines Trauorgans oder am Sitz des anderen Verlobten physisch präsente Person als Stellvertreter bevollmächtige, die dann in seinem Namen formal das Jawort spreche. Das Verwaltungsgericht berücksichtigt nicht, dass ein Verlobter bei einer Online-​Videokonferenz seine Willenserklärung zum Ehekonsens selbst abgibt. Der Inlandsbezug beschränkt sich nicht auf eine bloße Beauftragung von Stellvertretern, die in dem Drittstaat die Erklärungen zur Eingehung der Ehe abgeben. Vielmehr ist die Erklärung der Ehe persönlich im Inland abgegeben worden (vgl. hierzu OLG Köln, Beschluss vom 8. März 2022 – I-​26 Wx 3/22 (IPRspr 2022-38) u.a. – juris Os. 2 und Rn. 10-​11; Wall, a.a.O., 38). Die vom Verwaltungsgericht der Sache nach angenommene sogenannte Handschuhehe liegt im Fall einer Online-​Trauung gerade nicht vor (vgl. VGH München, Beschluss vom 20. Juni 2022 – 10 CS 22.716 (IPRspr 2022-149) – juris Rn. 7).

[7]Diese Einschätzung folgt zudem aus Sinn und Zweck des § 1311 Satz 1 BGB. Das darin vorgesehene Erfordernis, Eheschließungserklärungen persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abzugeben, will Ehen verhindern, die nicht auf einer freien und ernstlichen Willenseinigung der Verlobten beruhen. Ihr Konsens soll über jeden Zweifel erhaben, Bestand und Fortbestand der Ehe sollen gewiss sein (Wellenhofer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 1311 Rn. 1). Die Vorschrift bezweckt überdies, den Eheschließenden bewusst zu machen, dass sie unwiderrufliche, äußerst wichtige Erklärungen abgeben (Hahn, in: BeckOK BGB, 70. Edition, Stand: 1. Mai 2024, § 1311 Rn. 1). Dies alles wäre bei einer Online-​Eheschließung, bei der zudem die Gefahr von Manipulationen und Betrug während der Bild- und Tonübertragung besteht, nicht gewährleistet. Auch Sinn und Zweck der einseitigen Kollisionsvorschrift des Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB erfordern eine solche Auslegung, damit die in Deutschland vorgeschriebene Form der Eheschließung nicht mittels Videotelefonie unterlaufen werden kann (OLG Köln, Beschluss vom 8. März 2022 – I-​26 Wx 3/22 (IPRspr 2022-38) u.a. – juris Rn. 9).

[8]Über diese Formmängel hilft weder hinweg, dass nach islamischem Recht zur Eheschließung neben dem Konsens der Eheleute zwei geschäftsfähige, männliche, muslimische Zeugen erforderlich sind, noch ist insoweit von Bedeutung, ob die Ehe nach dem Recht des anderen betroffenen Staates wirksam ist.

[9]Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 13 Abs. 4 Satz 2 Hs. 1 EGBGB, wonach eine Ehe zwischen Verlobten, von denen keiner Deutscher ist, jedoch vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Verlobten angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen werden kann. Denn der Zeuge U... ist Deutscher.

[10]d) Selbst wenn man die vorstehenden Erwägungen außer Acht lässt, bestehen durchgreifende Zweifel daran, dass es zu einer wirksamen Eheschließung der Klägerin mit dem Zeugen U... durch Abgabe entsprechender Erklärungen gekommen ist. Ist die formelle Wirksamkeit bzw. sind der Zeitpunkt und die sonstigen Umstände der Eheschließung nicht durch ausländische öffentliche Urkunden belegt, ist anhand aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, ob die Eheschließung erfolgt ist (OVG Berlin-​Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2021 – OVG 3 M 11/21 – BA Seite 3 f.). Zweifel an einer wirksamen Eheschließung aufgrund widersprüchlicher Angaben und der Vorlage von Urkunden mit zweifelhaftem Inhalt führen dazu, dass ein Anspruch auf Ehegattennachzug ausscheidet (OVG Berlin-​Brandenburg, Urteil vom 5. Oktober 2022 – OVG 3 B 73/20 – juris Orientierungssatz und Rn. 16).

[11]Hier weisen der klägerische Vortrag und die vorgelegten Dokumente zahlreiche Widersprüche und Unstimmigkeiten auf, die durchgreifende Zweifel an einer Eheschließung der Klägerin mit dem Zeugen U... begründen.

[12]Nach afghanischem Recht wäre die Ehe wirksam geschlossen, wenn im Hinblick auf die Identität und Staatsangehörigkeit der Ehepartner, die Zeit und den Ort der Eheschließung, die Übereinstimmung der Willenserklärungen und über die Erfüllung der sonstigen nach dem muslimischen Eherecht erforderlichen Voraussetzungen (Anwesenheit von zwei männlichen muslimischen Zeugen, Brautgabe) kein Zweifel besteht. Dabei kann das Jawort auch durch einen Stellvertreter abgegeben werden, wobei die Art der Vollmacht als Stellvertretung lediglich in der Erklärung (aber nicht im Willen), die Person des Bevollmächtigten sowie die – ausschließliche – Abgabe der Erklärung durch den körperlich anwesenden Bevollmächtigten für den Vertretenen feststehen müssen. Eine in Afghanistan durch Stellvertretung in der Erklärung geschlossene Ehe ist wirksam (VG Berlin, Urteil vom 11. Juli 20238 K 106/22 V – juris Rn. 19; OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. April 2024 – 6 UF 204/23 (IPRspr 2024-49) – juris Rn. 23 ff.). Es handelt sich dann um eine Auslandstrauung gemäß Art. 11 Abs. 1 und Abs. 3 EGBGB, die allein afghanischem Recht unterliegt, wenn die Eheschließung in Afghanistan vorgenommen und beide Willenserklärungen dort abgegeben wurden. Auf den Aufenthaltsort des Vertretenen und den Ort der Vollmachterteilung kommt es dabei nicht an (vgl. Wall, a.a.O., 35).

[13]Den drei von der Klägerin vorgelegten Dokumenten lässt sich das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht entnehmen. Die darin enthaltenen Angaben widersprechen sich sowohl bezüglich des Datums der Eheschließung als auch der Staatsangehörigkeit der Klägerin, der vereinbarten Brautgabe, der Namen der Trauzeugen sowie zum Teil auch bezüglich deren Staatsangehörigkeit: ...

[14]Angesichts dieser zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten ergeben die Angaben der Klägerin und des Zeugen U... kein nachvollziehbares Bild. Dies gilt auch, wenn man berücksichtigt, dass an den Nachweis einer religiösen Eheschließung nach islamischem Familienrecht in Afghanistan nicht dieselben Ansprüche zu stellen sind wie an den Nachweis einer zivilen Trauung in Deutschland.

[15]Einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts bedurfte es nicht. Das gilt zum einen schon im Hinblick darauf, dass es sich bei der Frage, ob eine (wirksame) Eheschließung nach afghanischem Recht stattgefunden hat, lediglich um Hilfserwägungen handelt. Aber auch dessen ungeachtet käme sie nur ernsthaft in Betracht, wenn der bisherige Vortrag geeignet gewesen wäre, eine (wirksame) Eheschließung anzunehmen. Das ist aus den bereits dargelegten Gründen nicht der Fall. Unabhängig davon ist nicht erkennbar, welche weiteren Ermittlungen in Betracht gezogen werden sollten. Vernehmungen der als Zeugen angebotenen, sämtlich in Afghanistan lebenden Personen und eine persönliche Anhörung der ebenfalls in Afghanistan lebenden Klägerin scheiden aus. Zuschaltungen nach § 102a Abs. 1 und Abs. 2 VwGO könnten nur dann erwogen werden, wenn der Zuschaltort im Inland liegt oder die Zuschaltung von einem ausländischen Ort durch Vorschriften der internationalen Rechtshilfe gedeckt ist (vgl. R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 102a Rn. 5). Dies ist hier nicht der Fall. Bei Afghanistan handelt es sich um einen Drittstaat, auf dessen Staatsgebiet der Senat keine Hoheitsgewalt auszuüben vermag. Die Bundesregierung erkennt die De-​facto-​Regierung der Taliban in Afghanistan politisch nicht an. Die deutsche Botschaft Kabul ist seit dem 15. August 2021 bis auf Weiteres geschlossen. Internationale Rechtshilfe existiert nicht.

[16]e) Dieses Ergebnis erscheint auch mit Blick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK entgegen der Auffassung der Klägerin nicht unverhältnismäßig. Denn es hätte für sie die Möglichkeit der Eheschließung mit dem Zeugen U... in Afghanistan per Stellvertretung in der Erklärung bestanden, wie auch die nachträglich am 18. Juli 2023 von der afghanischen Botschaft Berlin erstellte Vollmacht zeigt. Dass diese Form der Eheschließung in Afghanistan – eventuell an einem anderen Ort außerhalb von Mazar-​e Sharif bzw. außerhalb der Provinz Balkh – nicht möglich (gewesen) sei, erscheint schon für sich genommen nicht nachvollziehbar und wurde im Übrigen auch nicht belegt. Einen entsprechenden Versuch unternommen zu haben, haben der Zeuge U... und die Klägerin nicht vorgetragen; lediglich der im Iran angeblich unternommene Versuch einer erneuten Eheschließung in persönlicher Anwesenheit beider Ehepartner sei fehlgeschlagen.

[17]f) ... g) Der von der Klägerin zitierte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zu einer „hinkenden Ehe“ (BVerfG, Beschluss vom 30. November 1982 – 1 BvR 818/81 (IPRspr. 1982 Nr. 44) – juris) rechtfertigt keine abweichende Einschätzung. Der dort zugrunde liegende Sachverhalt ist mit dem hier gegebenen nicht vergleichbar. Die Beschwerdeführerin im Verfahren des Bundesverfassungsgerichts hatte eine Ehe in Großbritannien nach dortigem Recht wirksam geschlossen (vgl. BVerfG, a.a.O., juris Rn. 30). Dagegen bestehen hier an der wirksamen Eheschließung in Afghanistan bzw. im Iran aus den dargelegten Gründen durchgreifende Zweifel.

[18]h) ...



Fundstellen

Volltext

Link, Landesrecht Brandenburg
Link, Rechtsprechungsdatenbank Berlin

LS und Gründe

NJW, 2024, 3605
FamRZ, 2025, 341
FuR, 2025, 49
MMR, 2025, 229

Bericht

Plitzko, NZFam, 2024, 1147

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2024-206

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