In Fällen mit Auslandsberührung setzt die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO voraus, dass gegenüber sämtlichen Streitgenossen die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben ist.
Zu den unerlaubten Handlungen i.S.v. Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO zählen auch Geschäftsgeheimnisverletzungen.
Da sich die örtliche Zuständigkeit für Klagen, durch die Ansprüche nach dem GeschGehG geltend gemacht werden, nach § 15 Abs. 2 S. 1 GeschGehG ausschließlich anhand des allgemeinen Gerichtsstands des Beklagten bestimmt, ist der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO bei Geschäftsgeheimnisstreitsachen ausgeschlossen.
§ 15 Abs. 2 S. 2 GeschGehG regelt die örtliche Zuständigkeit für Fälle, in denen der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat und somit die Zuständigkeitsregelung gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 GeschGehG nicht eingreift. Hat der Beklagte seinen Wohnsitz bzw. Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, bestimmt sich die internationale Zuständigkeit jedoch nach der Brüssel Ia-Verordnung.
Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO regelt ebenso wie Art. 8 Nr. 1 Brüssel Ia-VO nicht nur die internationale Zuständigkeit, sondern auch die örtliche Zuständigkeit.
Soweit eine Zuständigkeit nach Art. 8 Nr. 1 Brüssel Ia-VO gegeben ist, scheidet ein Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO grundsätzlich aus.
Dass für Klagen, durch die Ansprüche nach dem GeschGehG geltend gemacht werden, das Gericht ausschließlich örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 15 Abs. 2 S. 1 GeschGehG), schließt eine Gerichtsstandbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht aus. [LS von der Redaktion neu gefasst]
Die Klägerin beantragt die Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für eine Klage, die sie beim Landgericht Düsseldorf eingereicht hat. Mit dieser nimmt sie die Beklagten wegen behaupteter Geschäftsgeheimnisverletzung auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Herausgabe von Dokumenten, Rückruf sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz in Anspruch. Die in Zella-Mehlis (Thüringen) geschäftsansässige Klägerin stellt Rührgeräte für den apothekarischen Bedarf her. Ihren Geschäftsbetrieb erwarb sie im Frühjahr 2016 aus der Insolvenz der S., die ihren Geschäftsbetrieb ihrerseits im Jahre 2003 aus der Insolvenz der E. erworben hatte. Die Beklagte zu 1., deren Registersitz Düsseldorf und deren tatsächlicher Geschäfts- bzw. Verwaltungssitz in Scheßlitz (Bayern) ist, stellt ebenfalls Rührgeräte für den apothekarischen Bedarf her. Die Beklagte zu 1. gehört zum F.-Konzern, dessen Hauptsitz sich in den Niederlanden befindet und der ein eigenes weltweites Vertriebsnetz unterhält, direkt an Apotheker vertreibt und hierfür die Eigenmarke […] nutzt. Die Beklagte zu 1. vertreibt die Geräte unter der Bezeichnung […] weltweit an gewerbliche Kunden wie Distributoren und Händler. Ihren Geschäftsbetrieb erwarb die Beklagte zu 1. im März/April 2016 aus den Insolvenzen der G. von dem Beklagten zu 7. in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen dieser Gesellschaften. Die in den Niederlanden geschäftsansässige Beklagte zu 2. leitet die operativen Tätigkeiten des F.-Konzerns und ist alleinige Gesellschafterin der Beklagten zu 1. Sie vertreibt ebenfalls die von den Beklagten zu 1. hergestellten Rührgeräte unter der Eigenmarke […]. Die Beklagten zu 3. bis 6. sind Geschäftsführer der Beklagten zu 1. Der Beklagte zu 3. ist in Bamberg und der Beklagte zu 4. ist in München ansässig. Die Beklagten zu 3. und 4. waren zuvor jeweils Geschäftsführer der G. Die Beklagte zu 5. ist in den Niederlanden wohnhaft, der Beklagte zu 6. in Spanien. Die Beklagten zu 5. und 6. sind zugleich Geschäftsführer (Director) der Beklagten zu 2. Die Beklagte zu 5. ist außerdem Chief Financial Officer (CFO) und der Beklagte zu 6. ist außerdem Chief Executive Officer (CEO) bei der Konzernmutter von F. Der Beklagte zu 7. ist in Bayreuth ansässig. Zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der G. wurde er jeweils vom Amtsgericht Bamberg bestellt. Die G.-Unternehmen gehen bzw. gingen auf den Apotheker K. in Bamberg zurück, der die grundlegende Idee hatte, automatische Rührgeräte für den apothekarischen Bereich anzubieten. G. und die E./S. arbeiteten in der Vergangenheit zusammen. Nach den Angaben der Klägerin ließ G. die Rührgeräte von E./S. entwickeln und herstellen. Die Rührgeräte vertrieb G. unter der Bezeichnung A. Einen ersten Vertrag über die Entwicklung eines A.-Rührsystems schlossen die E. und der Apotheker K. 1993. In der Folgezeit wurden weitere Vereinbarungen zwischen E. bzw. (später) S. und G. geschlossen. Diese enthielten u.a. Regelungen, wonach alle Rechte aus der Entwicklung und Vermarktung des A.-Rührsystems bzw. wonach neue bzw. verbesserte Produkte ausschließlich bei G. liegen sollten. Im Jahre 2013 fasste G. den Entschluss, das A.-Rührsystem künftig selbst herzustellen. G. unterbreitete der S. ein Übernahmeangebot, das diese nicht annahm. Die S. bestand auf einer Erfüllung der Verträge bis Ende 2015. Mit Schreiben vom 18.6.2015 kündigte sie selbst sämtliche Verträge zum 31.12.2015. Nach der Beendigung der Zusammenarbeit ging G. dazu über, selbst Rührgeräte herzustellen. Die Klägerin macht geltend, dass der gesamte Entwicklungs- und Forschungsprozess der verschiedenen Generationen an Rührgeräten im Hause der E. bzw. S. stattgefunden habe. Die Konzeption der Geräte und sämtliches produktionstechnisches Knowhow sei allein von E./S. entwickelt worden. Die Entwicklung und Herstellung der Rührgeräte habe Geschäftsgeheimnisse hervorgebracht, deren Inhaberin sie (die Klägerin) sei. Das zugrundeliegende Knowhow sei nicht auf G. übertragen worden.
Durch Beschluss vom 28.07.2021 hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass es sich für die Klagen gegen die Beklagten zu 2. bis 7. nicht für örtlich zuständig hält, und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Die Beklagten zu 1. und 2. beantragen, den Antrag der Klägerin insgesamt zurückzuweisen. Die Beklagten zu 3. bis 6. beantragen, den Antrag der Klägerin insgesamt zurückzuweisen, hilfsweise für die Beklagten zu 3., 5. und 6. als Gerichtsstand das Landgericht Nürnberg-Fürth und für den Beklagten zu 4. als Gerichtsstand das Landgericht München I zu bestimmen. Der Beklagte zu 7. beantragt, den Bestimmungsantrag der Klägerin zurückzuweisen, hilfsweise nicht das Landgericht Düsseldorf, sondern das Landgericht Nürnberg-Fürth als zuständiges Gericht zu bestimmen.
[1]II. Der Antrag der Klägerin ist zulässig und begründet. Zu bestimmen war das Landgericht Nürnberg-Fürth.
[2]Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 ZPO über die Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts zu entscheiden, weil das zu seinem Bezirk gehörende Landgericht Düsseldorf mit der Rechtssache bereits befasst ist (vgl. Cepl/Voß/Zöllner, ZPO, 2. Aufl., § 36 Rn. 6 f.).
[3]Die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind erfüllt.
[4]1. Der von der Klägerin beantragten Bestimmung des zuständigen Gerichts steht nicht entgegen, dass die Beklagten zu 2., 5. und 6. ihren Wohnsitz bzw. Sitz im Ausland haben. Dies hindert die Bestimmung nach § 36 Nr. 3 ZPO nicht, weil die deutschen Gerichte für die Klage international zuständig sind.
[5]a) In Fällen mit Auslandsberührung setzt die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO voraus, dass gegenüber sämtlichen Streitgenossen die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben ist (BGH, NJW 1980, 2646 (IPRspr. 1980 Nr. 145); BGH, Beschluss vom 11.07.1990 -
[6]b) Die internationale Zuständigkeit folgt für die in den Niederlanden bzw. Spanien ansässigen Beklagten zu 2., 5. und 6. aus Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO, EuGVO oder Brüssel Ia-Verordnung; nachfolgend: Brüssel Ia-VO).
[7]aa) Der Anwendungsbereich der Brüssel Ia-VO ist vorliegend in zeitlicher (Art. 66 Abs. 1 Brüssel Ia-VO), sachlicher (Art. 1 Abs. 1 Brüssel Ia-VO) und räumlich-persönlicher (Art. 2 ff., 62, 63 Abs. 1 Brüssel Ia-VO) Hinsicht eröffnet.
[8]bb) Nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Der Gerichtsstand hängt nicht davon ab, dass tatsächlich eine Rechtsverletzung erfolgt ist. Es reicht aus, dass eine Verletzung behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH, GRUR 2015, 689 Rn. 25 - Parfumflakon III (IPRspr 2014-219), m.w.N.). Ob tatsächlich ein schädigendes Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, die vom zuständigen Gericht anhand des anwendbaren nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. EuGH, GRUR 2012, 654 - Wintersteiger; GRUR 2014, 599 - Hi Hotel/Spoering; BGH, GRUR 2014, 601 Rn. 17- englischsprachige Pressemitteilung (IPRspr 2013-233); GRUR 2015, 689 Rn. 26 - Parfumflakon III (IPRspr 2014-219); GRUR 2018, 84 Rn. 47 - Parfummarken (IPRspr 2017-260b)).
[9]zu den unerlaubten Handlungen i.S.v. Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO zählen auch Geschäftsgeheimnisverletzungen (Köhler/Bornkamm/ Feddersen/Alexander, UWG, 39. Aufl., § 15 GeschGehG Rn. 25). Erfasst werden alle Ansprüche aus Anlass der Rechtsverletzung, d.h. solche auf Unterlassung, Beseitigung, Geldersatz und Auskunft (vgl. BGH, GRUR 2015, 689 Rn. 26 - Parfumflakon III (IPRspr 2014-219)).
[10]Die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ in Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO meint sowohl den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs („Erfolgsort“) als auch den Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens („Handlungsort“), so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. EuGH, GRUR 2012, 654 Rn. 19 - Wintersteiger; GRUR 2014, 806 Rn. 46 - Coty Germany/First Note; BGH, GRUR 2015, 689 Rn. 27 - Parfumflakon III (IPRspr 2014-219); GRUR 2020, 294 Rn. 20 - Culatello di Parma (IPRspr 2019-219b); GRUR 2021, 724 Rn. 21 - PEARL/PURE PEARL (IPRspr 2020-324)).
[11]cc) Der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens der unerlaubten Handlung i.S.v. Art. Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO liegt vorliegend hinsichtlich der Beklagten zu 5. und 6. in Deutschland.
[12]Der „Ort des ursächlichen Geschehens“ (Handlungsort) ist bei einem beklagten Unternehmen der Ort der Niederlassung des handelnden Unternehmens (vgl. EuGH, GRUR 2012, 300 Rn. 42 u. 52 - eDate Advertising und Martinez; GRUR 2012, 654 Rn. 37 - Wintersteiger/Products 4U; BGH, GRUR 2014, 601 Rn. 18 - englischsprachige Pressemitteilung (IPRspr 2013-233)). Gleiches hat grundsätzlich für den Geschäftsführer dieses Unternehmens zu gelten. Die Beklagte zu 1. ist in Deutschland niedergelassen und hat hier ihren Geschäftsbetrieb. Dass sie am Ort der Niederlassung der Beklagten zu 1. ihrer Geschäftsführertätigkeit nachgehen, stellen die Beklagten zu 5. und 6. nicht in Abrede. Dort hatten sie auch für die Beachtung Rechte Dritter Sorge zu tragen. Abgesehen davon liegt - wie sogleich noch ausgeführt wird - auch der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs der behaupteten unerlaubten Handlung i.S.v. Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO in Deutschland, weil die Klägerin in Deutschland geschäftsansässig und wirtschaftlich tätig.
[13]cc) Hinsichtlich der Klage gegen die Beklagte zu 2. sind die deutschen Gerichte ebenfalls international zuständig.
[14](1) Zwar kann in einem Fall, in dem einer von mehreren mutmaßlichen Verursachern eines behaupteten Schadens vor einem Gericht verklagt wird, in dessen Zuständigkeitsbereich dieser selbst keine Handlung vorgenommen hat, nicht angenommen werden, dass sich i.S.v. Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO das ursächliche Geschehen im Zuständigkeitsbereich dieses Gerichts ereignet hat (vgl. EuGH, NJW 2013, 2099 Rn. 40 - Melzer; GRUR 2014, 806 Rn. 50 - Coty Germany/First Note; BGH, GRUR 2015, 689 Rn. 28 - Parfumflakon III (IPRspr 2014-219)). Aus Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO lässt sich daher z.B. die gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Haftungsklage auf der Grundlage des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb des Mitgliedstaats, dem das angerufene Gericht angehört, gegen einen der mutmaßlichen Verursacher des Schadens, der im Zuständigkeitsbereich dieses Gerichts keine Handlung vorgenommen hat, nicht kraft des Ortes des ursächlichen Geschehens herleiten (vgl. EuGH, NJW 2013, 2099 Rn. 41 - Melzer; GRUR 2014, 806 Rn. 51 - Coty Germany/First Note). Das bedeutet, dass für Teilnehmer nicht automatisch der Handlungsort der Haupttat gilt; für Anstifter und Gehilfen wird eine Zuständigkeit im Hinblick auf den Handlungsort vielmehr nur dort begründet, wo sie selbst gehandelt haben (Cepl/Voß/ Zöllner, a.a.O., Vor § 12 Rn. 31; Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 14. Aufl., Kap. D Rn. 20). Ebenso lässt sich eine deutsche Zuständigkeit für einen beklagten Geschäftsherrn, der selbst nicht in Deutschland tätig geworden ist, nicht deswegen bejahen, weil sein Helfer („verlängerter Arm“) im Inland gehandelt hat (BGH, MDR 2017, 540 = NJOZ 2017, 1031 (IPRspr 2016-58); Kühnen, a.a.O., Kap. D Rn. 21). Entsprechendes hat hier für die vom Kläger geltend gemachte „Beauftragtenhaftung“ der in den Niederlanden geschäftsansässigen Beklagten zu 2. zu gelten, da diese insoweit selbst nicht in Deutschland gehandelt hat, sondern nur die Beklagte zu 1.
[15](2) Die deutschen Gerichte sind für die Entscheidung der gegen die Beklagte zu 2. gerichtete Klage jedoch unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung des geltend gemachten Schadens gemäß Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO international zuständig.
[16]Der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs ist derjenige, an dem aus einem Ereignis, das eine Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung oder wegen einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, auslösen kann, ein Schaden entstanden ist (EuGH, NJW 2009, 3501 Rn. 26 - Zuid-Chemie; GRUR 2014, 806 Rn. 54 - Coty/First Note; BGH, GRUR 2015, 689 Rn. 30 - Parfumflakon III (IPRspr 2014-219)). Wird eine Verletzung eines Rechts des geistigen oder gewerblichen Eigentums geltend gemacht, setzt dies voraus, dass das behauptete Recht im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts geschützt ist (EuGH, GRUR 2012, 654 Rn. 25 - Wintersteiger; GRUR 2014, 100 Rn. 33 - Pinckney; BGH, GRUR 2015, 689 Rn. 30 - Parfumflakon III (IPRspr 2014-219)). Geht es um einen Verstoß gegen ein innerstaatliches Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, setzt die Annahme einer internationalen Zuständigkeit unter dem Gesichtspunkt des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs voraus, dass die in einem anderen Mitgliedstaat begangene Handlung nach dem Vortrag des Klägerin einen Schaden im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts verursacht hat (vgl. EuGH, GRUR 2014, 806 Rn. 55 ff. - Coty/First Note; BGH, GRUR 2015, 689 Rn. 30 - Parfumflakon III (IPRspr 2014-219)). Die gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über eine auf ein solches Gesetz gestützte Haftungsklage gegen einen von mehreren Tätern bzw. Verursachern, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort eine Handlung vorgenommen hat, die im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts einen Schaden verursacht hat oder zu verursachen droht, lässt sich damit kraft des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs herleiten (vgl. EuGH, GRUR 2014, 806 Rn. 55 ff. - Coty/First Note).
[17]Nach diesen Grundsätzen ist hier gemäß Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO die Zuständigkeit deutscher Gerichte unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung des geltend gemachten Schadens begründet. Die Klägerin macht geltend, dass die Herstellung und der Vertrieb der beanstandeten Rührgeräte durch die Beklagte zu 1. in Deutschland eine Geschäftsgeheimnisverletzung darstellen, wobei diese Handlungen durch die Beklagte zu 2. veranlasst und gesteuert werden sein sollen. Nach ihrem Vorbringen ist davon auszugehen, dass unter diesem Gesichtspunkt ein Schaden der Klägerin in Deutschland verwirklicht ist, weil es um angebliche Geschäftsgeheimnisse der im Inland geschäftsansässigen und hier wirtschaftlich aktiven Klägerin geht.
[18]Soweit die Klägerin die Beklagten zu 2. offenbar auch wegen des eigenen Vertriebs von der Beklagten zu 1. hergestellter Rührgeräte in Anspruch nimmt, geht der Senat mangels anderweitiger Ausführungen in der Klageschrift davon aus, dass es um den Vertrieb dieser Produkte durch die Beklagte zu 2. in Deutschland geht. Insoweit sind die deutschen Gerichte nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO ebenfalls zuständig.
[19]dd) Die Beklagten zu 2., 5. und 6. können damit gemäß Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO in Deutschland verklagt werden.
[20]3. ... 4. Ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand, in dem die Klage gegen alle Streitgenossen erhoben werden könnte, ist nicht ersichtlich.
[21]a) Hinsichtlich der Klage gegen die Beklagten zu 1., 3., 4. und 7. bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach §15 GeschGehG.
[22]aa) Für Klagen vor den ordentlichen Gerichten, durch die Ansprüche nach dem GeschGehG geltend gemacht werden, sind nach § 15 Abs. 1 GeschGehG die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Diese Vorschrift regelt die sachliche Zuständigkeit für Geschäftsgeheimnisstreitsachen vor den ordentlichen Gerichten; diese werden ausschließlich den Landgerichten zugewiesen (Harte-Bavendamm/Ohly/ Kalbfus, GeschGehG, § 15 Rn. 16). Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit legt § 15 Abs. 2 S. 1 GeschGehG fest, dass für Klagen, durch die Ansprüche nach dem GeschGehG geltend gemacht werden, das Gericht ausschließlich örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich danach ausschließlich anhand des allgemeinen Gerichtsstands des Beklagten. Dieser allgemeine Gerichtsstand richtet sich wiederum nach den §§ 13 ff. ZPO; in der Regel ist danach das Gericht des Wohnsitzes oder Sitzes des Beklagten zuständig (Köhler/Bergkamm/ Feddersen/Alexander, a.a.O., § 15 GeschGehG Rn. 22; BeckOK GeschGehG/Gregor, 9. Ed. Stand: 15.03.2021, §15 Rn. 8). Aufgrund der Ausschließlichkeit ist - wovon das Landgericht in seinem Beschluss zutreffend ausgegangen ist - der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO bei Geschäftsgeheimnisstreitsachen ausgeschlossen (Büscher/McGuire, UWG, 2. Aufl., §15 GeschGehG Rn. 17; Köhler/Bergkamm/ Feddersen/Alexander, a.a.O., § 15 GeschGehG Rn. 22; BeckOK GeschGehG/Gregor, 9. Ed. Stand: 15.03.2021, § 15 Rn. 8).
[23]bb) ... cc) ... dd) ... b) Die Beklagten zu 2., 5. und 6. haben keinen inländischen allgemeinen Gerichtsstand. Hinsichtlich dieser Beklagten findet § 15 Abs. 2 S. 1 GeschGehG daher keine Anwendung. Ebenso ist - wovon das Landgericht mit Recht ausgegangen ist - § 15 Abs. 2 S. 2 GeschGehG nicht einschlägig, der eine Sonderregelung für Auslandssachverhalte vorsieht (Büscher/McGuire, a.a.O., § 15 GeschGehG Rn. 20), weil die vorgenannten Beklagten ihren Wohnsitz bzw. Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat haben.
[24]aa) Hat der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist nach § 15 Abs. 2 S. 2 GeschGehG zwar das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist. Diese Vorschrift regelt die örtliche Zuständigkeit für Fälle, in denen der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat und somit die Zuständigkeitsregelung gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 GeschGehG nicht eingreift (Köhler/Bornkamm/ Feddersen/Alexander, a.a.O., § 15 GeschGehG Rn. 24). Hat der Beklagte - wie hier die Beklagten zu 2., 5. und 6. - seinen Wohnsitz bzw. Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, bestimmt sich die internationale Zuständigkeit jedoch nach der Brüssel Ia-Verordnung (vgl. Büscher/McGuire, a.a.O., § 15 GeschGehG Rn. 21; BeckOK GeschGehG/Gregor, 9. Ed. Stand: 15.03.2021, § 15 Rn. 16; BeckOK UWG/Barth, 13. Ed. Stand: 01.08.2021, GeschGehG § 15 Rn. 6; Harte-Bavendamm/Ohly/ Kalbfus, a.a.O., § 15 Rn. 25). Denn § 15 Abs. 2 S. 1 GeschGehG greift nur dann ein, wenn nicht durch höherrangiges Recht bereits eine andere örtliche Zuständigkeit begründet wird (Köhler/Bornkamm/ Feddersen/Alexander, a.a.O., § 15 GeschGehG Rn. 25; Büscher/McGuire, a.a.O., § 15 GeschGehG Rn. 20 f.). Dies betrifft insbesondere die Fälle, in denen das Unionsrecht nicht nur die internationale Zuständigkeit, sondern zugleich auch die örtliche Zuständigkeit regelt. Eine solche Vorschrift findet sich für unerlaubte Handlungen, zu denen die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen gehört, in Art. 7 Nr. 2 VO Brüssel Ia-VO (Köhler/Bornkamm/ Feddersen/Alexander, a.a.O., § 15 GeschGehG Rn. 25.) Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO regelt nicht nur die internationale Zuständigkeit, sondern auch die örtliche Zuständigkeit (Büscher/McGuire, a.a.O., § 15 GeschGehG Rn. 21; Köhler/Bornkamm/ Feddersen/Alexander, a.a.O., § 15 GeschGehG Rn. 25; BeckOK GeschGehG/Gregor, 9. Ed. Stand: 15.03.2021, § 15 Rn. 16, Rn. 17a; Harte-Bavendamm/Ohly/ Kalbfus, a.a.O., § 15 Rn. 27 m.w.N.; Geimer/Schütze/ Paulus, Int. Rechtsverkehr, B. Vor I. EuGVVO n.F., Kap. II Abschnitt 2. Vorb. zu Art. 7 ff. Rn. 7; vgl. auch OLG München, GRUR-RR 2019, 372 Rn. 30 (IPRspr 2019-34)).
[25]bb) Wie bereits ausgeführt, sind die Voraussetzungen des Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO hier sowohl in Bezug auf die Beklagten zu 5. und 6. als auch in Bezug auf die Beklagte zu 2. erfüllt. Hinsichtlich der den Beklagten zu 5. und. 6. vorgeworfenen unerlaubten Handlung ist der „Ort des ursächlichen Geschehens“ (Handlungsort) i.S.d. Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO an der Niederlassung der Beklagten zu 1. zu lokalisieren, d. h. in Scheßlitz. Denn dort hat die von den Beklagten zu 5. und 6. vertretene Beklagte zu 1. ihren tatsächlich Geschäfts- bzw. Verwaltungssitz, so dass die Beklagten zu 5. und 6. dort tätig sind und Entscheidungen treffen bzw. zu treffen haben. Scheßlitz liegt im Landkreis Bamberg, so dass Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO eine örtliche Zuständigkeit in Bamberg begründet ist, was gemäß § 15 Abs. 3 GeschGehG i.V.m. § 45a Nr. 2 GZVJu Bayern zur Zuständigkeit des Landgerichts Nürnberg-Fürth führt. Der „Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs“ (Erfolgsort) i.S.d. Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO ist hier unter Zugrundelegung des Vorbringens der Klägerin hinsichtlich der der Beklagten zu 2. sowie der den Beklagten zu 5. und. 6. vorgeworfenen unerlaubten Handlungen am Ort des Sitzes der Klägerin als der betroffenen Rechtsinhaberin zu lokalisieren, mithin in Zella-Mehlis. Zella-Mehlis liegt im Bezirk des Landgerichts Meinigen.
[26]c) Ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand, in dem die Klage gegen alle Beklagten erhoben werden kann, ist damit nicht gegeben. Ein solcher kann sich hier auch nicht aus Art. 8 Nr. 1 Brüssel Ia-VO ergeben, wobei dahinstehen kann, ob die sachlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift im Streitfall erfüllt sind.
[27]aa) Gemäß Art. 8 Nr. 1 Brüssel Ia-VO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, auch vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. Der Sitz von Gesellschaften und juristischen Personen wird durch Art. 63 Abs. 1 Brüssel Ia-VO gleichgestellt (MüKoZPO/Gottwald, 6. Aufl., Art. 8 Brüssel Ia-VO Rn. 2 m.w.N.). Art. 8 Nr. 1 Brüssel Ia-VO eröffnet einen besonderen Gerichtsstand der Streitgenossenschaft, der es im Unterschied zum deutschen Recht ermöglicht, mehrere Personen am Wohnsitz bzw. Sitz eines Beklagten, dem sog. Ankerbeklagten (BGH, NJW 2015, 2429 (IPRspr 2015-219c)), gemeinsam zu verklagen, wenn die Klagen in einer besonders engen Beziehung zueinanderstehen (BeckOK ZPO/Thode, 42. Ed. 1.9.2021, Art. 8 Brüssel Ia-VO Rn. 11). Die Vorschrift regelt (ebenfalls) sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit (MüKoZPO/Gottwald, a.a.O., Art. 8 Brüssel Ia-VO Rn. 2; BeckOK ZPO/Thode, 42. Ed. 1.9.2021, Brüssel Ia-VO Art. 8 Rn. 11; Geimer/Schütze/ Paulus, Int. Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 62. EL Juli 2021, Art. 8 VO (EG) 1215/2012 Rn. 5 und 18; Schlosser/Hess/ Schlosser, EuZPR, 5. Aufl., Brüssel Ia-VO Art. 8 Rn. 2).
[28]bb) Soweit eine Zuständigkeit nach Art. 8 Nr. 1 Brüssel Ia-VO besteht, scheidet ein Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO grundsätzlich aus (vgl. MüKo-ZPO/Gottwald, a.a.O., Art. 8 Brüssel Ia-VO Rn. 2 m.w.N.; Zöller/Schultzky, a.a.O., §36 Rn. 21).
[29]cc) Art. 8 Nr. 1 Brüssel Ia-VO begründet eine Zuständigkeit aber nur für Parteien, die nicht im Gerichtsstaat wohnen bzw. ihren Sitz haben. Soweit die Klage auch gegen mehrere inländische Streitgenossen ohne gemeinsamen Gerichtsstand gerichtet werden soll, muss der Gerichtsstand gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt werden (MüKoZPO/Gottwald, a.a.O., Art. 8 Brüssel Ia-VO Rn. 8). Art. 8 Nr. 1 Brüssel Ia-VO kann hier daher keinen gemeinsamen Gerichtsstand für alle Beklagten begründen. Er betrifft - sofern seine Voraussetzungen erfüllt sind - nur die örtliche Zuständigkeit für Klagen gegen die die Beklagten zu 2., 5. und 6. Denn nur diese sollen in einem anderen als dem Staat ihres Wohnsitzes bzw. Sitzes verklagt werden (vgl. BayObLG, Beschluss vom 25.03.1997 -
[30]5. ...
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