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Verfahrensgang

OLG Hamm, Beschl. vom 02.04.2020 – 32 SA 73/19, IPRspr 2020-69

Rechtsgebiete

Zuständigkeit → Sonstige besondere Gerichtsstände

Leitsatz

Werden eine im Ausland (hier: Tschechische Republik) ansässige Herstellerin, eine im Inland ansässige Importeurin und ein im Inland ansässiger Kraftfahrzeughändler aus deliktischen Gründen auf Schadensersatz nach dem Verkauf eines Pkw in Anspruch genommen, kann sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte in Bezug auf den Hersteller aus Art. 8 Nr. 1 EuGVVO ergeben und so eine Gerichtsstandbestimmung gem. § 36 I Nr. 3 ZPO ermöglichen (wenn die weiteren Voraussetzungen der Norm vorliegen). [LS von der Redaktion neu gefasst]

Rechtsnormen

EuGVVO 1215/2012 Art. 8
ZPO § 12; ZPO § 17; ZPO § 36; ZPO § 59; ZPO § 60

Sachverhalt

Der in D wohnhafte Kläger hat beim LG Bielefeld Klage eingereicht gegen eine in E ansässige Autorhändlerin (Beklagte zu 1)) sowie die in F ansässige A GmbH (Beklagte zu 2)) und die Klage auf die in G, Tschechische Republik, ansässige B a. s. (Beklagte zu 3)) erweitert (Klageschrift vom 30.11.2018 und Schriftsatz vom 08.08.2019). Von den Beklagten als Gesamtschuldnern begehrt er Zahlung und die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht. Mit Kaufvertrag vom 31.03.2016 erwarb der Kläger bei der Beklagten zu 1) einen gebrauchten C Combi. Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um die deutsche Importeurin und bei der Beklagten zu 3) um die Herstellerin des Fahrzeugs. Das in Rede stehende Fahrzeug ist nach der Behauptung des Klägers von dem sog. "Abgasskandal" betroffen und auch nach dem Aufspielen eines Softwareupdates weiter mangelhaft.

Mit Beschluss vom 12.12.2019 hat das LG Bielefeld den Rechtsstreit dem OLG Hamm zum Zwecke der Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 I Nr. 3 ZPO vorgelegt. Zuvor hatten die Beklagten zu 2) die örtliche Zuständigkeit des LG Bielefeld und die Beklagte zu 3) dessen internationale Zuständigkeit gerügt sowie der Kläger die Zuständigkeitsbestimmung beantragt.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II

[2]1.

[3]Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO für die Gerichtsstandbestimmung zuständig. Das nächst höhere gemeinschaftliche Gericht im Verhältnis zu den Landgerichten Bielefeld (allgemeiner Gerichtsstand des Klägers), Köln (allgemeiner Gerichtsstand der Beklagten zu 1)) und Darmstadt (allgemeiner Gerichtsstand der Beklagten zu 2)) wäre der Bundesgerichtshof; das im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm gelegene Landgericht Bielefeld wurde zuerst mit der Sache befasst.

[4]2.

[5]Dass die in der Tschechischen Republik ansässige Beklagte zu 3) ihren allgemeinen Gerichtsstand nicht in Deutschland hat, steht einer Bestimmung gemäß bzw. in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZPO nicht entgegen (BGH, Beschluss v. 06.11.1970, I ARZ 228/70, NJW 1971, 196, Zitat nach juris, Rn 4; OLG Dresden, Beschluss v. 22.09.2010, 3 AR 52/10, IPRspr 2010, Nr. 237, 590, Zitat nach juris, Rn. 9), zumal vorliegend - wenngleich diese Bewertung zur internationalen Zuständigkeit das Hauptsachegericht nicht bindet (OLG Dresden a.a.O. m. w. N.) - die deutsche internationale Zuständigkeit gegeben ist und deshalb deutsches Zivilprozessrecht Anwendung findet (vgl. dazu Patzina in MüKo ZPO 5. Aufl. 2016, § 36 Rn. 3 m. w. N.; Schultzky in Zöller, ZPO 33. Aufl., § 36 Rn. 6).

[6]Denn (auch) bezogen auf die Beklagte zu 3) ist die deutsche internationale Zuständigkeit gegeben. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt vorliegend schon aus Art. 8 Nr. 1 EuGVVO. Nach dieser Vorschrift kann eine Person mit einem Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden (sollen), auch vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, verklagt werden. Dazu muss zwischen den Klagen aufgrund einer gegebenen engen Beziehung eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheinen, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. So verhält es sich hier. Die geltend gemachten Ansprüche sind tatsächlich und rechtlich so eng verknüpft, dass es prozessökonomisch sinnvoll ist, dass die Beklagten als Streitgenossen gemeinschaftlich verklagt werden können. Zentraler, gegenüber allen Beklagten vorgebrachter Grund für das klägerische Schadensersatzbegehren ist der vom Kläger behauptete Umstand, er habe ein gebrauchtes Fahrzeug mit einem vom sog. Abgasskandal betroffenen Motor erworben, was ihm bei Vertragsschluss verschwiegen worden sei (eine enge Beziehung in einem vergleichbaren Fall, an dem auch die Beklagten zu 2) und zu 3) beteiligt waren hat der Senat bereits bejaht: Senat, Beschluss v. 06.05.2019, 32 SA 57/18 (IPRspr 2019-271), unveröffentlicht).

[7]Dass die Klage im vorliegenden Fall nicht im allgemeinen Gerichtsstand einer der Beklagten, sondern beim Landgericht Bielefeld erhoben wurde, steht der Annahme der internationalen Zuständigkeit nicht entgegen, weil - wie noch auszuführen ist - für die Hauptsache ein den Anforderungen des Art. 8 Nr. 1 EuGVVO genügender Gerichtsstand bestimmt werden kann. Die Zuständigkeitsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hindert die beim Landgericht Bielefeld erhobene Klage nicht. Eine Bestimmung nach dieser Vorschrift ist bereits vor Klageerhebung möglich.

[8]3.

[9]Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor (zu vergleichbaren Konstellationen: Senat, Beschluss v. 06.05.2019, 32 SA 57/18 (IPRspr 2019-271), unveröffentlicht; sowie Senat, Beschluss v. 14.06.2018, 32 SA 14/18 u. Beschluss v. 11.12.2017, 32 SA 62/17; OLG Köln, Beschluss v. 01.09.2017, 8 AR 25/17; jeweils zitiert nach juris).

[10]a)

[11]Die Beklagten haben unterschiedliche allgemeine Gerichtsstände gemäß §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte zu 1) hat ihren allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Landgerichts Köln, die Beklagte zu 2) im Bezirk des Landgerichts Darmstadt, die Beklagte zu 3) in Madlá Boleslav, Tschechische Republik.

[12]b)

[13]Ein gemeinsamer Gerichtsstand aller Beklagten, der einer Gerichtsstandbestimmung entgegenstünde, lässt sich auch unter Berücksichtigung besonderer Gerichtsstände nicht mit hinreichender Bestimmtheit feststellen …

[14]Die bislang unzureichend geklärte Frage eines gemeinschaftlichen Gerichtsstands der Beklagten zu 1) bis 3) im Bezirk des Landgerichts Köln braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden, da die Zuständigkeitsbestimmung - …-  zweckmäßiger Weise auf die Bestimmung des Landgerichts Köln hinausläuft …

[15]c)

[16]Die Beklagten werden vorliegend als Streitgenossen im Sinne von §§ 36 Abs. 1 Nr. 3, 59, 60 ZPO in Anspruch genommen …

[17]4.

[18]Als zuständiges Gericht wird das Landgericht Köln bestimmt.

[19]...

Fundstellen

LS und Gründe

NJW-RR, 2020, 878
IPRax, 2021, 469

nur Leitsatz

NZG, 2020, 1182

Aufsatz

Wagner, IPRax, 2021, 445 A

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2020-69

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