Macht ein Käufer mit der Behauptung, das erworbene Fahrzeug sei vom sogenannten „Abgasskandal“ betroffen, Ansprüche gegen den Verkäufer und gegen den Fahrzeughersteller geltend, sind die geltend gemachten Ansprüche tatsächlich und rechtlich so eng verknüpft, dass die Beklagten zur Vermeidung widersprechender Entscheidungen gemäß Art. 8 Nr. 1 Brüssel Ia-VO als Streitgenossen gemeinschaftlich verklagt werden können. [LS der Redaktion]
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