Die Annahme einer Verletzungshandlung im Sinne von Art. 93 V der VO (EG) Nr. 40/1994 des Rates über die Gemeinschaftsmarke vom 20.12.1993 (ABl. Nr. L 11/1) setzt ein aktives Verhalten des Verletzers voraus. International zuständig sind deshalb die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich der Vorfall, der der behaupteten Verletzung zugrunde liegt, ereignet hat oder zu ereignen droht. Nicht zuständig sind dagegen die Gerichte der Mitgliedstaaten, in dem die behauptete Verletzung lediglich ihre Wirkungen entfaltet.
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für wettbewerbsrechtliche Ansprüche kann sich jedoch aus Art. 5 Nr. 3 EuGVO ergeben. Die Annahme einer internationalen Zuständigkeit gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVO für eine auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gestützte Klage unter dem Gesichtspunkt des Orts der Verwirklichung des Schadenserfolgs setzt voraus, dass nach dem Vortrag des Klägers ein Wettbewerbsverstoß, der einen Schaden im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts verursacht hat, nicht ausgeschlossen ist. Ob tatsächlich ein schädigendes Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, aus dem sich ein Wettbewerbsverstoß ergibt, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, die vom zuständigen Gericht anhand des anwendbaren nationalen Rechts zu prüfen ist. [LS von der Redaktion neu gefasst]
[Die EuGH-Vorlage des BGH vom 28.6.2012 – I ZR/11 – wurde bereits im Band IPRspr. 2012 unter der Nr. 163 abgedruckt.]
Die Kl. produziert und vertreibt Parfüm- und Kosmetikerzeugnisse. Sie leitet Rechte aus einer für Parfümeriewaren eingetragenen dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke ab. Die Kl. vertreibt in einem der Gemeinschaftsmarke nachgebildeten, farbig gestalteten und beschrifteten Flakon das Damenparfüm „Davidoff Cool Water Woman“. Die Bekl., eine in Belgien ansässige Gesellschaft, betreibt den Großhandel mit Parfüms. Zu ihrer Produktpalette gehört ein Damenparfüm, das sie unter der Bezeichnung „Blue Safe for Women“ anbietet. Im Januar 2007 verkaufte sie das Parfüm an den in Deutschland geschäftsansässigen Stefan P. Die Kl. sah in dem Vertrieb des Parfümerzeugnisses durch die Bekl. in dem im Klageantrag abgebildeten Parfümflakon eine Markenverletzung, eine unzulässige vergleichende Werbung und eine unlautere Nachahmung.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es die Klage als unzulässig abgewiesen hat. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl. ihr Klagebegehren weiter. Der BGH setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH Fragen zur Auslegung des Art. 93 V VO (EG) Nr. 40/1994 vor (= IPRspr. 2012 Nr. 163).
Mit Urteil vom 5.6.2014 hat der EuGH dahingehend entschieden, dass die Annahme einer Verletzungshandlung im Sinne von Art. 93 V VO (EG) Nr. 40/1994 ein aktives Verhalten des Verletzers voraussetze. International zuständig seien deshalb die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich der Vorfall, der der behaupteten Verletzung zugrunde liegt, ereignet hat oder zu ereignen droht. Nicht zuständig seien dagegen die Gerichte der Mitgliedstaaten, in dem die behauptete Verletzung lediglich ihre Wirkungen entfaltet.
[1]II. Die Revision der Kl. hat keinen Erfolg, soweit sie gegen die Abweisung der auf die Gemeinschaftsmarke gestützten Klage als unzulässig gerichtet ist (dazu unter II. 2). Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg gegen die Abweisung der Klage als unzulässig, soweit die Kl. die Verletzung wettbewerbsrechtlicher Tatbestände geltend gemacht hat (dazu unter II. 3) ...
[2]2. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte zutreffend verneint, soweit die Klage auf die Verletzung der Gemeinschaftsmarke gestützt ist.a) Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte wegen Verletzung der Gemeinschaftsmarke kann sich im Streitfall nur aus Art. 93 V VO (EG) Nr. 40/1994 (nachfolgend: GMV 94) ergeben.Art. 97 V GMV, der an die Stelle des Art. 93 V GMV 94 getreten ist, kommt im vorliegenden Rechtsstreit im Hinblick auf den für die Beurteilung des Sachverhalts maßgeblichen Handlungszeitpunkt im Januar 2007 nicht zur Anwendung (vgl. BGH, GRUR 2012, 1065 Rz. 13 [Parfumflakon II] (IPRspr 2012-163)). In der Sache macht dies allerdings keinen Unterschied, weil Art. 97 V GMV eine gegenüber Art. 93 V GMV 94 inhaltsgleiche Regelung enthält.
[3]Eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 93 I bis III GMV 94 scheidet aus, weil die Bekl. in einem anderen Mitgliedstaat geschäftsansässig ist. Die internationale Zuständigkeit ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht nach Art. 93 IV lit. b GMV 94 begründet worden. Die Bekl. hat in ihrem ersten Verteidigungsvorbringen die mangelnde örtliche Zuständigkeit des zunächst angerufenen LG Berlin geltend gemacht. Darin liegt konkludent eine schlüssige Rüge im Hinblick auf die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte (vgl. BGH aaO Rz. 14 [Parfumflakon II]).b) Nach Art. 93 V GMV 94 können die Verfahren, die durch die in Art. 92 GMV 94 genannten Klagen und Widerklagen – ausgenommen Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung einer Gemeinschaftsmarke – anhängig gemacht werden, auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats anhängig gemacht werden, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht oder in dem eine Handlung nach Art. 9 III 2 GMV 94 begangen worden ist. Für die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte kommt es daher grundsätzlich darauf an, ob der Kläger eine im Inland begangene Verletzungshandlung des Beklagten im Sinne des Art. 93 V GMV 94 behauptet hat und diese nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (vgl. zu Art. 5 Nr. 3 EuGVO: BGH, Urt. vom 8.3.2012 – I ZR 75/10 (IPRspr 2012-228), GRUR 2012, 621 Rz. 18 = WRP 2012, 716 [OSCAR] m.w.N.). Das hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.aa) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, die Bekl. habe in Deutschland keine eigene Handlung vorgenommen, die als Anknüpfungspunkt für eine Verletzungshandlung im Sinne von Art. 93 V GMV 94 in Betracht kommt.Die Kl. hat behauptet, die Bekl. habe die Parfümflakons nach Deutschland geliefert, während die Bekl. vorgetragen hat, die Parfümflakons Stefan P. in Belgien übergeben zu haben. Damit ist zwischen den Parteien der Ort der Verletzungshandlung, der Anknüpfungspunkt für die internationale Zuständigkeit ist, streitig. Zur Begründung der internationalen Zuständigkeit ist nicht allein auf den Vortrag der Kl. abzustellen. Der Ort der Verletzungshandlung ist kein Umstand, der für die Zuständigkeitsbestimmung maßgeblich ist und gleichzeitig ein notwendiges Tatbestandsmerkmal des geltend gemachten Anspruchs darstellt (sog. doppelt relevante Tatsache). Ob der Ort der Verletzungshandlung in Belgien oder in Deutschland liegt, ist nur für die Zuständigkeitsbestimmung und damit für die Zulässigkeitsprüfung von Bedeutung. In einem solchen Fall trifft die Kl. die Beweislast, dass die Bekl. die Parfümflakons nach Deutschland geliefert hat. Den ihr obliegenden Nachweis einer Lieferung nach Deutschland hat die Kl. nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geführt. Es ist daher vom Vortrag der Bekl., den sich die Kl. hilfsweise zu eigen gemacht hat, auszugehen, nach dem der Abnehmer Stefan P. die Parfümflakons in Belgien erworben und nach Deutschland transportiert hat.bb) Das Berufungsgericht ist ferner davon ausgegangen, die von ihrem Abnehmer Stefan P. im Inland begangene Markenverletzung rechtfertige nicht die Annahme einer inländischen Verletzungshandlung der Bekl. Der Umstand, dass die Bekl. durch die in Belgien vorgenommene Übergabe der beanstandeten Parfümflakons Beihilfe zu dem in Deutschland eingetretenen markenverletzenden Erfolg geleistet habe, könne die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht begründen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
[4]Wie der EuGH auf den Vorlagebeschluss des Senats entschieden hat, setzt die Annahme einer Verletzungshandlung im Sinne von Art. 93 V GMV 94 ein aktives Verhalten des Verletzers voraus. International zuständig sind deshalb die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich der Vorfall, der der behaupteten Verletzung zugrunde liegt, ereignet hat oder zu ereignen droht. Nicht zuständig sind dagegen die Gerichte der Mitgliedstaaten, in dem die behauptete Verletzung lediglich ihre Wirkungen entfaltet (EuGH, Urt. vom 5.6.2012 – Coty Germany GmbH ./. First Note Perfumes N.V., Rs C-360/12, GRUR 2014, 806 Rz. 33 ff.). Nach diesen Maßstäben hat die Bekl. keine Handlung im Inland begangen, die Anknüpfungspunkt für eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte im Sinne von Art. 93 V GMV 94 sein kann. 3. Die Revision hat jedoch Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche verneint hat. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich insoweit aus Art. 5 Nr. 3 EuGVO.a) Gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Orts verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichsteht, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Der Gerichtsstand hängt nicht davon ab, dass tatsächlich eine Verletzung des nationalen Rechts erfolgt ist. Es reicht aus, dass eine Verletzung behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (BGH aaO Rz. 18 [OSCAR] m.w.N.). Ob tatsächlich ein schädigendes Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, die vom zuständigen Gericht anhand des anwendbaren nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. EuGH, Urt. vom 19.4.2012 – Wintersteiger AG ./. Products 4U Sondermaschinenbau GmBH, Rs C-523/10, GRUR 2012, 654 Rz. 26; Urt. vom 3.4.2014 – Hi Hotel HCF S.A.R.L. ./. Uwe Spoering, Rs C-387/12, GRUR 2014, 599 Rz. 20 f.; BGH, Urt. vom 12.12.2013 – I ZR 131/12 (IPRspr 2013-233), GRUR 2014, 601 Rz. 17 = WRP 2014, 548 [englischsprachige Pressemitteilung]).
[5]b) Die von der Kl. schlüssig als verletzt geltend gemachten Tatbestände der unlauteren vergleichenden Werbung im Sinne von § 6 I und II Nr. 6 UWG und des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes nach § 4 Nr. 9 litt. a und b UWG fallen unter den Begriff der unerlaubten Handlung im Sinne von Art. 5 Nr. 3 EuGVO (vgl. EuGH aaO Rz. 56 f. [Coty/First Note Perfumes]; BGH, Urt. vom 30.3.2006 – I ZR 24/03 (IPRspr 2006-112), BGHZ 167, 91 Rz. 21 [Arzneimittelwerbung im Internet]). Erfasst werden neben Ansprüchen auf Geldersatz, Unterlassung und Beseitigung (vgl. BGH, Urt. vom 29.1.2013 – KZR 8/10 (IPRspr 2013-224), GRUR-RR 2013, 228 Rz. 12 [Trägermaterial für Kartenformulare]) auch Nebenansprüche auf Auskunft (zum Auskunftsanspruch BGH, Urt. vom 24.9.2014 – I ZR 35/11 (IPRspr 2014-52), GRUR 2015, 264 Rz. 15 = WRP 2015, 347 [Hi Hotel II]; MünchKommZPO-Gottwald, 4. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rz. 62 m.w.N.).
[6]c) Nach der Rspr. des EuGH zu Art. 5 Nr. 3 EuGVO ist mit der Wendung ‚Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht’, sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass der Beklagte grundsätzlich nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (EuGH aaO Rz. 46 [Coty/First Note Perfumes] m.w.N.).
[7]d) Allerdings ergibt sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte vorliegend nicht unter dem Gesichtspunkt des Orts des für den Schaden ursächlichen Geschehens. Wird – wie im Streitfall – nur einer von mehreren mutmaßlichen Verursachern eines behaupteten Schadens verklagt und scheidet deshalb der Gerichtsstand der Beklagtenmehrheit im Sinne von Art. 6 Nr. 1 EuGVO aus (vgl. dazu Kur, GRUR Int. 2014, 749, 756), kann dieser Beklagte wegen des für den Schaden ursächlichen Geschehens nicht vor einem Gericht verklagt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich er keine Handlung vorgenommen hat (EuGH, Urt. vom 16.5.2013 – Melzer ./. MF Global UK Ltd., Rs C-228/11, NJW 2013, 2099 Rz. 30, 40; EuGH aaO Rz. 50 f. [Coty/First Note Perfumes]).
[8]e) Das Berufungsgericht ist jedoch unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung des geltend gemachten Schadens gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVO international zuständig.
[9]aa) Der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs ist derjenige, an dem aus einem Ereignis, das eine Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung oder wegen einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, auslösen kann, ein Schaden entstanden ist (EuGH, Urt. vom 16.7.2009 – Zuid-Chemie BV ./. Philippo's Mineralenfabriek N.V./S.A., Rs C-189/08, Slg. 2009, I-06917 = NJW 2009, 3501 Rz. 26; EuGH aaO Rz. 54 [Coty/First Note Perfumes]). Wird eine Verletzung eines Rechts des geistigen oder gewerblichen Eigentums geltend gemacht, setzt dies voraus, dass das behauptete Recht im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts geschützt ist (EuGH aaO Rz. 25 [Wintersteiger]; EuGH, Urt. vom 3.10.2013 – Peter Pinckney ./. KDG Mediatech AG, Rs C-170/12, GRUR 2014, 100 Rz. 33). Geht es um einen Verstoß gegen ein innerstaatliches Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, setzt die Annahme einer internationalen Zuständigkeit unter dem Gesichtspunkt des Orts der Verwirklichung des Schadenserfolgs voraus, dass die in einem anderen Mitgliedstaat begangene Tat nach dem Vortrag des Klägers einen Schaden im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts verursacht hat (vgl. EuGH aaO Rz. 55 ff. [Coty/First Note Perfumes]).
[10]bb) Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVO die Zuständigkeit deutscher Gerichte unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung des geltend gemachten Schadens begründet.
[11]Die Kl. hat geltend gemacht, die Verwendung der beanstandeten Flakons in Deutschland sei ein unlauterer Vergleich im Sinne von § 6 I und II Nr. 6 UWG und verstoße außerdem gegen die Grundsätze des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes gemäß § 4 Nr. 9 litt. a und b UWG. Nach ihrem Vorbringen ist davon auszugehen, dass unter diesen Gesichtspunkten ein Schaden in Deutschland verwirklicht sein kann. Dem entspricht das Klagebegehren, das sich auf den Vertrieb der beanstandeten Flakons in Deutschland bezieht.
[12]cc) Eine Verantwortlichkeit der Bekl. für die geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Verstöße kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus dem vom Berufungsgericht herangezogenen Rechtsinstitut der Konsumtion. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Haftung der Bekl. als Täterin einer etwaigen Markenverletzung in Belgien schließe ihre Haftung als Teilnehmerin einer von Stefan P. in Deutschland begangenen Markenverletzung und eines Verstoßes gegen das UWG aus, weil die leichtere Begehungsform der Beihilfe durch die schwerere der Haupttat konsumiert werde. Dem kann nicht zugestimmt werden.
[13]Das nach inländischem Strafrecht für den Schuldausspruch und die Strafzumessung bedeutsame Rechtsinstitut der Konsumtion hat für die Frage der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte keine Bedeutung. Die Heranziehung nationaler Rechtskonzepte im Rahmen der Auslegung von Art. 5 Nr. 3 EuGVO würde in den Mitgliedstaaten zu voneinander abweichenden Lösungen führen, die geeignet wären, das Ziel einer Vereinheitlichung der Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit, das die Verordnung nach ihrem zweiten Erwägungsgrund verfolgt, zu beeinträchtigen (EuGH aaO Rz. 34 [Melzer]). Die Zuständigkeitsregelungen der EuGVO sind deshalb autonom und unter Bezugnahme auf die Systematik und Zielsetzung dieser Verordnung auszulegen (EuGH aaO Rz. 45 [Coty/First Note Perfumes]).
[14]III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben, soweit es um die von der Kl. im Wege der eventuellen Klagehäufung geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche geht (§ 562 I ZPO). Insoweit ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da Feststellungen zur Begründetheit der auf Wettbewerbsrecht gestützten Klageanträge nicht getroffen sind und der Senat nicht selbst entscheiden kann (§ 563 I ZPO).
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