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Verfahrensgang

BayObLG, Beschl. vom 20.07.2005 – 1Z AR 118/05, IPRspr 2005-111

Rechtsgebiete

Zuständigkeit → Besonderer Vertragsgerichtsstand

Leitsatz

Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine Klage von Verbrauchern und Nicht- Verbrauchern gegen mehrere Beklagte, von denen eine in einem Nichtmitgliedstaat, eine weitere in einem Mitgliedstaat ansässig ist und zwei weitere in Deutschland bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben.

Nach §§ 36 I Nr. 3, II ZPO, 9 EGZPO hat das Bayerische Oberste Landesgericht das zuständige Gericht zu bestimmen, wenn die Antragsgegner ihren allgemeinen Gerichtsstand in unterschiedlichen Gerichtsbezirken haben, als Streitgenossen in einem allgemeinen Gerichtsstand verklagte werden sollen und ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand für den Rechtsstreit nicht besteht. Das gilt auch für den Fall, dass bei einigen Beklagten die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus der EuGVO folgt.

Rechtsnormen

EGZPO § 9
EUGVVO 44/2001 Art. 4; EUGVVO 44/2001 Art. 6; EUGVVO 44/2001 Art. 15; EUGVVO 44/2001 Art. 15 ff.; EUGVVO 44/2001 Art. 16; EUGVVO 44/2001 Art. 17
ZPO § 12; ZPO § 13; ZPO § 29; ZPO § 32; ZPO § 36; ZPO § 59; ZPO § 60; ZPO § 797; ZPO § 802

Sachverhalt

Die ASt. haben gegen die AGg. als Gesamtschuldner beim LG Nürnberg-Fürth Klage auf Ersatz des ihnen aufgrund einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage als stille Gesellschafter an auf St. Vincent und den Grenadinen bzw. in Luxemburg ansässigen Anlagegesellschaften entstandenen Schadens erhoben. Der AGg. zu 1), der seinen allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des LG Saarbrücken hat, hafte als verantwortlicher Vertreter dieser Anlagegesellschaft, der AGg. zu 2), der seinen allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des LG Trier hat, als Vorstandsvorsitzender der AGg. zu 3) und 4) wegen Verletzung von Informations- und Beratungspflichten aufgrund eines zwischen den jeweiligen ASt. und den AGg. zu 3) und 4) geschlossenen Treuhandvertrags zur Abwicklung der Beteiligung an den Anlagegesellschaften. Die AGg. zu 3), die ihren Sitz auf St. Vincent und den Grenadinen hat und zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses eine Niederlassung in Frankfurt/Main unterhielt, vereinbarte mit den jeweiligen ASt. in ihren AGB zum Treuhandvertrag als Gerichtsstand „den Wohnsitz“, die AGg. zu 4), die ihren Sitz in Luxemburg hat, vereinbarte mit den jeweiligen ASt. in gleicher Weise als Gerichtsstand V./Liechtenstein.

Die ASt. haben die Bestimmung des LG Nürnberg als gemeinsam zuständiges Gericht beantragt.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]Als zuständiges gemeinsames Gericht war das LG Saarbrücken zu bestimmen.

[2]1. Nach §§ 36 I Nr. 3, II ZPO, 9 EGZPO ist das BayObLG zur Entscheidung über den Bestimmungsantrag berufen, da die AGg. ihre allgemeinen Gerichtsstände in unterschiedlichen Gerichtsbezirken haben und ein bayerisches Gericht zuerst mit der Sache befasst war.

[3]2. Die Voraussetzungen einer Bestimmung nach § 36 I Nr. 3 ZPO liegen vor.

[4]a) Die deutschen Gerichte sind zur Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig. Dies ergibt sich für die AGg. zu 1) und 2) aus §§ 12, 13 ZPO, für die AGg. zu 4) aus Art. 16 I bzw. 6 Nr. 1 EuGVO und für die AGg. zu 3) aus Art. 4 I EuGVO i.V.m. § 29 ZPO.

[5]aa) Die AGg. zu 4) hat ihren Sitz in einem Mitgliedstaat (Luxemburg). Für sie gilt daher die EuGVO.

[6] Gemäß Art. 16 I EuGVO, der in Alt. 1 die internationale und in Alt. 2 die internationale und die örtliche Zuständigkeit regelt, besteht für die ASt., soweit sie hinsichtlich der streitgegenständlichen Klagen als Verbraucher im Sinne von Art. 15 I EuGVO anzusehen sind, ein Wahlrecht zwischen der Erhebung der Klage im Mitgliedstaat des Sitzes des Unternehmens oder am Wohnsitzort des Verbrauchers. Die ASt. zu 4) bis 11) und 13) sind Verbraucher. Die Treuhandverträge, die mit der AGg. zu 4) jeweils abgeschlossen wurden, sind Verbraucherverträge (Art. 15 I lit. c EuGVO). Sie sind von ihrem Inhalt her bei der AGg. zu 4) ihrer in Deutschland ausgeübten gewerblichen Tätigkeit, bei den ASt. weder deren beruflicher noch deren gewerblicher Tätigkeit zuzuordnen. Das damit den ASt. zu 4) bis 11) und 13) nach Art. 16 I EuGVO zustehende Wahlrecht haben diese mit Erhebung der Klage bei einem deutschen Gericht, nämlich beim LG Nürnberg-Fürth, ausgeübt mit der Folge, dass deutsche Gerichte international zur Entscheidung über die gegen die AGg. zu 4) erhobene Klage zuständig sind (Art. 16 I Alt. 1 EuGVO).

[7]Die ASt. zu 1), 2), 3) und 12) sind nicht als Verbraucher anzusehen, da bei ihnen die Verbrauchereigenschaft nicht persönlich vorliegt, sondern sie die von ihnen geltend gemachten Ansprüche aufgrund Erbfolge bzw. Abtretung erlangt haben (vgl. BGH, NJW 1993, 2684 (IPRspr. 1993 Nr. 138)). Bei ihnen ergibt sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die gegen die AGg. zu 4) gerichtete Klage aus Art. 6 Nr. 1 EuGVO. Die AGg. zu 4) ist zusammen mit den in Deutschland ansässigen AGg. zu 1) und 2) verklagt worden. Es besteht zwischen den Klagen eine so enge Beziehung, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint.

[8]bb) Die AGg. zu 3) hat ihren Sitz auf St. Vincent und den Grenadinen und damit in einem Nichtmitgliedstaat. Da sie zwar zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses (1999) eine Niederlassung in Frankfurt unterhielt, nicht jedoch zum relevanten Zeitpunkt der Klageerhebung, findet auf sie die Vorschrift des Art. 15 II EuGVO keine Anwendung (vgl. Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 2. Aufl., § 15 Rz. 9, § 9 Rz. 1; zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Klageerhebung auch Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 21 Rz. 6 unter Hinweis auf BayObLG, WM 1989, 871). Gleichwohl besteht auch für die gegen sie erhobenen Klagen eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Da sie ihren Sitz nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, bestimmt sich diese Zuständigkeit nach deutschem Recht (Art. 4 I EuGVO). Die AGg. zu 3) wird wegen Verletzung von Aufklärungs - und Informationspflichten aus dem jeweiligen Treuhandvertrag in Anspruch genommen. Diese Pflichten waren am jeweiligen Wohnsitz der ASt. und damit in Deutschland zu erfüllen. Daher besteht auch hinsichtlich der insoweit geltend gemachten Ersatzansprüche der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts (§ 29 ZPO).

[9]b) Die ASt. haben die AGg. als Streitgenossen verklagt.

[10]aa) Das über den Bestimmungsantrag entscheidende Gericht hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen eines Tatbestands der Streitgenossenschaft schlüssig vorgetragen sind, auch wenn die Schlüssigkeit der Klage darüber hinaus nicht geprüft wird (BayObLG, NJW-RR 1998, 1291 = MDR 1998,180 f.; BayObLG, NJOZ 2002, 2135; Zöller-Vollkommer aaO § 36 Rz. 18).

[11]bb) Der Gesetzgeber hat in § 60 ZPO den Begriff der Streitgenossenschaft im Interesse der Prozessökonomie weit gefasst. Neben dem in § 59 ZPO geregelten Fall, dass der tatsächliche und rechtliche Grund der gegen [die] Antragsgegner erhobenen Ansprüche identisch sind, lässt er in § 60 ZPO auch schon die Gleichartigkeit von Ansprüchen aufgrund eines im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grundes genügen (BGH, NJW 1975,1228). Auch ohne Identität oder Gleichheit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes der geltend gemachten Ansprüche ist daher Streitgenossenschaft anzunehmen, wenn diese Ansprüche in einem inneren Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (BGH, NJW-RR 1991, 381; KG, MDR 2000, 1394).

[12]cc) In diesem Sinne sind die gegen die vier AGg. geltend gemachten Ansprüche im Wesentlichen gleichartig, obwohl die Ansprüche gegen die AGg. zu 3) und 4) auf der Verletzung der durch den Treuhandvertrag begründeten Verpflichtungen beruhen, die Ansprüche gegen den AGg. zu 1) und den AGg. zu 2) dagegen auf Delikt. Der innere Zusammenhang der Ansprüche wird dadurch begründet, dass ihnen hinsichtlich aller AGg. ein einheitlicher Sachverhalt zugrunde liegt, die behaupteten Verletzungshandlungen zum selben Ergebnis – dem Wertverlust der Einlage – geführt haben und die Ansprüche auf dasselbe Ziel – Schadensersatz hinsichtlich der fehlgeschlagenen Kapitalanlage – gerichtet sind.

[13]c) Die als Streitgenossen verklagten AGg. zu 1) und 2) haben ihre allgemeinen Gerichtsstände in verschiedenen LG-Bezirken, §§12, 13 ZPO. Daher ist eine Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts vorzunehmen, § 36 I Nr. 3 ZPO. Sie ist, obwohl im Hinblick auf die AGg. zu 3) und 4) auch die EuGVO zu beachten ist, durch diese nicht ausgeschlossen (BGH, NJW 1988, 646) (IPRspr. 1987 Nr. 124), auch nicht im Hinblick auf die Regelungen der Art. 15 ff. EuGVO.

[14]d) Ein die Gerichtsstandsbestimmung ausschließender gemeinschaftlicher \linebreak Gerichtsstand besteht nicht, insbesondere nicht nach § 29 ZPO. Ein besonderer gemeinsamer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) ist ebenfalls nicht sicher feststellbar.

[15]Auch wurde zwischen den Parteien keine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung getroffen (Art. 17 EuGVO). Die jeweilige Vereinbarung, soweit sie überhaupt einen Gerichtsstand konkret bezeichnet – die völlig unbestimmte Bezeichnung ‚Wohnsitz’ dürfte insoweit nicht genügen –, wurde vor Entstehen der Streitigkeit geschlossen (Art. 17 Nr. 1 EuGVO), enthält keine Befugnis im Sinne von Art. 17 Nr. 2 EuGVO und wurde darüber hinaus teilweise noch zugunsten eines Gerichts eines Nichtmitgliedstaats (Liechtenstein) begründet, in dem keiner der Parteien ihren Wohnsitz hatte (Art. 17 Nr. 3 EuGVO).

[16]e) Die Bestimmung des von den ASt. gewünschten LG Nürnberg-Fürth als gemeinsames Gericht kommt nicht in Betracht. Eine Zuständigkeitsbestimmung bei Gerichtsstandsmehrheit auf Klägerseite erkennt die Rechtsprechung im Grundsatz nicht an. Die Bestimmung des LG Nürnberg-Fürth würde deshalb voraussetzen, dass für alle ASt. wenigstens bei einem AGg. dieses Gericht als einheitlicher (allgemeiner oder ausschließlich besonderer) Gerichtsstand gegeben wäre. Dann könnte es auch hinsichtlich der anderen AGg. als zuständig bestimmt werden. An dieser Voraussetzung fehlt es hier: Die nicht als Verbraucher im Sinne von Art. 15 EuGVO anzusehenden ASt. zu 1), 2), 3) und 12) haben unterschiedliche Wohnsitze, und auch die als Verbraucher anzusehenden ASt. 4) bis 11) und 13) haben nicht alle ihren Wohnsitz im Bezirk des LG Nürnberg-Fürth.

[17]Die Rechtsprechung macht zwar von dem oben erwähnten Grundsatz im Rahmen der Vorschrift des § 797 V ZPO eine Ausnahme (vgl. BGH, NJW 1991, 2910). Sie betrifft einen ausschließlichen Gerichtsstand (vgl. § 802 ZPO), der den Schutz der Kläger (Schuldner) bezweckt. Sie kann auf den hier gegebenen, vollständig anders gelagerten Sachverhalt nicht übertragen werden.

[18]3. Es erscheint zweckmäßig, das LG Saarbrücken als zuständiges gemeinsames Gericht zu bestimmen. Im Bezirk dieses Gerichts hat der AGg. zu 1) als Hauptverantwortlicher der – nicht mitverklagten – Anlagegesellschaft seinen allgemeinen Gerichtsstand. Dort wird auch ein umfangreiches Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen der strafrechtlich relevanten Sachverhalte, die dem Fehlschlagen der Kapitalanlagen zugrunde liegen, geführt. Hier sieht der Senat den Schwerpunkt des Rechtsstreits.

Fundstellen

nur Leitsatz

NJW, 2006, 924

LS und Gründe

NJW-RR, 2006, 210

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2005-111

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