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Verfahrensgang

LG Bochum, Urt. vom 31.08.2020 – 5 O 331/19, IPRspr 2020-246
OLG Hamm, Urt. vom 29.06.2021 – 34 U 128/20, IPRspr 2021-289
BGH, Beschl. vom 26.10.2021 – VIII ZR 238/21
BGH, Beschl. vom 03.05.2022 – VIII ZR 238/21

Rechtsgebiete

Vertragliche Schuldverhältnisse → Verbraucherrecht
Zuständigkeit → Gerichtsstandsvereinbarung, rügelose Einlassung
Allgemeine Lehren → Rechtswahl

Leitsatz

Unter einem Verbraucher i.S.d. Art. 6 Rom I-​VO ist eine Person zu verstehen, die zu einem Zweck tätig wird, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dient der Vertrag der Anlage und Verwaltung privaten Vermögens des Klägers, kann er nicht seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden.

Art. 6 Rom I-​VO erfasst im Grundsatz alle Verträge, soweit an ihnen ein Unternehmer und ein Verbraucher beteiligt sind. Auf die Art des Vertrages kommt es zunächst nicht an. Ein Baumkauf/ Holzinvestment fällt darunter.

Gemischte Verträge werden von der Ausnahme des Art. 6 Abs. 4 lit. a Rom ​I-VO erfasst, wenn die Dienstleistung der wirtschaftliche Schwerpunkt des Vertrages ist.

Der Begriff „Verträge über dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen“ i.S.d. Art. 6 Abs. 4 lit. c Rom I-VO ist europäisch-​autonom auszulegen. Danach sind Bäume als bewegliche Sache einzustufen.

Grundsätzlich gilt, dass die Inhaltskontrolle jedenfalls bei Verbraucherverträgen sich nach deutschem Recht richtet. [LS der Redaktion]


Rechtsnormen

10406/2002 Cc (Brasilien) Art. 82
AEUV Art. 267
BGB § 13; BGB § 95; BGB §§ 305 ff.; BGB § 307; BGB § 312b; BGB § 312d; BGB §§ 312 ff.; BGB § 346; BGB § 348; BGB § 355; BGB § 356; BGB § 357; BGB § 1922; BGB § 1967
EStG § 13
EuGVVO 1215/2012 Art. 17; EuGVVO 1215/2012 Art. 24 
EUGVVO 44/2001 Art. 22
Klausel-RL 93/13/EWG Art. 3
LugÜ Art. 18
LugÜ II Art. 15
Rom I-VO 593/2008 Art. 1; Rom I-VO 593/2008 Art. 3; Rom I-VO 593/2008 Art. 4; Rom I-VO 593/2008 Art. 6; Rom I-VO 593/2008 Art. 28
ZPO § 222; ZPO § 513; ZPO § 517; ZPO § 520; ZPO  § 545

Sachverhalt

Die Kläger begehren als Gesamtgläubiger von der Beklagten die Rückzahlung einer geleisteten Zahlung nach Widerruf und Anfechtung eines Baumkaufvertrages sowie aufgrund von Schadensersatz aus einem vermeintlichen Beratungsvertrag. Die Kläger sind gesetzliche Erben ihres 2019 verstorbenen Vaters und der vorverstorbenen Mutter, die ursprünglich die Vertragsbeziehung zu der Beklagten eingegangen waren. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in A. Sie bietet Interessenten die Möglichkeit, Bäume auf Plantagen in Z zu kaufen und nach Wachstum und Verkauf der Bäume eine Netto-​Rendite von mindestens 6 % pro Jahr zu erzielen. Die Eltern der Kläger erwarben im Wege des Fernabsatzes auf der Grundlage eines Prospektes der Beklagten mit dem Namen „Prospekt01“ 2013 von der Beklagten mit einem Einzelvertrag insgesamt 60 Teakbäume und 575 Eukalyptusbäume. In diesem Rahmen zeichneten sie am 2013 auch einen „Rahmenvertrag Holzinvestment“. Dieser Rahmenvertrag bezeichnet in Ziffer 3 die Kaufobjekte, in Ziffer 7 enthält er Regelungen hinsichtlich der Landpacht. Mit dem Kauf der Bäume pachtet der Käufer danach gleichzeitig den entsprechenden Boden solange die von der Beklagten gekauften Bäume darauf stehen, längstens jedoch für die Dauer, die im Einzelvertrag näher spezifiziert ist. Wird der Servicevertrag – wie hier durch die Eltern der Kläger – abschlossen, erteilt der Käufer gemäß der Regelungen in Ziffer 11 der Beklagten unter anderem den Auftrag, die gekauften Bäume gemäß Plantagen-​Management und unter Berücksichtigung der internationalen Standards über die nachhaltige Plantagenwirtschaft zu bewirtschaften, zu verwalten, zu pflegen, zu ernten, zu verkaufen und den Netto-​Holzerlös aus dem Verkauf dem Käufer auf sein angegebenes Konto zu zahlen. Die Beklagte übernimmt danach sämtliche Verpflichtungen aus der Landpacht. Der Käufer erteilt insbesondere der Beklagten den Auftrag, alle Handlungen vorzunehmen, welche zur Erfüllung des Servicevertrages notwendig sind. In Ziffer 24 des Rahmenvertrages ist geregelt, dass jeder Einzelvertrag materiellem Schweizer Recht unterstehe, „unter Ausschluss (i) internationaler Übereinkommen, auch dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge für den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 (CISG) und (ii) der kollisionsrechtlichen Normen...“ Die Eltern der Kläger erhielten eine Vertragsbestätigung von der Beklagten zu dem Kaufvertrag Nr. Vertrag01, darüber hinaus eine Rechnung und eine Baumurkunde sowie den genannten „Rahmenvertrag Holzinvestment“. Die Eltern der Kläger wurden durch die Beklagte zu keinem Zeitpunkt über etwaige Widerrufsrechte belehrt. Zahlungen der Beklagten an die Eltern der Kläger erfolgten nicht.

Mit der Klageschrift haben die Kläger die streitgegenständlichen Verträge angefochten. Ferner haben sie die abgegebenen Erklärungen ihrer Eltern widerrufen. Mit am 31.08.2020 verkündeten Urteil hat das LG Bochum die Beklagte im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt und die Klage lediglich hinsichtlich des geltend gemachten Feststellungsantrages abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageziel der vollumfänglichen Klageabweisung weiterverfolgt.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II.

[2]Die fristgerecht gem. §§ 517, 222 Abs. 2 ZPO eingelegte und nach Verlängerung der Begründungsfrist auch fristgerecht gem. § 520 Abs. 2 ZPO begründete Berufung ist im Wesentlichen unbegründet. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Rückzahlung des Zeichnungsbetrages in Höhe von ... € verurteilt, der Senat hatte den Tenor lediglich dahingehend zu korrigieren, dass die Kläger Mitgläubiger sind. Die gegen die Verurteilung der Beklagten im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwendungen verfangen nicht.

[3]1.

[4]Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist gegeben. Die auch unter der Geltung des § 513 Abs. 3 ZPO in jedem Verfahrensabschnitt von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte (zu § 545 Abs. 2 ZPO BGH, Urteil vom 28. November 2002 – III ZR 102/02 (IPRspr. 2002 Nr. 157) –, Rn. 9, juris, BGHZ 153, 82, 85 m.w.N.) ist jedenfalls gemäß Art. 18 LugÜ dadurch begründet worden, dass die Beklagte sich in der Berufungsinstanz auf das Verfahren eingelassen hat, ohne die Rüge der internationalen Zuständigkeit weiterzuverfolgen (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 – X ZR 15/05 (IPRspr 2007-142) –, BGHZ 173, 40-47, Rn. 14). Dies ist auch in der öffentlichen Sitzung vom 29.06.2021 durch den Bevollmächtigten der Beklagten ausdrücklich klargestellt worden.

[5]2.

[6]Die Klage ist begründet. Den Klägern steht – nachdem auch im Berufungsverfahren substantiierte Einwendungen gegen deren Erbenstellung nicht erhoben worden sind – ein Anspruch auf Zahlung von ... € nebst Zinsen aus §§ 357 Abs. 1, 355, 356, 312b, 312d BGB in der Fassung bis zum 13.06.2014 i.V.m. §§ 346 Abs. 1, 348 BGB und §§ 1922, 1967 BGB zu. Dahinstehen kann daher, ob den Klägern Ansprüche aus einem Beratungsvertrag oder einer konkludent in Bezug genommenen Prospekthaftung zustehen, wobei Sachvortrag zu Prospektfehlern nur unzureichend vorgebracht wurde, worauf der Senat in der öffentlichen Sitzung auch hinwies.

[7]a.

[8]Auf das streitgegenständliche Vertragsverhältnis ist deutsches Recht anzuwenden.

[9]aa.

[10]Einschlägig für die Bestimmung des nationalen Rechts für das streitgegenständliche Rechtsverhältnis ist die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I). Diese ist zum einen auf das vorliegende Rechtsverhältnis intertemporal anwendbar. Gem. Art. 28 Rom I-​VO wird sie auf Verträge angewandt, die ab dem 17. Dezember 2009 geschlossen werden. Dies trifft auf den hier gezeichneten Baumkauf wie auch den Rahmenvertrag Holzinvestment aus November 2013/Dezember 2013 zu. Sie ist auch räumlich auf die Schweiz anwendbar. Aus dem neutralen Begriff „verschiedener Staaten“ wird deutlich, dass die Rom I-​VO nicht nur Binnenkollisionsrecht zwischen den Mitgliedstaaten, für die sie in Geltung ist schafft, sondern im Verhältnis auch zu Drittstaaten gilt (Stürner in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, Art 1 Rom I-​VO, Rn. 4). Dies gilt mithin auch für die Schweiz (OLG München Hinweisbeschluss v. 6.4.2018 – 20 U 3536/17, BeckRS 2018, 7953 Rn. 10, beck-​online). Die streitgegenständlichen Verträge sind als Schuldverhältnisse ferner auch vom sachlichen Anwendungsbereich gem. Art. 1 Abs. 2 Rom I-​VO umfasst.

[11]bb.

[12]Die Anwendbarkeit deutschen Rechts richtet sich im Streitfall nach Art. 6 Rom I-​VO.

[13]Gemäß Art. 6 Rom I-​VO „unterliegt ein Vertrag […], den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann („Verbraucher“), mit einer anderen Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt („Unternehmer“), dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer […] b) eine solche Tätigkeit auf irgendeiner Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.“

[14]Diese Voraussetzungen liegen vor.

[15](1)

[16]Die Kläger wie auch die Erblasser sind/waren Verbraucher im Sinne dieser Norm. Entscheidend für die von Art. 6 vorausgesetzte Verbrauchereigenschaft ist der Zweck des einzelnen Geschäfts. Ebenso wie nach der Zuständigkeitsvorschrift des Art. 17 Brüssel Ia-​VO (= Art. 15 LugÜ) darf der Vertragszweck keiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Berechtigten zugerechnet werden (MüKoBGB/Martiny, 8. Aufl. 2021, Rom I-​VO Art. 6 Rn. 13). Der Begriff des Verbrauchers ist danach nicht im Sinne von § 13 BGB auszulegen, sondern nach ständiger Rechtsprechung des EuGH autonom, wobei in erster Linie die Systematik und die Zielsetzung des Übereinkommens zu berücksichtigen sind, um dessen einheitliche Anwendung in allen Vertragsstaaten zu sichern (EuGH (2. Kammer), Urteil vom 20. 1. 2005 - C-​464/01 Gruber/BayWa AG, NJW 2005, 653, beck-​online Rn. 31; EuGH, Urteil vom 14. März 2013 – C-​419/11 –, juris; BGH, Urteil vom 29. November 2011 – XI ZR 172/11 (IPRspr 2011-217) –, Rn. 13, juris). In ständiger Rechtsprechung umschreibt der Gerichtshof Verbraucher als nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnde private Endverbraucher bzw., etwa im Jahr 1997 in der Rechtssache Benincasa, als Einzelpersonen, die Verträge zur Deckung ihres Eigenbedarfs beim privaten Verbrauch abschließen (vgl. aktuell auch EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005 – C-​464/01 –, juris Rn. 37; Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr/Paulus, 61. EL Januar 2021, VO (EG) 1215/2012 Art. 17 Rn. 23; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. Februar 2021 – 12 U 202/20 (IPRspr 2021-136) –, Rn. 17, juris). Unter einem Verbraucher ist mithin eine Person zu verstehen, die zu einem Zweck tätig wird, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (BGH, Versäumnisurteil vom 20. Dezember 2011 – VI ZR 14/11 (IPRspr 2011-259) –, Rn. 21, juris).

[17]Danach sind die Kläger – und ihre Rechtsvorgänger – als Verbraucher anzusehen. Der Einwand der Beklagten greift nicht durch. Die Erblasser – und nach ihnen die Kläger – unterhielten nach Abschluss des Vertrages mit der Beklagten nicht – wie die Beklagte meint – eine Land- und Forstwirtschaft gem. § 13 EStG und damit einen forstwirtschaftlichen Betrieb. Richtig ist zwar, dass ein Kläger, der einen Vertrag zum Zwecke der Ausübung einer nicht gegenwärtigen, sondern zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, nicht als Verbraucher angesehen werden kann (EuGH, Urteil vom 03. Juli 1997 – C-​269/95 –, juris). Das trifft aber weder auf die Eltern der Kläger noch auf diese zu. Denn dient der Vertrag der Anlage und Verwaltung des privaten Vermögens der Kläger, kann er nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden (BGH, Versäumnisurteil vom 20. Dezember 2011 – VI ZR 14/11 (IPRspr 2011-259) –, Rn. 21, juris). So liegt es hier. Das gesamte Konstrukt ist letztlich als Investition von Privatanlegern anzusehen, was sich auch der zur Akte gereichten Informationsbroschüre „Prospekt01“ der Beklagten entnehmen lässt. Anhaltspunkte dafür, dass dies bei den Rechtsvorgängern der Kläger – ihren Eltern – anders gewesen sein könnte und eine wie auch immer geartete Verbindung zu ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit bestanden haben könnte, sind nicht ersichtlich.

[18](2)

[19]Auch der sachliche Anwendungsbereich ist gegeben. Art. 6 Rom I-​VO erfasst im Grundsatz alle Verträge, soweit an ihnen ein Unternehmer und ein Verbraucher beteiligt sind. Auf die Art des Vertrages kommt es zunächst nicht an (Staudinger/Magnus (2016) Art 6 Rom I-​VO, Rn. 62). Der streitgegenständliche Baumkauf/Rahmenvertrag Holzinvestment fällt darunter.

[20](3)

[21]Es handelt sich bei der vertraglichen Verpflichtung der Beklagten nicht um eine ausschließlich im Ausland erbrachte Dienstleistungen (Abs. 4 lit a). Die Beklagte wendet sich gegen die Ansicht des Landgerichts, Art. 6 Abs. 4 Rom-​I VO sei nicht anwendbar. Sie meint, insbesondere liege ein Fall von Art. 6 Abs. 4 lit. a Rom-​I VO vor. Damit dringt sie hingegen nicht durch.

[22]Gem. Abs. 4 lit. a gelten die Absätze 1 und 2 nicht für Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nach wohl überwiegender Ansicht werden gemischte Verträge von der Ausnahme erfasst, wenn die Dienstleistung der wirtschaftliche Schwerpunkt des Vertrages ist (MüKoBGB/Martiny, 8. Aufl. 2021, Rom I-​VO Art. 6 Rn. 25; BeckOGK/Rühl, 1.7.2019, Rom I-​VO Art. 6 Rn. 121).

[23]Entsprechend dieser gesetzlichen Regelung liegt eine solche Dienstleistung, die ihren Schwerpunkt im Ausland – hier Z – hat, im vorliegenden Fall nicht vor. Es handelt sich um einen typengemischten Vertrag. Zum einen übernimmt die Beklagte die Verpflichtung, dem Baumkäufer – hier den Eltern der Kläger – Eigentum an den gekauften Bäumen zu verschaffen. Daneben hat die Beklagte weitere Verpflichtungen übernommen, die in dem Rahmenvertrag Holzinvestment näher festgelegt sind und die teilweise in Z zu erfüllen sind. Danach übernimmt die Beklagte durch den erteilten Auftrag die Pflichten, die gekauften Bäume gemäß Plantagen-​Mangagement und unter Berücksichtigung der internationalen Standards über die nachhaltige Plantagenwirtschaft zu bewirtschaften, zu verwalten, zu pflegen, zu ernten, zu verkaufen und den Netto-​Holzerlös aus dem Verkauf dem Käufer auf sein angegebenes Konto zu zahlen. Auch übernimmt die Beklagte sämtliche Verpflichtungen aus der Landpacht.

[24]Dieses Plantagen-​Management stellt hingegen nicht den wirtschaftlichen Schwerpunkt des streitgegenständlichen typengemischten Vertrages dar. Für die genannte Tätigkeit steht der Beklagten gemäß Ziffer 11.13 eine Servicegebühr zu, die bei jeder Ernte fällig wird und einen im Einzelvertrag definierten Prozentsatz vom jeweiligen Brutto-​Holzerlös betragen soll. Ausweislich der zu den Akten gereichten Vertragsbestätigung beträgt diese Servicegebühr im hiesigen Streitfall 6 % vom Bruttoerlös. Die Serviceleistungen stellen danach nicht den wirtschaftlichen Schwerpunkt dar, sondern spielen nur eine untergeordnete Rolle.

[25]Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht daraus, wenn angenommen wird, dass gemischte Verträge von der Ausnahme erfasst werden, wenn die Dienstleistung die charakteristische Leistung darstellt (BeckOGK/Rühl, 1.7.2019, Rom I-​VO Art. 6 Rn. 121). Das ist hier auch hinsichtlich des Plantagenmanagements nicht anzunehmen. Denn zahlreiche weitere Regelungen in Ziffer 11 der Vertragsbestimmungen weisen auch einen hinreichenden Bezug zu Deutschland auf, sodass auch danach keine ausschließlich im Ausland erbrachte Dienstleistung vorliegt. Die Beklagte informiert beispielsweise den Käufer regelmäßig über die Aktivitäten auf der Plantage (11.2). Falls innerhalb der ersten 4 Jahre ab Pflanzung der Teakbäume mehr als 10 % der vom Käufer gekauften Teakbäume ausfallen, bietet die Beklagte dem Käufer an, sämtliche gekauften Teakbäume dieses Plots gegen eigene Teakbäume des gleichen Jahrgangs eines anderen Plots zu tauschen (11.6). Damit korrespondiert auch die Pflicht, die Käufer über geerntete und ausgefallene Bäume zu informieren (11.11.).

[26](4)

[27]Es handelt sich bei den streitgegenständlichen Verträgen auch nicht um solche über unbewegliche Sachen (Abs. 4 lit. c). Danach gelten die Absätze 1 und 2 nicht für Verträge, die ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum Gegenstand haben, mit Ausnahme der Verträge über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien im Sinne der Richtlinie 94/47/EG.

[28]Die streitgegenständlichen Baumkaufverträge fallen hingegen nicht unter diese Ausnahmevorschrift. Der Grund für die Ausnahme wird darin gesehen, dass Grundstücksverträge generell besonders eng mit dem Recht des Belegenheitsortes verbunden sind (Staudinger/Magnus (2016) Art 6 Rom I-​VO, Rn. 82). Überlegungen zum Schutz des Verbrauchers sollen im Vergleich dazu zurücktreten (BeckOGK/Rühl, 1.7.2019, Rom I-​VO Art. 6 Rn. 138). Schon diese Grundsatzüberlegungen greifen nicht in Fällen wie dem Vorliegenden, in welchem Bäume letztlich zum Ausforsten und dann gewinnbringenden Weiterverkauf erworben werden.

[29]Ungeachtet dessen handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Erwerb der Bäume nicht um unbewegliche Sachen. Dies gilt für alle in Betracht kommenden Rechtsnormen zur Heranziehung der Abgrenzung. Verschiedentlich wird für eine Maßgeblichkeit das am Ort des angerufenen Gerichts geltende Recht (lex fori) plädiert, nach anderer Ansicht soll auf das Recht der Belegenheit der Sache (lex rei sitae, bspw. Staudinger/Magnus (2016) Art 4 Rom I-​VO, Rn. 38) abzustellen, der Begriff unionsrechtlich autonom auszufüllen oder in Anlehnung an die United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG) weit auszulegen sein (zum Ganzen Leible in: Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 5. Aufl. 2021, Artikel 7 Brüssel Ia-​VO, Rn. 65 m.w.N. zu den jeweiligen Rechtsansichten). Nach allen in Betracht kommenden Auslegungsgrundsätzen sind die streitgegenständlichen Bäume als bewegliche Sache einzustufen.

[30](a)

[31]Der Senat geht davon aus, dass der Begriff „Verträge über dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen“ europäisch-​autonom auszulegen ist (vgl. ebenso BeckOGK/Rühl, 1.7.2019, Rom I-​VO Art. 6 Rn. 139; Leible in: Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 5. Aufl. 2021, Artikel 7 Brüssel Ia-​VO, Rn. 65). Danach sind die erworbenen Bäume als bewegliche Sache einzustufen.

[32]Im Rahmen dieser europäisch-​autonomen Auslegung wird insbesondere auf eine einheitliche Auslegung aller Vorschriften hingewiesen, die sich mit der Abgrenzung beweglicher / unbeweglicher Sachen der Rom I-​VO befassen. Art. 6 Abs. 4 lit. c Rom I-​VO nimmt Verträge vom kollisionsrechtlichen Verbraucherschutz aus, „die ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum Gegenstand haben.“ Der Grund für die Ausnahme wird – wie bereits ausgeführt – darin gesehen, dass Grundstücksverträge generell besonders eng mit dem Recht des Belegenheitsortes verbunden sind. Art. 4 Abs. 1 lit. c Rom I-​VO sieht dies als Grundregel für Grundstücksverträge vor und verwendet für die Umschreibung der erfassten Verträge dieselbe Formulierung wie Art. 6 Abs. 4 lit. c Rom I-​VO. Auch Art. 24 Nr 1. Brüssel Ia-​VOArt. 24 Nr 1. Brüssel Ia-​VO/Art. 22 Nr. 1 EuGVVO verwendet die zitierte Formulierung. Alle genannten Vorschriften sind insoweit übereinstimmend auszulegen (Staudinger/Magnus (2016) Art 6 Rom I-​VO, Rn. 82; BeckOGK/Rühl, 1.7.2019, Rom I-​VO Art. 6 Rn. 139).

[33]Dem schließt sich der Senat an. Eine unionsrechtlich autonome Auslegung führt hier dazu, dass von einer beweglichen Sache auszugehen ist. Unter unbeweglichen Sachen sind ausschließlich Grundstücke sowie Teile von diesen (etwa Wohnungseigentum) zu verstehen, nicht jedoch (in einem physischen Sinne) bewegliche Sachen, welche die konkrete Belegenheitsordnung Immobilien gleichstellt (etwa Flugzeuge oder Schiffe) oder als unbewegliche Sachen behandelt (wesentliche Bestandteile, ggf. auch Zubehörteile eines Grundstücks, vgl. BeckOGK/Köhler, 1.2.2021, Rom I-​VO Art. 4 Rn. 92). Als bewegliche Sachen sind daher im Sinne eines kollisionsrechtlich-​autonomen Begriffsverständnisses jegliche Gegenstände zu verstehen, die in einem physischen Sinne beweglich sind bzw. sich – im Falle ihrer Verbindung mit einem Grundstück – von unbeweglichen Sachen abtrennen ließen. Auch Gegenstände, die mit einem Grundstück fest verbunden sind, könnten danach bewegliche Sachen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a darstellen, unabhängig davon, ob diese nach der lex rei sitae als wesentliche Bestandteile oder als (sonderrechtsfähige) Zubehörteile eines Grundstücks einzuordnen sind (BeckOGK/Köhler, a.a.O. Rn. 68). Danach handelt es sich unter Berücksichtigung einer unionsrechtlich autonom bestimmten Begriffsbestimmung bei den streitgegenständlichen Baumstämmen um bewegliche Sachen. Insbesondere auch der Sinn und Zweck spricht dafür, weil letztlich die besondere Lage des Grundstücks für den späteren Handel mit den streitgegenständlichen Bäumen keine entscheidende Rolle spielt.

[34](b)

[35]Aber auch wenn auf andere Rechtsordnungen abgestellt werden sollte, würde dies nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Dies gilt für den von der Beklagten herangezogenen Rekurs auf die CISG. Auch danach wären die letztlich zum Fällen bestimmten Bäume als bewegliche Sachen einzustufen. Nach der CISG fällt nicht unter das Übereinkommen der Kauf von unbeweglichen Sachen, insbesondere Grundstücke. Wegen der Maßgeblichkeit des Lieferzeitpunkts wird der Kauf beweglicher Sachen, die zum späteren Einbau in eine Immobilie bestimmt sind, allerdings vom Übereinkommen erfasst. Das Gleiche gilt für den Kauf von Bodenschätzen bzw. Materialien, die bei Vertragsschluss zwar noch mit dem Erdboden verbunden sind, vor oder im Zuge der Lieferung jedoch von diesem getrennt werden sollen (MüKoBGB/Huber, 8. Aufl. 2019, CISG Art. 1 Rn. 15).

[36]Die Bezugnahme auf EU-​Mehrwertsteuerbestimmungen greift nicht durch. Die Auslegung derartiger Bestimmungen, welche völlig unterschiedliche Regelungszwecke beinhalten (Umsatzsteuerrecht auf der einen, Verbraucherschutz im Rahmen der Auslegung der Rom I-​VO auf der anderen Seite) gibt für die Auslegung des hier maßgeblichen Begriffes nichts her.

[37]Auch wenn das Recht des Belegenheitsortes herangezogen werden würde, änderte dies nichts an der Einordnung der streitgegenständlichen Bäume als bewegliche Sachen. Hier kann auf die zu den Akten gereichte Rechtsauskunft des Max Planck Instituts Bezug genommen werden. Auch danach werden die streitgegenständlichen Bäume als unbewegliche Sachen eingeordnet. Ausweislich der Rechtsauskunft des Max Planck Instituts zählen nach Zschem Recht zwar vom Grundsatz her zu den von Natur aus mit dem Boden verbundenen, unbeweglichen Gütern Bäume, die noch nicht gefällt wurden. Zu den antizipierten Mobiliargütern – die dann auch frei gehandelt werden können – zählen aber Bäume, die – wie hier die streitgegenständlichen Eukalyptusbäume und Teakbäume – zur Rodung bestimmt sind. Entscheidend für die Behandlung von Gütern als antizipierte Mobiliargüter sei der Zweck der Veräußerung. Auch wenn Güter ursprünglich zur dauerhaften Verbindung in Grund und Boden eingefügt wurden, können diese Güter später zu antizipierten Mobiliargütern werden, wenn die Veräußerung erfolgt, damit der Erwerber die Güter zu irgendeinem Zeitpunkt von der Hauptsache trennen kann. Die Zsche Rechtsprechung wähle insoweit einen subjektiven Ansatz; maßgeblich sei der Wille der Vertragsparteien. Antizipierte Mobiliargüter seien bei Vertragsschluss daher rechtlich wie Mobiliargüter nach Art. 82 CC zu behandeln und nicht wie Immobilien (vgl. Rechtsauskunft des Max-​Planck-​Instituts vom 13.02.2019, Bl. 151 ff. d.A.). Dass dies unrichtig sein könnte, nimmt die Beklagte nicht für sich in Anspruch, sie legt dieses Gutachten vielmehr vor.

[38]Auch nach deutschem Recht handelt es sich bei den streitgegenständlichen Eukalyptusbäumen und Teakbäumen um bewegliche Sachen. Zwar gilt, dass für Gehölze, die unbestimmte Zeit an einem Ort stehen sollen, ihre Verbindung mit dem Grundstück nicht zu vorübergehendem Zweck erfolgt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 03. April 1998 – 22 U 161/97 –, Rn. 5, juris). Dies gilt aber nicht für Gehölze, deren Anzucht – wie hier – der Entnahme als Verkaufspflanzen dient. Denn diese Gehölze werden nicht wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks, § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB (OLG Hamm, Urteil vom 28. Februar 1992 – 9 U 206/90 –, juris, MDR 1992, 1034; MüKoBGB/Stresemann, 8. Aufl. 2018, BGB § 95 Rn. 19; J. Schmidt in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 95 BGB, Rn. 8).

[39](c)

[40]Unerheblich ist, dass in dem streitgegenständlichen Vertragsverhältnis auch Regelungen zur Landpacht enthalten sind. Erfasst werden Verträge, die regelmäßig zeitlich begrenzte, schuldrechtliche Nutzungsrechte an Grundstücken begründen. Voraussetzung ist dabei allerdings, dass der Schwerpunkt des Vertrags auf der Immobiliennutzung – und nicht auf der Erbringung von Dienstleistungen – liegt. Soweit die mit dem Nutzungsrecht einhergehenden Dienstleistungspflichten eine so große Rolle spielen, dass bei einer Gesamtbetrachtung von einem gemischten Vertrag auszugehen ist, greift Abs. 4 lit. c nicht ein (BeckOGK/Rühl, 1.7.2019, Rom I-​VO Art. 6 Rn. 140; EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005 – C-​73/04 –, juris Rn. 21). Gemessen daran hat die Pacht keine eigenständige (schwerpunktbegründende) Bedeutung und verliert gem. Ziffer 7.1 auch ihre Wirkung, sobald die von der Beklagten gekauften Bäume entfernt wurden, spätestens nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Dauer.

[41](d)

[42]Die von der Beklagten – auch in der öffentlichen Sitzung vor dem Senat vom 29.06.2021 – in Bezug genommene Entscheidung des Handelsgerichts Wien (Urteil vom 09.09.2019, 581 Cg 14/17p-​35), welche vom OLG Wien mit Entscheidung vom 25.02.2020 (5 R 135/19p) bestätigt wurde, führt zu keiner anderen Entscheidung, insbesondere sieht sich der Senat dadurch nicht veranlasst, diese Frage dem EuGH vorzulegen. In der Ausgangsentscheidung des Handelsgerichts Wien heißt es zwar, angesichts der Tatsache, dass es sich gegenständlich nicht um Bäume einer Baumschule oder ähnliches handele, die in Ballen gehalten werden und zum jederzeitigen Transport bereit sein müssen, sondern um Bäume, die über Jahre wachsen müssten, um sie gewinnbringend abholzen zu können, sei von Kaufverträgen über unbewegliche Sachen auszugehen (Seite 12 dritter Absatz). Dem ist im weiteren Instanzenzug hingegen der OGH entgegen getreten und hat unter Ziffer 3.3.1 des Vorlagebeschlusses an den EuGH ausgeführt, die Ausführungen würden nahe legen, dass die im Anlassfall verkauften Bäume im Sinn der Rom I-​VO als bewegliche Sachen zu qualifizieren seien, zumal der Vertrag in erster Linie auf die Erzielung eines Erlöses aus dem Holzverkauf, also auf das Ernten der Bäume, gerichtet sei. Gemessen an den obigen Ausführungen ist die Anwendbarkeit deutschen Rechts mithin unzweifelhaft gegeben. Eine Vorlage an den EuGH gem. Art. 267 Abs. 2 AEUV ist nicht veranlasst.

[43]cc.

[44]Die im Rahmenvertrag Holzinvestment festgehaltene Rechtswahlklausel zugunsten schweizerischem Rechts führt vorliegend nicht zu einer fehlenden Anwendbarkeit deutscher verbraucherschützender Vorschriften wie der Widerrufsvorschriften, auf welche sich die Kläger beziehen. Die Parteien haben in Ziffer 24 des Rahmenvertrages zwar vereinbart, dass dieser und jeder Einzelvertrag materiellem Schweizer Recht unter Ausschluss internationaler Übereinkommen, auch dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge für den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 (CISG) und der kollisionsrechtlichen Normen unterstehe.

[45]Auf die Frage, ob die Rechtswahlklausel hier wirksam ist, kommt es aber nicht an. Selbst wenn die Rechtswahlklausel wirksam wäre, darf sie nicht dazu führen, dass die Kläger die zu ihrem Schutz bestimmten verbraucherschützenden Widerrufsrechte der §§ 312 ff. BGB verlören, da sie gerade den Verbraucher als schwächeren Vertragsteil schützen wollen. Es handelt sich bei den hier in Frage kommenden Widerrufsvorschriften um Verbraucherschutznormen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Rom I-​VO. Gemeint sind solche zwingenden – d. h. nicht durch Parteivereinbarung abdingbaren – Verbraucherschutznormen, die den schwächeren Vertragsteil schützen wollen (MüKoBGB/Martiny, 8. Aufl. 2021, Rom I-​VO Art. 6 Rn. 60; BGH, Urteil vom 25. Januar 2005 – XI ZR 78/04 (IPRspr 2005-12) –, Rn. 16, juris). Dazu zählen insbesondere hier streitgegenständliche Widerrufsvorschriften (MüKoBGB/Martiny, 8. Aufl. 2021, Rom I-​VO Art. 6 Rn. 61). Für Normen über das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Haustürgeschäften hat der Bundesgerichtshof dies bereits ausdrücklich entschieden (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1993 – XI ZR 42/93 (IPRspr. 1993 Nr. 37) –, Rn. 34, juris).

[46]dd.

[47]Ungeachtet dessen ist die Rechtswahlklausel auch unwirksam. Grundsätzlich gilt, dass die Inhaltskontrolle jedenfalls bei Verbraucherverträgen sich nach deutschem Recht richtet (vgl. OLG Stuttgart Urt. v. 14.9.2018 – 5 U 98/17 (IPRspr 2018-268b), BeckRS 2018, 21723 Rn. 125, beck-​online). Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Rom I-​VO können die Parteien zwar auch bei seither abgeschlossenen Verbraucherverträgen das anzuwendende Recht grundsätzlich gemäß Art. 3 Rom I-​VO frei wählen. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Rom I-​VO darf eine solche Rechtswahl dem Verbraucher allerdings nicht den Schutz der Bestimmungen entziehen, von denen nach dem ohne die Rechtswahl anzuwendenden Recht nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. Dementsprechend sind die §§ 305 ff. BGB auf Verbraucherverträge, die Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland geschlossen haben, sowohl nach dem früheren Recht als auch nach dem geltenden Recht anzuwenden (BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 – I ZR 40/11 (IPRspr 2012-25b) –, Rn. 33, juris).

[48]Ob sie einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhält, kann dabei aber im streitgegenständlichen Fall offen bleiben. Sie ist jedenfalls missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen. Denn sie führt den Verbraucher in die Irre, indem sie ihm den Eindruck vermittelt, auf den Vertrag sei nur schweizerisches Recht anwendbar, ohne ihn darüber zu unterrichten, dass er nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 593/2008 auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre (EuGH, Urteil vom 28. Juli 2016 – C-​191/15 –, juris; EuGH, Urteil vom 03. Oktober 2019 – C-​272/18 –, Rn. 58, juris). Eine solche Einschränkung enthält die streitgegenständliche Klausel nicht.

[49]b.

[50]Die Kläger haben den streitgegenständlichen Vertrag wirksam gem. §§ 357 Abs. 1, 355, 356, 312b, 312d a.F. BGB i.V.m. §§ 1922, 1967 BGB widerrufen ...

Fundstellen

LS und Gründe

BeckRS, 2021, 35453

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