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Verfahrensgang

LG Köln, Beschl. vom 15.12.2020 – 28 O 159/20, IPRspr 2020-336
OLG Köln, Beschl. vom 11.03.2021 – 15 W 10/21, IPRspr 2021-274
BGH, Beschl. vom 28.09.2023 – III ZB 25/21, IPRspr 2023-299

Rechtsgebiete

Zuständigkeit → Allgemeiner Gerichtsstand
Zuständigkeit → Besonderer Deliktsgerichtsstand
Zuständigkeit → Sonstige besondere Gerichtsstände

Leitsatz

Bei einem Gestattungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 - 5 TMG handelt es sich um eine Zivilsache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Brüssel-​Ia-​VO und nicht nur um ein Verfahren ohne Gegenpartei oder Beteiligte im eigentlichen Sinne.

Zu den Voraussetzungen von Art. 7 Nr. 1 und 2 sowie Art. 35 Brüssel Ia-VO. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 241; BGB § 242
EuGVVO 1215/2012 Art. 1; EuGVVO 1215/2012 Art. 4; EuGVVO 1215/2012 Art. 7; EuGVVO 1215/2012 Art. 8; EuGVVO 1215/2012 Art. 25; EuGVVO 1215/2012 Art. 26; EuGVVO 1215/2012 Art. 35; EuGVVO 1215/2012 Art. 63
FamFG §§ 58 ff.
MarkenG § 19
PatG § 140b
StGB § 186
TMG § 1; TMG § 14
UrhG § 101
ZPO §§ 916 ff.

Sachverhalt

Die Antragstellerin begehrt vorliegend eine gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit einer Auskunftserteilung nach § 14 Abs. 4 TMG. Dabei begehrt sie im Ergebnis von der Beteiligten Auskunft betreffend in ihren Anträgen näher bezeichneter (Bestands-​)Daten im Zusammenhang mit auf der Plattform Internetadresse 1 von registrierten Nutzern über Online-​Formulare in den Kundenkonten zu einzelnen, über die sog. A (A) im Antrag konkretisierten Angeboten der Antragstellerin eingereichte Beschwerden als (vermeintliche) Kunden der Antragstellerin. Bei weiteren Angebotsentfernungen wurde seitens der Beteiligten nur allgemein ein Verstoß gegen die Angebotsrichtlinien ohne nähere Angaben als Grund für die Maßnahme angegeben. Jedenfalls im Jahr 2019 war die Antragstellerin Betroffene missbräuchlicher Handlungen ehemaliger Wettbewerber, jeweils mit dem Ziel, in wettbewerbsschädlicher Absicht viele Produktentfernungen - möglichst vor einem verkaufsträchtigen Wochenende - zu provozieren bzw. die "Verkäufer-​Performance"/"Verkäuferleistung" der Antragstellerin möglichst negativ zu beeinflussen bzw. gar deren Sperrung zu erreichen. Die Antragstellerin erwirkte in diesem Zusammenhang mehrere einstweilige Verfügungen gegen Dritte. Die Antragstellerin sah und sieht einen Zusammenhang mit diesem Geschehen und setzte die Beteiligte mit Schreiben vom 18.11.2019 und 02.12.2019 von ihrem Verdacht missbräuchlicher Kunden-​Beschwerden und der aus ihrer Sicht daher auch fehlenden Berechtigung der jeweiligen Beschwerden zu näher bezeichneten A in Kenntnis, verlangte ergebnislos eine Entfernung der Beschwerden aus dem Verkäuferkonto bzw. die Nichtberücksichtigung bei der Ermittlung der "Verkäufer-​Performance" und zudem auch Auskunftserteilung über die Einzelheiten zum Zwecke der eigenen Inanspruchnahme der jeweiligen Beschwerdeführer wegen Falschbehauptungen. Auch ein weiteres Anwaltsschreiben blieb ohne Reaktion.

Die Antragstellerin hat daraufhin am 30.04.2020 einen "Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 14 Abs. 3 - 5 TMG" gestellt. Mit Beschluss hat das Landgericht den Antrag zurückgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen darauf gestützt, dass die internationale Zuständigkeit fehle. Gegen den Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Die Antragstellerin beantragt so zuletzt sinngemäß, in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 15.12.2020 - 28 O 159/20 - der Beteiligten zu gestatten, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über die Bestandsdaten der auf der Plattform Internetadresse 1 registrierten Nutzer, die sich als Kunden der Antragstellerin über die von der Beteiligten bereitgestellten Online-​Formulare über den Zustand der von der Antragstellerin auf Internetadresse 1 unter den angebotenen und ausgelieferten Produkte beschwert haben, wie von der Beteiligten mit Nachrichten mitgeteilt, durch Angabe bei der Beteiligten gespeicherten Daten. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 12.02.2021 nicht abgeholfen.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II.

[2]Die nach § 14 Abs. 4 S. 5 und 7 TMG, 58 ff. FamFG statthafte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

[3]1. Es fehlt mit den zumindest im Ergebnis zutreffenden Erwägungen des Landgerichts an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte für den hier gestellten Antrag nach § 14 Abs. 4 TMG. Diese Frage ist auch in Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit dabei im Rechtsmittelzug stets von Amts wegen zu prüfen (zu § 14 Abs. 4 TMG auch BGH v. 24.09.2019 - VI ZB 39/18 (IPRspr 2019-300), BeckRS 2019, 2897 Rn. 15).

[4]a) Die internationale Zuständigkeit folgt - mit dem Landgericht - nicht schon aus § 14 Abs. 4 S. 2 TMG, wie auch § 1 Abs. 5 TMG zeigt. Bei einem Gestattungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 - 5 TMG handelt es sich - insofern im Einklang mit den Vorstellungen des Gesetzgebers (BT-​Drs. 18/13013, 24) - nach der überzeugenden Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vielmehr um eine Zivilsache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Brüssel-​Ia-​VO und nicht nur um ein Verfahren ohne Gegenpartei oder Beteiligte im eigentlichen Sinne (BGH v. 24.09.2019 - VI ZB 39/18 (IPRspr 2019-300), BeckRS 2019, 28976 Rn. 15 - 22 m.w.N.). Im Anwendungsbereich der Verordnung ist die Anwendung nationaler Zuständigkeitsregelungen im Grundsatz aber ausgeschlossen (st. Rspr., vgl. nur EuGH v. 19.12.2013 - C-​9/12, EuZW 2014, 181 Rn. 21 f. - Corman-​Collins SA/La Maison du Whisky SA; Paulus, in: Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Werkstand: 60. EL August 2020, Art. 5 VO (EG) 1215/2012 Rn. 4).

[5]b) Die ausweislich der Entscheidung des LG Düsseldorf v. 15.07.2020 - 12 O 285/19 (Anlagenkonvolut VB 1, Bl. 205 ff. d.A.) in dem zwischen der Beteiligten und der Antragstellerin geschlossenen C-​Vertrag bei Ziff. 17 (möglicherweise) vereinbarte Gerichtsstandvereinbarung ist zwar - auf Betreiben der Kartellbehörden - ausdrücklich nicht mehr ausschließlich gefasst (vgl. Art. 25 Abs. 1 S. 2 Brüssel-​Ia-​VO). Doch aus den Vorschriften der Brüssel-​Ia-​VO lässt sich die internationale Zuständigkeit dennoch im konkreten Fall nicht begründen und ein Fall der rügelosen Einlassung (Art. 26 Abs. 1 S. 1 Brüssel-​Ia-​VO) liegt hier nicht vor.

[6]aa) Zwar kann nach Art. 7 Nr. 1 lit a) Brüssel-​Ia-​VO eine juristische Person, die - wie hier - ihren Geschäftssitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, nicht nur dort (Art. 4 Abs. 1, 63 Brüssel-​Ia-​VO), sondern (wahlweise) auch in einem anderen Mitgliedstaat gerichtlich in Anspruch genommen werden, wenn "ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" den Gegenstand des Verfahrens bilden; der Wahlgerichtsstand ist dann im Grundsatz vor dem Gericht des Ortes eröffnet, "an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre." Nach der Sonderregelung in lit b) der Norm ist - sofern nichts anderes vereinbart worden ist - Erfüllungsort der Verpflichtung im Sinne der Regelung "für die Erbringung von Dienstleistungen" jeweils der Ort in einem Mitgliedstaat, "an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen." Ist der - neben Dienstleistungen auch Kaufsachen regelnde - lit. b nicht anwendbar, gilt nach lit c) im Übrigen wieder die allgemeine Auffangregelung in lit a).

[7](1) Der - richtigerweise autonom zu bestimmende (dazu Leible, in: Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 5. Aufl. 2021, Art. 7 Brüssel Ia-​VO Rn. 14 - 24 m.w.N.) - Begriff des "Vertrages" ist ungeachtet der genauen rechtlichen Einordnung des C-​Vertragsverhältnisses einschlägig. Vorliegend besteht zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten eine freiwillig eingegangene rechtsgeschäftliche Vertragsbeziehung über die dauerhafte Nutzung des "Marketplace" und die Antragstellerin macht - letztlich als Nebenpflicht aus diesem Vertrag wegen der ihr (angeblich) drohenden Schädigung durch die Beschwerden Dritter - einen (ungeschriebenen) Auskunftsanspruch auf Mitteilung der näheren Einzelheiten der Kundenbeschwerden geltend. Der gleichsam autonom zu verstehende Begriff der Ansprüche aus einem Vertrag meint dabei anerkanntermaßen alle Primär- und Sekundäransprüche aus vertraglichen Haupt-​, aber auch Nebenpflichten (Leible, a.a.O., Rn. 25, 33 m.w.N.; siehe für den Abbruch langjähriger Geschäftsbeziehungen auch EuGH v. 14.07.2016 - C-​196/15, EuZW 2016, 590 Rn. 28 - Granarolo/Ambrosi Emmi France). Dass es vorliegend "nur" um ein Verfahren nach § 14 Abs. 4 TMG steht, steht der Zuordnung zu Art. 7 Nr. 1 Brüssel-​Ia-​VO nicht entgegen, weil die Art des Rechtschutzbegehrens richtigerweise keine Rolle spielt (Leible, a.a.O., Rn. 37). Soweit die Antragstellerin sich formal auf § 242 BGB stützt, ändert dies nichts daran, dass es hier gerade nicht um eine "klassische" sog. Drittauskunft und dort sicherlich allein denkbare gesetzliche Ansprüche geht (vgl. nur etwa BGH v. 01.07.2014 - VI ZR 345/13, GRUR 2014, 902 Rn. 5 ff. m.w.N.), sondern hier eben ausnahmsweise auch eine unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen der von der Ehrbeeinträchtigung betroffenen Antragstellerin und der Beteiligten besteht, aus der sich entsprechende Nebenpflichten jedenfalls nach deutschen Recht (zur Anwendung luxemburgischen Sachrechts siehe noch unten) deutlich einfacher ableiten ließen als aus einem bei der sog. Drittauskunft sonst zu bemühenden gesetzlichen Schuldverhältnis. Dass weitere eigenständige gesetzliche Ansprüche auf sog. Drittauskunft (etwa aus § 101 Abs. 2 UrhG, § 19 Abs. 2 MarkenG, § 140b Abs. 2 PatG oder außerhalb dieser gesetzlichen Sonderregelungen aus Treu und Glauben gemäß § 242 BGB) frei konkurrierend neben etwaige (quasi-​) vertragliche Ansprüche treten, ist im deutschen Recht anerkannt (vgl. etwa BeckOK-​MarkenR/Eckhartt, Ed. 24, § 19 Rn. 52, vgl. zum vorprozessualen Auskunftsanspruch eingehend auch Laumen, in: Baumgärtel u.a., Hdb. der Beweislast, Bd. 1, 4. Aufl. 2019, Kap. 15 Rn. 8 ff. m.w.N.). Auch in dem außergerichtlichen Schreiben der Antragstellerin vom 18.11.2010 (Anlage LHR 12, S. 6 = Bl. 64 d.A.) wurde allein der C-​Vertrag als Grundlage des Auskunftsanspruchs benannt und auch die Beteiligte hat auf S. 14 f. des Schriftsatzes vom 08.07.2020 (Bl. 194 f. d.A.) das Vertragsverhältnis zur Ermittlung der Reichweite ihrer Pflichten bemüht. Die von ihr dabei herangezogene Passage im "C Vertrag" zur Veröffentlichung von Kundenbewertungen ist freilich schon deswegen hier nicht behelflich, weil es vorliegend nicht um die Veröffentlichung von Kundenbewertungen (mit rechtswidrigen Inhalten im Bewertungsfreitext) im Internet geht, sondern um bisher rein intern gebliebene Beschwerden über das von der Beteiligten zur Verfügung gestellte Kunden-​Service-​Tool, wie auch die Antragstellerin auf S. 10 des Schriftsatzes vom 28.07.2020 (Bl. 230 d. Akte LG Köln 28 O 139/20 = OLG Köln 15 W 4/21 (IPRspr 2021-254)) zu Recht angemerkt hat.

[8](2) Erfüllungsort im Sinne des Art. 7 Nr. 1 Brüssel-​Ia-​VO ist nach lit b) der Vorschrift - wenn (wie hier) nichts anderes vertraglich vereinbart ist - "für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen." Der Begriff der "Dienstleistung" ist dabei wiederum anerkanntermaßen autonom und auch insgesamt nicht zu weit auszulegen (statt aller Leible, a.a.O., Rn. 66 m.w.N.); greift die Norm ein, sind dort jedoch im Grundsatz alle Klagen aus dem Vertrag zu erheben und nicht nur diejenigen aus der konkret streitigen Leistungsverpflichtung (EuGH v. 11.03.2010 - C-​19/09, EuGHE 2010 I 2121 Rn. 27 = juris - Wood Floor Solutions Andreas Domberger/Silvia Trade; Leible, a.a.O., Rn. 57, 73), was einen Unterschied zu den Fällen von Art 7 Nr. 1 lit. a) und c) Brüssel-​Ia-​VO darstellt, bei der es nach herrschender Meinung bei der Bestimmung des Erfüllungsortes nach der sog. "Tessili/Dunlop"-​Rechtsprechung des EuGH und den sonstigen bisher dazu anerkannten Grundsätzen bleibt (dazu allg. Leible, a.a.O. Rn. 41 - 54 m.w.N. und unten im Detail). Die hiesige Vertragsbeziehung zwischen der Beteiligten und der Antragstellerin ist aber überwiegend auf eine Tätigkeit gerichtet und dies - was für eine Entgeltlichkeit schon genügt (Leible, a.a.O., Rn. 67) - auch zur Erzielung eines "wirtschaftlichen Werts", was bei gebotener Auslegung dafür streitet, den Vertrag einheitlich oder zumindest im eindeutigen Schwerpunkt als Dienstleistungsvertrag zu erfassen, etwa vergleichbar einem Vertriebsvertrag mit einem Recht auf exklusive Vermarktung (Leible, a.a.O.), denn es geht auch nicht etwa nur um eine wie auch immer gelagerte Gebrauchsüberlassung (zu solchen Fällen Leible, a.a.O., Rn. 70). In einem gemischttypischen Vertragsverhältnis stehen - was für die Zuordnung unter die Norm aber schon genügen muss (vgl. für Cloud-​Computing etwa Leible, a.a.O. Rn. 72) - die Dienstleistungselemente jedenfalls klar im Vordergrund.

[9]Aufbauend darauf ist hier - mit dem Landgericht, das zwischen den einzelnen Fallgruppen aus Art. 7 Nr. 1 Brüssel-​Ia-​VO aber nicht getrennt hat - von einem (einheitlichen) Erfüllungsort in Luxemburg auszugehen, von wo aus die geschäftliche und technische Kontrolle über die Erbringung der geschuldeten Dienstleistungen ausgeübt wird, zumal es ersichtlich nicht darauf ankommen kann, wo tatsächlich die - hier ohnehin von einer anderen juristischen Person technisch betriebenen - Server stehen (für Cloud-​Computing etwa auch Leible, a.a.O., Rn. 90). Zwar könnte man vertreten, dass "Kernleistung" des Vertrages dennoch auch das Zurverfügungstellen eines deutschen (virtuellen) "Marketplace" auf der mit der Domain-​Endung ".de" eindeutig dem deutschen Markt ausgerichteten Internetseite Internetadresse 1 ist, doch führt das allein noch nicht zu einem innerdeutschen Erfüllungsort (wie etwa bei einer vor Ort als Dienstleistung körperlich zu erbringenden Aufbauverpflichtung, zu solchen Fällen Leible, a.a.O. Rn. 77 ff.). Das Anknüpfen an den Unternehmenssitz der Beteiligten erscheint auch schon deswegen allein richtig, weil man "dort aller Wahrscheinlichkeit nach einen nicht unerheblichen Teil seiner Dienstleistungen erbringen wird" (zu diesem Kriterium für die Niederlassung eines Handelsvertreters etwa EuGH v. 11.03.2010 - C-​19/09, EuGHE 2010 I 2121 Rn. 42 = juris - Wood Floor Solutions Andreas Domberger vs. Silvia Trade). Für eine solche Betrachtungsweise spricht zudem, dass sonst streng genommen das Bereitstellen des Marktzugangs auf Internetadresse 1 sogar eine bundesweit zu erbringende Dienstleistung wäre und - weil Art. 7 Nr. 1 Brüssel-​Ia-​VO dann auch die örtliche Zuständigkeit regeln würde - theoretisch so wohl sogar eine Vielzahl von Anknüpfungspunkten denkbar erschiene, wenn man nicht hier - wie eigentlich (?) - einen Ort einer "Hauptlieferung" herausarbeiten könnte (allg. zu solchen Fragen Leible, a.a.O., Rn. 86, 89). Auch angesichts dieser Auslegungsschwierigkeiten spricht alles für den Rückfall auf die Zweifelsannahme, dass der Erfüllungsort bei Dienstleistungsverträgen im Zweifel am Niederlassungsort liegt (Leible, a.a.O., Rn. 83, 88 m.w.N.; siehe auch EuGH v. 08.03.2018 - C-​64/17, RIW 2018, 206 Rn. 45 - Saey Home & Garden NV/SA/Lusavouga-​Máquinas e Acessórios Industriais SA).

[10](3) Doch selbst wenn man den C-​Vertrag nicht unter Art. 7 Nr. 1 lit b) Brüssel-​Ia-​VO fassen wollte, greift zwar Art. 7 Nr. 1 lit a) Brüssel-​Ia-​VO als Auffangregel für alle anderen Verträge und über lit. c auch für solche Dienst- und Kaufverträge, auf die lit. b nicht anzuwenden ist. Aber auch darüber gelangt man nicht zu einer internationalen Zuständigkeit der Kölner Gerichte. Insofern bleibt es nach der Rechtsprechung (EuGH v. 23.04.2009 - C-​533/07, EuGHE 2009 I 3327 Rn. 57 - Falco Privatstiftung und Thomas Rabitsch/Gisela Weller-​Lindhorst) bei dem Grundsatz, dass anders als im Bereich des lit b) zwar die konkret streitige Verpflichtung aus einer Primärpflicht (und nicht die vertragscharakteristische Leistung) maßgeblich ist, was schneller eine Zerfaserung der Zuständigkeiten mit sich bringen kann (kritisch u.a. deswegen Leible, a.a.O. Rn. 41 ff. m.w.N.). Zudem ist nach der bereits angesprochenen Rechtsprechung "Tessili/Dunlop" (EuGH v. 06.10.1976 - 12/76, EuGHE 1976, 1473 Rn. 13, 15 - Tessili/Dunlop) der Erfüllungsort und die Abgrenzung von Primär- und Nebenpflichten nach der lex causae, d.h. nach dem auf den Vertrag anzuwendenden Recht zu bestimmen. Dass das auf den C nach dessen Regelungen anzuwendende luxemburgische Sachrecht (dazu auch LG München I v. 06.10.2020 - 31 O 17559/19 (IPRspr 2020-211), BeckRS 2020, 41367 Rn. 24) hier aber - trotz des eindeutigen Leistungschwerpunkts am Sitz der Beteiligten - ausgerechnet den (obendrein ungeschriebenen) Auskunftsanspruch als vertraglichen Nebenanspruch als solches und dann auch noch (ausnahmsweise) mit einem Erfüllungsort in E anerkennen soll, obwohl alle Leistungen dafür von Luxemburg aus zu erbringen sind, vermag der Senat jedoch nicht zu erkennen und dies wird auch von den Parteien nicht geltend gemacht. Wäre aber selbst bei einer Klage der Antragstellerin gegen die Beteiligte wegen direkter vertraglicher Ansprüche (etwa auf Wiederfreischaltung von Angeboten) somit kein Erfüllungsort im Inland zu begründen (so auch LG Düsseldorf, a.a.O, S. 9 f. = Bl. 213 f. d.A.), muss dies erst recht für den hier im Raum stehenden (ungeschriebenen) Auskunftsanspruch gelten, sofern man ihn nach dem auf den C anzuwendenden luxemburgischen Sachrecht überhaupt als (quasi-​)vertraglichen Anspruch konstruieren könnte, was hier dahinstehen mag.

[11]bb) Auch soweit nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel-​Ia-​VO eine Klage "vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht" möglich ist, wenn eine "unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden", hilft das der Antragstellerin nicht weiter.

[12](1) Insofern ist die vom Landgericht am Rande angesprochene und von der Beteiligten hervorgehobene "Brogsitter"-​Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 13.03.2014 - C 548/12, NJW 2014, 1648) zwar durch die nunmehr vorliegende Entscheidung der Großen Kammer des EuGH v. 24.11.2020 - C-​59/19, NJW 2021, 144 - Wikingerhof GmbH & Co. KG/Booking.com BV zumindest entschärft worden und - insofern mit dem Landgericht - im Zweifel davon auszugehen, dass das Vorhandensein einer vertraglichen Beziehung - wie hier - den Rückgriff auf den deliktischen Gerichtsstand nach Art 7 Nr. 2 Brüssel-​Ia-​VO jedenfalls dann nicht sperrt, wenn es nicht zugleich "unerlässlich" erscheint, den Inhalt des Vertrages zu prüfen, um die Rechtswidrigkeit eines konkret vorgeworfenen unerlaubten Verhaltens zu prüfen (a.a.O., Rn. 33, 35) - mit der Folge, dass dort dann aber wiederum nur Ansprüche aus unerlaubter Handlung und nicht kraft Sachzusammenhangs auch solche aus Vertrag zu prüfen wären (dazu Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH vom 10.09.2020 - C-​59/19, BeckRS 2020, 22699 Rn. 60 m.w.N.). Ob eine solche "Unerlässlichkeit" hier fehlt, mag dahinstehen, weil auch bei uneingeschränktem Zugriff auf Art. 7 Nr. 2 Brüssel-​Ia-​VO keine internationale Zuständigkeit zu begründen ist:

[13] (2) Eine "unerlaubte Handlung" der Beteiligten ist - mit dem Landgericht - schon nicht feststellbar, wobei darauf hinzuweisen ist, dass auch dieser Begriff autonom auszulegen ist (EuGH v. 24.11.2020 - C-​59/19, NJW 2021, 144 Rn. 25 - Wikingerhof GmbH & Co. KG/Booking.com BV). Auch die Antragstellerin selbst betont auf S. 3 des Schriftsatzes vom 28.07.2020 (Bl. 223 d. Akte LG Köln 28 O 139/20 = OLG Köln 15 W 4/21 (IPRspr 2021-254)), dass es nicht um eigene rechtsverletzende Handlungen der Beteiligten, sondern nur um eine solche der Kunden der Antragstellerin geht.

[14](a) Die Beteiligte hat nicht in E gehandelt, sie muss sich die Handlungen etwaiger Kunden der Antragstellerin (Versand der Kundenbeschwerden) nicht zurechnen lassen. Auch insofern ist ein Handlungsort in E zudem nicht einmal konkret behauptet, sondern nur auf S. 3 des Schriftsatzes vom 28.07.2020 (Bl. 223 d. Akte LG Köln 28 O 139/20 = OLG Köln 15 W 4/21 (IPRspr 2021-254)) mit Nichtwissen - und damit für die Zuständigkeitsbegründung prozessual unerheblich - bestritten. Zuletzt ist auf S. 3 der Beschwerdebegründung (Bl. 236 d.A.) zuletzt sogar als "zutreffend" bezeichnet, dass keine Versendung von Kundenbeschwerden aus Köln heraus erfolgt sei. Soweit auf S. 4/7 der Beschwerdebegründung (Bl. 237/240 d.A.) am Rande davon die Rede ist, dass die "streitgegenständlichen Äußerungen unbekannter Vertragspartner" der Antragstellerin selbst an ihrem Geschäftssitz in E zugegangen seien (was denklogisch nur über die Beteiligte geschehen sein könnte), ist das ersichtlich nur ungenau formuliert, zumal bei Kenntnis von den Inhalten der im vorliegenden Verfahren gestellte Antrag auch gar keinen Sinn ergeben würde. Gemeint waren ersichtlich nur die zu den Akten gereichten (substanzarmen) Mitteilungen über die Beschwerden, die die Antragstellerin ohne Preisgabe der Daten/Inhalt auf elektronischem Wege an ihrem hiesigen Unternehmenssitz erhalten hat. Darin liegt keine unerlaubte Handlung, zumal die Beteiligte nicht selbst eine unwahre Tatsachenbehauptung der Antragstellerin gegenüber aufgestellt, sondern nur die unstreitig wahre Tatsache mitgeteilt hat, dass es Kundenbeschwerden mit diesem tatsächlichen Inhalt gab.

[15](b) Soweit der Begriff der "unerlaubten Handlung" auch Persönlichkeits- oder Ehrverletzungen erfasst (EuGH v. 25.10.2011 - C-​509/09 u.a., GRUR 2012, 300 Rn. 42 ff. - eDate Advertising; EuGH v. 07.03.1995 - C-​68/93, NJW 1995, 1881 Rn. 23 ff. - Shevill), wobei es nicht darauf ankommt, ob sie von einer natürlichen oder einer juristischen Person geltend gemacht werden (EuGH v. 17.10.2017 - C-​194/16, juris, Rn. 38 ff.) und soweit dann nach allgemeiner Ansicht der Erfolgsort (jedenfalls auch) am Unternehmenssitz wegen der dort eingetretenen Beeinträchtigung des (Unternehmens-​) Persönlichkeitsrechts begründet sein kann (vgl. etwa EuGH v. 17.10.2017 - C-​194/16, juris, Rn. 22 ff.; BGH v. 14.1.2020 - VI ZR 496/18 (IPRspr 2020-65), GRUR 2020, 435; v. 25.10.2016 - VI ZR 678/15 (IPRspr 2016-237b), BGHZ 212, 318), trägt das hier ebenfalls nicht. Denn die Beteiligte selbst hat auch nach dem Vortrag der Antragstellerin gerade keine "unerlaubte Handlung" begangen. Insbesondere sind die fraglichen Kundenbeschwerden - anders als Kundenbewertungen auf der Onlineplattform mit tatsächlichen Behauptungen in den Bewertungstexten - unstreitig nicht von der Beteiligten veröffentlicht worden, so dass sich auch daraus nicht etwa doch noch ein Erfolgsort in E ableiten ließe. Daher bedarf auch keiner Entscheidung des Senats, ob zumindest in einem solchen Fall über Art. 7 Nr. 2 Brüssel-​Ia-​VO ein Gerichtsstand der unerlaubten Handlung am Unternehmenssitz des betroffenen Unternehmens jedenfalls dann begründbar wäre, wenn zumindest nach einer konkreten Rüge der Unwahrheit und etwaigen Nachfragen beim User auch eine mittelbare Störerhaftung der Beteiligten konstruierbar wäre - wofür viel sprechen dürfte. Denn so liegt der Sachverhalt hier gerade nicht; die Beklagte hat nur ehrverletzende Mitteilungen Dritter als Empfänger erhalten, zur Kenntnis genommen und letztlich dann nur die hier im Kern begehrte Auskunft verweigert, was aber nicht genügt, um eine eigene unerlaubte Handlung festzustellen.

[16](c) Die Verweigerung der Auskunft als solches ist auch für sich genommen sonst keine "unerlaubte Handlung". Ob Fälle denkbar sind, in denen - insofern unter Art. 7 Nr. 2 Brüssel-​Ia-​VO fallende (EuGH a.a.O.) - kartell- oder wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen die eine Auskunft verweigernde und aufgrund missbräuchlicher Kundenbeschwerden u.U. die Tätigkeit des betreffenden inländischen Onlinehändlers behindernde oder gar ganz unterbindende Beklagte bestehen, bedarf keiner Vertiefung, denn wettbewerbsrechtliche oder kartellrechtliche Ansprüche sind hier schon nicht konkret geltend gemacht und im Einzelfall auch nicht ersichtlich. Vielmehr geht es um eine bloße einfache "Verletzung" (= Nichterfüllung) - nach luxemburgischem Sachrecht hier zunächst unterstellter - (quasi)vertraglicher Auskunftsansprüche oder ein einfache Nichterfüllung nach luxemburgischen Sachrecht unterstellter oder auch nach deutschem Recht ggf. begründbarer gesetzlicher Auskunftsansprüche aus § 242 BGB, was für sich genommen aber keine "unerlaubte Handlung" darstellt. Dass die wirtschaftlichen Folgen für die Antragstellerin im Inland möglicherweise gravierend sein mögen, trägt keine andere Sichtweise.

[17](d) Ob es eine unerlaubte Handlung sein kann, wenn und soweit die Beteiligte infolge solcher Beschwerden Angebote entfernt usw., bedarf keiner Vertiefung, denn daraus kann jedenfalls nicht eine internationale Zuständigkeit für das hiesige Verfahren begründet werden, zumal die begehrte Auskunft dazu auch kein Hilfs-​/Nebenanspruch ist.

[18](3) Der Senat verkennt auch nicht, dass das Aufstellen unwahrer ehrenrühriger Tatsachenbehauptungen i.S.d. § 186 StGB in einer an die Beteiligte in Luxemburg gerichteten Kundenbeschwerde aus dem Inland heraus wegen der darin liegenden Verletzung des (Unternehmens-​) Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin zu einer internationalen Zuständigkeit in E als Erfolgsort dieser unerlaubten Handlung führen mag, wenn etwa direkt mit Unterlassungsansprüchen o.ä. gegen diese Handlung (= Äußerung) unmittelbar gegen den äußernden Kunden vorgegangen würde. Die so begründete internationale Zuständigkeit würde sicherlich auch Nebenansprüche wie solche gegen den Störer auf Auskunft o.ä. erfassen (statt aller etwa MüKo-​ZPO/Gottwald, 7. Aufl. 2017, Art.7 Brüssel-​Ia-​VO Rn. 48). Darum geht es jedoch vorliegend nicht, weil - nur formal anknüpfend an diese unerlaubte Handlung eines (unbekannten) Dritten - ein (ungeschriebener) Anspruch auf sog. Drittauskunft gegen die Beteiligte als "Nicht-​Störer" (!) und damit quasi unbeteiligten Dritten geltend gemacht wird. Solche Ansprüche sind zwar - wenn nicht schon auf (quasi-​) vertraglicher Basis wie möglicherweise hier innerhalb einer bestehenden Vertragsbeziehung i.V.m. §§ 241 Abs. 2, 133, 157 BGB - über § 242 BGB wohl auch außerhalb der gesetzlichen Spezialregelungen auch gegen selbst nicht verletzende natürliche oder juristische Personen z.B. in §§ 101 Abs. 2 UrhG, § 140b Abs. 2 PatG, 19 Abs. 2 MarkenG usw. im Grundsatz jedenfalls im deutschen Recht durchaus denkbar und hier im Zweifel auch zu unterstellen, wie noch unten auszuführen ist. Eine allgemeine "Annexzuständigkeit" für solche - richtigerweise selbständigen und gerade nicht zur Verletzungshandlung des eigentlichen Störers ganz zwingend akzessorischen Auskunftsansprüche - kann sich dann aber schon zum Schutz des "Nicht-​Störers" nicht allein aus Art. 7 Nr. 2 Brüssel-​Ia-​VO ableiten lassen. Auch eine Zuständigkeit über den Gerichtsstand des Sachzusammenhangs (Art. 8 Brüssel-​Ia-​VO) lässt sich hier nicht begründen.

[19]Dass der deutsche Gesetzgeber die Interessenlage u.U. anders bewertet haben mag, als er in der Gesetzesbegründung recht pauschal auf die Brüssel-​Ia-​VO verwiesen hat (so möglicherweise auch Prinz, K & R 2020, 69, 70, der ebenfalls auf den deliktischen Erfolgsort abzustellen scheint) - was schon deswegen verwundert, weil er sich mit der gegenteiligen herrschenden Lesart zu § 101 Abs. 9 UrhG (OLG München v. 12.09.2011 - 29 W 1634/11 (IPRspr 2011-241), GRUR-​RR 2012, 228) dabei nicht auseinandergesetzt hat - trägt keine andere Sichtweise, zumal nationale Regelungen im Bereich der Verordnung - wie gezeigt - ohnehin keine Bedeutung haben.

[20](4) Die internationale Zuständigkeit kann schließlich hier auch nicht über § 14 Abs. 4 TMG i.V.m. Art. 35 Brüssel-​Ia-​VO als "im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehene(n) einstweilige(n) Maßnahme(n) einschließlich Sicherungsmaßnahmen" begründet werden. Mangels einer Definition im Normtext der Verordnung handelt es sich nach der autonomen Begriffsbestimmung des EuGH um einstweilige Maßnahmen bei Maßnahmen, die auf in den Anwendungsbereich der Brüssel I-​VO fallenden Rechtsgebieten ergehen und eine Veränderung der Sach- oder Rechtslage verhindern sollen, um Rechte zu sichern, deren Anerkennung im Übrigen bei dem in der Hauptsache zuständigen Gericht beantragt wird (st. Rspr., vgl. EuGH v. 26.03.1992 - C-​261/90, EuGHE 1992 I 2149 Rn. 34 Reichert vs. Dresdner Bank; Leible, a.a.O., Art 35 Rn. 11 m.w.N.). Erfasst werden im nationalen deutschen Recht vor allem Arrest und einstweilige Verfügung (§§ 916 ff. ZPO), aber wohl schon nicht alle selbständige Beweisverfahren (zum Streitstand Leible, a.a.O. Rn. 15 f. m.w.N.), jedenfalls, wenn es nicht um eine reine Sicherung im Sinne von Erwägungsgrund Nr. 35 der VO geht. Nach Auffassung des Senats - die er im anderweitig erledigten Verfahren 15 W 19/19 auch schon angedeutet hat - kann aber jedenfalls das hiesige Gestattungsverfahren nach § 14 Abs. 4 TMG nicht unter die Regelung subsumiert werden, zumal es nicht nur um eine - was geboten wäre (vgl. dazu die Ausführungen des Senats im Beschluss vom heutigen Tage zu 15 W 4/21 (IPRspr 2021-254)) - "vorläufige" Regelung geht, sondern um ein für sich genommen endgültiges Vorschaltverfahren zur Klärung der (datenschutzrechtlichen) Zulässigkeit der Auskunftserteilung (zu noch weitergehenden Reformüberlegungen BT-​Drs 19/18792).

[21](5) Schließlich ist das Berufen der Beteiligten auf die fehlende internationale Zuständigkeit auch nicht nach dem auch im internationalen Privatrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben bzw. dem ordre-​public-​Gedanken ausgeschlossen. Das Vorbringen der Beteiligten, sich einerseits auf S. 2 des Schriftsatzes vom 08.07.2020 (Bl. 182 d.A.) auf den Standpunkt zu stellen, dass die gerichtliche Klärung der Zulässigkeit einer Auskunftserteilung wichtig sei und es sich bei der von der Antragstellerin eingeschlagenen Verfahrensweise um den grundsätzlich richtigen Weg handele, eine vermeintliche Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte anzugreifen, andererseits aber dann die internationale Zuständigkeit des einzigen Landgerichts zu rügen, das nach dem Gesetz diese Gestattung nach § 14 Abs. 4 TMG zu erteilen verfahrensmäßig im Übrigen allein berufen wäre, mag zwar widersprüchlich und unredlich erscheinen. Dies kann jedoch für sich genommen noch nicht ausreichen, die Zuständigkeitsregelungen der Brüssel-​Ia-​VO beiseite zu schieben. Auch kartellrechtliche Aspekte streiten nicht für eine andere Sichtweise, zumal es - soweit ersichtlich - eher um einen Einzelfall gehen dürfte und eine besondere Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung insofern auch nicht im Raum steht. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Antragstellerin keineswegs schutzlos gestellt wird: Sie kann sich zumindest am luxemburgischen Gerichtsstand gegen die Beteiligte wenden. Dort kann - das ist der eigentliche wirtschaftliche Hintergrund des Verfahrens - ggf. so auch geklärt werden, ob die Behandlung der "Verkäufer-​Performance" der Antragstellerin korrekt ist und dabei wird u.U. zu klären sein, ob der Beteiligten "überfallartige" Produktentfernungen aus der Angebotsseite der Antragstellerin ohne tragfähige Tatsachengrundlage und jedenfalls auch ohne vorherige Anhörung der betroffenen Antragstellerin (und daran ggf. anschließende weitere Sachverhaltsermittlung) erlaubt sind und waren.

[22]2. Hat der hier gestellte Antrag schon allein deswegen ohne Erfolg zu bleiben, stellt der Senat jedoch vorsorglich klar, dass im Übrigen hinsichtlich des Antrages zu I. Bedenken an der Lesart des Landgerichts bestehen und nur hinsichtlich des Antrags zu II. der Antrag auch in der Sache sicher ohne Erfolg geblieben wäre:

[23]a) ...

Fundstellen

LS und Gründe

MMR, 2021, 573
IPRax, 2022, 509

Aufsatz

Hornkohl, IPRax, 2022, 469

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