Sehen die Nutzungsbedingungen die Anwendung des Rechts des Großherzogtums Luxemburg unter Ausschluss aller Kollisionsnormen auf den Vertrag vor, richtet sich das Vertragsrecht nach dem Code Civil, Titre VI ff. bzw. nach den Sonderregeln für Kaufleute im Code de Commerce.
Eine § 307 BGB vergleichbare Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ist im Luxemburger Recht nicht vorgesehen. Entsprechend § 305c II BGB gilt aber, dass Zweifel bei Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen. [LS der Redaktion]
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