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Verfahrensgang

OLG München, Beschl. vom 12.09.2011 – 29 W 1634/11, IPRspr 2011-241

Rechtsgebiete

Zuständigkeit → Besonderer Deliktsgerichtsstand

Leitsatz

Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine richterliche Anordnung nach § 101 IX UrhG kann nicht auf Art. 5 Nr. 3 EuGVO gestützt werden, wenn der betreffende Internetserviceprovider seinen Sitz in Großbritannien hat. Das Verfahren nach § 101 IX UrhG stellt keine Rechtsstreitigkeit im Sinne der genannten Verordnung dar. Es handelt sich dabei nicht um ein gegen einen Dritten gerichtetes kontradiktorisches Auskunftsverfahren, sondern um ein Verfahren betreffend eine (vorherige) gerichtliche Entscheidung, welche die Verwendung von Verkehrsdaten zur Auskunftserteilung zulässt.

Rechtsnormen

EUGVVO 44/2001 Art. 1; EUGVVO 44/2001 Art. 5
TKG § 3
UrhG § 85; UrhG § 101

Sachverhalt

Die Beteiligte zu 1), eine GmbH mit Sitz im Inland, macht Rechte aus § 85 UrhG bzgl. des Musikwerks A. (B.) der Künstlergruppe C. D. geltend. Die in London/Großbritannien ansässige Beteiligte zu 2) bietet als Internetserviceprovider u.a. die Dienstleistung der Verschaffung des Zugangs zum Internet an. Die Beteiligte zu 1) hat beim LG beantragt, im Wege der einstweiligen Verfügung der Beteiligten zu 2) zu gestatten, der Beteiligten zu 1) unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 TKG Auskunft zu erteilen über Namen und Anschriften derjenigen Internetnutzer, denen die jeweiligen IP-Adressen zu den dort genannten Zeiten zugewiesen waren, sowie der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die IP-Adressen i.V.m. den jeweiligen Tatzeitpunkten sowie die betreffenden Datensätze zu sichern.

Durch Beschluss hat das LG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie eines Beschlusses gemäß § 101 IX UrhG zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1).

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

[2]1. Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne von § 101 IX UrhG kann im Streitfall – entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) – nicht auf Art. 5 Nr. 3 EuGVO gestützt werden.

[3]Insoweit ist der sachliche Anwendungsbereich dieser Verordnung nicht eröffnet. Nach Art. 1 I 1 EuGVO ist diese Verordnung in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Der Begriff ‚Zivil- und Handelssachen’ ist als autonomer Begriff anzusehen, bei dessen Auslegung die Zielsetzungen und die Systematik der o.g. VO sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtsordnungen ergeben, berücksichtigt werden müssen (vgl. EuGH, Urt. vom 15.02.2007 – Lechouritou u.a.: Eirini Lechouritou und andere ./. Dimosio tis Omospondiakis Dimokratias tis Germanias, Rs C-292/05, Slg. 2007 I-01519, juris Rz. 30). Aus dem Erwgr. Nr. 8 der EuGVO ergibt sich, dass unter die Verordnung nur Rechtsstreitigkeiten zwischen Parteien fallen. Für die Feststellung, ob eine Rechtsstreitigkeit in den Anwendungsbereich der EuGVO fällt, ist der Gegenstand des Verfahrens zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urt. vom 10.02.2009 – Allianz (vormals Riunione Adriatica di Sicurta): Allianz SpA und Generali Assicurazioni Generali SpA ./. West Tankers Inc., Rs C-185/07, Slg. 2009 I-00663, juris Rz. 22). Das Verfahren betreffend den Erlass einer richterlichen Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten nach § 101 IX UrhG stellt keine Rechtsstreitigkeit im Sinne der EuGVO dar. Es handelt sich dabei nicht um ein gegen einen Dritten gerichtetes kontradiktorisches Auskunftsverfahren, sondern um ein Verfahren betreffend eine (vorherige) gerichtliche Entscheidung, welche – vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich geschützten Fernmeldegeheimnisses – die Verwendung von Verkehrsdaten zur Auskunftserteilung zulässt (vgl. BT-Drucks. 16/5048 S. 40 [Zu § 140b PatG, der Parallelvorschrift zu § 101 UrhG]). Deshalb ist auch Art. 5 Nr. 3 EuGVO insoweit nicht einschlägig. Den Gegenstand des Verfahrens nach § 101 IX UrhG bildet nicht ein Anspruch aus einer unerlaubten Handlung gegen einen Dritten, sondern die Erteilung einer gerichtlichen Entscheidung, welche die Verwendung von Verkehrsdaten zur Auskunftserteilung zulässt.

[4]2. Aus § 101 IX 2 UrhG lässt sich eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte im Streitfall ebenfalls nicht herleiten. Nach dieser Bestimmung ist für den Erlass der Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten das LG, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder seine Niederlassung hat, ausschließlich zuständig. Die Beteiligte zu 2), eine Public Limited Company (Aktiengesellschaft), hat ihren Sitz in Großbritannien, nicht im Inland. Die Beteiligte zu 1) hat auch nicht hinreichend dargetan, dass die Beteiligte zu 2) eine Niederlassung im Inland hat. Dies ergibt sich nicht aus den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz vom 26.8.2011, Seite 3. Soweit dort auf die X. (G.) GmbH & Co. OHG abgestellt wird, handelt es sich angesichts der abweichenden Firmierung und abweichenden Gesellschaftsform allenfalls um eine selbständige Tochtergesellschaft der Beteiligten zu 2), nicht um eine unselbständige Niederlassung. Außerdem erbringt die X. (G.) GmbH & Co. OHG nach dem Vorbringen der Beteiligten zu 1) im Beschwerdeschriftsatz vom 26.8.2011, Seite 3, keine Dienstleistungen, die Gegenstand dieses Verfahrens sind.

Fundstellen

nur Leitsatz

Europ. Leg. Forum, 2011, 186
GRURPrax, 2011, 474, mit Anm. Eifinger
WRP, 2012, 122

LS und Gründe

K&R, 2011, 739
MMR, 2011, 832
GRUR-RR, 2012, 228

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2011-241

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