Zivil- und Handelssachen im Sinne des Art. 1 I EuGVVO sind Rechtsstreitigkeiten, deren Rechtsnatur nach materiell-rechtlichen Kriterien zivilrechtlicher Natur ist. Nach diesen Grundsätzen ist der Anwendungsbereich der EuGVVO bei Streitigkeiten nach § 14 III-V TMG eröffnet.
In Bezug auf die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts ist weder ein Handlungs- noch ein Erfolgsort im Sinne des Art. 7 Ziff. 2 EuGVVO im Bezirk des angerufenen Gerichts anzunehmen, wenn die angeführten Tatbestände der üblen Nachrede in Form vorsätzlich falscher Kundenbeschwerden nur im internen System der Beteiligten und nur gegenüber diesen Beteiligten erfolgt, aber nicht veröffentlicht worden sind. Der Erfolgsort ist in diesem Fall nur am Sitz der Beteiligten anzunehmen. [LS der Redaktion]
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