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Verfahrensgang

OLG Frankfurt/Main, Beschl. vom 07.09.2020 – 26 Sch 2/20, IPRspr 2020-230
BGH, Beschl. vom 25.02.2021 – I ZB 78/20, IPRspr 2021-286

Rechtsgebiete

Schiedsgerichtsbarkeit

Leitsatz

Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nach § 1059 ZPO kann der Aufrechnungseinwand analog § 767 Abs. 2 ZPO grundsätzlich erhoben werden. Die Aufrechnung kann allerdings dann nicht berücksichtigt werden, wenn die zur Aufrechnung gestellte Forderung ihrerseits einer Schiedsabrede unterliegt.

Die Standard-Schiedsklausel der ICC ist weit auszulegen. Sie erfasst neben vertraglichen Ansprüchen auch alle sonstigen Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Vertrag stehen, einschließlich deliktischer Ansprüche im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung. Eine Auslegung zu Lasten des Verwenders nach § 305c II BGB scheidet mangels Zweifels über die Reichweite der Schiedsvereinbarung aus.

Eine Partei ist im Rahmen von § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO mit dem Einwand des Prozessbetrugs aufgrund überhöhter Anwaltskosten ausgeschlossen, wenn die Partei im Schiedsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zu den geltend gemachten Kosten hatte.

Rechtsnormen

BGB § 305c; BGB § 826
CISG Art. 4; CISG Art. 8
ZPO § 580; ZPO § 581; ZPO § 582; ZPO § 767; ZPO § 1031; ZPO § 1054; ZPO § 1055; ZPO § 1059; ZPO § 1060; ZPO § 1062; ZPO § 1064

Sachverhalt

Die Parteien schlossen 2015 einen Vertrag, in dem sich die Antragsgegnerin verpflichtete, der Antragstellerin eine Stückgut-Füllmaschine zum Eindosen von Fisch zu liefern. In den Vertrag waren die von der Antragstellerin gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen einbezogen. Diese enthielten die Standardschiedsklausel der ICC und eine Rechtswahl zugunsten des Sachrechts des Landes des Lieferanten. Es kam im Folgenden zu Streitigkeiten der Parteien über von der Antragstellerin gerügte Mängel der Maschine. Die Antragstellerin erklärte mit Anwaltsschreiben vom Dezember 2017 gegenüber der Antragsgegnerin die „avoidance“ (deutsch: „Aufhebung“) des Vertrages. Die Maschine verblieb sodann auch während des zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahrens bei der Antragstellerin. In dem Schiedsverfahren verfolgten die Parteien im Wege von Klage und Widerklage verschiedene Anträge und vereinbarten in den terms of reference als Ort des Schiedsverfahrens Frankfurt am Main. Im Verlauf des Schiedsverfahrens einigten sich die Parteien auf Aufforderung des Schiedsgerichts darauf, dass der Beweis für alle angefallenen Kosten allein durch Vorlage von Rechnungen geführt werden sollte. Die Vorlage von Zahlungsbelegen als Beweismittel wurde von den Parteien ausdrücklich ausgeschlossen. Betreffend die Rechtsanwaltskosten einigten sich die Parteien zudem darauf, dass der Beweis für deren Anfall allein durch Vorlage der jeweiligen ersten Seiten der Anwaltsrechnungen geführt werden sollte. Dabei sollten die Anwaltsrechnungen lediglich die Anzahl der Stunden pro Anwalt und die angewandten Stundensätze (Bruttosätze und ermäßigte Nettosätze) ausweisen, während detaillierte Tätigkeitsbeschreibungen nicht eingereicht werden sollten. Nachdem die Antragstellerin ihre cost submission am 15.11.2019 eingereicht hatte, erhob die Antragsgegnerin im Rahmen des ihr vom Schiedsgericht dazu gewährten rechtlichen Gehörs mit Schriftsatz vom 21.11.2019 Einwände gegen die Höhe der von der Antragstellerin gemachten Rechtsanwaltshonorare. Das Schiedsgericht erkannte der Antragstellerin in dem am 18.12.2019 erlassenen Schiedsspruch in der Hauptsache verschiedene Zahlungsansprüche gegen die Antragsgegnerin zu und traf zugunsten der Antragstellerin Feststellungen hinsichtlich eines Annahmeverzuges der Antragsgegnerin mit der Demontage und des Abtransportes der gelieferten Maschine und des Nichtbestehens eines von der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin geltend gemachten Schadensersatzanspruchs. In der getroffenen Kostenentscheidung berücksichtigte das Schiedsgericht im Rahmen eines der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin zuerkannten Kostenerstattungsanspruchs die von der Antragstellerin geltend gemachten Anwaltshonorare. Die von der Antragsgegnerin gelieferte Maschine verblieb auch nach Abschluss des Schiedsverfahrens zunächst bei der Antragstellerin und wurde von der Antragsgegnerin im Januar 2020 abgeholt.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß die aus dem Tenor ersichtliche Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs. Die Antragsgegnerin beantragt, den Schiedsspruch aufzuheben. Die Antragsgegnerin verteidigt sich gegenüber den in dem Schiedsspruch zugunsten der Antragstellerin titulierten Forderungen durch Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch, den sie auf die Behauptung stützt, dass die Antragstellerin die im Januar 2020 zurückgegebene Stückgut-Füllmaschine grob fahrlässig beschädigt bzw. zerstört habe. Die Antragsgegnerin beruft sich zudem darauf, dass die von dem Schiedsgericht getroffene Entscheidung über die der Antragstellerin zu erstattenden Anwaltskosten durch einen mutmaßlichen Prozessbetrug der Antragstellerin zustande gekommen sei. Die Antragsgegnerin behauptet, dass die Antragstellerin sich wahrheitswidrig auf Anwaltskostenzahlungen in der im Schiedsverfahren geltend gemachten Höhe berufen habe, wobei mutmaßlich die Abrede getroffen worden sei, dass die angeblichen Zahlungen nur im Obsiegensfall zu leisten seien. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Zulässigkeit der von der Antragsgegnerin erklärten Aufrechnung und beruft sich darauf, dass der von der Antragsgegnerin zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzanspruch der Schiedsabrede der Parteien unterliege.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II. Der Senat ist für die Entscheidung über die von der Antragstellerin beantragte Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gemäß den §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig, da der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens gemäß der von den Parteien in den terms of reference erzielten Einigung in Frankfurt am Main liegt.

[2]Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 18.12.2019 liegen vor. Es handelt sich bei dem vom Einzelschiedsrichter unterschriebenen Schiedsspruch um einen formwirksamen Schiedsspruch im Sinne des § 1054 ZPO, der von der Antragstellerin gemäß § 1064 Abs. 1 ZPO als Anlage DLA 3 in beglaubigter Abschrift vorgelegt worden ist.

[3]Der Vollstreckbarerklärungsantrag ist begründet.

[4]Die von der Antragsgegnerin erklärte Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch steht der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nicht entgegen.

[5]Zwar können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Vollstreckbarerklärungsverfahren - über die gesetzlichen Aufhebungsgründe für inländische Schiedssprüche nach § 1059 Abs. 2 ZPO hinaus - sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den in einem Schiedsspruch festgestellten Anspruch geltend gemacht werden, soweit die Gründe, auf denen die Einwendungen beruhen, entsprechend § 767 Abs. 2 ZPO nach dem Schiedsverfahren entstanden sind (BGH, Beschluss v. 18.12.2013, III ZB 92/12, Rn. 5, zit. nach juris). Der Aufrechnungseinwand kann daher grundsätzlich im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung vor dem ordentlichen Gericht erhoben werden. Die Aufrechnung kann allerdings dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie ihrerseits einer Schiedsabrede unterliegt (BGH, Beschluss v. 29.07.2010, III ZB 48/09 (IPRspr 2010-299b), Rn. 3 f., zit. nach juris; Zöller/Geimer, ZPO 33. Aufl., § 1060 Rn. 25). Nach diesem Maßstab steht einer Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin erklärten Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen einer Beschädigung bzw. Zerstörung der von ihr gelieferten Maschine die von der Antragstellerin erhobene Einrede der Schiedsvereinbarung entgegen. Die von der Antragsgegnerin zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzforderung wird von der in Nr. 46 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin formularmäßig getroffenen Schiedsabrede erfasst.

[6]Wirksamkeit und Auslegung der in Nr. 46 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin enthaltenen Schiedsklausel richten sich nach deutschem Recht. Maßgebend ist die im Vertragsverhältnis zwischen den Parteien in Nr. 47 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin getroffene Rechtswahl (vgl. Zöller/Geimer, ZPO 33. Aufl., § 1029 Rn. 107), nach der der Vertrag dem materiellen Recht des Landes des Lieferers, d.h. der in Deutschland ansässigen Antragsgegnerin unterliegt. Die Rechtswahlklausel bezieht sich mangels abweichender Bestimmungen zum Schiedsverfahrensstatut oder Sitz des Schiedsgerichts nicht nur auf den zustande gekommenen Hauptvertrag, sondern auch auf die unter der Überschrift „Streitigkeiten und anwendbares Recht“ im selben Abschnitt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unmittelbar vorhergehende Schiedsabrede, in der mit der Bezugnahme auf die Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer im Übrigen lediglich eine Vereinbarung zum für das Schiedsverfahren anwendbaren Verfahrensrecht getroffen worden ist.

[7]Aufgrund der unstreitigen Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin in den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag ist die Schiedsvereinbarung gemäß § 1031 Abs. 1, Abs. 3 ZPO formwirksam zustande gekommen. Dabei vollzog sich die Einbeziehung der Schiedsklausel in das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nach der das Zustandekommen des Vertrages zwischen den Parteien betreffenden Sachverhaltsdarstellung in Rn. 79 des Schiedsspruchs in der Weise, dass der von den Parteien unterzeichnete Vertrag in § 7 u.a. auf die dem Vertrag beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin (Orgalime S 2012) Bezug nahm.

[8]Die Anwendbarkeit deutschen Rechts führt bei der Vertragsauslegung dazu, dass sich die Auslegung der Schiedsklausel nach den im deutschen Recht für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Auslegungsregeln richtet, ohne dass diese durch die Auslegungsgrundsätze des Art. 8 CISG verdrängt werden (a.A. OLG München, Beschluss v. 16.08.2017, 34 SchH 14/16 (IPRspr 2017-299), Rn. 59, zit. nach juris). Maßgebend ist, dass das CISG nach dem Wortlaut von Art. 4 S. 1 CISG „ausschließlich“ den Abschluss des „Kaufvertrages“ und die aus ihm erwachsenden Rechte und Pflichten regelt und sich danach nicht auf eine Gerichtsstandsvereinbarung als eigenständigen, vom Hauptvertrag zu trennenden Vertrag bezieht (näher dazu: Huber, MüKo BGB, 8. Aufl., Art. 4 CISG Rn. 43 m.w.N.).

[9]Im deutschen Recht gilt für Allgemeine Geschäftsbedingungen, dass diese nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (BGH, Urteil v. 03.05.2011, XI ZR 373/08 (IPRspr 2011-301), Rn. 23, zit. nach juris). Erst wenn sich danach Zweifel bei der Auslegung ergeben, gehen diese nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders.

[10]Die Auslegung der Schiedsklausel in Nr. 46 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin ergibt nach diesem Maßstab zweifelsfrei, dass der von der Antragsgegnerin zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzanspruch der von den Parteien in der Schiedsklausel getroffenen Schiedsvereinbarung unterliegt. Es handelt sich bei der verwendeten Schiedsklausel ihrem Wortlaut nach um eine gebräuchliche, weit gefasste Schiedsabrede (vgl. dazu Münch, MüKo ZPO, 5. Aufl., § 1029 Rn. 110 m.w.N.), die keine Zweifel über ihren Anwendungsbereich aufwirft. Maßgebend ist, dass der Wortlaut der Klausel neben allen sich „aus dem Vertrag“ ergebenden Streitigkeiten alternativ („oder“) auch alle sich „in Verbindung“ („in connection“) mit dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten erfasst und damit gerade aufgrund der Gegenüberstellung von Streitigkeiten aus dem Vertrag und in Verbindung mit dem Vertrag deutlich macht, dass sich die Reichweite der Schiedsvereinbarung nicht auf vertragliche Ansprüche beschränkt, sondern auch sonstige Ansprüche erfasst, für die ein Zusammenhang mit dem Vertrag feststellbar ist. Die Klausel bezieht daher ihrem Wortlaut nach insbesondere auch solche Streitigkeiten ein, die sich aus den Vertrag betreffenden vorvertraglichen Beziehungen der Parteien oder der Abwicklung des Vertragsverhältnisses nach dessen Beendigung etwa durch Rücktritt oder Kündigung ergeben (vgl. dazu Münch, a.a.O.; Schütze in: Wieczorek/Schütze, ZPO 5. Aufl., § 1029 Rn. 106, jeweils m.w.N.). Der Wortlaut der Schiedsklausel bietet auch keinen Ansatzpunkt dafür, innerhalb der von ihr vollständig („alle“) erfassten Streitigkeiten, die sich in Verbindung mit dem Vertrag ergeben, danach zu differenzieren, auf welche rechtlichen Anspruchsgrundlage ein mit dem Vertrag im Zusammenhang stehender Anspruch gestützt werden kann und erfasst daher auch gesetzliche und insbesondere deliktische Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung stehen (vgl. Münch, a.a.O.; Saenger, ZPO 8. Aufl., § 1029 Rn. 15). Soweit die Ansicht vertreten wird, dass eine auf ein Vertragsverhältnis bezogene Schiedsklausel nur solche gesetzlichen Ansprüche erfasst, die mit vertraglichen Ansprüchen konkurrieren bzw. sich mit einer Vertragsverletzung decken (vgl. Voit in: Musielak/Voit, ZPO 17. Aufl., § 1029 Rn. 23; Zöller/Geimer, ZPO 33 Aufl., § 1029 Rn. 80; OLG München, Beschluss v. 07.07.2014, 34 SchH 18/13 (IPRspr 2014-270), Rn. 37, zit. nach juris), mag ein solches Verständnis für eine dem Wortlaut nach auf Ansprüche „aus dem Vertrag“ beschränkte Schiedsklausel in Betracht zu ziehen sein. Demgegenüber kann es aber jedenfalls bei einer Schiedsklausel, die auch alle Streitigkeiten „in Verbindung“ oder „im Zusammenhang“ mit einem Vertrag erfasst und sich daher bereits ihrem Wortlaut nach zweifelsfrei nicht auf vertragliche Ansprüche beschränkt, nicht darauf ankommen, ob ein konkurrierender vertraglicher Anspruch besteht oder zumindest in Betracht kommt. Es genügt vielmehr der tatsächliche Zusammenhang zu dem Vertragsverhältnis, der sich gegebenenfalls auch auf dessen Rückabwicklung aufgrund nichtvertraglicher Anspruchsgrundlagen beziehen kann.

[11]Das aus dem Wortlaut abzuleitende weite Verständnis der Schiedsklausel stimmt auch mit dem objektiven Inhalt und typischen Sinn überein, die der Formularklausel nach den Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise bei verständiger Würdigung zukommen. Es entspricht im Rahmen von zwischen Unternehmern geschlossenen internationalen Warenkauf und -lieferverträgen insbesondere typischerweise der Interessenlage beider Vertragspartner, dass sich eine weit gefasste Schiedsklausel - ohne eine Differenzierung nach der Rechtsnatur der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen - auf alle mit dem Vertragsverhältnis zusammenhängenden Ansprüche erstreckt. Denn es liegt regelmäßig im Interesse der beteiligten Unternehmen, eine Aufspaltung der Zuständigkeiten zwischen einem Schiedsgericht und einem staatlichen Gericht zu vermeiden, da sich aus einer Zuständigkeitsspaltung typischerweise weitere Streitigkeiten sowie eine Verzögerung der Entscheidungsfindung und ein erheblicher Mehraufwand für die Parteien ergeben können (vgl. dazu auch Zöller/Geimer, a.a.O., § 1029 Rn. 78).

[12]Der von der Antragsgegnerin zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzanspruch wird danach von der zwischen den Parteien vereinbarten Schiedsklausel erfasst. Es handelt sich bei der zwischen den Parteien streitigen Aufrechnungsforderung der Antragsgegnerin um einen Schadensersatzanspruch, der mit dem Vertragsverhältnis der Parteien - ohne dass es auf seine rechtliche Qualifikation ankommt - in Verbindung steht, weil er von der Antragsgegnerin behauptete Pflichtverletzungen der Antragstellerin im Rahmen der Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses betrifft. Die von der Antragstellerin erklärte Aufhebung („avoidance“) des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages lässt den maßgebenden tatsächlichen Zusammenhang zu dem Vertragsverhältnis nicht entfallen, da die durch die Erklärung notwendig gewordene Rückgewähr der von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin gelieferten Maschine als typische Folge der Rückabwicklung des Vertrages untrennbar mit diesem verbunden war. Dementsprechend stehen auch die von der Antragsgegnerin behaupteten Pflichtverletzungen der Antragstellerin bei der Lagerung der Maschine, die zu deren Beschädigung oder Zerstörung geführt haben sollen, in dem notwendigen tatsächlichen Zusammenhang zu dem zwischen den Parteien über die Lieferung der Maschine geschlossenen Vertrag, weil sie den auf die Rückgewähr der Maschine bezogenen Pflichtenkreis der Antragstellerin betreffen.

[13]Da die von der Antragsgegnerin zur Aufrechnung gestellte Forderung nach der vorstehenden Würdigung der zwischen den Parteien getroffenen Schiedsabrede unterliegt, führt die von der Antragstellerin im vorliegenden Vollstreckbarerklärungsverfahren bezüglich der Aufrechnungsforderung zumindest sinngemäß erhobenen Schiedseinrede zur Unzulässigkeit der erklärten Aufrechnung.

[14]Der von der Antragsgegnerin gegen ihre vom Schiedsgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Tragung von Rechtsanwaltskosten der Antragstellerin erhobene Einwand des Prozessbetruges ist im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht berücksichtigungsfähig. Es kommt unter dem Aspekt des von der Antragsgegnerin behaupteten Prozessbetruges insbesondere keine Aufhebung des Schiedsspruchs gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO in Betracht, weil die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs nicht zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

[15]Einem durch Prozessbetrug erwirkten Schiedsspruch ist die Anerkennung und Vollstreckung unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen den verfahrensrechtlichen ordre public zu versagen, wenn sämtliche Voraussetzungen für die Geltendmachung des Restitutionsgrundes des § 580 Nr. 4 ZPO erfüllt sind (BGH, Beschluss v. 06.10.2016, I ZB 13/15 (IPRspr 2016-290), Rn. 58, zit. nach juris). Der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand des Prozessbetruges kann nach diesem Maßstab keine Berücksichtigung finden, weil es an der nach § 581 Abs. 1 ZPO erforderlichen rechtskräftigen Verurteilung wegen der behaupteten Straftat fehlt und ein Strafverfahren im Sinne der Vorschrift auch nicht undurchführbar ist.

[16]Ein Verstoß gegen den ordre public kann allerdings auch in Betracht kommen, wenn die Erwirkung des Schiedsspruchs oder das Gebrauchmachen von diesem Titel nach den für die Anwendung des § 826 BGB auf ein Urteil staatlicher Gerichte geltenden Maßstäben als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung zu werten ist (BGH, a.a.O., Rn 60). Eine Durchbrechung der Rechtskraft unter dem Aspekt des § 826 BGB ist dabei aber in Fällen, in denen das Erschleichen eines Urteils durch eine strafbare Handlung behauptet wird, nur unter den Voraussetzungen des § 582 ZPO gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil v. 29.11.1988, XI ZR 85/88, Rn. 7 m.w.N., zit. nach juris; Zöller/Vollkommer, a.a.O., vor § 322 Rn. 73). Erforderlich ist danach für die Durchbrechung der einem Schiedsspruch gemäß § 1055 ZPO zukommenden Rechtskraft, dass die Partei ohne ihr Verschulden außer Stande war, den Einwand des Erschleichens des Schiedsspruchs durch eine strafbare Handlung bereits in dem Schiedsverfahren geltend zu machen. Im systematischen Vergleich wird die Subsidiarität des Einwandes, dass der Schiedsspruch auf eine Straftat zurückzuführen ist, dadurch bestätigt, dass eine entsprechende Würdigung auch in einem die Anerkennung eines ausländischen Urteils oder deren Versagung betreffenden Exequaturverfahren gilt. Auch in einem solchen Verfahren soll eine Partei, die sich vor dem ausländischen Gericht eingelassen hat, nicht erneut rügen können, der Gegner habe das Urteil durch vorsätzlich falschen Prozessvortrag erwirkt; vielmehr ist die Partei im Exequaturverfahren mit Tatsachenvortrag ausgeschlossen, den sie bereits im Verfahren vor dem ausländischen Gericht eingebracht hat oder hätte einbringen können (BGH, Beschluss v. 15.05.2014, IX ZB 26/13 (IPRspr 2014-241), Rn. 6 m.w.N.; Beschluss v. 24.09.2015, IX ZB 84/13 (IPRspr 2015-258), Rn. 10).

[17]Nach diesem Maßstab ist die Antragsgegnerin im Vollstreckbarerklärungsverfahren mit dem von ihr erhobenen Einwand des Prozessbetruges ausgeschlossen, weil sie im Schiedsverfahren Gelegenheit hatte, sich zu dem von der Antragstellerin als Schiedsbeklagter unter Vorlage eines Kostennachweises geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten Stellung zu nehmen (vgl. Rn. 125 des Schiedsspruchs zur Antragstellung der Antragstellerin im Schiedsverfahren). Tatsächlich hat die Antragsgegnerin nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag der Antragstellerin mit einem Schriftsatz vom 21.11.2019 auch Einwände gegen die Höhe der von der Antragstellerin geltend gemachten Rechtsanwaltskosten erhoben und sich dabei nach Rn. 186 des Schiedsspruchs insbesondere darauf berufen, dass die Rechtsanwaltshonorare die bei ihr angefallenen Honorare um mehr als das 6-fache überschritten. Unabhängig davon, ob sich die Antragsgegnerin im Schiedsverfahren auch ausdrücklich auf einen (versuchten) Prozessbetrug der Antragstellerin hinsichtlich der Anwaltshonorare berufen hat, war sie danach im Schiedsverfahren jedenfalls nicht ohne ihr Verschulden gehindert, sämtliche die Höhe der Rechtsanwaltskosten betreffenden Einwendungen - einschließlich des Einwandes eines (versuchten) Prozessbetruges - bereits im Schiedsverfahren zu erheben und diesbezüglich entsprechend ihrer Vorgehensweise im vorliegenden Verfahren auch Beweis anzubieten. Es besteht vor diesem Hintergrund im Vollstreckbarerklärungsverfahren kein Anlass, den von der Antragsgegnerin (erneut) erhobenen Einwand des Prozessbetruges nochmals zu prüfen.

[18]Soweit sich die Antragsgegnerin zuletzt auch gegen die aus Rn. 188 des Schiedsspruchs ersichtliche Würdigung gewandt hat, mit der das Schiedsgericht die von ihr gegen die Höhe der Rechtsanwaltskosten der Antragstellerin erhobenen Einwände zurückgewiesen hat, ist ein Aufhebungsgrund im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO weder geltend gemacht noch sonst feststellbar. Es kommt wegen der Behauptung der Antragsgegnerin, dass das Schiedsgericht „unter Verdrehung“ der Darlegungs- und Beweislast gemeint habe, dass sie ihre Einwände gegen die von der Antragstellerin behaupteten Gebühren substantiieren müsse, insbesondere kein Verstoß des Schiedsspruchs gegen den verfahrensrechtlichen ordre public im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO in Betracht. Denn die Parteien haben sich nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag der Antragstellerin im Schiedsverfahren darauf geeinigt, dass der Beweis für den Anfall von Rechtsanwaltskosten von den Parteien allein durch Vorlage der jeweiligen ersten Seiten der Anwaltsrechnungen geführt werden sollte. Es ist danach unter dem Aspekt des verfahrensrechtlichen ordre public nicht zu beanstanden, dass das Schiedsgericht bei seiner Würdigung der von der Antragsgegnerin gegen die Höhe der Anwaltskosten erhobenen Einwände in Rn. 188 des Schiedsspruchs davon ausgegangen ist, dass es der Antragsgegnerin oblag, Einwände gegen den von den Rechtsanwälten der Antragstellerin abgerechneten Zeitaufwand zu substantiieren. Das Schiedsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Antragsgegnerin noch nicht einmal auf exemplarische Weise kenntlich gemacht habe, welche konkreten Zeiten sie für unangemessen halte. Darüber hinaus hat das Schiedsgericht auch im Einzelnen begründet, warum die Rechtsanwaltskosten der Antragstellerin aus seiner Sicht plausibel erscheinen und nicht unverhältnismäßig sind. Dabei hat das Schiedsgericht insbesondere darauf verwiesen, dass die höheren Rechtsanwaltsgebühren auf Seiten der Antragstellerin „zu einem beachtlichen Maß“ auf die höheren Stundensätze der Rechtsberater zurückzuführen seien, gegen die die Antragsgegnerin keinen Einwand erhoben habe. Ferner hat das Schiedsgericht auch damit argumentiert, dass mehrfach geänderte Rechtsauffassungen der Antragsgegnerin die Kosten auf Seiten der Antragstellerin erhöht hätten und dass auch Inhalt, Länge und Qualität der Schriftsätze der Antragstellerin zu berücksichtigen seien. Die Würdigung des Schiedsgerichts bietet damit für einen Verstoß gegen den ordre public keine Anhaltspunkte und ist im Übrigen wegen des Verbots einer révision au fond (vgl. dazu: Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059 Rn. 74) vom Senat weder in rechtlicher Hinsicht nachzuprüfen, noch besteht in tatsächlicher Hinsicht unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragsgegnerin eine Grundlage dafür, die Richtigkeit der von dem Schiedsgericht angestellten Erwägungen in Zweifel zu ziehen.

Fundstellen

LS und Gründe

IHR, 2021, 155

Bericht

Oehm, IWRZ, 2021, 42

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https://iprspr.mpipriv.de/2020-230

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