Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist der Anwendungsbereich nach Art. 1 Rom-III-VO auch für die sogenannte Privatscheidung (hier: vor einem geistlichen Gerichtshof in Syrien aufgrund der Scharia) eröffnet?
2. Falls die Frage 1 bejaht wird:
a) Ist im Fall der Prüfung der innerstaatlichen Anerkennungsfähigkeit einer Ehescheidung auch Art. 10 Rom-III-VO anzuwenden?
b) Falls die Frage a) bejaht wird:
(1) Ist abstrakt auf einen Vergleich abzustellen, wonach das Recht des angerufenen Staats einen Zugang zur Ehescheidung zwar auch dem anderen Ehegatten gewährt, diese aufgrund seiner Geschlechtszugehörigkeit aber an andere verfahrensrechtliche und materielle Voraussetzungen knüpft wie an den Zugang des einen Ehegatten,
oder
(2) ist die Geltung der Norm davon abhängig, dass die Anwendung des abstrakt diskriminierenden ausländischen Rechts auch im Einzelfall – konkret – diskriminiert?
c) Falls die Frage b) (2) bejaht wird:
Ist ein Einvernehmen des diskriminierten Ehegatten mit der Ehescheidung – auch in der Form der gebilligten Entgegennahme von Ausgleichsleistungen – bereits ein Grund, die Norm nicht anzuwenden?
[Unterdessen liegt dem EuGH ein zweites Vorabentscheidungsersuchen des OLG München vor (34 Wx 146/14).]
Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens bildet die gerichtliche Entscheidung über die Anerkennung einer in der Arabischen Republik Syrien von einem religiösen Gericht bestätigten Scheidung von Eheleuten in der Bundesrepublik Deutschland, welche der Präsident des OLG München 2013 ausgesprochen hat. Die Beteiligten schlossen 1999 im Bezirk des islamrechtlichen Gerichts in Homs (Syrien) die Ehe. Der Ehemann, der Beteiligte zu 1), war seit Geburt syrischer Staatsangehöriger. Im Jahr 1977 wurde er in der Bundesrepublik Deutschland eingebürgert. Seitdem besitzt er beide Staatsangehörigkeiten. Seit Geburt ist die Ehefrau und Beteiligte zu 2) syrische Staatsangehörige. Nach der Eheschließung erwarb sie die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Eheleute lebten bis zum Jahr 2003 im Inland und verzogen anschließend nach Homs. Wegen des dortigen Bürgerkriegs begaben sie sich im Sommer 2011 erneut kurzzeitig nach Deutschland, lebten aber ab Februar 2012 abwechselnd im Emirat Kuwait und in der Libanesischen Republik; während dieses Zeitraums hielten sie sich wiederholt auch in Syrien auf. Aktuell leben beide Parteien mit unterschiedlichen Wohnsitzen wieder in der Bundesrepublik Deutschland. Der Ehemann erklärte 2013 die Scheidung seiner Ehe, indem sein Bevollmächtigter vor dem geistlichen Scharia-Gericht in Lakatia (Syrien) die Scheidungsformel aussprach. Das Gericht stellte die Ehescheidung fest. Im Laufe der gesetzlichen Wartefrist kam es nicht zu einer Wiederverheiratung. Im September 2013 gab die Ehefrau eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung über den Empfang von nach religiösen Vorschriften zustehenden Leistungen, nämlich insgesamt 20 000 US-Dollar ab. Der Beteiligte zu 1) hat die Anerkennung der Ehescheidung beantragt. Der Präseident des OLG gab diesem Antrag statt; der Beschwerde der Beteiligten zu 2) half er nicht ab.
[1]II. 1. Gemäß Art. 267 AEUV ist unter Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen, weil die Entscheidung des Senats über die Beschwerde der Ehefrau von der Beantwortung der an den Gerichtshof gestellten Fragen zum Anwendungsbereich und zur Auslegung der Rom-III-VO abhängt.
[2]2. Ein nach § 107 V FamFG statthafter Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen liegt vor. Dieser ist in zulässiger Form und Frist gestellt. Dem Antrag zugrunde liegt eine Entscheidung im Sinne von § 107 I 1 FamFG, weil die Ehescheidung durch das Gericht eines ausländischen Staats urkundlich registriert wurde und ein Vorrang der EuEheVO nicht besteht. Zwar handelt es sich um ein religiöses Gericht, [seine] Tätigkeit auf dem Gebiet des Eherechts ist jedoch staatlicherseits anerkannt (dazu MünchKommFamFG-Rauscher, 3. Aufl., § 107 Rz. 19). Eheauflösungen aufgrund einseitiger Akte mit anschließender urkundlicher Registrierung fallen nach überwiegender und vom Senat geteilter Ansicht (vgl. BGH, FamRZ 1990, 607/608 (IPRspr. 1990 Nr. 216); BGHZ 82, 34/41 f. (IPRspr. 1981 Nr. 192); Keidel-Zimmermann, FamFG, 18. Aufl., § 107 Rz. 13) in den Anwendungsbereich der Vorschrift. Da der Ehemann seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern hat, war für die Verwaltungsentscheidung gemäß § 107 II und III FamFG, § 4 der Gerichtlichen ZuständigkeitsVO Justiz vom 11.6.2012 (BayGVBl. 295) der Präsident des OLG München zuständig. Die Zuständigkeit des angerufenen OLG ergibt sich aus § 107 V und VII FamFG.
[3]III. 1. Zu Frage 1:
[4]Ist der Anwendungsbereich nach Art. 1 Rom-III-VO auch für die sog. Privatscheidung – hier: vor einem geistlichen Gerichtshof in Syrien aufgrund der Scharia – eröffnet?
[5]a) Der Präsident des OLG München hat ausgeführt, die Anerkennungsfähigkeit der verfahrensgegenständlichen Entscheidung richte sich nach der o.g. Verordnung; sie sei auch auf sog. Privatscheidungen anwendbar.
[6]b) Ob dem zu folgen ist, hängt von der Beantwortung der vorstehenden Frage ab. Nach Art. 1 Rom-III-VO gilt die Verordnung für die Ehescheidung in Fällen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen, wie das hier der Fall ist. Es ist umstritten, ob nur Ehescheidungen unter konstitutiver Mitwirkung eines – staatlichen – Gerichts oder einer Behörde (vgl. Art. 3 Nr. 2 Rom-III-VO) oder ob auch solche, die entweder einseitig oder einverständlich durch private Willenserklärung, wenn auch unter Mitwirkung einer ausländischen Behörde (bspw. durch Registrierung), erfasst werden (bejahend Palandt-Thorn, BGB, 74. Aufl., Art. 2 Rom III-VO Rz. 8; Helms, FamRZ 2011, 1765/1766; Hau, FamRZ 2013, 249/250; verneinend Gruber, IPRax 2012, 381/383).
[7]Die Verordnung ist, wie etwa Art. 5 I lit. d, 8, 18 I 1 Rom-III-VO belegen, auf gerichtliche Verfahren zugeschnitten. Dennoch beschränkt sich ihr Geltungsbereich (Art. 1 I ‚gilt für die Ehescheidung’) nicht zwingend auf konstitutive Ehescheidungen durch staatliche Gerichte. Mit Rücksicht auf die Vielfalt von Auflösungsformen ehelicher Bindungen in nationalen Rechtsordnungen, aber auch mit Rücksicht auf Erwgr. 9 der VO, wonach diese einen klaren, umfassenden Rechtsrahmen im Bereich des auf die Ehescheidung anzuwendenden Rechts in den teilnehmenden Mitgliedstaaten vorgeben soll, neigt der Senat dazu, ihren Anwendungsbereich auch auf sog. Privatscheidungen zu erstrecken, sofern nur die Mitwirkung einer ausländischen – dem staatlichen Bereich zuzurechnenden oder von ihm anerkannten – Stelle (Behörde) vorgesehen ist.
[8]Sollte die Rom-III-VO hingegen nicht Anwendung finden, würde sich die Entscheidung nach dem deutschen Kollisionsrecht richten. Das Scheidungsstatut würde nach bisheriger – dann wohl fortbestehender – innerstaatlicher Rechtslage dem Ehewirkungsstatut des Art. 14 EGBGB folgen (vgl. Art. 17 I 1 EGBGB in der bis 28.1.2013 geltenden Fassung). Denn die Neufassung des Art. 17 I EGBGB beruhte ersichtlich darauf, dass die vormalige Regelung gerade wegen Geltung der Rom-III-VO für obsolet gehalten wurde (Palandt-Thorn aaO Art. 17 EGBGB Rz. 1). Der Senat würde bei Anwendung von Art. 14 EGBGB die beiderseitige deutsche gegenüber der syrischen Staatsangehörigkeit als vorrangig erachten (Art. 14 I Nr. 1 EGBGB i.V.m. Art. 5 I 2 EGBGB; s. BGH, FamRZ 1994, 434/435 (IPRspr. 1994 Nr. 77); BayObLG, NJW-RR 1994, 771/772 (IPRspr. 1994 Nr. 174); BayObLGZ 1998, 103/106 (IPRspr. 1998 Nr. 71)). Damit unterliegen aber die allgemeinen Wirkungen der Ehe und damit auch die Ehescheidung gemäß Art. 17 I (in der bis 28.1.2013 geltenden Fassung) i.V.m. Art. 14 I Nr. 2 EGBGB wegen der fehlenden Rechtswahl der Eheleute dem deutschen Recht (BayObLGZ 1998 aaO). Eine Anknüpfung nach Art. 17 I 1 EGBGB (a.F.) i.V.m. Art. 14 I Nr. 3 EGBGB, wonach die Wirkungen der Ehe dem Recht des Staats unterliegen, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind, kommt dann nicht mehr in Betracht. Bei Anwendung deutschen Sachrechts steht § 1564 Satz 1 BGB der Anerkennung entgegen. Denn nach § 1564 BGB kann die Ehe nur durch gerichtliches Urteil geschieden werden. Eine Privatscheidung ist dem deutschen Recht fremd; insoweit hat die Bestimmung auch materiellen Gehalt (BGH, FamRZ 1990 aaO; BayObLG, FamRZ 2003, 381/383 (IPRspr. 2002 Nr. 207)).
[9]c) Sollte die Rom-III-VO auch für Privatscheidungen wie die gegenständliche gelten, wäre in Ermangelung einer Rechtswahl das anzuwendende Recht im gegebenen Fall nach Art. 8 Rom-III-VO zu bestimmen. Die Voraussetzungen für eine Anknüpfung nach Art. 8 lit. a oder b Rom-III-VO sind, wie bereits der Präsident des OLG München ausgeführt wird, nicht zweifelsfrei feststellbar. Auch auf der Grundlage der im gerichtlichen Verfahren abgegebenen Erklärungen der Ehegatten zu ihren Aufenthaltsverhältnissen hat der Senat keine anderen Erkenntnisse gewonnen. Deshalb ist das maßgebliche Recht nach Art. 8 lit. c oder d Rom-III-VO zu bestimmen. Zwar ist nicht eindeutig, ob bei mehrfacher Staatsangehörigkeit – die der Senat gemäß den ihm zugänglichen Quellen (Art. 10 II des Gesetzes Nr. 276 zur Regelung der Staatsangehörigkeit vom 24.11.1969 [J.O. Nr. 55 vom 17.12.1969]; Bergmann-Ferid-Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Syrien [117. Lfg.] S. 2 ff.) als jeweils gegeben erachtet, auch wenn die Ehefrau meint, die syrische Staatsangehörigkeit bei der Einbürgerung ‚abgegeben’ zu haben – nach Art. 8 lit. c Rom-III-VO auf die effektive Staatsangehörigkeit abzustellen ist (Palandt-Thorn aaO Art. 8 Rom-III-VO Rz. 4; Helms aaO 1771). Der Senat würde jedoch in diesem Rahmen nicht auf die deutsche, sondern schon im Hinblick auf die tatsächlichen Lebensumstände der Ehegatten die gemeinsame syrische Staatsangehörigkeit als die effektive beurteilen. Das hätte aber zur Folge, dass die Ehescheidung dem syrischen Recht unterliegt. Nichts anderes gilt, sofern auf Art. 8 lit. d Rom-III-VO abgestellt werden müsste. Im letztgenannten Fall kann es keine Rolle spielen, ob die Mitwirkung des geistlichen Gerichts nur registrierende Funktion hat.
[10]2. Zu Frage 2:
[11]a) Ist im Fall der Prüfung der innerstaatlichen Anerkennungsfähigkeit einer Ehescheidung auch Art. 10 Rom-III-VO anzuwenden?
[12]Ist das syrische Recht das maßgebliche, so ist die Anwendbarkeit von Art. 10 Rom-III-VO auch im innerstaatlichen Verfahren auf Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen zu prüfen. Wurde die Ehe nach einem ausländischen Recht geschieden, das den Ehegatten keinen gleichberechtigten Zugang zur Ehescheidung einräumt, würde, sofern Art. 10 Rom-III-VO anwendbar ist, das deutsche Scheidungsstatut gelten. Die im Ausland vollzogene Privatscheidung wäre dann nach § 1564 Satz 1 BGB unwirksam. Auch wenn bspw. der benachteiligte Ehegatte mit der Scheidung einverstanden gewesen wäre, könnte die im Ausland aufgrund eines gleichberechtigungswidrigen Rechts vollzogene Privatscheidung nicht anerkannt werden. Da die Rom-III-VO allerdings primär die Frage klären will, welches Recht die Gerichte der Mitgliedstaaten anzuwenden haben, wenn ihre Gerichte selbst über einen Scheidungsantrag entscheiden, ist zweifelhaft, ob die Norm im Verfahren auf Anerkennung einer schon im Ausland ausgesprochenen Ehescheidung überhaupt Geltung beansprucht (vgl. MünchKomm-Winkler von Mohrenfels, 6. Aufl., Art. 1 Rom III-VO Rz. 12). Sollte auf die Vorschrift jedoch zurückzugreifen sein – wovon der Senat mit Rücksicht auf die generelle Geltung der Verordnung ausgeht (s. zur ersten Frage) –, stellt sich die zu b) anschließende Frage nach ihrer teleologischen Reduktion.
[13]b) Falls die Frage 2 zu a) bejaht wird:
[14](1) Ist abstrakt auf einen Vergleich abzustellen, wonach das Recht des angerufenen Staats einen Zugang zur Ehescheidung zwar auch dem anderen Ehegatten gewährt, diese aufgrund seiner Geschlechtszugehörigkeit aber an andere verfahrensrechtliche und materielle Voraussetzungen knüpft wie an den Zugang des einen Ehegatten,
[15]oder
[16](2) ist die Geltung der Norm davon abhängig, dass die Anwendung des abstrakt diskriminierenden ausländischen Rechts auch im Einzelfall – konkret – diskriminiert?
[17]Nach dem Wortlaut sind die Voraussetzungen von Art. 10 Rom-III-VO zu bejahen. Denn im gegebenen Fall wird einem der Ehegatten aufgrund seiner Geschlechtszugehörigkeit kein gleichberechtigter Zugang zur Ehescheidung gewährt. Das syrische Recht kennt nämlich neben der einvernehmlichen Scheidung zwar auch eine gerichtliche Ehescheidung auf Betreiben der Ehefrau; sie knüpft diese aber ausdrücklich an einen gerichtlichen Ausspruch, zudem auch an andere Voraussetzungen, nämlich Krankheit oder Erkrankung des Mannes, dem das uneingeschränkte Recht des Mannes gegenübersteht, sich einseitig von seiner Frau zu scheiden (s. einerseits Art. 85, andererseits Art. 105 Gesetz Nr. 59 über das Personalstatut vom 17.9.1953 i.d.F. des Gesetzes Nr. 34 vom 31.12.1975; Bergmann-Ferid-Henrich aaO S. 11 und 17 f.). Einen gleichberechtigten Zugang der Ehefrau zur Ehescheidung gewährt das syrische Recht daher nicht.
[18]Bei einer abstrakten Auslegung verweist die Anwendung von Art. 10 Rom-III-VO sodann auf das Recht des Staats des angerufenen Gerichts. Entsprechend den Ausführungen zu Frage 1 wäre die Entscheidung nach deutschem Recht nicht anzuerkennen, da eine Privatscheidung dem deutschen Recht fremd ist (§ 1564 BGB).
[19]Mit der ganz überwiegenden Meinung (Nachweise in MünchKomm-Winkler von Mohrenfels aaO Art. 10 Rom III-VO Rz. 3 f.; Palandt-Thorn aaO Art. 10 Rom-III-VO Rz. 4; Hau aaO 254; Helms aaO 1772; zweifelnd Gruber aaO 391) würde der Senat – jedenfalls im Anerkennungsverfahren – die Norm aber nur zurückhaltend und unter Berücksichtigung des Einzelfalls heranziehen wollen. Zwar ergibt sich aus Erwgr. 9 der Verordnung der Wille und die Notwendigkeit, durch die Verordnung einen möglichst klaren, umfassenden Rechtsrahmen zu schaffen, was auch den Schluss zuließe, durch Art. 10 Rom-III-VO im europäischen Raum einen einheitlichen Wertungsrahmen zu schaffen (MünchKomm-Winkler von Mohrenfels aaO Rz. 4). Jedoch folgt aus Erwgr. 24, dass die Norm nur für ‚bestimmte Situationen’ den Rückgriff auf das Recht des Staats des angerufenen Gerichts eröffnen sollte (s. Hau aaO). Dies rechtfertigt es nach Ansicht des Senats, den Einzelfall zu untersuchen und nicht abstakt auf die Diskriminierung durch das maßgebliche Recht abzustellen.
[20]c) Falls die Frage 2 zu b) (2) bejaht wird:
[21]Ist ein Einvernehmen des diskriminierten Ehegatten mit der Ehescheidung – auch in der Form der gebilligten Entgegennahme von Ausgleichsleistungen – bereits ein Grund, die Norm nicht anzuwenden?
[22]Sofern Art. 10 Rom-III-VO nicht schon bei fehlendem gleichberechtigten Zugang zur Ehescheidung aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit eingreift [s. zu b) (1)], kommt es auf die Grenzen der Norm an. Der Senat würde sie im Rahmen einer teleologischen Reduktion (Palandt-Thorn aaO; Helms aaO; Gruber aaO) jedenfalls bei einem festgestellten Einvernehmen des benachteiligten Ehegatten nicht anwenden wollen mit der Folge, dass das nach Art. 5 oder Art. 8 Rom-III-VO anzuwendende Recht anwendbar bleibt. Ein Einvernehmen der Ehefrau mit der bewirkten Scheidung würde der Senat hier in der unterschriftlich bestätigten Entgegennahme von Geldleistungen verbunden mit der Erklärung erkennen, den Ehemann von seinen vertraglichen Pflichten zu befreien. Dieser Umstand ließe sich dahingehend würdigen, dass die Anwendung des syrischen Rechts im konkreten Einzelfall den deutschen ordre public nicht verletzt (vgl. OLG Hamm, Beschl. vom 7.5.2013 – 3 UF 267/12 (IPRspr 2013-93), juris Rz. 73 = IPRax 2014, 349; OLG Koblenz, NJW 2013, 1377 (IPRspr 2012-80); OLG Frankfurt, NJW 1985, 1293/1294 (IPRspr. 1984 Nr. 186)).