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Verfahrensgang

BGH, Beschl. vom 14.03.2007 – XII ZB 174/04, IPRspr 2007-207

Rechtsgebiete

Anerkennung und Vollstreckung → Unterhaltssachen
Anerkennung und Vollstreckung → Verfahren

Leitsatz

Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nach der EuGVO haben die Gerichte des Vollstreckungsstaats bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens uneingeschränkt zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit die ausländische Entscheidung im Ursprungsstaat bereits aufgehoben worden ist.

Der Schuldner kann mit einem Rechtsbehelf nach Art. 43 EuGVO keine sachlichen Einwendungen gegen einen titulierten Unterhaltsanspruch erheben, die im Wege einer Abänderungsklage geltend zu machen wären (Fortführung des Senatsurteils vom 31.1.1990 – XII ZR 38/89, IPRspr. 1990 Nr. 205).

Art. 45 I EuGVO beschreibt den Prüfungsrahmen, in dem die Rechtsbehelfsgerichte des Vollstreckungsstaats zum einen den materiellen Gehalt der ausländischen Entscheidung und zum anderen ihr Zustandekommen zum Anlass für eine Versagung oder Aufhebung der Vollstreckbarerklärung nehmen dürfen; diese Vorschrift schließt es dagegen nicht aus, die ausländische Entscheidung wegen solcher Umstände nicht zur Zwangsvollstreckung im Inland zuzulassen, die erst nachträglich entstanden sind und daher bei der Entscheidungsfindung im Erststaat nicht berücksichtigt werden konnten.

Im Verfahren über einen Rechtsbehelf nach Art. 43 EuGVO kann der Schuldner auf der Grundlage des § 12 AVAG einwenden, dass die im Ursprungsstaat titulierte Forderung nachträglich ganz oder teilweise erfüllt worden sei. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der von dem Schuldner erhobene Erfüllungseinwand unstreitig ist.

Rechtsnormen

AVAG § 1; AVAG §§ 11 ff.; AVAG § 12; AVAG § 14; AVAG § 15
EGV-Amsterdam Art. 68; EGV-Amsterdam Art. 234
EUGVVO 44/2001 Art. 2; EUGVVO 44/2001 Art. 5; EUGVVO 44/2001 Art. 22; EUGVVO 44/2001 Art. 32 ff.; EUGVVO 44/2001 Art. 34; EUGVVO 44/2001 Art. 35; EUGVVO 44/2001 Art. 38 ff.; EUGVVO 44/2001 Art. 43; EUGVVO 44/2001 Art. 44; EUGVVO 44/2001 Art. 45; EUGVVO 44/2001 Art. 47; EUGVVO 44/2001 Art. 66; EUGVVO 44/2001 Art. 71; EUGVVO 44/2001 Art. 76
EuGVÜ Art. 31 ff.; EuGVÜ Art. 36
ZPO § 323; ZPO § 574; ZPO § 767

Sachverhalt

[Die vorausgehende Entscheidung des OLG München – 25 W 2814/03 (Europ. Leg. Forum 2004, 199) – wurde bereits in IPRspr. 2004 Nr. 174 abgedruckt.]


Die Parteien, geschiedene Eheleute italienischer Staatsangehörigkeit; streiten um die Vollstreckbarerklärung eines italienischen Unterhaltstitels.

In einem am 18.9.2000 in Italien eingeleiteten Unterhaltsrechtsstreit ist der AGg., der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, durch Urteil des Tribunale (Landgericht) di P. vom 24.9.2002 verurteilt worden, an die ASt. einen monatlichen Scheidungsunterhalt und einen monatlichen Beitrag zum Kindesunterhalt für den gemeinsamen Sohn zu zahlen, wobei die Unterhaltsrenten auch ohne entsprechenden Antrag einer jährlichen Anpassung entsprechend dem Lebenshaltungskostenindex des italienischen staatlichen Amtes für Statistik (ISTAT) unterliegen sollten.

Durch einen bei dem LG München I angebrachten „Antrag auf Klauselerteilung nach der EuGVO“ vom 11.8.2003 begehrte die ASt., das Urteil des Tribunale di P. mit der deutschen Vollstreckungsklausel zu versehen, wobei die Höhe des monatlichen Unterhalts ab Januar 2003 aufgrund der Anpassungsklausel für den Scheidungsunterhalt und für den Kindesunterhalt gestiegen war. Am 5.11.2003 erteilte der Vorsitzende der zuständigen Zivilkammer bei dem LG die Klausel zur Zwangsvollstreckung.

Gegen diesen Beschluss wendete sich der AGg. mit seiner Beschwerde und machte geltend, dass die Corte di Appello (Berufungsgericht) in T. durch Urteil vom 2.5.2003 auf die Berufung des AGg. gegen die im Urteil des Tribunale di P. ausgesprochene Verpflichtung zur Zahlung von Scheidungsunterhalt entschieden habe, dass der ASt. nur ein geringerer monatlicher Scheidungsunterhalt zustehe. Den durch Urteil des Tribunale di P. zuerkannten Kindesunterhalt habe er stets unaufgefordert und pünktlich gezahlt. Ferner hätten sich die Verhältnisse seit Erlass des Berufungsurteils im italienischen Unterhaltsrechtsstreit insoweit verändert, als der AGg. am 12.2.2004 in Deutschland erneut Vater geworden und seit diesem Zeitpunkt sowohl dem Kind als auch der Kindesmutter zum Unterhalt verpflichtet sei.

Das OLG hat die Entscheidung des LG daraufhin bezüglich des Scheidungsunterhalts abgeändert. Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der AGg. jetzt nur gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel für das erstinstanzliche Urteil des Tribunale di P. Er will erreichen, dass insoweit sämtliche von ihm vorgebrachten Einwendungen im Rechtsbehelfsverfahren Berücksichtigung finden.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II. Die in zulässiger Weise auf die Klauselerteilung für das erstinstanzliche italienische Urteil beschränkte Rechtsbeschwerde des AGg. ist gemäß § 574 I Nr. 1 ZPO i.V.m. Art. 44 EuGVO und § 15 I AVAG statthaft. Sie ist zulässig (§ 574 II ZPO), weil der Rechtssache im Hinblick darauf grundsätzliche Bedeutung zukommt, ob und ggf. in welchem Umfang unter der Geltung der EuGVO nach Erlass des ausländischen Titels entstandene sachliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch im Vollstreckbarerklärungsverfahren zu berücksichtigen sind.

[2]III. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde teilweise Erfolg.

[3]1. Das OLG geht im Grundsatz zutreffend davon aus, dass die italienische Unterhaltsentscheidung im vorliegenden Fall sowohl auf der Grundlage der EuGVO als auch auf der Grundlage des Haager Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2.10.1973 (BGBl 1986 II, 826; im Folgenden: HUVÜ 73) in Deutschland anerkannt und vollstreckt werden kann.

[4]Allerdings hat das OLG dabei verkannt, dass die Vorschriften der EuGVO hier nicht unmittelbar anwendbar sind. Gemäß Art. 66 I, 76 EuGVO gilt die Verordnung nur für solche Klagen, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung am 1.3.2002 erhoben worden sind, was hier angesichts des bereits im Jahre 2000 anhängig gewordenen Unterhaltsrechtsstreits nicht der Fall ist. Indessen werden gemäß Art. 66 II lit. a EuGVO Entscheidungen, die – wie hier – nach Inkrafttreten der Verordnung in einem durch Klagerhebung vor diesem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren ergangen sind, nach Maßgabe des Kapitels III (Art. 32 ff. EuGVO) anerkannt und vollstreckt, wenn die Klage im Ursprungsmitgliedstaat zu einem Zeitpunkt erhoben wurde, nachdem das EuGVÜ sowohl im Ursprungsmitgliedstaat als auch im ersuchten Mitgliedstaat in Kraft war. Dies ist im Verhältnis von Deutschland zu Italien seit Februar 1973 der Fall gewesen, so dass der erweiterte intertemporale Anwendungsbereich der EuGVO auch den hier vorliegenden Sachverhalt erfasst.

[5]2. Ausgangspunkt für die Prüfung, nach welchen Regelungen sich das Verfahren der Vollstreckbarerklärung beurteilt, ist Art. 71 I EuGVO.

[6]Diese Vorschrift verweist auf vorrangige Spezialabkommen, zu denen auch das zwischen Deutschland und Italien in Kraft befindliche HUVÜ 73 gehört. Die Verweisung steht jedoch unter der Maßgabe, dass für den Titelgläubiger in jedem Fall die Möglichkeit besteht, das Verfahren der Vollstreckbarerklärung nach den Art. 38 ff. EuGVO in Anspruch zu nehmen (Art. 71 II lit. b Satz 3 EuGVO), wenn das Spezialabkommen insoweit keinen Vorrang beansprucht. Ist das Spezialabkommen – wie das HUVÜ 73 – im Hinblick auf die Ausgestaltung des Verfahrens offen, besteht keine Notwendigkeit, dem Gläubiger eines Unterhaltstitels das effektive Vollstreckbarerklärungsverfahren nach der EuGVO vorzuenthalten. Der Titelgläubiger kann in diesen Fällen das ihm am zweckmäßigsten erscheinende Verfahren nach seiner freien Entscheidung aus Art. 38 ff. EuGVO einerseits und dem Spezialabkommen andererseits – i.V.m. den jeweiligen Ausführungsgesetzen – auswählen (Geimer-Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 71 EuGVVO Rz. 22; Thomas-Putzo-Hüßtege, ZPO, 27. Aufl., Art. 71 EuGVVO Rz. 5; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Art. 71 EuGVO Rz. 5; Rauscher-Mankowski, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 71 Brüssel I-VO Rz. 18; vgl. bereits zu Art. 57 EuGVÜ: EuGH, Urt. vom 27.2.1997 – Rs C-220/95, Slg. I 1997, 1147, 1157 Rz. 26 ff., 1183 Rz. 17 [van den Boogaard/Laumen]; MünchKommZPO-Gottwald, 2. Aufl., Art. 57 EuGVÜ Rz. 7; Mankowski, IPRax 2000, 188, 189; Hohloch, FF 2001, 147, 151, 153). Dieses Wahlrecht hat die ASt. im vorliegenden Fall bei der Antragstellung eindeutig zugunsten der EuGVO ausgeübt.

[7]3. Auch unter der Geltung der EuGVO haben die mit den Rechtsbehelfen nach Art. 43, 44 EuGVO befassten Gerichte bis zum rechtskräftigen Abschluss des Exequaturverfahrens uneingeschränkt zu prüfen, ob und ggf. inwieweit die ausländische Entscheidung im Ursprungsstaat bereits aufgehoben worden ist (vgl. bereits BGH, Beschl. vom 30.4.1980 – VIII ZB 34/78, NJW 1980, 2022 (IPRspr. 1980 Nr. 166)). Eine im Ursprungsstaat aufgehobene Entscheidung kann im Inland nicht anerkannt und demzufolge auch nicht zur Vollstreckung zugelassen werden, weil die ausländische Entscheidung im Exequaturstaat keine stärkeren Rechtswirkungen entfalten kann als im Ursprungsstaat. Dieser selbstverständliche Grundsatz (vgl. auch die ausdrückliche Regelung in § 84b Satz 2 österr. EO) gilt für die Anerkennungsregimes der EuGVO bzw. des EuGVÜ und des HUVÜ 73 gleichermaßen (vgl. Baumann, Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Unterhaltssachen [1989], 149; insbesondere zum HUVÜ 73: Staudinger-Kropholler, BGB [2003], Anh III zu Art. 18 EGBGB Rz. 163; Verwilghen, Bericht zum HUVÜ 73, BT-Drucks. 10/258 S. 44 Rz. 57).

[8]a) Das OLG hat den Tenor des in der Berufungsinstanz ergangenen Urteils der Corte di Appello in T. vom 2.5.2003 dahin ausgelegt, dass wegen des auf monatlich 500 Euro verringerten Scheidungsunterhalts seit Mai 2003 nur noch aus dem Urteil der Corte di Appello vollstreckt werden könne, mithin das italienische Berufungsgericht hinsichtlich des Scheidungsunterhalts für den Zeitraum ab Mai 2003 die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und den eigenen Ausspruch an deren Stelle gesetzt habe. Diese Auslegung und die darauf beruhende Auffassung des Berufungsgerichts, dass das in der ersten Instanz ergangene Urteil des Tribunale di P. insoweit für den Zeitraum ab Mai 2003 nicht mehr anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden könne, lässt Rechtsfehler zum Nachteil des AGg. nicht erkennen. Soweit es allerdings hinsichtlich des Scheidungsunterhalts für den Zeitraum ab Mai 2003 das im Berufungsrechtszug ergangene Urteil der Corte di Appello in T. mit der Vollstreckungsklausel versehen hat, begegnet dies schon deshalb rechtlichen Bedenken, weil eine Vollstreckbarerklärung von Amts wegen nicht stattfindet (vgl. Geimer-Schütze aaO Art. 38 EuGVVO Rz. 30) und es bezüglich der Vollstreckbarerklärung des italienischen Berufungsurteils an einem verfahrenseinleitenden Antrag der ASt. fehlt. Insoweit ist die Entscheidung des OLG allerdings von dem AGg. zufolge der Beschränkung seines Rechtsmittels nicht angegriffen worden.

[9]b) Ferner geht das OLG – im Einklang mit den übereinstimmenden Ausführungen der Parteien im Beschwerdeverfahren – davon aus, dass die Entscheidung der Corte di Appello in T. das angefochtene Urteil des Tribunale di P. wegen des Scheidungsunterhalts von Oktober 2002 bis April 2003 auch hinsichtlich der in erster Instanz zugesprochenen Höhe von monatlich 700 bzw. 718,90 Euro unberührt gelassen habe. Hiergegen erinnert die Rechtsbeschwerde nichts.

[10]4. Die Durchführung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach der EuGVO richtet sich in Deutschland nach den Vorschriften des AVAG (§ 1 I Nr. 2 AVAG in der ab 1.3.2005 geltenden Fassung; früher § 1 I Nr. 2 lit. b AVAG a.F.). Gemäß § 12 I AVAG kann der Verpflichtete mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung richtet (Art. 43 EuGVO, §§ 11 ff. AVAG), auch Einwendungen gegen den Anspruch selbst insoweit geltend machen, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach Erlass der Entscheidung im Ursprungsstaat entstanden sind.

[11]a) Soweit der AGg. indessen geltend macht, dass sich infolge der durch die Geburt seiner Tochter im Jahre 2004 neu entstandenen Unterhaltspflichten die für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Verhältnisse verändert hätten, gehört dieses Vorbringen von vornherein nicht zu den Einwendungen, die nach § 12 I AVAG berücksichtigt werden können.

[12]Das Hinzutreten weiterer Unterhaltsgläubiger stellt einen Abänderungsgrund im Sinne des § 323 ZPO dar (Wendl-Thalmann, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 8 Rz. 159). Auch in den Fällen der Vollstreckbarerklärung von ausländischen Unterhaltstiteln werden als ‚Einwendungen gegen den Anspruch selbst’ im Sinne des § 12 I AVAG aber nur solche Einwendungen behandelt, welche die Rechtskraft des ausländischen Urteils unberührt lassen, den rechtskräftig zuerkannten Anspruch aber nachträglich vernichten oder in seiner Durchsetzbarkeit hemmen, also die eigentlichen rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einwendungen im Sinne von § 767 I ZPO (vgl. Baumann aaO 151 f.). Der Senat hat bereits im Jahre 1990 für das Ausführungsgesetz zu einem bilateralen Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen entschieden, dass aus diesem Grunde schon rechtssystematisch die Möglichkeit ausscheidet, im Exequaturverfahren den titulierten Anspruch auf prognosewidrige Veränderungen der rechtsbegründenden Tatsachen zu überprüfen. Denn eine solche Überprüfung würde auf eine Durchbrechung der Rechtskraft der ausländischen Entscheidung zielen (Senatsurt. vom 31.1.1990 – XII ZR 38/89, FamRZ 1990, 504, 506 (IPRspr. 1990 Nr. 205); vgl. auch KG, FamRZ 1990, 1376, 1377 (IPRspr. 1990 Nr. 213) mit krit. Anm. Gottwald aaO 1377; OLG Köln, InVo 1996, 105, 106; OLG Köln, FamRZ 2001, 177 (IPRspr. 2000 Nr. 161); OLG Düsseldorf, FamRZ 2002, 1422 (IPRspr. 2002 Nr. 199); Kropholler aaO Art. 43 EuGVO Rz. 28).

[13]An dieser Auffassung hält der Senat uneingeschränkt fest. Unter der Geltung der EuGVO verbietet sich eine Berücksichtigung von Abänderungsgründen im Exequaturverfahren im Übrigen auch aus Erwägungen des Gläubigerschutzes. Mit Recht weist das OLG auf den Gesichtspunkt hin, dass eine Abänderungsklage nur vor dem international zuständigen Gericht erhoben werden kann. Das Gericht im Exequaturstaat darf sich demgegenüber ohne Rücksicht auf die Zuständigkeitsvorschriften der EuGVO nicht als befugt ansehen, das im Ursprungsstaat ergangene Urteil daraufhin zu überprüfen, ob der zuerkannte Unterhalt angesichts geänderter Verhältnisse noch angebracht sei (vgl. zum EuGVÜ bereits Schlosser, Bericht zu dem Übereinkommen vom 9.10.1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum EuGVÜ sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof, ABl. EG 1979 Nr. C 59/71, 105 Rz. 105 f.). Im System der internationalen Zuständigkeiten nach der EuGVO ist der Gerichtsstand des Unterhaltsberechtigten besonders geschützt. Da der Unterhaltsschuldner auf Art. 22 Nr. 5 EuGVO keinen internationalen Gerichtsstand für eine Abänderungsklage im Exequaturstaat stützen kann, darf der Unterhaltsberechtigte grundsätzlich darauf vertrauen, nicht nur als Kläger (Art. 5 Nr. 2 EuGVO), sondern auch als (Abänderungs-)Beklagter (Art. 2 I EuGVO) stets sein Recht vor dem sachnäheren Gericht seines Wohnsitzes verfolgen zu können. Mit diesem Schutzzweck wäre es nicht zu vereinbaren, wenn im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nach Art. 43 EuGVO, §§ 11 ff. AVAG auch Abänderungsgründe zur Überprüfung gestellt würden, obwohl – wie ersichtlich auch im vorliegenden Fall – im Exequaturstaat keine internationale Zuständigkeit für eine Abänderungsklage des Unterhaltsverpflichteten gegeben wäre (vgl. zum EuGVÜ: OGH, Beschl. vom 18.7.2002 – 3 Ob 20/02s, IPRax 2004, 117, 119 mit zust. Anm. Heiderhoff, IPRax 2004, 99).

[14]b) Insoweit liegt die Sache im Hinblick auf den vom AGg. geltend gemachten Erfüllungseinwand anders, weil es sich dabei um eine echte rechtsvernichtende Einwendung im Sinne des § 767 ZPO handelt, die im Rahmen des § 12 I AVAG grundsätzlich zur Überprüfung durch das Exequaturgericht gestellt ist.

[15]aa) Ob § 12 AVAG indessen im Vollstreckbarerklärungsverfahren auf der Grundlage der EuGVO überhaupt anwendbar ist, wird in Rspr. u. Lit. unterschiedlich beurteilt.

[16]Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass § 12 AVAG gemeinschaftsrechtswidrig sei, weil Art. 45 I EuGVO den Prüfungsrahmen für das Exequaturgericht in einer abschließenden und keiner ergänzenden Auslegung zugänglichen Weise festlege. Die mit dem Rechtsbehelf nach Art. 43 EuGVO befassten Gerichte dürften danach ausschließlich die Anerkennungshindernisse nach Art. 34 und 35 EuGVO, aber auf keinen Fall materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch prüfen. Diese Einwendungen könnten nur im Wege einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend gemacht werden (vgl. OLG Koblenz, OLGR 2005, 276, 277 (IPRspr 2004-171); OLG Oldenburg, NdsRPfl. 2006, 274 f. (IPRspr 2006-181); Thomas-Putzo-Hüßtege aaO Art. 45 Rz. 3; MünchKommZPO-Gottwald aaO Akt.-Bd. Art. 43 EuGVVO Rz. 7 und Art. 45 EuGVVO Rz. 4; Gottwald, FamRZ 2002, 1423; Micklitz/Rott, EuZW 2002, 15, 22; HK-ZPO/Dörner Art. 45 EuGVVO Rz. 4; Heiderhoff aaO 101; noch weiter Hub, NJW 2001, 3145, 3147, wonach Art. 45 I EuGVO auch der Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage im Exequaturstaat entgegenstünde).

[17]Demgegenüber will eine abweichende Auffassung eine Anwendung des § 12 AVAG auch im Rechtsbehelfsverfahren nach der EuGVO zulassen, da Art. 45 I EuGVO nur im Regelungsbereich der EuGVO gelte. Zu den nachträglich entstandenen materiell-rechtlichen Einwendungen verhalte sich die EuGVO nicht, so dass es den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen bleibe, wie sie mit dieser Regelungslücke umgingen und welche Rechtsbehelfe sie dem Schuldner zur Verfügung stellten (vgl. Kropholler aaO Art. 43 Rz. 27 f. und Art. 45 Rz. 6; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 4. Aufl., Rz. 955; Wagner, IPRax 2002, 75, 83; Roth, RabelsZ 2004, 379, 384). Diese Ansicht wird auch mit der Modifikation vertreten, dass § 12 AVAG gemeinschaftsrechtskonform zu reduzieren sei und nur solche ‚liquiden’ Einwendungen zugelassen werden könnten, die entweder unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2005, 933, 934 f. (IPRspr 2005-149) und FamRZ 2006, 803, 804 (IPRspr 2006-194); OLG Köln, OLGR 2004, 359, 360 (IPRspr 2004-163); Zöller-Geimer, ZPO, 26. Aufl., Art. 45 EGVVO Zivil- und Handelssachen Rz. 1; Geimer-Schütze aaO Art. 45 EuGVVO Rz. 11; Geimer, IPRax 2003, 337, 339; Münzberg in Festschrift Geimer [2002], 745, 751 f.; Musielak-Lackmann, ZPO, 5. Aufl., Art. 45 VO (EG) Nr. 44/2001 Rz. 2 und § 12 AVAG Rz. 2; wohl auch Rauscher-Mankowski aaO Art 45 Brüssel I-VO Rz. 6 und 6a; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 63. Aufl., Art. 45 EuGVVO Rz. 1; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 43 Rz. 14).

[18]bb) Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung, wobei es unter den hier obwaltenden Umständen keiner näheren Erörterung bedarf, ob der Kreis der zulässigen Einwendungen generell auf ‚liquide’ Einwendungen beschränkt werden muss, weil die von dem AGg. geltend gemachte Erfüllung des Kindesunterhalts bis einschließlich August 2003 von der ASt. ausdrücklich zugestanden worden und dieser Einwand demzufolge ‚liquide’ ist.

[19](1) Nach Art. 45 I EuGVO darf die Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung von dem mit einem Rechtsbehelf nach Art. 43 EuGVO befassten Gericht im Exequaturstaat nur aus den in Art. 34, 35 EuGVO enumerierten Anerkennungsversagungsgründen verweigert werden. Damit legt die EuGVO allerdings nur den Prüfungsrahmen fest, in dem das Exequaturgericht einerseits den materiellen Gehalt der ausländischen Entscheidung und andererseits ihr Zustandekommen überprüfen darf; im Übrigen gilt das Verbot der Nachprüfung in der Sache (révision au fond; Art. 45 II EuGVO). Die Behandlung von nachträglichen rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einwendungen, die dem Gericht im Ursprungsstaat vor Erlass der Entscheidung nicht zur Überprüfung gestellt werden konnten und deren Berücksichtigung im Exequaturverfahren demzufolge auch keinen Verstoß gegen das Verbot der révision au fond darstellen würde, fällt nicht in den Regelungsbereich der EuGVO. Aus dem Wortlaut des Art. 45 I EuGVO lässt sich daher nicht ohne weiteres herleiten, dass die Berücksichtigung solcher Vollstreckungsgegeneinwände im Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 43 EuGVO schlechthin unzulässig wäre und § 12 I AVAG schon deshalb gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht verstieße.

[20](2) Die Annahme, dass im Rechtsbehelfsverfahren nach der EuGVO grundsätzlich auch Vollstreckungsgegeneinwände zur Überprüfung gestellt werden können, steht auch im Übrigen im Einklang mit Gemeinschaftsrecht.

[21](a) Das Verfahren der Vollstreckbarerklärung nach Art. 38 ff. EuGVO ist dem Klauselerteilungsverfahren nach Art. 31 ff. EuGVÜ nachgebildet worden. In den Sachverständigenberichten zur Auslegung des EuGVÜ war es anerkannt, dass der Schuldner den Rechtsbehelf nach Art. 36 I EuGVÜ auch auf Tatsachen stützen könne, die nach Erlass des ausländischen Urteils eingetreten sind, was insbesondere für den Nachweis der Erfüllung der titulierten Forderung gelte (vgl. Jenard, Bericht zum EuGVÜ, ABl. EG 1979 Nr. C 59/1, 51 zu Art. 37 EuGVÜ; krit. hierzu allerdings Nelle, Anspruch, Titel und Vollstreckung im internationalen Rechtsverkehr [2000], 440 f., Leutner, Die vollstreckbare Urkunde im internationalen Rechtsverkehr [1997], 269 f., 285; vgl. auch Schlosser-Bericht aaO 134 Rz. 220). Der EuGH hat zwar mehrfach ausgesprochen, dass für die Klauselerteilung nach dem EuGVÜ ein sehr summarisches Verfahren vorgesehen sei und die Anwendung von Verfahrensvorschriften des Vollstreckungsstaats zur Ausführung des Übereinkommens das Ziel der Verfahrensvereinfachung und damit die praktische Wirksamkeit der Regelungen des Übereinkommens nicht beeinträchtigen dürfe (EuGH, Urt. vom 2.7.1985 – Rs C-148/84, Slg. 1985, 1987, 1992 Rz. 16 ff. [Deutsche Genossenschaftsbank/Brasserie du pêcheur] und Urt. vom 4.2.1988 – Rs C-145/86, Slg. 1988, 645, 669 f., Rz. 28 f. = NJW 1989, 663 ff. [Hoffmann/Krieg]). Aus diesen Erwägungen hat der EuGH in der Entscheidung vom 2.7.1985 hergeleitet, dass Art. 36 I EuGVÜ die Rechtsbehelfsmöglichkeiten abschließend regele und das nationale Recht einem am Klauselerteilungsverfahren nicht beteiligten Dritten keine zusätzlichen Rechtsbehelfe gegen das Exequatur einräumen könne (aaO).

[22]Bei § 12 I AVAG ist der Sachverhalt jedoch – auch im Hinblick auf die Interessen des Titelgläubigers – grundsätzlich anders gelagert. Denn diese Vorschrift eröffnet keinen neuen Rechtsbehelf im Klauselerteilungsverfahren, sondern erweitert die Prüfungskompetenz des mit dem Rechtsbehelf befassten Gerichts, indem es Gegenstände des dem autonomen Verfahrensrecht vorbehaltenen Zwangsvollstreckungsrechts in das Rechtsbehelfsverfahren nach der EuGVO bzw. dem EuGVÜ vorverlagert. Zwar wird dem Schuldner dadurch ermöglicht, die ansonsten in das autonome Zwangsvollstreckungsverfahren verwiesenen sachlichen Einwendungen und Einreden bereits in einem Verfahrensstadium geltend zu machen, in dem der Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nur zur Sicherung ergreifen darf (Art. 47 III EuGVO). Da aber dem Schuldner die ihm möglichen sachlichen Einwendungen gegen den Anspruch im Rechtsbehelfsverfahren nicht nur gestattet, sondern vielmehr unter Präklusionsandrohung (§ 14 I AVAG) abverlangt werden, ermöglicht § 12 AVAG dem Titelgläubiger nach Abschluss des Exequaturverfahrens eine wesentlich vereinfachte Zwangsvollstreckung im Inland.

[23](b) Der EuGH hat in einer späteren Entscheidung ausdrücklich keine Bedenken dagegen getragen, im Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 36 EuGVÜ zu überprüfen, ob aus einem ausländischen Titel ‚wegen Begleichung der Schuld oder aus einem anderen Grund’ im Exequaturstaat noch vollstreckt werden könne (EuGH, Urt. vom 29.4.1999 – Rs C 267/97, Slg. I 1999, 2543, 2570 Rz. 24, 2572 Rz. 32 = IPRax 2000, 18 ff. [Coursier/Fortis Bank], dort insbesondere Schlussantrag des Generalanwalts La Pergola, Slg. I 1999 aaO 2553 Rz. 15; vgl. dazu auch Paulus, EWiR 1999, 951, 952; Linke, IPRax 2000, 8, 9). Daran anknüpfend hat auch der BGH im Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 36 EuGVÜ den Einwand zugelassen, dass die titulierte Forderung durch eine im Ausland erteilte Restschuldbefreiung erloschen sei (BGH, Beschl. vom 18.9.2001 – IX ZB 51/00, NJW 2002, 960 f.) (IPRspr. 2001 Nr. 212).

[24](3) Auch in anderen europäischen Rechtsordnungen, die keine dem AVAG vergleichbaren Ausführungsbestimmungen kennen, wurde unter der Geltung des EuGVÜ der Einwand der Erfüllung im Exequaturverfahren mit unterschiedlichen Begründungen zugelassen.

[25]In England, Wales und Gibraltar wurde die nachgewiesene Erfüllung der titulierten Forderung mit der Begründung berücksichtigt, dass durch die Erfüllung die Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Ursprungsstaat und damit eine wesentliche Voraussetzung für die Registrierung weggefallen sei (vgl. O'Malley-Layton, European Civil Practice [1989] Tz. 10.37).

[26]Nach französischer Rechtspraxis führt die vollständige und unstreitige Erfüllung der in der ausländischen Entscheidung titulierten Forderung zu einem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für das Exequaturverfahren (Cour de cassation, ch. civ. 1e, Ent. vom 19.11.1996, Rev. crit. dr. internat. privé 1997, 94 mit Anm. B. Ancel).

[27]In der Schweiz wird im Anwendungsbereich des LugÜ die Berücksichtigung von materiellen Vollstreckungsgegeneinwänden auf einen Rechtsbehelf im Exequaturverfahren weitgehend befürwortet, obwohl deren Prüfung an sich einem nachgeschalteten Beitreibungs- bzw. Rechtsöffnungsverfahren vorbehalten ist (vgl. Walter, ZZP 107 [1994], 301, 325 und 340; Meier, SJZ 1993, 282, 283 f.); teilweise wird auch hier eine Beschränkung auf ‚liquide’ Einwendungen empfohlen (vgl. Donzallaz, La Convention de Lugano du 16 septembre 1988 concernant la compétence judiciaire et l'exécution des décisions en matière civile et commerciale, Vol. II [1997], Par. 3362 ff., 3365).

[28](4) Schließlich lässt auch der Vorschlag der EU-Kommission für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit und das anwendbare Recht in Unterhaltssachen, die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen und die Zusammenarbeit im Bereich von Unterhaltspflichten vom 15.12.2005 (KOM/2005/649 endg.; vgl. BR-Drucks. 30/06) erkennen, dass die Prüfung von nachträglich entstandenen sachlichen Einwendungen gegen den titulierten Anspruch im Exequaturverfahren durch die Gerichte des Vollstreckungsstaats nicht als gemeinschaftsrechtswidrig anzusehen ist. Nach dem Kommissionsvorschlag sollen EU-Unterhaltstitel künftig ipso jure in allen Mitgliedstaaten vollstreckbar sein, ohne dass es dazu – wie bisher – eines Zwischenverfahrens zur Vollstreckbarerklärung bedarf. Obwohl sich die Zwangsvollstreckung aus dem Unterhaltstitel weiterhin nach dem autonomen Recht des Vollstreckungsstaats richten soll (Art. 27 des Kommissionsentwurfs), hat der Entwurf einen besonderen europäischen Rechtsbehelf vorgesehen, mit dem der Unterhaltspflichtige im Vollstreckungsstaat neue oder dem Erstgericht im Zeitpunkt der Entscheidung nicht bekannte Umstände geltend machen kann; besonders genannt ist der Einwand, dass der Unterhaltspflichtige seine Schuld bereits getilgt habe (Art. 33 litt. a und c des Kommissionsentwurfs). Dann ist es aber nicht einzusehen, dass im derzeitigen Vollstreckbarerklärungsverfahren nach der EuGVO eine – zumal unstreitige – Erfüllung auch auf einen Rechtsbehelf nach Art. 43 EuGVO hin unberücksichtigt bleiben soll.

[29]cc) Danach kann das Urteil des Tribunale di P. hinsichtlich des Kindesunterhalts für den Zeitraum bis einschließlich August 2003 wegen Erfüllung der titulierten Forderung in Deutschland nicht mehr für vollstreckbar erklärt werden.

[30]5. Eine Vorlage gemäß Art. 68, 234 EG an den EuGH hält der Senat nicht für angezeigt. Eine Vorlagepflicht besteht dann nicht, wenn das letztinstanzliche nationale Gericht in dem bei ihm schwebenden Verfahren feststellt, dass die betreffende entscheidungserhebliche gemeinschaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand der Auslegung durch den EuGH war oder die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts offenkundig ist, und damit für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (EuGH Urt. vom 6.10.1982 – Rs 283/81, Slg. 1982, 3415 , 3430 Rz. 16 = NJW 1983, 1257 [CILFIT/Ministero della sanità]; vgl. auch BGHZ 109, 29 , 35 (IPRspr. 1989 Nr. 195); BGH, Urt. vom 10.10.2005 – IX ZR 148/03, NJW 2006, 371 , 373 und vom 2.3.2006 – IX ZR 15/05, NJW 2006, 1806, 1808 (IPRspr 2006-109)).

[31]So liegt der Fall hier. In der Entscheidung Coursier/Fortis Bank (EuGH, Urt. vom 29.4.1999 aaO) hat sich der EuGH bereits grundlegend dahin geäußert, dass dem Schuldner im Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 36 EuGVÜ der Einwand eröffnet sei, die ausländische Entscheidung könne wegen Begleichung der Schuld oder aus einem anderen Grund im Exequaturstaat nicht mehr vollstreckt werden. Unter der Geltung der EuGVO unterliegt dies auch unter Berücksichtigung des besonders betonten Beschleunigungs- und Effizienzgebots (vgl. Erwägungsgrund Nr. 17 zur EuGVO) jedenfalls dann keiner durchgreifend anderen Beurteilung, wenn wegen des Vorliegens von ausschließlich ‚liquiden’ Einwendungen keine Verzögerung des Rechtsbehelfsverfahrens zu besorgen ist.

Fundstellen

LS und Gründe

BGHZ, 171, 310
Europ. Leg. Forum, 2007, I-97, II-49
EuZW, 2007, 445
FamRZ, 2007, 989, mit Anm. Gottwald
InVo, 2007, 381
JZ, 2007, 894, mit Anm. H. Roth
MDR, 2007, 957
NJW, 2007, 3432
RIW, 2007, 531
IPRax, 2008, 38
JR, 2008, 108, mit Anm. Looschelders/Gesing

nur Leitsatz

LMK, 2007, 124, mit Anm. Geimer

Aufsatz

Hess, IPRax, 2008, 25 A

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