IPRechtsprechung:
Frei zugängliche Datenbank für deutsche Gerichtsentscheidungen zum internationalen und ausländischen Privatrecht seit 2004
Suchen
LÄNDER
RECHTSGEBIETE
GERICHTE
DATUM
RECHTSNORMEN
FUNDSTELLEN
Zuletzt aufgenommene Entscheidungen 
(Alle anzeigen: 
)

2026-38
OLG München, Beschl. vom 07.05.2026 – 34 Wx 41/26 e
Ein österreichischer Notar kann einen Verschmelzungsvertrag nach § 6 UmwG formwirksam beurkunden. [LS der Redaktion]

2026-37
KG, Beschl. vom 21.08.2026 – 16 UF 73/26
Die Bestimmungen des deutschen Internationalen Privatrechts sind von Amts wegen zu prüfen, sobald der Sachverhalt eine Verbindung zu einem ausländischen Staat aufweist. Die Anwendbarkeit des deutschen Sachrechts auf den geltenden gemachten Anspruch auf Zahlung von Zugewinnausgleich kann sich nicht aus einer im notariell beurkundeten Ehevertrag enthaltenen Rechtswahlklausel zugunsten des deuts(...)

2026-36
KG, Urt. vom 08.01.2026 – 2 U 20/25
Die Gerichtsstandsvereinbarung ist ein Vertrag, dessen Zustandekommen sich nach materiellem Recht richtet und dessen Zulässigkeit und Wirkungen sich nach prozessualem Recht richten. Für die materiellrechtliche Seite gilt die lex causae, also das anwendbare Vertragsrecht, für die prozessuale Seite die lex fori. Kommt es für die Frage, ob überhaupt eine Derogation anzunehmen ist, auf die Ausleg(...)

2026-35
BFH, Urt. vom 20.01.2026 – VII R 4/25
Der Begriff „andere Gesetze“ in § 140 der Abgabenordnung (AO) verweist auch auf ausländische Buchführungspflichten. Es ist Aufgabe des Finanzgerichts als Tatsacheninstanz, das maßgebende ausländische Recht gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln. Wie das Finanzgericht das ausländische Recht ermittelt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Im Allgemeinen werde(...)

2026-34
BGH, Urt. vom 24.02.2026 – VI ZR 416/23
Äußerungsrechtliche Unterlassungsansprüche sind von dem – unionsautonom und weit auszulegenden – Begriff der „Zivilsache“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EuGVVO umfasst; mit Geltendmachung eines solchen äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruchs übt ein Staat [hier: Königsreich Marokko] keine Befugnisse aus, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln abweichen(...)
© Max-Planck-Gesellschaft Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht Impressum Datenschutzhinweis FAQ Feedback senden RSS