OLG Zweibrücken, Beschl. vom 08.06.2026 – 8 W 116/24
Für Entscheidungen in Erbsachen sind gemäß Art. 4 EuErbVO für den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Verstirbt der Erblasser im Rahmen einer mehrjährigen Weltumseglung, kann gemäß Erwägungsgrund 24 der EuErbVO seine Staatsangehörigkeit oder der Belegenheitsort seine(...)