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2026-35
BFH, Urt. vom 20.01.2026 – VII R 4/25
Der Begriff „andere Gesetze“ in § 140 der Abgabenordnung (AO) verweist auch auf ausländische Buchführungspflichten. Es ist Aufgabe des Finanzgerichts als Tatsacheninstanz, das maßgebende ausländische Recht gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln. Wie das Finanzgericht das ausländische Recht ermittelt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Im Allgemeinen werde(...)

2026-34
BGH, Urt. vom 24.02.2026 – VI ZR 416/23
Äußerungsrechtliche Unterlassungsansprüche sind von dem – unionsautonom und weit auszulegenden – Begriff der „Zivilsache“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EuGVVO umfasst; mit Geltendmachung eines solchen äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruchs übt ein Staat [hier: Königsreich Marokko] keine Befugnisse aus, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln abweichen(...)

2026-33
BGH, Beschl. vom 25.02.2026 – II ZR 148/24
Die Anwendbarkeit der Vorschrift des Art. 18 Abs. 1 EuGVVO durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu Gunsten eines Verbrauchers ist in Fällen mit einem Bezug zum Vereinigten Königreich von Großbritannien nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Vereinigte Königreich von Großbritannien nicht mehr Mitglied der Europäischen Union ist. [LS der Redaktion]

2026-32
OLG Saarland, Beschl. vom 09.01.2026 – 5 W 52/24
Für den gesamten Nachlass in Entscheidungen in Erbsachen sind gemäß Art. 4 EuErbVO die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Mit dem Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts soll nach den Erwägungsgründen des Verordnungsgebers auf den tatsächlichen Lebensmittelpunkt einer natürlichen Person ab(...)

2026-31
BAG, Beschl. vom 28.01.2026 – 5 AS 4/25
Zwar ist § 615 Satz 1 BGB grundsätzlich dispositiv, seine im Voraus erfolgte vollständige Abbedingung für den Fall einer unwirksamen oder erst später wirkenden Arbeitgeberkündigung ist aber nicht möglich. Eine Rechtswahl ist folglich nach Art. 8 Abs. 1 S. 2 Rom I-​VO insoweit unwirksam. [LS der Redaktion]
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