OLG Düsseldorf, Urt. vom 21.01.2026 – 18 U 155/24
Gemäß Art. 5 Abs. 1 der VO (EG) 593/2008 vom 17.06.2008 (ABl. Nr. L 177/6; Rom I-VO) ist auf einen Beförderungsvertrag das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt [hier: Deutschland] hat, sofern sich in diesem Staat auch der Übernahmeort oder der Ablieferungsort oder gewöhnliche Aufenthalt des Absenders befindet. [LS der Redaktion]