BGH, Beschl. vom 16.07.2026 – I ZB 107/25
Bei der Abgrenzung zwischen nicht-hoheitlichem und hoheitlichem Handeln im Rahmen der Prüfung, ob ein ausländischer Staat der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt, ist der Erwerb von Waren, Werkleistungen oder Dienstleistungen für militärische Zwecke – hier: der Erwerb von Kommunikationseinrichtungen sowie Installations- und Schulungsleistungen für die ausländischen Streitkräfte – grundsätzl(...)