OLG Köln, Beschl. vom 06.01.2026 – 2 W 214/25
Wurde eine Verfügung von Todes wegen vor dem 17. August 2015 nach dem Recht errichtet, welches der Erblasser gemäß der EuErbVO hätte wählen können [hier: griechisches Recht], so gilt nach Art. 83 Abs. 4 EuErbVO dieses Recht als das auf die Rechtsfolge von Todes wegen anzuwendende gewählte Recht.
Nach dem gesetzlichen Erbrecht Griechenlands beträgt der Erbteil des überlebenden Ehegatten, wen(...)