BGH, Beschl. vom 08.04.2025 – II ZR 99/24
Die Aktivklage eines Konkursliquidators ist, wenn die Verjährung des Klageanspruchs nach Schweizer Recht von der Konkurseröffnung selbst oder einer Handlung des Konkursliquidators abhängt, als insolvenznahe Rechtsstreitigkeit i.S.d. Art. 1 Abs. 2 lit. b Lugano-II-Übereinkommens zu qualifizieren. Denn ausschlaggebende Kriterium zur Bestimmung des Gebiets, dem eine Klage zuzurechnen ist, is(...)