KG, Beschl. vom 14.07.2025 – 2 U 21/22
Soweit das Einheitsrecht, hier CIM (Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern), nicht eingreift, ist gem. Art. 5 Abs. 1 Rom I-VO das tschechische Recht anzuwenden, wenn der Spediteur in der Tschechischen Republik seinen Sitz hat und dies auch der Zielort der Beförderungen ist.
Gemäß § 1958 Tschechisches BGB ist der Schuldner verp(...)