AG Köln, Beschl. vom 13.02.2025 – 312 F 42/24
Eine ausländische Entscheidung findet im Inland Anerkennung, wenn die Entscheidung wirksam ist und keiner der in § 109 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 FamFG aufgeführten Ausschlussgründe vorliegt. Die Anerkennung ist insbesondere dann ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere mit den Grundrechten, offensichtlich unvereinba(...)