LG Hamburg, Urt. vom 07.02.2025 – 310 S 5/23
Die Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG erfordert einen hinreichenden, wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug. Dies ist im Rahmen einer Gesamtabwägung der Umstände festzustellen. Die Lokalisierung der Handlung gerade im Gebiet des Mitgliedstaats, in den die geschützten Inhalte gesendet werden bzw. abrufbar sind, hängt davon ab, ob Anhaltspunkte vorliegen,(...)