KG, Beschl. vom 29.04.2025 – 1 W 13/24
Nach verbreiteter Namenspraxis der Republik Kenia führt eine Person drei Namen, die untereinander keine gleichwertige Bedeutung haben, denen vielmehr unterschiedliche Funktionen zukommen, die denen von Vor- und Familien- bzw. Geburtsnamen vergleichbar sind. Sie sind entsprechend in deutschen Personenstandsregistern zu beurkunden. Eine Beurkundung als sog. „Namenskette“ scheidet aus.