OLG Celle, Beschl. vom 21.11.2024 – 20 AR 13/24
Im Rahmen einer Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann regelmäßig nur ein Gericht als zuständig bestimmt werden, bei dem einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat; von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn sachlich vorrangige Gründe dies rechtfertigen (Anschluss BGH, Beschluss vom 21. August 2008 – X ARZ 105/08, – juris Rn. 11).
Derartige sachlic(...)