VG Düsseldorf, vom 20.05.2025 – 27 K 5400/23
Der Eheschließungsort i.S.d. Art. 13 Abs. 4 EGBGB ist der Ort, an dem die Erklärungen der Nupturienten abgegeben wurden. Denn an diesem Ort werden die für die Wirksamkeit der Ehe erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen. Es genügt für die Anwendung des Art. 13 Abs. 4 EGBGB, dass eine Erklärung in Deutschland abgegeben wurde, weil damit ein wesentlicher Teil der Eheschließung im Inland ver(...)