OLG Karlsruhe, Beschl. vom 25.03.2025 – 14 W 121/24 (Wx)
Gemäß Art. 73 Abs. 1 lit. a EuErbVO können die Wirkungen des Zeugnisses von der Ausstellungsbehörde auf Verlangen einer Person, die ein berechtigtes Interesse nachweist, bis zur Änderung oder zum Widerruf des Zeugnisses nach Art. 71 EuErbVO ausgesetzt werden. Dabei hat die Behörde zwischen den Folgen, die eintreten, wenn die Wirkungen des möglicherweise falschen Zeugnisses bestehen bleiben,(...)