BAG, Urt. vom 27.03.2025 – 8 AZR 139/24
Ein Auslandsbezug ist gegeben, wenn eine Vertragspartei im Ausland lebt oder ihren Sitz dort hat. Ferner begründet eine Gerichtsstandsvereinbarung, mit der die in demselben Mitgliedstaat ansässigen Parteien eines Vertrags die Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren, jenen grenzüberschreitenden Bezug, selbst wenn der Vertr(...)