OLG Frankfurt/Main, Beschl. vom 14.08.2024 – 20 W 135/24
Die Zuständigkeitsregelungen der EuErbVO, also die Art. 4 ff. EuErbVO und damit auch Art. 10 EuErbVO, gehen dem nationalen Recht vor, so dass die internationale Zuständigkeit grundsätzlich nicht mehr nach § 105 FamFG i.V.m. §§ 343 f. FamFG bestimmt werden kann.
Dabei steht Art. 21 Abs. 1 EuErbVO, nach dem die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates unterliegt, in de(...)