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Verfahrensgang

LG Berlin, Entsch. vom 17.11.2023 – 88 O 197/23
KG, Beschl. vom 28.05.2024 – 14 U 210/23
BGH, Urt. vom 24.04.2025 – I ZR 103/24, IPRspr 2025-16

Rechtsgebiete

Vertragliche Schuldverhältnisse → Beförderungsvertrag

Leitsatz

Haben die Parteien in Bezug auf einen Vertrag über die Beförderung von Gütern keine Rechtswahl nach Art. 3 Rom-​I-VO getroffen, so ist nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Rom-​I-VO das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Übernahmeort oder der Ablieferungsort oder der gewöhnliche Aufenthalt des Absenders befindet. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

Rom I-VO 593/2008 Art. 3; Rom I-VO 593/2008 Art. 5; Rom I-VO 593/2008 Art. 19

Sachverhalt

Die Klägerin kaufte im Dezember 2021 von einer in den USA ansässigen Verkäuferin zwei physikalische Messgeräte, sogenannte Spektrometer, zu einem Gesamtkaufpreis von ... US-​Dollar. Die Beklagte, das deutsche Tochterunternehmen der in den USA ansässigen U. (U. USA), war als Unterfrachtführerin mit der Verzollung und dem Transport der Ware innerhalb von Deutschland beauftragt. Am 15. März 2022 unternahm sie ohne vorherige Ankündigung den Versuch, die Sendung bei der Warenannahme der Klägerin abzuliefern. Seitens des Fahrers der Beklagten wurde dabei ein Barausgleich der im Zuge der Zollanmeldung angefallenen Kosten in Höhe von ... € verlangt, welcher der Klägerin aufgrund der bei ihr geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen nicht möglich war. Der Fahrer verweigerte daher die Aushändigung der Sendung. Nach Erhalt der Rechnung zahlte die Klägerin ... € an die Beklagte. Eine Auslieferung des Transportguts erfolgte nicht. Da es bei der Beklagten keinem Empfänger und keinem Absender mehr zugeordnet werden konnte, wurde es veräußert. Die Klägerin wirft der Beklagten grobes Organisationsverschulden vor und hat gegen sie Klage auf Schadensersatz in Höhe von ... € erhoben.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt. 

Aus den Entscheidungsgründen:

[4] II. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hat keinen Erfolg ...

[5] 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-​I-VO) nach deutschem Sachrecht zu beurteilen ist.

[6] a) Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Rom-​I-VO ist, soweit die Parteien in Bezug auf einen Vertrag über die Beförderung von Gütern keine Rechtswahl nach Art. 3 Rom-​I-VO getroffen haben, das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Übernahmeort oder der Ablieferungsort oder der gewöhnliche Aufenthalt des Absenders befindet.

[7] b) Eine Rechtswahl nach Art. 3 Rom-​I-VO haben die Parteien nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getroffen. Der Ort der Hauptverwaltung der Beklagten und damit ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Rom-​I-VO (vgl. Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 1 Rom-​I-VO) befindet sich ebenso wie der Übernahme- und der Ablieferungsort in Deutschland, so dass die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Rom-​I-VO genannten Voraussetzungen für die Anwendbarkeit deutschen Sachrechts erfüllt sind. Anhaltspunkte für eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Rom-​I-VO bestimmten Staat (vgl. Art. 5 Abs. 3 Rom-​I-VO) sind nicht ersichtlich.

[8] 2. ...

Fundstellen

Volltext

Link, openJur
Link, BMJ (rechtsprechung-im-internet.de)
Link, Rechtsinformationen des Bundes
Link, BGH (bundesgerichtshof.de)

LS und Gründe

MDR, 2025, 871
NJW, 2025, 2163
RdTW, 2025, 220
TranspR, 2025, 187
WM, 2025, 1093

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2025-16

Lizenz

Copyright (c) 2024 Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht
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