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Verfahrensgang

AG Hanau, Beschl. vom 20.09.2017 – 18 F 88/16
OLG Brandenburg, Beschl. vom 06.01.2026 – 13 UF 157/17, IPRspr 2026-1

Rechtsgebiete

Kindschaftsrecht → Sorgerecht, Vormundschaft

Leitsatz

Hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland (hier: Japan), so richtet sich gem. Art. 21 EGBGB das Umgangsrecht nach dem ausländischen (hier: japanischen) Recht.

Eine Rück- oder Weiterverweisung sieht das japanische Recht für den Fall, dass die Kinder, wie hier, (auch) japanische Staatsangehörige sind, nicht vor (Art. 41 Satz 1 des japanischen Rechtsanwendungsgesetzes).

Das japanische Recht regelt den Umgang unter der Bezeichnung „Kontakt“ in Artikel 766 Abs. 1 ZGB Japan. Danach werden u.a. Besuch und anderer Kontakt im Rahmen des einvernehmlichen Scheidungsverfahrens zwischen Vater oder Mutter und Kind festgelegt. Dabei muss den Interessen des Kindes die höchste Priorität eingeräumt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet gemäß Artikel 766 Abs. 2 ZGB Japan das Familiengericht unter der Vorgabe, dass den Interessen des Kindes höchste Priorität einzuräumen ist. Hierbei kommt dem Familiengericht ein großer Spielraum zu. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

78/2006 RechtsanwendungsG (Japan) Art. 41
89/1896 u. 9/1898 ZGB (Japan) Art. 766
BGB § 1684
EGBGB Art. 21
EMRK Art. 6
FamFG § 90; FamFG § 97; FamFG § 99

Sachverhalt

Die Antragsbeteiligten sind Eltern der beiden zwölf- und elfjährigen Jungen und leben seit November 2014 getrennt. Die Beschwerdeführerin ist japanische Staatsangehörige, der Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger. Die Kinder haben die deutsche und die japanische Staatsangehörigkeit. Seit der Trennung leben die Kinder im Haushalt der Antragsgegnerin und der Antragsteller hatte - teilweise begleiteten - Umgang mit ihnen.

Der Antragsteller hat erstinstanzlich sinngemäß beantragt, den Umgang dergestalt zu regeln, dass er berechtigt ist, die Kinder regelmäßig zu sich zu nehmen.

Noch während des erstinstanzlichen Verfahrens ist die Antragsgegnerin ohne Wissen des Antragstellers und gegen dessen Willen unter Mitnahme von beiden Kindern zum 31.05.2017 nach Japan ausgereist und dort zu ihren Eltern in deren Einfamilienhaus gezogen.

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug nimmt, hat das Amtsgericht dem Antrag des Vaters entsprochen. Der Vater führte zwischenzeitlich in Japan erfolgreich ein Rückführungsverfahren nach dem HKÜ durch, im Zuge dessen der Tokyo High Court im Jahr 2018 die Rückführung der Kinder anordnete, wobei die Vollstreckungsversuche des Vaters aber erfolglos blieben. Infolge rechtskräftigen Beschlusses des Senats vom 15.04.2020 zum Az. 13 UF 162/17 übt die Mutter die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder inzwischen allein aus. Mit rechtskräftigem Beschluss des Tokyo High Court vom 16.06.2021 wurde die Rückführungsentscheidung aufgehoben. Seit dem Verbringen der Kinder nach Japan hat der Vater keinen Umgang und auch sonst keinen Kontakt mehr mit seinen Söhnen.

Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 20.09.2017 abzuändern und die Anträge des Antragstellers auf Umgang mit den minderjährigen Kindern K. E., geboren am ... 2013, und J.  E., geboren am ... 2014, zurückzuweisen.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II.

[2]Die zulässige Beschwerde ist in tenoriertem Umfang begründet.

[3]Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus § 99 Abs. 1 Nr. 1 FamFG. Die Kinder sind (auch) deutsche Staatsangehörige. Vorrangiges Europa- oder Völkerrecht (§ 97 Abs. 1 FamFG) gilt im Verhältnis zu Japan nicht.

[4]Gemäß Art. 21 EGBGB ist japanisches Sachrecht - Art. 766 Abs. 1 ZG Japan - anzuwenden (vgl. zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf Fälle wie den vorliegenden: Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 1. A., Kap.1, Vorb., Rn. 27; Staudinger/Henrich, Art. 21 EGBGB, Rn. 40). Nach dieser Vorschrift unterliegt das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Kinder leben seit dem 1. Juni 2017 in Japan. Damit haben sie nach bisherigem Sachstand - unabhängig von der Frage, ob sie widerrechtlich dorthin verbracht worden sind - dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet (vgl. hierzu Staudinger/Henrich, a. a. O., Rn. 16-18).

[5]Eine Rück- oder Weiterverweisung sieht das japanische Recht für den Fall, dass die Kinder, wie hier, (auch) japanische Staatsangehörige sind, nicht vor (Art. 41 Satz 1 des japanischen Rechtsanwendungsgesetzes).

[6]Das japanische Recht regelt den Umgang unter der Bezeichnung „Kontakt“ in Artikel 766 Abs. 1 ZG Japan. Danach werden u.a. Besuch und anderer Kontakt im Rahmen des einvernehmlichen Scheidungsverfahrens zwischen Vater oder Mutter und Kind festgelegt. Dabei muss den Interessen des Kindes die höchste Priorität eingeräumt werden. Gemäß Absatz 2 desselben Artikels entscheidet das Familiengericht über die Angelegenheit, wenn die Einigung nach Absatz 1 nicht zustande kommt. Eine Entscheidung kann - wie hier - auch unabhängig von bzw. nach einer einvernehmlichen Ehescheidung beantragt werden. Bei der Ausfüllung der Vorgabe,wonach den Interessen des Kindes höchste Priorität einzuräumen ist, kommt dem Familiengericht ein großer Spielraum zu. Nach herrschender Ansicht, von der abzuweichen der Senat keinen Anlass sieht, soll Kontakt solange bestehen, wie es keinen Grund für die Annahme gibt, der nicht fürsorgetragende Elternteil würde dem Kind Schaden zufügen (z.B. wenn Anzeichen für häusliche Gewalt, seelische oder sexuelle Misshandlung vorliegen, oder die Gefahr besteht, dass dieser Elternteil mit dem Kind untertaucht). Für die Ausgestaltung des Kontaktes gibt es, soweit ersichtlich, keine Richtlinien, allerdings sind das Kind und seine Entwicklung und sein psychischer und physischer Zustand in den Mittelpunkt zu stellen. Verschiedene Aspekte, wie die bisherige Eltern-Beziehung, das Erleben und Verständnis der Trennung der Eltern sowie das aktuelle Fürsorgeumfeld und der Kindeswille - abhängig vom Reifegrad des Kindes - sowie die Wünsche, Bedürfnisse und Erwartungen der Eltern, wie auch ihre tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie andere Aspekte, die Einfluss auf die tatsächliche Durchführung von Kontakt haben können, wie die Kooperationsbereitschaft der Eltern werden bei der Entscheidung berücksichtigt.

[7]Anders als vom Vater angeführt, ist es auch möglich, gegen einen Verstoß gegen eine Kontaktregelung gerichtlich vorzugehen. Das japanische Recht sieht die Möglichkeit von Schadenersatz, Zwangsgeld und gegebenenfalls die Neuverhandlung über Kontaktregelung und in Ausnahmefällen die Neuverhandlung über das Sorgerecht vor. Lediglich eine Erzwingung des Kontakts mit unmittelbarem Zwang kennt das japanische Recht nicht. Allerdings ist auch im deutschen Recht in § 90 Abs. 2 S. 1 FamFG die Anwendung unmittelbaren Zwangs nicht zugelassen, wenn das Kind herausgegeben werden soll, um das Umgangsrecht auszuüben.

[8]Das japanische Recht kennt den direkten Kontakt, etwa durch persönliche Besuche und den indirekten Kontakt, etwa durch das Schreiben von Briefen, Übersenden von Geschenken, Videocalls o.ä., insbesondere wenn das betroffene Kind den Elternteil, mit dem der Kontakt geregelt wird, längere Zeit nicht gesehen hat.

[9]Die Kinder haben den Vater seit mehr als acht Jahren nicht gesehen. Mit der getroffenen Regelung in Form des Schreibens von Briefen und Übersenden von Geschenken wird daher zunächst die erforderliche behutsame Anbahnung eines Kontaktes zwischen Vater und Kindern geregelt. Dieser Kontakt fügt sich mangels anderweitiger Anhaltspunkte, der japanischen Praxis entsprechend, auch in das Leben und Umfeld des Kindes, insbesondere in den Schul- und Lernalltag der Kinder ein.

[10]Der Senat sieht von weitergehenden Regelungen, insbesondere hinsichtlich eines Beginns und der Ausgestaltung eines indirekten Kontaktes durch Telefon oder Videocalls sowie eines direkten Kontaktes durch persönliche Begegnungen ab, da nicht abgesehen werden kann, wann die Kinder psychisch zu einem derartigen Kontakt in der Lage sind.

[11]Ausweislich des von der Antragsgegnerin zu den Akten gereichten Attests vom 10.01.2025 können die Kinder derzeit nämlich psychischen Schaden nehmen, wenn es bereits jetzt zu einem Kontakt, der über das bisher Geregelte hinausgeht, kommt, insbesondere auch schon durch eine Kommunikation in Bild und Ton. Der Antragsteller ist dieser Einschätzung des behandelnden Therapeuten der Kinder nicht entgegengetreten, sondern meint lediglich, dass die Störung der Kinder durch deren Mutter, die Antragsgegnerin, verursacht worden sei, bei der die Kinder seit acht Jahren seien und die den Kindern Therapiebedarf suggeriere, sowie die eigene falsche Darstellung vom Vater als vermeintlich gefährlichem Menschen aufrechterhalte. Die vom Vater behaupteten Ursachen der Störung sind allerdings irrelevant, denn den Befund selbst greift er nicht an. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Attest um ein Gefälligkeitsattest handeln könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ein Kontakt über Videotelefonie o.ä., bei dem der Vater die Kinder sehen kann, kommt im Übrigen schon deswegen derzeit nicht in Betracht, da der Vater unbestritten in der Vergangenheit Bilder seiner Kinder ohne Zustimmung der Mutter medial für seine Zwecke genutzt hat und keine Erklärung abgegeben hat, dass er dies zukünftig unterlassen wird.

[12]Den psychischen Zustand der Kinder in den Mittelpunkt gestellt, ist der Kontakt daher einstweilen auf Briefe und Geschenke zu beschränken, wobei die Antragsgegnerin insoweit ihre Kooperation zugesichert hat. Überlegungen zu einer professionellen Begleitung von Kontakten sind erst veranlasst, wenn der Kontakt über den Briefverkehr und das Übersenden von Geschenken hinausgeht.

[13]Darauf, ob das japanische Kontaktrecht - wie der Antragsteller meint - hinter deutschem Umgangsrecht gemäß § 1684 BGB zurückbleibt, gegen Art. 6 EMRK verstößt und über eine Korrektur des deutschen ordre public deutsches Recht Anwendung finden muss, kommt es im Streitfall nicht an. Abzustellen ist nämlich nicht auf die Norm als solche, hier Art. 766 Abs. 1 ZG Japan, sondern auf die aktuellen Auswirkungen, die ihre Anwendung im konkreten Fall hätte (vgl. BGH, FamRZ 1993, 1053 (IPRspr. 1993 Nr. 6); Streicher, Familiensachen mit Auslandsberührung, 3. Aufl. 2019, § 3, Rn. 119).

[14]Die im konkreten Streitfall getroffene Kontaktregelung ist mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere den Grundrechten vereinbar. Auch nach deutschem Recht kann gemäß § 1684 BGB Umgang zwischen Eltern und Kind nur in dem Umfang und in der Ausgestaltung stattfinden, dass das Kind keinen seelischen oder psychischen Schaden erleidet und keine Kindeswohlgefährung eintritt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. Januar 2 0 2 5 - 1 BvR 1454/24 -, juris; BVerfG FamRZ 2010, 1622; 2009, 399; BGH FamRZ 1994, 158; BeckOGK/Altrogge, 15.11.2021, BGB § 1684 Rn. 405 f. m.w.N.)

[15]...

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