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Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg, Beschl. vom 18.06.2024 – 71d III 81/23
KG, Beschl. vom 31.07.2025 – 1 W 303/24, IPRspr 2025-163

Rechtsgebiete

Ehe und andere familienrechtliche Lebens- und Risikogemeinschaften → Eingehung, Wirksamkeit

Leitsatz

Ein vor einer ermächtigten Trauungsperson geschlossener Vertrag, mit dem Ehegatten ihre im Inland (nicht vor einem Ermächtigten oder dem Standesbeamten) erklärte Eheschließung rückwirkend bestätigen oder heilen, unterfällt nicht Art. 13 Abs. 4 Satz 2 EGBGB (hier: zur sog. „urfi-​Ehe" ägyptischen Rechts).

Rechtsnormen

1/2000 PersonalstatutG (Ägypten) Art. 17
BGB § 1310; BGB § 1311
EGBGB Art. 5; EGBGB Art. 13
FamFG §§ 58 ff.
GFK Art. 7; GFK Art. 12
GG Art. 6; GG Art. 116
PStG § 15; PStG § 34; PStG § 49; PStG § 51

Sachverhalt

Der Beteiligte zu 1) ist ägyptischer Staatsangehöriger, die Beteiligte zu 2) Angehörige der Arabischen Republik Syrien. Ihr wurde mit Bescheid von 2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Im Juli 2022 beantragten die Beteiligten zu 1) und 2) die Nachbeurkundung ihrer Eheschließung vom 19. August 2021. Hierzu legten sie eine Urkunde der Botschaft der Arabischen Republik Ägypten in Berlin mit drei unterschiedlichen Übersetzungen vor. In der Übertragung des für die Berliner Gerichte ermächtigten Übersetzers … heißt es unter „Urkunde über die Eheschließung“ Nr. 123… und „Eintragung in das Register für Personenstandswesen am 29. September 2021 unter Nr. 456…“ nach Feststellungen des Konsuls zu den Personalien der Beteiligten zu 1) und 2), sie hätten (durch den Konsul) am 19. August 2021 die Eheschließung zwischen ihnen bestätigt. Die Ehe bestehe seit 30. September 2020 gemäß einem islamrechtlichen Ehevertrag. Die Beurkundung sei in Anwesenheit beider Parteien (nebst zweier Zeugen) erfolgt, nach Ausschluss islamrechtlicher und gesetzlicher Ehehindernisse. Das Ehepaar sei zur Zeit der Eheschließung volljährig gewesen. Die Beteiligten zu 1) und 2) reichten ferner eine Eheurkunde zur Reg.-​Nr. 456… des ägyptischen Innenministeriums - Amt für Zivilangelegenheiten - und einen entsprechenden Auszug aus dem Familienregister ein, in denen als Datum der Eheschließung jeweils der 30. September 2020 genannt ist. Sie teilten mit, sie hätten am 30. September 2020 im Rahmen einer Familienfeier in … (im Inland) einen mündlichen Ehevertrag geschlossen.

Der Beteiligte zu 3) lehnte die Nachbeurkundung mit Schreiben vom 21. Oktober 2022 ab. Den Antrag der Beteiligten zu 1) und 2), ihn zur Nachbeurkundung anzuweisen, hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Mit der Beschwerde verfolgen die Beteiligten zu 1) und 2) ihren Anweisungsantrag weiter. [LS der Redaktion]

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II.

[2]Die Beschwerde ist zulässig (§§ 58 ff. FamFG i.V.m. § 51 Abs. 1 S. 1 PStG), jedoch nicht begründet. Das Amtsgericht hat es zu Recht abgelehnt, das Standesamt nach § 49 Abs. 1 PStG zur Beurkundung anzuweisen. Die Voraussetzungen für die gemäß § 34 PStG beantragte Nachbeurkundung liegen nicht vor.

[3]Es ist kein Fall des § 34 Abs. 1 PStG gegeben. Die Ehe wurde nicht deshalb im Ausland geschlossen, weil die Beteiligten zu 1) und 2) ihre am 19. August 2021 beurkundeten Erklärungen in der Botschaft abgaben. Botschaftsgrundstücke bleiben trotz des gewährten besonderen Schutzes Teil des Empfangsstaates (BGH, NJW 1982, 517, 519 (IPRspr. 1981 Nr. 192); BFH, Urteil vom 17. April 1998 - VI R 16/97 - juris Rn. 11; BayVGH, Beschluss vom 19. Januar 2015 - 5 C 14.2155 - juris Rn. 15; vgl. auch Staudinger/Mankowski, BGB, Bearb. 2020, Art. 13 Rn. 625).

[4]Die Anforderungen von § 34 Abs. 2 PStG, Art. 13 Abs. 4 S. 2 EGBGB sind nicht erfüllt. Zwar ist die Beteiligte zu 2) nicht als Deutsche i.S.d. Vorschriften anzusehen. Art. 12 Abs. 1 GFK gilt nur für das Personalstatut, also für das auf die persönlichen Lebensverhältnisse anwendbare Recht (Art. 5 EGBGB). Vorliegend geht es aber nicht um die Bestimmung der auf die Beteiligte zu 2) anwendbaren Rechtsordnung, sondern um ein Tatbestandsmerkmal („keine Deutsche“) der besonderen Sachnorm. Art. 13 Abs. 4 S. 2 EGBGB schließt Deutsche i.S.v. Art. 116 Abs. 1 GG aus, nicht jedoch Staatenlose mit deutschem Personalstatut (Staudinger/Mankowski, a.a.O., Rn. 621; MünchKomm/ Coester, BGB, 9. Aufl., Art. 13 Rn. 147) oder Flüchtlinge mit deutschem Personalstatut (Hepting/Dutta, Familie und Personenstand, 5. Aufl., Rn. III-​440). Art. 12 Abs. 1 GFK soll verhindern, dass einem Flüchtling das Recht seines Herkunftsstaates aufgezwungen wird. Diesem Zweck entspricht es nicht, ihm die Option des Art. 13 Abs. 4 S. 2 EGBGB zu nehmen, jedenfalls wenn die ermächtigte Trauungsperson – wie hier – kein Repräsentant des Heimatstaates ist (Hepting/Dutta, a.a.O.). Danach kommt es nicht mehr darauf an, ob dies zudem aus Art. 7 Abs. 1 GFK folgt (vgl. das eingereichte Privatgutachten Bd. II Bl. 17.3 d.A.).

[5]Es ist auch grundsätzlich möglich, eine Konsensehe ägyptischen Rechts i.S.v. Art. 13 Abs. 4 S. 2 EGBGB vor einer ermächtigten Person zu schließen (vgl. Staudinger/Mankowski, a.a.O., Rn. 655; MünchKomm/Coester, a.a.O., Rn. 150; Hepting/Dutta, a.a.O., Rn. III-​442). Gemäß dem Recht der Arabischen Republik Ägypten bestimmt sich die Form der Eheschließung für Muslime nach islamischem Recht (hanafitische Schule). Danach ist die Ehe ein zivilrechtlicher Vertrag, der durch Konsenserklärungen der Nupturienten (Angebot und Annahme) unter Anwesenheit zweier Zeugen zustande kommt (Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand Mai 2025, Ägypten S. 23, 25; Brandhuber/Zeyringer, Standesamt und Ausländer, Stand Juli 2024, Ägypten S. 13 f.; Elwan, FS Jayme, 2004, Bd. I S. 152, 156; ders., FS v. Hoffmann, 2011, S. 99, 101). Die Möglichkeit, für den Beginn der Ehe einen Zeitpunkt zu bestimmen, der vor der Eheschließung (Abgabe der Konsenserklärungen) liegt, besteht dabei nicht. Das ägyptische Recht sieht zudem eine Beurkundung durch den Maʼdhun oder Notar sowie eine Registrierung vor (vgl. im Einzelnen Ebert/Salama, StAZ 2011, 74, 75; Ebert, StAZ 2020, 329, 331). Gemäß Art. 17 Abs. 2 S. 1 des ägyptischen Gesetzes Nr. 1/2000 sind Klagen, die sich aus dem Ehevertrag herleiten, nur zulässig, wenn die Eheschließung durch eine offizielle Urkunde oder ein Ehegeständnis nachgewiesen ist (Elwan, FS v. Hoffmann, a.a.O., S. 100 f.; vgl. auch Ebert, StAZ 2020, a.a.O., S. 332).

[6]Aus der Urkunde der ägyptischen Botschaft ergibt sich aber nicht, dass die Beteiligten zu 1) und 2) dort am 19. August 2021 einen Vertrag über die (erstmalige) Begründung der Ehe schlossen. Ihre Erklärungen sind vielmehr auf eine nachträgliche Beurkundung, Bestätigung oder Heilung der bereits am 30. September 2020 geschlossenen Ehe gerichtet. Es ist unerheblich, welche Wirkungen einer solchen sog. ʻurfi-​Eheʻ nach ägyptischem Recht zukommt, und ob Art. 17 Abs. 2 S. 1 ägypt. Gesetz Nr. 1/2000 materiell-​rechtlich oder verfahrensrechtlich zu qualifizieren ist (vgl. dazu OVG Lüneburg, FamRZ 2008, 1785 (IPRspr 2008-51a); Elwan, FS Jayme, a.a.O., S. 166 f.; ders. FS v. Hoffmann, a.a.O., S. 113 f.; Ebert, a.a.O.). Die Eheschließung zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) ist zumindest ein mehraktiger Vorgang, zu dem auch der in Bezug genommene islamrechtliche Ehevertrag vom 30. September 2020 gehört. Allein dieser ermöglicht die Feststellung, die Ehe bestehe seit dem 30. September 2020. Das ägyptische Recht kennt – wie ausgeführt – keine Rückdatierung des Ehebeginns, die vor den (erstmaligen, wenn auch ggf. zunächst unwirksamen) Konsenserklärungen der Eheleute liegt. Demgemäß geht auch der Hinweis auf Staudinger/Mankowski, a.a.O. Rn. 689 ins Leere.

[7]Ein vor einer ermächtigten Trauungsperson geschlossener Vertrag, mit dem Ehegatten ihre im Inland (nicht vor einem Ermächtigten oder dem Standesbeamten) erklärte Eheschließung rückwirkend bestätigen oder heilen, unterfällt nicht Art. 13 Abs. 4 S. 2 EGBGB. Denn mit den für die Rückdatierung erforderlichen früheren Erklärungen wurde ein wesentlicher Teil der Eheschließung nicht vor der ermächtigten Person verwirklicht (vgl. zu diesem Kriterium BGH, NJW 2025, 733 Rn. 16 (IPRspr 2024-145)); für sie gilt Art. 13 Abs. 4 S. 1 EGBGB i.V.m. §§ 1310, 1311 BGB. Die rückwirkende Bestätigung oder Heilung ist einem ausländischen Urteil vergleichbar, das nicht anerkannt werden kann, wenn es eine im Inland geschlossene Ehe feststellt oder bestätigt, die der Form des Art. 13 Abs. 4 EGBGB nicht genügt (vgl. Senat, FamRZ 2019, 685; Beschluss vom 28. Januar 2025 - 1 VA 15/24).

[8]Aus der Bescheinigung der Botschaft vom 4. Dezember 2023, die Beteiligten zu 1) und 2) seien am 19. August 2021 rechtmäßig in den Stand der Ehe getreten (Bd. II Bl. 11.33 d.A.), ergibt sich nichts anderes. Für die beantragte Nachbeurkundung mit diesem Datum der Eheschließung, das gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 PStG zu beurkunden wäre, fehlt es zudem an einem Nachweis gemäß Art. 13 Abs. 4 S. 2 Hs. 2 EGBGB. Die Eintragungen in den ägyptischen Registern erfassen eine Eheschließung am 30. September 2020.

[9]Die Beurkundung ist auch nicht deshalb vorzunehmen, weil der Konsul unzutreffende Rechtsauskünfte erteilt haben mag. Gleiches gilt für den herangezogenen Art. 6 GG. Es steht den Beteiligten zu 1) und 2) frei, die Ehe für den deutschen Rechtsbereich wirksam im Inland vor dem Standesbeamten zu schließen. Die Vaterschaft zu dem im Dezember 2021 geborenen Kind hat der Beteiligte zu 1) bereits anerkannt.

[10]...

Fundstellen

Volltext

Link, Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank

LS und Gründe

FamRB, 2025, 391
FamRZ, 2025, 1472
FF, 2025, 464
NJOZ, 2025, 1127
NZFam, 2026, 153, mit Anm. Plitzko

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2025-163

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