PDF-Version

Verfahrensgang

AG Karlsruhe, Beschl. vom 08.08.2025 – 7 F 779/23, IPRspr 2025-164

Rechtsgebiete

Kindschaftsrecht → Adoption
Allgemeine Lehren → Ordre public
Anerkennung und Vollstreckung → Ehe- und Kindschaftssachen

Leitsatz

Unter den Begriff der Entscheidungen i.S.d. AdWirkG fallen sowohl Gerichtsentscheidungen als auch Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde, wenn sie in ihrer Funktion und dem angewandten Verfahren einer inländischen gerichtlichen Entscheidung vergleichbar sind. Dies ist der Fall, wenn die Behörde wie in einem gerichtlichen Verfahren die Voraussetzungen der Adoption selbständig geprüft hat.

Ausnahmsweise ist eine unbegleitete ausländische Adoptionsentscheidung gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 AdWirkG anzuerkennen, wenn zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-​Kind-​Verhältnis entsteht und die Annahme für das Wohl des Kindes erforderlich ist. Dabei richtet sich die Erforderlichkeit nach Maßstab des § 1741 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Annahme muss sich danach nicht nur als vorzugswürdige Alternative darstellen, sondern die für das Kind gegenüber denkbaren Alternativen die deutlich bessere Lösung darstellen.

Nach der Neufassung des AdWirkG stellt es keinen Ordre-public-Verstoß gem. § 109 FamFG dar, wenn der ausländischen Adoptionsentscheidung keine umfassende Prüfung der gesamten Lebensumstände der Adoptivbewerber unter Berücksichtigung des internationalen Charakters der Adoption vorausgegangen ist. Denn die Maßgeblichkeit der gerichtlichen Anerkennungsentscheidung für das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen gem. § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 AdWirkG soll gerade ermöglichen, dass die Kindeswohlprüfung auch im Verfahren der Anerkennungsfeststellung noch ergänzt oder nachgeholt werden kann. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

AdVermiG § 1; AdVermiG § 2a
AdWirkG § 1; AdWirkG § 2; AdWirkG § 4; AdWirkG § 5; AdWirkG § 6
BGB § 1741
FamFG § 101; FamFG § 109; FamFG § 159; FamFG § 187
HAdoptÜ Art. 14; HAdoptÜ Art. 23

Sachverhalt

Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag der Annehmenden auf Anerkennung einer thailändischen Adoption der am ...2009 geborenen Angenommenen ... und des am ...2012 geborenen Angenommenen ... Die Annehmende und beide Kinder sind thailändische Staatsangehörige. Die Annehmende ist die Großmutter väterlicherseits der Kinder. Die Annehmende lebt seit dem Jahr 2012 in Deutschland ... und betreibt dort ein Kosmetik- / Thai-​Massagestudio. Sie heiratete am 04.09.2012 einen deutschen Ehemann, der im Mai 2020 verstarb. Die beiden Kinder leben in Thailand, wo sie ein Internat besuchen. Die Eltern der Kinder leben getrennt. Der Unterausschuss für Kindesadoption, ... Thailand hat mit Entscheidung vom 23.08.2022 die Adoption der Kinder durch die Annehmende ausgesprochen. Die Adoption wurde als Inlandsadoption ohne die Beteiligung deutscher Fachstellen durchgeführt.

Mit Antrag vom 09.05.2023 hat die Annehmende die Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung dieser Adoption gemäß § 2 AdWirkG beantragt.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II.

[2]1.

[3]Auf den zulässigen Antrag der Annehmenden war die Anerkennung der Adoptionsentscheidung hinsichtlich der Angenommenen ... gemäß §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 S. 2 AdWirkG auszusprechen.

[4]Hinsichtlich der Annahme des Kindes ... war der Entscheidung die Anerkennung zu versagen.

[5]a) Der Anwendungsbereich des AdWirkG ist nach § 1 Abs. 2 AdWirkG eröffnet.

[6](1) Es handelt sich vorliegend um ein internationales Adoptionsverfahren im Sinne des § 2a Abs. 1 AdVermiG. Die Annehmende hatte bereits zum Zeitpunkt des Adoptionsverfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Die angenommenen Kinder leben bis heute in Thailand. Bereits zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Entscheidung war geplant, dass die Kinder im Anschluss an die Adoption zur Annehmenden nach Deutschland übersiedeln sollten. Dies ergibt sich zum einen aus den Schilderungen der Annehmenden, wonach sie ursprünglich beide Kinder nach Deutschland zu sich habe holen wollen und sich die Pläne des Kindes ... erst nach Ausspruch der Adoption geändert hätten. Zum anderen wird diese ursprüngliche Planung dadurch bestätigt, dass die Annehmende unmittelbar nach Ausspruch der Adoption, nämlich am 01.09.2022 bei der Deutschen Botschaft in Thailand Visumsanträge für beide Kinder gestellt hat (was sich aus den Entscheidungen in dem in Thailand eingeleiteten Anerkennungsverfahren ergibt, Bl. 51 ff. und 101 ff. d.A.).

[7]Der Charakter des thailändischen Adoptionsverfahrens als internationales Adoptionsverfahren hat sich nicht nachträglich nach dessen Abschluss dadurch geändert, dass eine Übersiedlung des Kindes ... aufgrund dessen entgegenstehenden Willens derzeit nicht mehr geplant ist.

[8]Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage des internationalen Charakters der Adoption ist die Einreichung der Adoptionsbewerbung bei der zuständigen Stelle im Aufnahmestaat, was sich auch aus Art. 14 HAdoptÜ ergibt (vgl. BeckOGK/Löhnig, 1.6.2025, AdVermiG § 2a Rn. 7).

[9](2) Bei der Entscheidung des Unterausschusses für Kindesadoption vom 23.08.2022 handelt es sich um eine ausländische Adoptionsentscheidung im Sinne von § 1 Abs. 2 AdwirkG.

[10]Unter den Begriff der Entscheidungen fallen sowohl Gerichtsentscheidungen als auch Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde, wenn sie in ihrer Funktion und dem angewandten Verfahren einer inländischen gerichtlichen Entscheidung vergleichbar sind (Nomos-​BR/Weitzel AdWirkG/Wolfgang Weitzel, 2. Aufl. 2013, AdWirkG § 1 Rn. 2). Hier hat der Unterausschuss, der als Verwaltungsbehörde die gegenständliche Entscheidung getroffen hat, - wie sich seinem Sitzungsbericht ergibt (Bl. 121f. d.A.) - ähnlich wie in einem gerichtlichen Verfahren die Voraussetzungen der Adoption geprüft. Aufgrund der Entscheidung wurde die Annahme beider Kinder in das Adoptionsregister beim Standesamt in Thailand eingetragen.

[11](3) Die thailändische Adoptionsentscheidung wird nicht auf Grund von Art. 23 des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (Haager Adoptionsübereinkommen - HAÜ) kraft Gesetz anerkannt, da die Voraussetzungen des Übereinkommens nicht eingehalten wurde und die deutschen Auslandsvermittlungsstellen am Adoptionsverfahren offensichtlich nicht beteiligt waren.

[12]b) Die Frage der Anerkennung richtet sich nach den Regelungen des AdWirkG i. d. F. vom 12. Februar 2021, da nach Aktenlage davon auszugehen ist, dass das Adoptionsverfahren nach dem 1. April 2021 eingeleitet wurde. Die Annehmende, welche die Beweislast für eine frühere Verfahrenseinleitung trägt, hat selbst vorgetragen, dass sie den Adoptionsantrag am 22.07.2022 gestellt hat. Es ist nach den Schilderungen der Annehmenden (vgl. Bl. 158 d.A. und in der Anhörung, Bl. 253f. D.A.) davon auszugehen, dass es sich dabei im Verhältnis zu dem von ihr bereits 2019 eingeleiteten Verfahren um ein neues Verfahren handelte, da das frühere Verfahren auf eine Adoption gemeinsam mit ihrem Ehemann gerichtet gewesen war und nach Angaben der Annehmenden diese nach Versterben des Ehemanns einen neuen Antrag auf Adoption durch sie allein gestellt hat.

[13]c) Das Amtsgericht Karlsruhe ist sowohl international als auch örtlich für die Entscheidung zuständig (§ 6 AdWirkG i.V.m. §§ 101, 187 Abs. 1 FamFG), da die Annehmende ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat.

[14]d) Die Annehmende ist nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a AdWirkG antragsbefugt Die nach § 6 Abs. 3 S. 2 und 4 AdWirkG erforderlichen Anhörungen und Beteiligungen sind erfolgt, mit Ausnahme der Anhörung des Kindes ... Von dieser wurde gemäß §§ 6 Abs. 3 S. 2, 159 Abs. 2 Nr. 3 FamFG abgesehen, da sich bereits aus den Angaben der Annehmenden selbst eindeutig ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht vorliegen (siehe 1. e) (3)).

[15]e) Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anerkennung der Annahme des Kindes ... liegen vor (2), die für eine Anerkennung der Annahme des Kindes ... jedoch nicht (3).

[16](1) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AdWirkG ist die Anerkennung der verfahrensgegenständlichen, ausländischen Adoptionsentscheidung hinsichtlich beider Kinder für den deutschen Rechtskreis grundsätzlich ausgeschlossen. Denn eine ausländische Adoptionsentscheidung im Sinne von § 1 Abs. 2 wird gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 AdWirkG nicht anerkannt, wenn die Adoption ohne eine internationale Adoptionsvermittlung gemäß § 2a Absatz 2 AdVermiG vorgenommen worden ist. Dies ist hier der Fall.

[17](2) Es liegen hier jedoch hinsichtlich der Annahme des Kindes ... die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anerkennung nach § 4 Abs. 1 S. 2 AdWirkG vor:

[18]Danach kann eine Anerkennung einer unbegleiteten Auslandsadoption abweichend von § 4 Abs. 1 S. 1 AdWirkG erfolgen, wenn zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-​Kind-​Verhältnis entsteht und die Annahme für das Wohl des Kindes erforderlich ist. Dabei ist für die Frage, ob die Annahme für das Wohl des Kindes erforderlich und ob die Entstehung eines Eltern-​Kind-​Verhältnis zu erwarten ist, auf den Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung abzustellen, § 4 Abs. 2 AdWirkG.

[19]Zu beachten ist hierbei, dass es sich bei § 4 Abs. 1 S. 2 AdWirkG um eine Ausnahmevorschrift handelt. In jedem Fall, in dem erwogen wird, eine unbegleitete Auslandsadoption auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls anzuerkennen, sind die Gründe, die ein Zurückdrängen der unbegleiteten Auslandsadoption gebieten, in die Gesamtabwägung einzubeziehen. Das Vorliegen eines Ausnahmefalles kann dabei sowohl mit dem Ablauf der Adoption im Heimatstaat des Kindes oder auch dem Verlauf seines Aufenthaltes in Deutschland begründet werden. Als Grundsatz ist zu beachten, dass unbegleitete Auslandsadoptionen untersagt und entsprechende ausländische Entscheidungen nicht anerkennungsfähig sind (BTDrs. 19/16718, S. 60).

[20]Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für einem Ausnahmefall nach § 4 Abs. 1. S. 2 AdWirkG vor. Es ist vorliegend davon auszugehen, dass zwischen ... und der Annehmenden ein Eltern-​Kind-​Verhältnis bereits entstanden ist (aa), die Annahme ist zum Wohl des Kindes erforderlich (bb), auch die vorzunehmende Gesamtabwägung führt zu einer Anerkennung (cc) und Anerkennungshindernisse liegen nicht vor (dd).

[21](aa) Das Gericht ist aufgrund der persönlichen Anhörung von ... und der Annehmenden überzeugt, dass zwischen diesen ein Eltern-​Kind-​Verhältnis bereits entstanden ist. Beide haben übereinstimmend angegeben, dass die Annehmende schon seit der frühen Kindheit von ... die Mutterrolle für diese übernommen hat. ... bezeichnet die Annehmende als ihre Mutter, die ihre Hauptbezugsperson ist, und äußert klar den Wunsch bei dieser zu leben. Aufgrund der Schilderungen der Annehmenden und ... wonach jährlich 3 - 4 wöchige Besuche der Annehmenden in Thailand erfolgen und sie jeden Samstag und Sonntag telefonischen Kontakt halten, erscheint es für das Gericht auch nachvollziehbar, dass ein solches Eltern-​Kind-​Verhältnis trotz der seit 2012 bestehenden erheblichen räumlichen Entfernung entstehen und aufrechterhalten werden konnte.

[22](bb) Die Adoption ist zum Wohl des Kindes ... auch erforderlich.

[23]Die Frage der Erforderlichkeit richtet sich nach Maßstab des § 1741 Abs. 1 Satz 2 BGB (BTDrs. 19/16718, S. 61). Die Annahme muss sich danach nicht nur als vorzugswürdige Alternative darstellen, sondern die für das Kind gegenüber denkbaren Alternativen die deutlich bessere Lösung darstellen (Staudinger/Helms (2023) BGB § 1741, Rn. 43).

[24]Das Gericht geht davon aus, dass das hierfür erforderliche Adoptionsbedürfnis vorliegt, die Elterneignung der Annehmenden gegeben ist und sich die Annahme als die deutlich bessere Lösung darstellt.

[25]Ein Adoptionsbedürfnis setzt voraus, dass ein Vergleich der Situation vor und nach einer Adoption ergibt, dass sich die Lebensbedingungen des Angenommenen im Vergleich zur Lage ohne Adoption so verändern müssen, dass eine merklich bessere Persönlichkeitsentwicklung zu erwarten ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Januar 2011 - I-​25 Wx 28/10 (IPRspr 2011-118b) -, Rn. 20, juris).

[26]Dieses Adoptionsbedürfnis ergibt sich bei ... daraus, dass ihr dadurch ein Zusammenleben mit ihrer Hauptbezugsperson ermöglicht wird. In Thailand gibt es dagegen außerhalb des Internats keine Personen, die sich um die Versorgung und Erziehung von ... kümmern. Nach den übereinstimmenden Schilderungen von ... und der Annehmenden besteht zur Mutter, die einen neuen Partner hat, keinerlei Kontakt mehr. Der Vater ist danach aus gesundheitlichen Gründen (einer Gehirnverletzung durch einen Unfall und einer Suchterkrankung) nicht in der Lage, Erziehungsverantwortung für ... zu übernehmen. Zu ihm besteht nach den Schilderungen nur ein sehr unregelmäßiger Kontakt und keine von ... als positiv erlebte Beziehung. Bei der Annehmenden fühlt sich ... dagegen nach ihrer Aussage geborgen.

[27]Die Annehmende ist als Mutter von ... geeignet.

[28]Unerheblich ist, dass vor der verfahrensgegenständlichen Adoptionsentscheidung wohl keine ausreichende Elterneignungsprüfung erfolgte bzw. aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts des Annehmenden und mangels Beteiligung einer deutschen Fachstelle nicht erfolgen konnte. Denn aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Prüfung der Lebensumstände der Annehmenden in Deutschland kann von deren Elterneignung ausgegangen werden. Es ist aufgrund ihres Wohn- und Lebensumfelds, wie es auch vom Jugendamt berichtet wurde, davon auszugehen, dass die Annehmende finanziell und organisatorisch in der Lage ist, ... bei sich aufzunehmen und zu versorgen. Tatsächlich übernimmt die Annehmende bereit jetzt mittelbar die Versorgung beider angenommenen Kinder, indem sie deren Internatsbeschulung sicherstellt und finanziert. Das Verhältnis zwischen Annehmender und ... ist nach dem Eindruck des Gerichts in der Anhörung eng und harmonisch. Auch hat sich die Annehmende zwischenzeitlich um eine für ... im Falle eines Umzugs nach Deutschland in Betracht kommende Schule nach Angaben beider gekümmert.

[29]Auch ansonsten sind keine Gründe ersichtlich, die gegen eine Eignung des Annehmenden sprechen könnten.

[30]Die Adoption stellt sich für das Kind ... als die deutlich bessere Alternative da.

[31]Es ist zwar zu berücksichtigen, dass eine Übersiedlung von ... für diese aufgrund des Wechsels des kulturellen und sprachlichen Umfelds und des Abbruchs der Schullaufbahn in Thailand eine deutliche Zäsur bedeutet, welche eine erhebliche Anpassungsleistung erfordert. ... zeigt sich diesbezüglich jedoch motiviert. Es erscheint auch nicht unrealistisch, dass sie in der Lage sein wird, nach dem Besuch von Deutschkursen, in Deutschland die Schulausbildung fortzusetzen. Insgesamt überwiegt das deutlich wahrgenommene Bedürfnis von ... nach Geborgenheit und einem Familienleben. Die Annahme stellt vor diesem Hintergrund auch gegenüber der eventuelle bestehenden Möglichkeit, dass ... ihren gewöhnlichen Aufenthalt ohne Anerkennung der Annahme sondern mit Hilfe eines Studentenvisums nach Deutschland zur Annehmenden verlagert, die erheblich bessere Alternative dar. Denn bei einem Zusammenleben mit der Annehmenden als Hauptbezugsperson, die dann auch im Alltag die Erziehungsverantwortung übernimmt, werden durch die Annahme die rechtlichen Verhältnisse den tatsächlich gelebten Verhältnissen angeglichen.

[32](cc) Auch die vorzunehmende Gesamtabwägung spricht für das Erfordernis der ausnahmsweisen Anerkennung der Adoption.

[33]Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Auslandsadoptionen ohne Begleitung zurückgedrängt werden, da diese ein erhebliches Risiko des Scheiterns bergen (BTDrs. 19/16718, S. 1). Dem gegenüber kommt hier aber zum Tragen, dass es sich um eine Verwandtenadoption handelt und die Annehmende bereits seit der Geburt von ... Verantwortung für diese (mit)übernommen hat und zwischen diesen bereits seit Jahren eine enge Beziehung besteht.

[34]Ferner soll durch die Nichtanerkennungsfähigkeit unbegleiteter Adoptionen dem Kinderhandel und vergleichbaren Praktiken entgegengewirkt werden. Auch dieser Aspekt spricht hier nicht gewichtig gegen die Anerkennung, da bei der vorliegenden Verwandtenadoption ausgeschlossen werden kann, dass die Adoption auf solche Praktiken zurückgeht. Insbesondere wurde hier mit der Adoption nicht ein Wechsel des Kindes in die Obhut bislang fremder Person bezweckt, sondern das Kind, welches derzeit in einem Internat lebt, ohne dass andere Verwandte in Thailand für sie sorgen würden, soll nun in die Obhut seiner bisherigen Hauptbezugsperson wechseln.

[35](dd) Anerkennungshindernisse liegen nicht vor.

[36]Neben den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 S. 2 AdWirkG blieben grundsätzlich Anerkennungshindernisse nach § 109 Abs. 1 FamFG zu prüfen, insbesondere ein möglicher Verstoß gegen den deutschen ordre public-​Vorbehalt nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG (BTDrs. 19/16718, S. 59, 61). Die ordre-​public-​Prüfung wird mit der Neuregelung bei unbegleiteten Adoptionen regelmäßig dann relevant, wenn die Erforderlichkeit der Anerkennung für das Kindeswohl im Ausnahmefall bejaht wurde (Schlauß, FamRZ 2021, 249, 254).

[37]Maßgeblich ist dabei, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint (BGH, Beschluss vom 5. September 2018 - XII ZB 224/17 (IPRspr 2018-307b) -, Rn. 15, juris).

[38]Soweit auf Grundlage des bis zum 31.03.2021 geltenden AdWirkG ein ordre-​public-​Verstoß angenommen wurde, wenn der ausländischen Adoptionsentscheidung - wie hier - keine umfassende Prüfung der gesamten Lebensumstände der Adoptivbewerber unter Berücksichtigung des internationalen Charakters der Adoption vorlag (OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. Oktober 2023 - 17 UF 241/22 (IPRspr 2023-183) -, Rn. 40, juris), dürfte diese Bewertung im Hinblick auf das ab dem 01.04.2021 geltenden AdWirkG nicht mehr gültig sein. Denn der § 4 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 AdWirkG will gerade ermöglichen, dass die Kindeswohlprüfung auch im Verfahren der Anerkennungsfeststellung nach § 1 Abs. 2 AdWirkG noch ergänzt oder nachgeholt werden kann (Hausmann, IntEuFamR, P. Adoptionssachen Rn. 96, beck-​online). Es liegt nahe, dass sich dies im Ergebnis auch auf die ordre-​public-​Prüfung auswirkt (Schlauß, FamRZ 2021, 249, 255). Um die gesetzgeberische Wertung nicht zu unterlaufen, dürfte ein ordre-​public-​Verstoß nur noch in wenigen Ausnahmefällen, z.B. im Fall von Kinderhandel (BTDrs. 19/16718, S. 61) oder wenn im Rahmen des Adoptionsverfahren das Kindeswohl gar nicht oder nur unzureichend berücksichtigt worden ist (OLG Köln, Beschluss vom 9. Januar 2023 - II-​14 UF 126/22 (IPRspr 2023-155) -, Rn. 30, juris) anzunehmen sein.

[39]Ordre-​Public-​Verstöße in diesem Sinne sind nicht ersichtlich. Eine Beteiligung der leiblichen Eltern im Adoptionsverfahren hat nach Aktenlage stattgefunden (Bl. 27 ff. d.A.)

[40](3) Hinsichtlich der Annahme des Kindes ... liegen die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anerkennung nach § 4 Abs. 1 S. 2 AdWirkG nicht vor:

[41]Es kann dahinstehen, ob zwischen ihm und der Annehmenden überhaupt das nach § 4 Abs. 1 S. 2 AdWirkG erforderliche Eltern-​Kind-​Verhältnis besteht. Die Annahme ist jedenfalls nicht für das Wohl des Kindes ... erforderlich. Denn es fehlt an einem Adoptionsbedürfnis. Die Annahme stellt sich gerade nicht als gegenüber denkbaren Alternativen deutlich bessere Lösung dar.

[42]Eine Übersiedlung nach Deutschland und ein Wechsel in die Obhut der Annehmenden, was die Annahme ermöglichen würde, ist für ihn gerade nicht mehr geplant, da ... selbst dies nach den übereinstimmenden Schilderungen der Annehmenden und seiner Schwester ... nicht wünscht. Vor diesem Hintergrund stellt der Verbleib von ... in Thailand, wo sich - anders als bei ... - auch die Familie eines Lehrers um ihn kümmert, die bessere Alternative dar. Ein Adoptionsbedürfnis ergibt auch nicht allein daraus, dass damit die rechtliche Stellung des Kindes und der Annehmenden zueinander in Deutschland und Thailand auseinanderfallen und zusätzlich die rechtliche Stellung des Kindes ... sich von der seiner Schwester ... unterscheidet. Dies würde sich erst bei einer Übersiedlung des Kindes ... nach Deutschland tatsächlich auswirken, die jedoch aktuell gerade nicht mehr geplant ist.

[43]f) Neben der Anerkennung der Annahme von ... ist bezüglich dieser gem. § 2 Abs. 1 AdWirkG ist festzustellen, dass das Eltern-​Kind-​Verhältnis zu den bisherigen Eltern nicht erloschen ist, da es sich nach thailändischem Recht um eine schwache Adoption handelt, und gem. § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AdWirkG ist zusätzlich festzustellen, dass das Annahmeverhältnis in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht des Annehmenden einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht.

[44]2. ...

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2025-164

Lizenz

Copyright (c) 2024 Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht
Creative-Commons-Lizenz Dieses Werk steht unter der Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.