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Verfahrensgang

VG Schleswig, Beschl. vom 13.01.2026 – 15 B 124/25, IPRspr 2026-3

Rechtsgebiete

Ehe und andere familienrechtliche Lebens- und Risikogemeinschaften → Eingehung, Wirksamkeit
Rechtsgeschäft und Verjährung → Form
Allgemeine Lehren → Anpassung, Substitution, Transposition

Leitsatz

Eine Ehe syrischen Rechts entspricht einer Ehe deutschen Rechts im Sinne des § 34 Abs. 1 SGB I.

Die Nachbeurkundung einer ausländischen Eheschließung gemäß § 34 Abs. 1 PStG in das deutsche Eheregister ist für die Wirksamkeit der Eheschließung nicht erforderlich. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

59/1953 PersolastatutG (Syrien) Art. 71 ff.; 59/1953 PersolastatutG (Syrien) Art. 155; 59/1953 PersolastatutG (Syrien) Art. 156; 59/1953 PersolastatutG (Syrien) Art. 160
EGBGB Art. 3; EGBGB Art. 11; EGBGB Art. 13
PStG § 34
SGB I § 34
UnterhVG § 1; UnterhVG § 2
VwGO § 123
ZPO § 920

Sachverhalt

Der Antrag der Antragstellerin ist entsprechend ihres Rechtsschutzbegehrens derart auszulegen, dass diese begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Unterhaltsvorschusszahlungen an die Antragstellerin zum Az.: 4.510.23.12 für deren drei Kinder XXX, XXX und XXX ab dem 1. November 2025 wieder aufzunehmen.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]...

[2]Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, insbesondere ist die Antragstellerin als Elternteil antragsbefugt, obwohl der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach § 1 UVG ein solcher des Kindes ist. Nach ständiger Rechtsprechung darf auch der Elternteil, mit dem das Kind zusammenlebt, Leistungen nach dem UVG für das Kind gegenüber der Behörde im eigenen Namen beantragen und sie, sofern diese Leistungen nicht oder nicht in der begehrten Höhe gewährt werden, gerichtlich einklagen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 2. Dezember 20243 LB 5/24 –, juris Rn. 28; Engel-​Boland, in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/ Meßling/Udsching, 78. Edition, Stand: 1. September 2025, § 1 UVG, Rn. 1 m. w. N. – beck-​online).

[3]Der Antrag ist jedoch unbegründet.

[4]Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Anordnungsanspruch) treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus sonstigen Gründen notwendig (Anordnungsgrund) erscheint, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

[5]Im Falle einer – wie hier – begehrten, die Hauptsache vorwegnehmenden Regelung gelten gesteigerte Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines für die begehrte einstweilige Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes. Es muss ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafürsprechen, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 201310 C 9.12 –, juris Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 13. August 19992 VR 1.99 –, juris Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 19892 ER 301.89 –, juris Rn. 3; OVG Münster, Beschluss vom 16. Februar 202312 B 1369/22 –, juris Rn. 4 f.; OVG Münster, Beschluss vom 12. März 201512 B 136/15 –, juris Rn. 3 ff.).

[6]Dies zugrunde gelegt, fehlt es vorliegend an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.

[7]Der Antragstellerin steht kein Anspruch auf Bewilligung von Unterhaltsvorschuss gemäß § 1 UVG für die Zeit ab dem 1. November 2025 für ihre Kinder zu.

[8]Nach § 1 Abs. 1 UVG hat unter anderem Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung, wer 1. das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt, und 3. nicht oder nicht regelmäßig a. Unterhalt von dem anderen Elternteil oder, b. wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten Höhe erhält.

[9]Die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG liegt nicht vor. Die Antragstellerin ist verheiratet und lebt nicht dauernd von ihrem Ehegatten getrennt. Die Ehe zwischen ihr und ihrem Ehemann wurde am 31. August 2021 nach griechisch-​orthodoxem Ritus wirksam in Damaskus, Syrien, geschlossen. Die Wirksamkeit der Ehe beurteilt sich bei ausländischen Eheschließungen am Maßstab des § 34 Abs. 1 SGB I (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 31. Januar 202413 K 3299/23 –, juris Rn. 38 ff. unter Verweis auf Engel-​Boland, in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/ Meßling/Udsching, 79. Edition, Stand: 1. Dezember 2025, § 1 UVG, Rn. 14 – beck-​online; s. auch Grube, UVG, 2. Auflage 2020, § 1 Rn. 34). Nach § 34 Abs. 1 SGB I reicht, soweit Rechte und Pflichten nach dem SGB I ein familienrechtliches Rechtsverhältnis voraussetzen, ein Rechtsverhältnis, das gemäß Internationalem Privatrecht dem Recht eines anderen Staates unterliegt und nach diesem Recht besteht, nur aus, wenn es dem Rechtsverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs entspricht.

[10]Dies ist vorliegend der Fall. Die Ehe der Antragstellerin unterliegt nach Internationalem Privatrecht dem syrischen Regelungsregime und entspricht dem deutschen Recht im Sinne des § 34 Abs. 1 SGB I. Nach Art. 3 EGBGB ist Internationales Privatrecht anwendbar, da es sich bei einer Eheschließung im Ausland (hier: Syrien) um einen Sachverhalt mit einer Verbindung zu einem ausländischen Staat handelt und die in Ziff. 1 und 2. genannten Regelungen nicht einschlägig sind. Gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB unterliegen die Voraussetzungen der Eheschließung für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört. Die Antragstellerin und ihr Ehemann besitzen die syrische Staatsangehörigkeit, sodass insofern syrisches Recht maßgeblich ist.

[11]Das syrische Recht entspricht auch dem deutschen Recht im Sinne des § 34 Abs. 1 SGB I. Das ausländische und das inländische Familienrechtsverhältnis entsprechen sich, wenn sich der für das deutsche Sozialrecht erhebliche familienrechtliche Anknüpfungspunkt auch im ausländischen Familienrechtsverhältnis finden lässt. Entsprechung bedeutet dabei die familienrechtliche und sozialrechtliche Vergleichbarkeit des ausländischen mit dem entsprechenden deutschen Rechtsinstitut. Dabei ist erforderlich, dass die zu beurteilenden Rechtsverhältnisse auch im deutschen Familienrecht existieren und die durch das Rechtsverhältnis im fremden Recht geschaffene familienrechtliche Stellung auch sozialrechtlich vergleichbar ist (vgl. Schifferdecker, in: BeckOGK <Kasseler Kommentar>, Hrsg.: Rolfs/Körner/ Krasney/Mutschler, SGB I, Stand: 15. November 2025, § 34 SGB I, Rn. 17 – beck-​online; VG Hamburg, Urteil vom 31. Januar 202413 K 3299/23 –, juris Rn. 40). Dies ist vorliegend der Fall. Das syrische Recht sieht beispielsweise eine Unterhaltspflicht des Ehemannes gegenüber der Ehefrau vor, vgl. Art. 71 ff. des syrischen Personalstatusgesetzes vom 17. September 1953. Sofern teilweise scheinbar vertreten wird, es sei für die Beurteilung der Wirksamkeit der Ehe im Kontext der Gewährung von Unterhaltsvorschuss aufgrund dessen Unterhaltsersatzfunktion zudem maßgeblich, ob das ausländische Recht zugunsten des Kindes gegenüber seinen Eltern eine Unterhaltspflicht einräume (so Schifferdecker, in: BeckOGK <Kasseler Kommentar>, Hrsg.: Rolfs/Körner/ Krasney/Mutschler, SGB I, Stand: 15. November 2025, § 34 SGB I, Rn. 17 – beck-​online; VG Hamburg, Urteil vom 31. Januar 202413 K 3299/23 –, juris Rn. 40 m. w. N.), kann dies vorliegend dahinstehen. Obgleich die Unterhaltsverpflichtung des Elternteils gegenüber seinem Kind aus der rechtlichen Elternschaft und nicht aus der Ehe seiner Eltern folgt, wäre die Ehe hiernach im Übrigen wirksam, denn auch das syrische Recht räumt zu Gunsten des minderjährigen Kindes gegenüber seinen Eltern eine Unterhaltspflicht ein, vgl. Art. 155, 156, 160 des syrischen Personalstatusgesetzes vom 17. September 1953.

[12]Dass die Ehe nicht formgültig geschlossen wurde, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch hinsichtlich der Formwirksamkeit ist nach Art. 11 EGBGB syrisches Recht maßgeblich. Bei der Ehe in Syrien handelt es sich um einen zivilrechtlichen Vertrag, der durch Angebot und Annahme zustande kommt. Eine Mitwirkung des Staates durch seine Gerichte oder Behörden stellt keine Ehewirksamkeitsvoraussetzung dar. Bei der Eheschließung müssen nicht beide Parteien persönlich anwesend sein. Eine Ehe wird grundsätzlich formfrei geschlossen. Bei der Eheschließung müssen in der Regel zwei Männer als Zeugen anwesend sein. Eine zwingende Mitwirkung des Staates als Wirksamkeitsvoraussetzung der Ehe besteht nicht. Da der Staat ein Ordnungsinteresse an der Erfassung des Personenstandes seiner Bürger hat, sind Registrierungspflichten eingeführt worden. Diese wirken aber nur deklaratorisch (vgl. Max-​Planck-​Institut für ausländisches und internationales Privatrecht Hamburg, Kommentar zum staatlichen Familienrecht: Die Ehe, https://www.familienrecht-​in-​nahost.de/8555/Syrien-​Kommentar-​Ehe#:~:text=Eheverbot%20aufgrund%20von%20 Religionsverschiedenheit, 2%20PSG, abgerufen am 9. Januar 2026; VG Karlsruhe, Urteil vom 22. April 2025 – 8 K 1132/23 (IPRspr 2025-108) –, juris Rn. 53; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, Stand: 7. März 2024, S. 95 ff.). Christliche Ehen, die – wie vorliegend (hier: in einer griechisch-​orthodoxen Diözese) – in einer Kirche geschlossen werden, werden vom Staat als gültige Ehen anerkannt (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, Stand: 7. März 2024, S. 95 ff.). Vorliegend wurde die Eheschließung ausweislich des Ehevertrags (vgl. Bl. 86 d. BA A) auch in Anwesenheit von zwei Zeugen durchgeführt.

[13]Eine Nachbeurkundung der Eheschließung gemäß § 34 Abs. 1 PStG in das deutsche Eheregister ist für die Wirksamkeit der Eheschließung nicht erforderlich (vgl. in einem ähnlichen Fall VG Hamburg, Urteil vom 31. Januar 202413 K 3299/23 –, juris Rn. 37; a. A. VGH München, Beschluss vom 23. Dezember 2022 – 12 C 22.2410 (IPRspr 2022-44) –, juris Rn. 28). Die Nachbeurkundung ist fakultativ; die wirksame Eheschließung im Ausland kann auch auf andere Weise bewiesen werden (vgl. Andrae, in: Andrae, Internationales Familienrecht, 5. Auflage 2024, § 1, Rn. 102 – beck-​online). Eine gesetzliche Pflicht, im Ausland geschlossene Ehen im deutschen Eheregister eintragen zu lassen, besteht nicht (vgl. VG München, Urteil vom 20. Dezember 2023, M 18 K 22.2191 (IPRspr 2023-266), juris Rn. 36 m. w. N.; VG Hamburg, Urteil vom 31. Januar 202413 K 3299/23 –, juris Rn. 43). Eine im Ausland geschlossene Ehe ist bereits dann nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB formgültig, wenn sie die Formerfordernisse des Rechts, das auf das ihren Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder des Rechts des Staates erfüllt, in dem sie vorgenommen wird (vgl. auch Coester, in: MüKoBGB, 9. Auflage 2024, Art. 13 EGBGB, Rn. 156 – beck-​online; VG Hamburg, Urteil vom 31. Januar 202413 K 3299/23 –, juris Rn. 43). Dies entspricht auch der Billigkeit, denn würde man von einer Eintragungspflicht ausgehen, hätte der heiratende Elternteil es in der Hand, die Ehe nicht eintragen zu lassen und somit den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss zu behalten. Zudem muss jede mit der Gültigkeit der ausländischen Ehe als Vorfrage für andere Rechtsverhältnisse befasste Stelle die Voraussetzungen der Anerkennung eigenständig prüfen VG München, Urteil vom 20. Dezember 2023, M 18 K 22.2191 (IPRspr 2023-266), juris Rn. 36 m.w.N; VG Hamburg, Urteil vom 31. Januar 202413 K 3299/23 –, juris Rn. 43). So kann die Anerkennung der Eheschließung durch die einzelnen Behörden (ob rechtmäßig oder nicht) unterschiedlich erfolgen. Deshalb kommt es nicht darauf an, dass das deutsche Recht positive Rechtsfolgen an im Ausland geschlossene Ehen – wie die Zuerkennung einer Steuerklasse oder die Gewährung von Sozialleistungen – von der Beurkundung der Eheschließung im Eheregister abhängig macht.

[14]Dass nach syrischem Recht materielle Ausschlussgründe, wie Eheunfähigkeit etc. vorliegen, ist ebenfalls weder vorgetragen noch sonst erkennbar.

[15]...

Fundstellen

Volltext

Link, Landesvorschriften und Landesrechtsprechung Schleswig-Holstein

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