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Verfahrensgang

VG München, Urt. vom 20.12.2023 – M 18 K 22.2191, IPRspr 2023-266
VGH Bayern, Urt. vom 16.04.2024 – 12 BV 24.238

Rechtsgebiete

Ehe und andere familienrechtliche Lebens- und Risikogemeinschaften → Eingehung, Wirksamkeit
Freiwillige Gerichtsbarkeit → Registersachen

Leitsatz

Nach afghanischem Recht erfordert eine wirksame Ehe die freiwillige Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen durch die Ehegatten oder ihrer Vertreter. In Afghanistan werden traditionelle, vor einem Geistlichen geschlossene Ehen als gültig angesehen und haben vor dem Gesetz und der Scharia volle Rechtswirkung.

Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, Eheschließungen im Ausland in Form der sog. Nachbeurkundung in das Personenstandsregister eintragen zu lassen. [LS der Redaktion]


Rechtsnormen

EGBGB Art. 11; EGBGB Art. 13
GG Art. 3
PStG § 34; PStG § 54
UnterhVG § 1
VwGO § 113

Sachverhalt

Im Januar 2016 beantragte der Kläger bei der Beklagten Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für sein Kind T., geboren amxx.xx.2009, und gab an, von der Mutter getrennt zu leben. Mit Bescheid vom xx.xx.2016 bewilligte die Beklagte für T. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Höhe von ... EUR monatlich. Die Ehe des Klägers mit der Kindsmutter wurde im Juni 2018 geschieden. Bei den Behördenakten befindet sich eine Übersetzung einer afghanischen Heiratsurkunde, aus der sich als Datum einer Eheschließung des Klägers der xx.September 2018 ergibt. Die neue Ehefrau des Klägers reiste 2021 mit Visum zum Familiennachzug in die Bundesrepublik Deutschland ein und zog zum Kläger.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 19. November 2021 verpflichtete die Beklagte den Kläger, für den Zeitraum von September 2018 bis März 2021 Schadenersatz in Höhe von ... EUR zu leisten. Die Widerspruchsbehörde wies den eingelegten Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. November 2021 mit Bescheid vom 15. März 2022 zurück. Im April 2022 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 19. November 2021 in Form des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2022 aufzuheben.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]... Die zulässige Klage ist zum größten Teil begründet. Der mit Bescheid vom 19. November 2021 geltend gemachte Erstattungsanspruch gegenüber dem Kläger ist, soweit er den Zeitraum zwischen 24. September 2018 und 7. Januar 2021 betrifft, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich des Zeitraums vom 8. Januar bis 31. März 2021 ist der Erstattungsanspruch hingegen begründet, so dass die Klage insoweit abzuweisen war ...

[2]Die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung für die Tochter T. waren im Zeitraum vom 24. September 2018 bis 7. Januar 2021 gegeben, so dass den Kläger keine Ersatzpflicht trifft.

[3]Anspruchsvoraussetzung für die Zahlung von Unterhaltsvorschussleistungen ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG, dass der Anspruchsberechtigte – das Kind – im Geltungsbereich des UVG bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt.

[4]Zwar hat der Kläger am 23. September 2021 rechtswirksam eine neue Ehe geschlossen. Er lebte jedoch von seiner neuen Ehefrau bis zum 7. Januar 2021 im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG getrennt.

[5]1) Anhaltspunkte dafür, dass die Ehe des Klägers mit seiner neuen Ehefrau nicht wirksam geschlossen wurde, liegen nicht vor.

[6]Eine im Ausland geschlossene Ehe wird im Inland grundsätzlich als wirksam angesehen, wenn sie nach dem Ortsrecht formal wirksam zustande gekommen ist und die jeweiligen Eheschließungsvoraussetzungen nach dem jeweiligen Heimatrecht der Verlobten vorlagen, Art. 11 und 13 Abs. 1 EGBGB. Sie bedarf keiner irgendwie gearteten förmlichen Anerkennung oder Registrierung im deutschen Rechtsbereich (vgl. Kriewald in: BeckOGK, BGB, Stand: 1.10.2021, § 1303 Rn. 53; DIJuF-​Rechtsgutachten v. 30.12.2020, JAmt 2021, 453, 454).

[7]Nach afghanischem Recht erfordert eine wirksame Ehe im Wesentlichen die freiwillige Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen durch die Ehegatten oder (rechtliche) Vertreter. Hierfür ist grundsätzlich gleichzeitige Anwesenheit erforderlich, doch die Ehe kann unter Beachtung bestimmter Regeln auch in Abwesenheit geschlossen werden. Die Ehegatten müssen ehefähig sein, insbesondere 18 Jahre alt oder mindestens 16 Jahre mit Einverständnis ihres rechtlichen Vertreters. Außerdem ist die Anwesenheit von zwei Zeugen erforderlich. Diese sollten mindestens 18 Jahre und geschäftsfähig sein. Außerdem bestehen Anforderungen an deren Religionszugehörigkeit. Permanente Ehehindernisse (Blutsverwandtschaft, Verwandtschaft, außerehelicher Geschlechtsverkehr, „Milchverwandtschaft“) dürfen nicht gegeben sein. Auch temporäre Ehehindernisse (besondere Anforderungen an das Verwandtschaftsverhältnis der Frauen bei Heirat einer weiteren Frau, beabsichtigte Wiederheirat nach dreimaliger Zurückweisung der Frau, beabsichtigte Heirat während der Wartezeit nach Tod, Annullierung, Trennung oder Scheidung von früherem Ehegatten, bestimmte Anforderungen an die Religionszugehörigkeit) dürfen nicht vorliegen (vgl. zu den materiellen Anforderungen insgesamt Tehrani/Yassari (Max Planck Institut), Manual on Family Law in Afghanistan, Juli 2012, S. 28 ff.).

[8]In Afghanistan werden traditionelle, vor einem Geistlichen geschlossene Ehen als gültig angesehen und haben vor dem Gesetz und der Scharia volle Rechtswirkung. Diese Art der Eheschließung wird als Ehevertrag betrachtet und erfolgt durch die Ernennung eines Anwalts/Vertreters durch die Frau in allen Fällen und manchmal durch die Ernennung eines Anwalts/Vertreters des Mannes, manchmal auch direkt durch ihn. Wenn eine der Parteien nicht im Land ist, erfolgt dies über Skype-​Anruf oder durch einen Anwalt/Vertreter. Eine solche Verabredung wird von zwei Zeugen bezeugt. Wird für offizielle Angelegenheiten eine Heiratsurkunde benötigt, wird das gleiche Verfahren erneut vor Gericht durchgeführt. Dieses Verfahren erfordert die Anwesenheit sowohl des Mannes als auch der Frau. Wenn einer von ihnen nicht anwesend ist oder sich im Ausland befindet, ist eine ordnungsgemäß legalisierte und beglaubigte Vollmacht erforderlich, um einen Anwalt/Vertreter zu bestellen, der die Vereinbarung ausführt und die Heiratsurkunde abwickelt (vgl. hierzu insgesamt Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Afghanistan – Rechtskraft Ehe, Wien, 21. Oktober 2020).

[9]Auch unter Berücksichtigung der von dem Berufungsgericht geforderten Amtsermittlung insoweit (BayVGH, B.v. 23.12.2022 – 12 C 22.2410 (IPRspr 2022-44) – juris Rn. 27) liegen Anhaltspunkte dafür, dass die am 23. September 2021 geschlossene Ehe des Klägers in rechtlicher Sicht an formellen oder materiellen Fehlern leiden würde, nicht vor und wurden im Übrigen auch von keiner Seite geltend gemacht. Die Heiratsurkunde ist vom zuständigen Gericht ausgestellt, enthält alle notwendigen Angaben, insbesondere zu den Zeugen und der anwaltlichen Vertretung des Klägers (zumindest im Rahmen der gerichtlichen Registrierung der Ehe). Am Vorliegen der Wirksamkeit der übereinstimmenden Eheschließungserklärungen besteht kein Zweifel. Mangels jeglicher Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ehehindernisses ist die Amtsermittlungspflicht auch diesbezüglich nicht ausgelöst (vgl. Schübel-​Pfister, in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 35 m.w.N.).

[10]2) Die Beklagte hat die rechtsgültige Ehe auch zu Recht ohne Beurkundung gemäß § 34 Abs. 1 PStG als in Deutschland rechtsgültig behandelt.

[11]Zwar gibt es in Deutschland beim Standesamt geführte Heiratseinträge, jedoch besteht keine gesetzliche Verpflichtung, Eheschließungen im Ausland in Form der sog. Nachbeurkundung eintragen zu lassen (vgl. DIJuF-​Rechtsgutachten 30.12.2000, JAmt 2021, 453, 454). Jede mit der Gültigkeit der ausländischen Ehe als Vorfrage für andere Rechtsverhältnisse befasste Stelle muss die Voraussetzungen der Anerkennung eigenständig prüfen (ebd.). Im Ausland geschlossene Ehen können vor inländischen Behörden und Gerichten durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen anerkannt werden. Nachweis wird u.a. durch eine Urkunde erbracht (Mörsdorf in Hau/Poseck, BeckOK BGB, 67. Edition Stand: 1.5.2023, Art. 13 EGBGB Rn. 88). Gründe, die Ehe im vorliegenden UVG-​Verfahren nicht anzuerkennen sind daher weder ersichtlich, noch vorgetragen.

[12]Es erscheint auch nicht als unbillig, die Eheschließung als wirksam anzusehen.

[13]Zwar hat das Berufungsgericht im Beschluss vom 23. Dezember 2022 die Frage aufgeworfen, ob der Behandlung des Klägers als seit dem 23. September 2018 verheiratet der Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG) entgegensteht, weil das deutsche Recht positive Rechtsfolgen aus einer im Ausland geschlossenen Ehe an die Beurkundung der Eheschließung im Eheregister nach §§ 34, 54 PStG knüpft, sodass systemgerecht auch negative Rechtsfolgen – wie der Verlust von Unterhaltsvorschussleistungen infolge einer Wiederverheiratung – an eine entsprechende Beurkundung der Eheschließung im Eheregister zu knüpfen wären (BayVGH, B.v. 23.12.2022 – 12 C 22.2410 (IPRspr 2022-44) – juris Rn. 28). Dieser Überlegung kann das Gericht jedoch nicht folgen. Zwar mag die steuerrechtliche Behandlung des Klägers – wie die Bevollmächtigte vorträgt – als verheiratet abgelehnt worden sein, dem entgegen wurde die Eheschließung jedoch von der Ausländerbehörde als wirksam angesehen und der Ehefrau dementsprechend ein Visum zum Familiennachzug erteilt. Hierin zeigt sich, dass die Anerkennung der Eheschließung – wie oben ausgeführt – durch die einzelnen Behörden (ob rechtmäßig oder nicht) unterschiedlich erfolgte, nicht jedoch davon ausgegangen werden kann, dass eine positive Rechtsfolge zwingend an die Eintragung im Eheregister anknüpft. Vielmehr kommt der Eintragung ins Eheregister gemäß § 54 PStG zwar ein positiver, nicht jedoch ein abschießender Beweiswert zu. Ein Bedürfnis für eine einschränkende Auslegung – entgegen der gesetzlichen Regelung – aus Gründen der Systemgerechtigkeit sieht das Gericht daher nicht.

[14]3) ...

Fundstellen

LS und Gründe

JAmt, 2024, 303, 1) Grund

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2023-266

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