Kann die formgültige Eingehung einer ausländischen Ehe im verwaltungsgerichtlichen Prozesskostenverfahren nicht eindeutig bestimmt werden, ist aufgrund der erforderlichen Sachverhaltsaufklärung im Hauptsacheverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. [LS der Redaktion]
Der Kläger beantragte als Vater der 2009 geborenen T. bei der Beklagten Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz und gab an, von der Mutter des Kindes getrennt zu leben. Mit Bescheid vom xx.xx.2016 bewilligte die Beklagte für T. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ab dem xx.xx.2016 bis längstens xx.xx.2021 in Höhe von xxx € monatlich. Mit der jährlichen Überprüfung wurde im März 2021 festgestellt, dass der Kläger verheiratet ist. Der Kläger legte eine Heiratsurkunde vor, aus der sich als Datum der Eheschließung der xx.xx.2018 ergibt.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 19. November 2021 forderte die Beklagte den Kläger auf, für den Zeitraum von September 2018 bis März 2021 Schadensersatz in Höhe von xxx € zu leisten. Unter dem 15. März 2022 wies die Regierung von Oberbayern den gegen den Bescheid gerichteten Widerspruch des Klägers zurück. Mit Schriftsatz vom xx.xx.2022 erhob der Kläger durch seine Bevollmächtigte Klage mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 19. November 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2022 aufzuheben. Gleichzeitig ließ er Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2022 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage als unbegründet ab.
[1]II.
[2]Die zulässige Beschwerde hat Erfolg ...
[3]1. a) ... b) Gemessen an diesem Maßstab kann die Entscheidung des Verwaltungsgerichts keinen Bestand haben. Der vom Kläger beabsichtigten Rechtsverfolgung können hinreichende Erfolgsaussichten nicht abgesprochen werden.
[4]aa) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG setzt der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen voraus, dass der Berechtigte bei einem Elternteil lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt. Dementsprechend schließt die (Wieder-) Heirat des Elternteils, bei dem der Berechtigte lebt, den Bezug von Unterhaltsvorschussleistungen nach § 1 Abs. 1 UVG regelmäßig aus (vgl. hierzu aus jüngerer Zeit BayVGH, Beschluss v. 11.8.2020 –
[5]Voraussetzung hierfür bildet indes das Vorliegen einer rechtswirksamen Ehe. Ob eine – wie hier – im Ausland geschlossene Ehe in Deutschland als rechtswirksam anzusehen ist, bestimmt sich nach Internationalem Privatrecht (vgl. hierzu Teubel, in: Grandel/Stockmann, Stichwortkommentar FamR, 3. Aufl. 2021, Stichwort Eheschließung im Ausland, Rn. 2, 3 u. 5 ff). Dabei richten sich die sachlichen Voraussetzungen der Eheschließung gem. Art. 13 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich nach dem Heimatrecht jedes Verlobten, unabhängig davon, in welchem Staat die Eheschließung stattfindet.
[6]Die Formgültigkeit einer im Ausland geschlossenen Ehe bestimmt sich demgegenüber gemäß Art. 11 Abs. 1 EGBGB entweder nach dem Geschäfts- oder dem Ortsrecht. Ortsrecht ist dabei das Recht des Ortes, an dem die Trauung stattfindet. Eine im Ausland geschlossene Ehe bedarf daher für ihre Rechtswirksamkeit zwar grundsätzlich keiner „Anerkennung“ im Sinne eines förmlichen Rechtsaktes. Nach § 34 Abs. 1 PStG kann jedoch eine im Ausland geschlossene Ehe auf Antrag im Eheregister beurkundet werden. Diese Beurkundung liefert nach § 54 Abs. 1 PStG Beweis über die Eheschließung sowie die sonstigen Angaben über den Personenstand der Person, auf die sich der Eintrag bezieht. Demzufolge bildet erst die Beurkundung der ausländischen Ehe im Eheregister den Anknüpfungspunkt für die rechtliche Behandlung als Verheiratete, beispielsweise im Hinblick auf die Eintragung der Lohnsteuerklasse und die Gewährung von Sozialleistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II).
[7]Im vorliegenden Fall geht das Verwaltungsgericht – ohne jegliche nähere Prüfung – vom Vorliegen einer rechtsgültigen, am 23. September 2018 in Afghanistan geschlossenen Ehe aus und leitet dies allein aus der vom Kläger vorgelegten Heiratsurkunde ab. Nach den vorstehend dargelegten IPR-Regelungen setzt die Rechtsgültigkeit einer Ehe jedoch ausdrücklich voraus, dass sie nach afghanischem Recht formgültig geschlossen wurde. Ob dies tatsächlich der Fall ist, kann erst in einem Hauptsacheverfahren im Rahmen der dort durchzuführenden Amtsermittlung geprüft werden. Damit verlangt bereits allein die Klärung der – derzeit offenen – Frage, ob der Kläger seit dem 23. September 2018 überhaupt tatsächlich und zugleich auch rechtlich als im Sinne des Unterhaltsvorschussrechts verheiratet angesehen werden kann, eine weitere Sachaufklärung und damit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren.
[8]bb) ...
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