OLG Brandenburg, Beschl. vom 06.01.2026 – 13 UF 157/17
Hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland (hier: Japan), so richtet sich gem. Art. 21 EGBGB das Umgangsrecht nach dem ausländischen (hier: japanischen) Recht.
Eine Rück- oder Weiterverweisung sieht das japanische Recht für den Fall, dass die Kinder, wie hier, (auch) japanische Staatsangehörige sind, nicht vor (Art. 41 Satz 1 des japanischen Rechtsanwendungsgesetzes).
Das japani(...)