BGH, Beschl. vom 25.06.2025 – XII ZB 117/23
Der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ i.S.d. Art. 8 lit. a und b Rom III-VO ist unter Berücksichtigung von Wortlaut und Kontext der Bestimmungen, in denen er genannt wird, sowie der Ziele der Verordnung autonom auszulegen. Er ist grds. durch zwei Elemente gekennzeichnet, nämlich zum einen durch den Willen des Betreffenden, an einem bestimmten Ort den gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Inter(...)