Die Bestimmungen des deutschen Internationalen Privatrechts sind von Amts wegen zu prüfen, sobald der Sachverhalt eine Verbindung zu einem ausländischen Staat aufweist.
Die Anwendbarkeit des deutschen Sachrechts auf den geltenden gemachten Anspruch auf Zahlung von Zugewinnausgleich kann sich nicht aus einer im notariell beurkundeten Ehevertrag enthaltenen Rechtswahlklausel zugunsten des deutschen Rechts ergeben, wenn das Familiengericht feststellt, dass der Ehevertrag insgesamt materiell unwirksam ist.
In dem Fall, in dem sich das anwendbare Recht für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe nach dem Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden waren, bestimmt (vgl. Art. 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB aF), erübrigt sich die infolge der Gesamtverweisung normalerweise vorzunehmende Prüfung darauf, ob die als anwendbar ermittelte Rechtsordnung die Verweisung annimmt oder auf eine andere Rechtsordnung rück- oder weiterverweist; denn dies würde dem Sinn einer generalklauselartigen Anknüpfung an die stärkste gemeinsame Beziehung der Ehegatten zu einer Rechtsordnung widersprechen (vgl. Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB). [LS von der Redaktion neu gefasst]
Der Antragsteller, deutscher Staatsangehöriger, und die Antragsgegnerin, die über die sudanesische Staatsangehörigkeit verfügt, heirateten im Jahr 2015 in der Republik Sudan.
Laut dem von den Beteiligten im Jahr 2017 vor einem deutschen Notar abgeschlossenen Ehevertrag wollten beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nehmen. Im Ehevertrag vereinbarten die Beteiligten für ihre Ehe, insbesondere für die ehelichen Vermögensverhältnisse, deutsches Recht. Auf der Grundlage des gewählten deutschen Rechts vereinbarten die Beteiligten Gütertrennung und für den Fall der Scheidung wechselseitig einen vollständigen Unterhaltsverzicht. Des Weiteren schlossen sie den Versorgungsausgleich aus.
Die Beteiligten leben spätestens seit Juni 2023 getrennt voneinander. In dem vom Antragsteller anhängig gemachten Scheidungsverfahren begehrt die Antragsgegnerin Auskunft über die Aktiva und Passiva des Anfangs- und Endvermögens des Antragstellers. Sie meint, sie könne Zahlung von Zugewinn entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen verlangen, weil der Ehevertrag insgesamt sittenwidrig und deshalb nichtig sei.
Das Amtsgericht hat den Antragsteller zur Auskunftserteilung verpflichtet. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.
[1]II.
[2]1. Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen (§ 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG):
[3]a) Allerdings wurde die Beschwerde fristgerecht angebracht und ordnungsgemäß begründet (§§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 117 Abs. 1 FamFG).
[4]b) Die internationale Zuständigkeit des Senats, die fraglich sein könnte aufgrund der sudanesischen Staatsangehörigkeit der Antragsgegnerin und des Umstandes, dass die Ehe, die Anlass zum Abschluss des notariell beurkundeten Ehevertrages gegeben hat, in E…, einem Stadtbezirk von Khartum/Sudan, eingegangen wurde, und die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen (allgemeine Auffassung; vgl. nur BGH, Beschluss vom 31. März 2021 -
[5]c) Die Beschwerde erweist sich allerdings als unzulässig, weil die Beschwer des Antragstellers den seit dem 1. Januar 2026 geltenden (vgl. Art. 7 Nr. 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 u.a. zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte …, BGBl. 2025, I Nr. 318) Beschwerdewert von 1.000 € nicht übersteigt (§ 61 Abs. 1 FamFG):
[6](aa) … (bb) … (cc) (dd) (ee) … (ff) … 2. a) Nachdem sich das Rechtsmittel als unzulässig erweist, ist es dem Senat verwehrt, auf die zahlreichen, an die Sachentscheidung des Familiengerichts anknüpfenden, von der Beschwerde aufgezeigten Rügen und schwerwiegenden Bedenken sachlich einzugehen. In der gegebenen verfahrensrechtlichen Situation besteht dafür keine Veranlassung. Den von der Beschwerde aufgezeigten massiven Bedenken, insbesondere in Bezug auf die gerügte, mangelhafte Tatsachenfeststellung - genauer: dem Unterlassen einer Aufforderung an die Beteiligten zum weiteren Vortrag - seitens des erstinstanzlichen Gerichts, aber auch in Bezug auf verfahrensnotwendige Prüfungsschritte wie etwa die Ermittlung des anwendbaren Rechts, die denklogisch bereits in der Auskunftsstufe hätte erfolgen müssen, wird das Familiengericht jedoch im weiteren Verfahrensverlauf, spätestens in der Zahlungsstufe, Rechnung zu tragen haben.
[7]b) Für das weitere Verfahren sind die folgenden Hinweise veranlasst:
[8](aa) (i) Entgegen der Auffassung des Familiengerichts kann es gerade nicht dahingestellt bleiben, ob der Ehevertrag sittenwidrig ist (§ 138 Abs. 1 BGB), oder ob „lediglich“ die Ausübung der Rechte, die der Vertrag einer Partei zuspricht, rechtsmissbräuchlich erscheint und sich damit als ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) erweist: Im ersten Fall wäre der Vertrag - vorbehaltlich von § 139 BGB - regelmäßig insgesamt nichtig; der Vertrag wäre als Ganzes und in seinem vollen Umfang, mit allen einzelnen Klauseln, von Anfang an unwirksam (vgl. nur Grüneberg/Ellenberger, BGB [85. Aufl. 2026], Übbl. Vor § 104 Rn. 27ff.; § 138 Rn. 19). Im zweiten Fall ginge es dagegen „nur“ um eine Ausübungskontrolle - der Vertrag als solcher wäre zwar wirksam, aber einer Vertragspartei wäre es nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf einzelne Vertragsklauseln zu berufen. Stattdessen hätte eine richterliche Vertragsanpassung zu erfolgen: Vom Familiengericht wäre dabei diejenige Rechtsfolge anzuordnen, bei der in der eingetretenen Lage den Belangen beider Ehegatten in ausgewogener Weise Rechnung getragen werden kann, wobei die Obergrenze das gesetzlich Geschuldete wäre sowie der Zustand, der ohne die Ehe bestehen würde (vgl. Schwonberg in Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht [73. Lfg. Oktober 2016], Kap. 17 B VI [Rn. 361ff.]; Grüneberg/Siede, BGB [85. Aufl. 2026], § 1408 Rn. 18).
[9](ii) Im Ergebnis unterscheidet sich die Ausübungskontrolle gemäß § 242 BGB daher ganz wesentlich von der Wirksamkeitskontrolle nach § 138 BGB: Zu ihr gelangt man nur, wenn der Ehevertrag rechtsgültig ist. Der maßgebliche Zeitpunkt, auf den abzustellen ist, ist im Gegensatz zur Wirksamkeitskontrolle nicht der Zeitpunkt des Ehevertragsabschlusses im September 2017, sondern der Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe (vgl. ausführl. Schwonberg in Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht [73. Lfg. Oktober 2016], Kap. 17 B VI [Rn. 363]). Schon deshalb empfiehlt es sich, die „übliche“, in der Praxis bewährte Prüfungsreihenfolge abzuarbeiten (vgl. dazu aus der jüngeren Senatsrechtsprechung beispielsweise Beschluss vom 19. Juli 2024 -
[10](bb) Die Folgen des „Dahingestellt-sein-lassens“ zeigen sich sehr deutlich im ersten Satz der Entscheidungsgründe, in dem das Familiengericht - offensichtlich ohne dass dies in rechtlicher Hinsicht geprüft worden wäre - postuliert, der Auskunftsanspruch der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller ergebe sich aus § 1379 Abs. 1 BGB, also aus dem deutschen Recht: Zu diesem - vom Familiengericht in keiner Weise begründeten - Ergebnis mag das Gericht möglicherweise gekommen sein, weil es im Ehevertrag unter Ziff. 1 heißt, die Beteiligten hätten das deutsche Recht gewählt. Diese Annahme würde allerdings auf einem Trugschluss beruhen: Denn wenn es in den Gründen zwei Sätze weiter heißt, „der Ehevertrag ist insgesamt materiell unwirksam …“ und im weiteren Verlauf der Gründe, dass von „einer Unwirksamkeit der ehevertraglichen Regelung auszugehen“ sei, dann ergibt sich daraus zwingend, dass mit der materiellen Unwirksamkeit des Ehevertrages auch die dort vereinbarte Rechtswahlklausel unwirksam ist, weil die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts regelmäßig das Rechtsgeschäft im Ganzen erfasst (vgl. nur Grüneberg/Ellenberger, BGB [85. Aufl. 2026], § 138 Rn. 19). Damit entfiele die Anspruchsgrundlage für das Begehren der Antragsgegnerin und damit läge zugleich ein Verfahrensfehler vor, weil das Rechtsstaatsprinzip die Darlegung erfordert, auf welche Rechtsnorm die Entscheidung gestützt wird sowie weiter, weil sowohl die Beteiligten als auch das Beschwerdegericht in der Lage sein müssen, die maßgeblichen rechtlichen Erwägungen des Familiengerichts, die dem in der Beschlussformel aufgeführten Rechtsfolgenausspruch zugrunde liegen, zu verstehen und in ihrer inhaltlichen Richtigkeit nachvollziehen zu können (vgl. Sternal/Jokisch, FamFG [22. Aufl. 2025], § 38 Rn. 64, 65 sowie für den Zivilprozess auch Zöller/Feskorn, ZPO [36. Aufl. 2026], § 313 Rn. 19, 24).
[11](cc) (i) In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Regelungen des deutschen internationalen Privatrechts, zu dem - wie bereits der Wortlaut von Art. 3 EGBGB signalisiert - auch die Normen des europäischen Rechts sowie die Bestimmungen der von Deutschland ratifizierten kollisionsrechtlichen Staatsverträge und supranationalen Übereinkommen gehören, Gesetz sind und deshalb allgemeine Verbindlichkeit beanspruchen. Daher ist, sobald der dem Familiengericht zur Entscheidung unterbreitete Sachverhalt Verbindungen zu einem ausländischen Staat aufweist (Art. 3 EGBGB), von Amts wegen das deutsche internationale Privatrecht zu prüfen und anzuwenden; dies, ohne dass es darauf ankäme, ob sich ein Beteiligter auf die Anwendung einer fremden Rechtsordnung beruft (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2008 -
[12](ii) Da die Antragsgegnerin nur die sudanesische Staatsangehörigkeit besitzt und die Ehe im Sudan geschlossen wurde, liegt ein Fall mit Auslandsberührung vor (vgl. Ganz in Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch Familienrecht [13. Aufl. 2026], Kap. 15 Rn. 2; Winter, Internationales Familienrecht bei Fällen mit Auslandsberührung [1. Aufl. 2023], Rn. 1), so dass vom Familiengericht anhand der Regeln des internationalen Privatrechts zu prüfen ist, welches Recht in der Sache anwendbar ist:
[13]– In erster Linie ist dies das von den Beteiligten gewählte Recht (Art. 69 Abs. 3 EuGüVO, Art. 229 § 47 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB, Art. 15 Abs. 2 EGBGB a.F.; vgl. Senat, Beschluss vom 19. Juli 2024 -
[14]– Sollte sich die Rechtswahl als unwirksam erweisen, greift die gesetzliche Regelung: Da die Ehe vor dem Stichtag 29. Januar 2019 geschlossen wurde, findet europäisches Einheitsrecht noch keine Anwendung (Art. 69 Abs. 3 EuGüVO), sondern nach dem intertemporalen Übergangsrecht (Art. 229 § 47 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB) bestimmt sich das Güterrechtsstatut in diesem Fall nach dem bisherigen, autonomen Kollisionsrecht gemäß Art. 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 EGBGB a.F. (vgl. Winter, a.a.O., Rn. 1031ff.; Ganz in Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch Familienrecht [13. Aufl. 2026], Kap. 15 Rn. 270f., 289ff.). Da die Beteiligten über keine gemeinsame Staatsangehörigkeit verfügen (Art. 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB a.F.), konzentriert sich die Prüfung von vornherein auf Art. 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 EGBGB a.F. Nach der erforderlichen, weiteren Aufklärung des Sachverhalts zu den maßgeblichen Anknüpfungstatsachen wird das Familiengericht zu beachten haben, dass bei einer eventuellen Verweisung nach Art. 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB a.F. auf das sudanesische Recht gemäß Art. 4 Abs. 1 EGBGB zunächst das sudanesische internationale Privatrecht daraufhin zu überprüfen ist, ob die Verweisung angenommen oder ein Renvoi ausgesprochen wird (vgl. Palandt/Heldrich, BGB [61. Aufl. 2002], Art. 14 EGBGB Rn. 8). Sollte sich dagegen ein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt beider Beteiligter im Zeitpunkt der Eheschließung nicht feststellen lassen - was aufgrund der Formulierung in der Präambel des Ehevertrages, wonach die Ehegatten „unseren [ihren] gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland nehmen“ wollen, naheliegend sein könnte - und deshalb nicht Art. 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB a.F. maßgeblich, sondern das Recht derjenigen Rechtsordnung zur Anwendung berufen sein sollte, mit dem die beteiligten Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung gemeinsam am engsten verbunden waren (Art. 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB a.F. sowie Winter, a.a.O. Rn. 1033), würde sich die Prüfung des sudanesischen internationalen Privatrechts auf eine eventuelle Annahme der Verweisung oder auf eine Rück- bzw. Weiterverweisung erübrigen. Denn das würde dem Sinn einer generalklauselartigen Anknüpfung an die stärkste gemeinsame Beziehung der Ehegatten zu einer Jurisdiktion widersprechen (Art. 4 Abs. 1 Satz 1, 2. HS EGBGB sowie Palandt/Heldrich, BGB [61. Aufl. 2002], Art. 14 EGBGB Rn. 9).
[15]– Hiervon unabhängig bleibt die Möglichkeit einer einvernehmlichen (neuen) Rechtswahl durch die Beteiligten, die - da sie nach dem Stichtag 29. Januar 2019 getroffen würde (Art. 69 Abs. 3 EuGüVO) - sich nach Art. 22ff. EuGüVO beurteilen würde. Sie könnte auch durch Verfahrensvergleich erfolgen (vgl. Art. 23 Abs. 2 EuGüVO, §§ 1410, 127a BGB sowie Winter, a.a.O. Rn. 1193; Grüneberg/Siede, BGB [85. Aufl. 2026], § 1410 Rn. 4).
[16]3. …
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