PDF-Version

Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg, Beschl. vom 03.02.2023 – 85 F 191/20
KG, Beschl. vom 04.09.2023 – 16 UF 21/23, IPRspr 2023-54

Rechtsgebiete

Ehe und andere familienrechtliche Lebens- und Risikogemeinschaften → Güterrecht
Ehe und andere familienrechtliche Lebens- und Risikogemeinschaften → Scheidung, Trennung

Leitsatz

Der Versorgungsausgleich unterfällt nicht dem Anwendungsbereich der EuGüVO. Denn es handelt sich hierbei um eine Übertragung von Ansprüchen auf Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsrenten, die zwar während der Ehe erworben wurden, aber noch zu keinem ehezeitlichen Renteneinkommen geführt haben, vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. f EuGüVO. Das auf den Versorgungsausgleich anwendbare Recht richtet sich nach dem autonomen Kollisionsrecht. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

BGB § 1410
EGBGB Art. 3; EGBGB Art. 11; EGBGB Art. 17; EGBGB Art. 229 § 28
EuEheVO 2019/1111 Art. 100
EuEheVO 2201/2003 Art. 3
EuGüVO 2016/1103 Art. 1; EuGüVO 2016/1103 Art. 3; EuGüVO 2016/1103 Art. 69
FamFG § 58; FamFG § 63; FamFG § 64; FamFG § 98
Rom III-VO 1259/2010 Art. 5; Rom III-VO 1259/2010 Art. 8; Rom III-VO 1259/2010 Art. 11
VersAusglG § 6; VersAusglG § 7

Sachverhalt

Der Antragsteller, ein aus M ... in der südlichen Ukraine stammender deutscher Staatsangehöriger, wendet sich gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich in dem vom Familiengericht am 3. Februar 2023 verkündeten Scheidungsverbundbeschluss, mit dem die Ehe der Beteiligten auf seinen Antrag geschieden und der Versorgungsausgleich entgegen seinem Antrag, diesen nicht zu regeln, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend durchgeführt wurde. Hiergegen wendet sich der Ehemann.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II.

[2]1. Die Beschwerde ist zulässig:

[3]a) Der Ehemann hat sein Rechtsmittel fristgerecht angebracht und ordnungsgemäß begründet (§§ 58, 63 Abs. 1, 64 FamFG).

[4]b) Aufgrund des Umstands, dass die Ehefrau Staatsangehörige von Belarus ist, weist der zu beurteilende Sachverhalt zwar eine Verbindung zu einem ausländischen Staat auf. Das Familiengericht hat dennoch zu Recht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. KG, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 3 UF 16/18, IPRspr 2018, 317 Nr. 138 [Rz. 23] sowie Thomas/Putzo-​Hüßtege, ZPO [44. Aufl. 2023], Vor § 1 ZPO Rn. 7): Sie ergibt sich, nachdem beide Ehegatten sich bereits seit vielen Jahren für gewöhnlich in B ... und damit im Inland aufhalten und das Verfahren schon im August 2020 eingeleitet wurde (Art. 100 Abs. 1 Brüssel IIb-​VO), noch aus Art. 3 Abs. 1 lit. a, 1. Spiegelstrich Brüssel IIa-​VO. Die danach für die Scheidung bestehende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte erstreckt sich nach dem Gesetz (§ 98 Abs. 3 FamFG) auch auf die Folgesache Versorgungsausgleich. Denn insoweit existiert keine zuständigkeitsbegründende supranationale oder europäische Norm, so dass es beim autonomen Verfahrensrecht sein Bewenden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2021 - XII ZB 190/18 (IPRspr 2021-52), FamRZ 2021, 1609 [Rz. 12] sowie Niethammer-​Jürgens/ Erb-​Klünemann, Internationales Familienrecht in der Praxis [3. Aufl. 2022], S. 84f.).

[5]2. In der Sache selbst erweist sich das Rechtsmittel des Ehemannes dagegen als nicht begründet. Denn auch unter Berücksichtigung seines Beschwerdevortrags gibt es gegen die Entscheidung des Familiengerichts in der Folgesache Versorgungsausgleich nichts zu erinnern:

[6]a) Aufgrund der belarussischen Staatsangehörigkeit der Ehefrau liegt ein Sachverhalt mit Auslandsbezug vor (Art. 3 EGBGB). Dennoch richtet sich die streitgegenständliche Regelung des Versorgungsausgleichs nach deutschem materiellen Recht:

[7](aa) Das ergibt sich allerdings noch nicht aus der EU-​Güterrechtsverordnung. Zwar hat der Versorgungsausgleich einen ganz klaren güterrechtlichen Bezug, weil es sich hierbei um ein Ausgleichssystem handelt, bei dem es letztlich ebenfalls um den Ausgleich der vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten aus Anlass der Auflösung einer Ehe geht (Art. 3 Abs. 1 lit. a EuGüVO). Aber die Bestimmungen der EU-​Güterrechtsverordnung gelten nur für Ehen, die am 29. Januar 2019 oder später eingegangen wurden - die Beteiligten haben bereits im Jahr 2010 geheiratet - und, bedeutsamer, sie gilt nicht für die Übertragung von Ansprüchen auf Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsrenten, die zwar während der Ehe erworben wurden, aber - wie hier - noch zu keinem ehezeitlichen Renteneinkommen geführt haben (Art. 69 Abs. 3, Art. 1 Abs. 2 lit. f EuGüVO sowie Winter, Internationales Familienrecht bei Fällen mit Auslandsbezug [1. Aufl. 2023], Rn. 328, 330). Daher entscheidet über die Anwendbarkeit des deutschen Sachrechts nicht supranationales, sondern das autonome Kollisionsrecht.

[8](bb) Nach dem autonomen internationalen und intertemporalen Kollisionsrecht untersteht der Versorgungsausgleich dem nach der Rom III-​VO auf die Scheidung anzuwendenden Recht; das Statut des Versorgungsausgleichs folgt dem Scheidungsstatut (Art. 229 § 28 Abs. 2 EGBGB iVm. Art. 17 Abs. 4 EGBGB; vgl. Winter, a.a.O. Rn. 339; Niethammer-​Jürgens/ Erb-​Klünemann, a.a.O. S. 85): Die Scheidung unterliegt, wie das Familiengericht zutreffend festgestellt hat, dem deutschen Sachrecht. Denn die Ehegatten haben keine Rechtswahl getroffen (Art. 5 Abs. 1 Rom III-​VO) und sie haben im August 2020, bei Anbringung des Scheidungsantrages, beide im Inland gelebt, so dass das deutsche Scheidungsrecht als Recht ihres gewöhnlichen Aufenthalts anwendbar ist (Art. 8 lit. a, 11 Rom III-​VO). Die weitere Voraussetzung dafür, dass der Versorgungsausgleich von Amts wegen durchzuführen ist, liegt vor: Am 14. September 2020, bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, war der Ehemann deutscher Staatsangehöriger und das deutsche materielle Familienrecht sieht mit dem Versorgungsausgleichsgesetz eine Regelung des Versorgungsausgleichs vor (Art. 17 Abs. 4 Satz 1, 2. HS EGBGB). Damit untersteht der Versorgungsausgleich dem deutschen Recht.

[9]b) ... (aa) Das Familiengericht hat in der angefochtenen Entscheidung überzeugend ausgeführt, dass der von den beteiligten Ehegatten am  ... . Januar 2012 zur Urkunde des Notars ..., B ..., zu dessen UR-​Nr. .../2012 abgeschlossene, notariell beurkundete Ehevertrag den gesetzlichen Anforderungen an die Form der Vereinbarung (Art. 11 Abs. 1 EGBGB, §§ 7 Abs. 3 VersAusglG, 1410 BGB) entspricht. Von den Beteiligten wird hiergegen auch nichts erinnert mit der Folge, dass die Abrede formell wirksam ist (§§ 6, 7 VersAusglG).

[10](bb) ...

Fundstellen

LS und Gründe

NJ, 2023, 542
RNotZ, 2024, 40
Streit, 2024, 35

nur Leitsatz

FF, 2024, 85

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2023-54

Lizenz

Copyright (c) 2024 Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht
Creative-Commons-Lizenz Dieses Werk steht unter der Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.